Die Polizeihaft von zwei Tagen (11. Mai 2019 bis 12. Mai 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).