9 zessordnung (StPO; SR 312.0) ab, weil eine rechtsgültige Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht möglich war (pag. 9773). ̶ B4.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt V4.________, erklärte am 4. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 8795 f.). ̶ G.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VG.