eingehend dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 203 vom 24.05.2024 E. III.5.2). Weil die betroffenen Beschuldigten nicht auf die im Berufungsverfahren drohende Verschlechterung infolge neuer Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO hingewiesen wurden, sah sich die Kammer auch betreffend diesen an das Verschlechterungsverbot gebunden. 20 III. Allgemeines