Die Polizeihaft von einem Tag (11. Mai 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). G. Verfügungen Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, DNA etc.).