Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft. Es widerrief den mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. August 2016 für eine Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 2'800.00, gewährten bedingten Vollzug. Den mit Urteil des Bezirksstrafgerichts Sense vom 13. September 2016 für eine Teilfreiheitsstrafe von 10 Monaten gewährten bedingten Vollzug widerrief es nicht, verwarnte I.________ jedoch. ̶ J.________ des Raufhandels und der versuchten Begünstigung schuldig.