So namentlich der Zivilpunkt betreffend B1.________, nachdem O.________ seine diesbezügliche Berufungserklärung zurückgezogen hat (dazu E. II.4.2 hiervor). Betreffend die zu prüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bei einzelnen Beschuldigten wäre der Kammer infolge nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangener rechtskräftiger Verurteilungen grundsätzlich eine strengere Bestrafung erlaubt gewesen (Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO; eingehend dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 203 vom 24.05.2024 E. III.5.2).