Die Vorinstanz verurteilte die schuldig Gesprochenen zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten; für die Beurteilung der Zivilklagen und die eingestellten Widerrufsverfahren schied sie keine Kosten aus. Überdies bestimmte sie die amtlichen Entschädigungen und (sofern geltend gemacht) die vollen Honorare der amtlichen Verteidigungen, auch befand sie über die Nach- und Rückzahlungspflichten der schuldig Gesprochenen.