II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die erhobenen biometrischen Daten sowie das erstellte DNA-Profil seien zu löschen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichten Kostennoten festzusetzen. 3. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.