6. An- und Abwesenheiten an der Berufungsverhandlung 6.1 Beschuldigte 6.1.1 Allgemeines Die Vorsitzende orientierte die Parteien am 3. November 2023, sie beabsichtige, die Beschuldigten – abgesehen von der jeweils eigenen Einvernahme – vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren und das letzte Wort im Sinne von Art. 347 Abs. 1 StPO im Anschluss an die eigene Einvernahme zu gewähren, so dass die Beschuldigten nur während der jeweils eigenen Einvernahme im Gerichtssaal anwesend seien.