347 Abs. 1 StPO im Anschluss an die eigene Einvernahme zu gewähren, so dass die Beschuldigten nur während der jeweils eigenen Einvernahme im Gerichtssaal anwesend seien. Sie forderte die Parteien auf, eine Stellungnahme einzureichen, sofern sie mit dem skizzierten Vorgehen nicht einverstanden seien (pag. 8901 ff.). Am 30. November 2023 präzisierte sie, eine (teilweise) Teilnahme an der Berufungsverhandlung – nebst der eigenen Einvernahme – sei evidentermassen zulässig (pag. 8992 ff.). Die Beschuldigten erklärten sich (explizit oder stillschweigend) mit dem skizzierten Vorgehen einverstanden.