Entsprechend umfassen die individuellen Anklagesachverhalte vorliegend denn auch nur jene Elemente, die den Beschuldigten nach Ansicht der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft beweismässig nachgewiesen werden können. Die verbindliche Feststellung des Sachverhalts ist Sache der Kammer. Wie die Ausführungen unter E. VII.33.2 und E. IX.45.2 hiernach zeigen, war B4.________ und B6.________ hinreichend bekannt, dass ihnen sachverhaltsmässig eine Beteiligung am unter E. III.9.1 hiervor wiedergegebenen Grundsachverhalt vorgeworfen wird und sie dadurch den Tatbestand des Raufhandels nach Art.