Rechtsanwalt V2.________ ersuchte am 20. Januar 2025 um Zustimmung für eine bürointerne Substitution an der Berufungsverhandlung ab dem 29. Januar 2025 durch Rechtsanwältin V21.________ resp. MLaw V22.________ (pag. 9674). Die Vorsitzende hielt am 21. Januar 2025 fest, gerichtsseitig werde davon ausgegangen, dass der Substitutionsantrag nach Rücksprache und mit dem Einverständnis von B2.________ erfolgt sei sowie Rechtsanwalt V2.________ den Parteivortrag am 28. Januar 2025 selbst abhalte. Insofern