407 Abs. 1 lit. c StPO ab, weil eine rechtsgültige Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht möglich war (pag. 9325 ff.). ̶ L.________ sel., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VL.________, erklärte am 7. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 8800 f.). Mit Beschluss vom 4. September 2024 stellte die Kammer das Strafverfahren gegen L.________ sel. (SK 23 323) wegen dessen Versterbens ein (pag. 9384 ff.). ̶ B5.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt V5.__