8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angesichts des Umfangs der Berufungen der Beschuldigten hat die Kammer folgende Punkte zu prüfen: ̶ B1.________: Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. ̶ B2.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Bst. E des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.