_ hinreichend bekannt, dass ihnen sachverhaltsmässig eine Beteiligung am unter E. III.9.1 hiervor wiedergegebenen Grundsachverhalt vorgeworfen wird und sie dadurch den Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 aStGB erfüllt haben sollen, weshalb sie sich hinreichend verteidigen konnten. Ob der ihnen vorgeworfene Sachverhalt erstellt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und in Bezug auf die Einhaltung des Anklagegrundsatzes nicht entscheidend. Diese Ausführungen gelten auch für die übrigen Beschuldigten. 9.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt, Beweisfragen Das Rahmengeschehen der Anklageschrift ist unbestritten.