Bestritten ist hingegen, ob und allenfalls inwiefern die Beschuldigten in diese Auseinandersetzung involviert waren sowie ob sie mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet haben resp. rechnen mussten. Daher und mit Blick auf die rechtliche Würdigung der individuellen Anklagesachverhalte hat die Kammer beweismässig zu klären, ob sich B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ zum Tatzeitpunkt auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals aufgehalten haben sowie gegebenenfalls, ob und wie sie sich an der Auseinandersetzung beteiligt haben;