II. 1. B1.________ sei für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Raufhandels, gemäss Ziff. I. 2 hiervor in Anwendung der einschlägigen Artikel zu verurteilen: 1.1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. 1.2. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt zehn Tagen sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.