23 von tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen – und damit des vorliegend zu prüfenden Tatbestands von Art. 133 aStGB –, dass nicht jede die Auseinandersetzung fördernde resp. deren Intensität steigernde Handlung festgestellt, konkret umschrieben und einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Entsprechend umfassen die individuellen Anklagesachverhalte vorliegend denn auch nur jene Elemente, die den Beschuldigten nach Ansicht der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft beweismässig nachgewiesen werden können.