Die Beschuldigten erklärten sich (explizit oder stillschweigend) mit dem skizzierten Vorgehen einverstanden. Mit Vorladung vom 29. Mai 2024 dispensierte die Vorsitzende die Beschuldigten vor und nach ihrer eigenen Einvernahme von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, mit Abhaltung des letzten Wortes im Anschluss an die eigene Einvernahme (pag. 9214 ff.; ferner pag. 9512). Mit Vorladung vom 21. Januar 2025 verpflichtete sie die in der Schweiz wohnhaften Beschuldigten (B1.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________) zum persönlichen