8980 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 6. September 2023 Anschlussberufung betreffend A.________ und C.________, jeweils beschränkt auf den Sanktionspunkt (pag. 8850 ff.). Die Anschlussberufung betreffend A.________ wurde zufolge dessen Berufungsrückzugs hinfällig (pag. 9465 ff.). Die Anschlussberufung betreffend C.________ ist infolge Verfahrensabtrennung nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils.