und B6.________ rügten die Verteidigungen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (dazu E. VII.32.1 und E. IX.44.1 hiernach). Die Kammer verkennt nicht, dass die Anklageschrift den Grundsachverhalt sehr detailliert wiedergibt, während die individuellen Anklagesachverhalte eher rudimentär und standardisiert gehalten sind. Wenngleich eine präzisere Umschreibung der individuellen Tathandlungen begrüssenswert gewesen wäre, ist unter Berücksichtigung der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Es liegt in der Natur