___; ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. des Schuldspruchs, wonach B1.________ des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp schuldig erklärt wurde. II. B1.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unbedingt; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021.