Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 314 ff. Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Knecht, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Imboden Verfahrensbeteiligte B1.________ a.v.d. Rechtsanwalt V1.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 B2.________ a.v.d. Rechtsanwalt V2.________ Beschuldigter/Berufungsführer 4 B3.________ a.v.d. Rechtsanwältin V3.________ Beschuldigter/Berufungsführer 5 B4.________ a.v.d. Rechtsanwalt V4.________ Beschuldigter/Berufungsführer 7 B5.________ a.v.d. Rechtsanwalt V5.________ Beschuldigter/Berufungsführer 12 B6.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. V6.________ Beschuldigter/Berufungsführer 14 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vormals Anschlussberufungsführerin gegen den Beschuldigten/ Berufungsführer 3 (Verfahrensabtrennung) Gegenstand Raufhandel (B2) Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel (B4, B5, B7, B12, B14) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2022 (PEN 21 743 ff.) 2 Inhalt I. Vorbemerkungen .........................................................................................................5 1. Aufbau der Urteilsbegründung ...............................................................................5 2. Begrifflichkeiten ......................................................................................................5 II. Formelles......................................................................................................................6 3. Erstinstanzliches Urteil ...........................................................................................6 4. Berufung.................................................................................................................8 5. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren ..................................................11 6. An- und Abwesenheiten an der Berufungsverhandlung.......................................12 7. Anträge der Parteien ............................................................................................14 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer .............................................19 III. Allgemeines................................................................................................................21 9. Grundsachverhalt .................................................................................................21 10. Beweiswürdigung .................................................................................................25 11. Rechtliches...........................................................................................................65 12. Strafzumessung ...................................................................................................72 13. Kosten und Entschädigung ..................................................................................81 IV. B1.________ ...............................................................................................................84 14. Vorbemerkung......................................................................................................84 15. Erstinstanzliches Urteil .........................................................................................85 16. Parteivorbringen ...................................................................................................87 17. Strafzumessung der Kammer...............................................................................91 18. Kosten und Entschädigung ..................................................................................96 19. Weitere Verfügungen ...........................................................................................99 V. B2.________ .............................................................................................................100 20. Parteivorbringen .................................................................................................100 21. Sachverhalt und Beweiswürdigung ....................................................................103 22. Rechtliche Würdigung ........................................................................................109 23. Strafzumessung .................................................................................................111 24. Kosten und Entschädigung ................................................................................113 25. Weitere Verfügungen .........................................................................................114 VI. B3.________ .............................................................................................................115 26. Parteivorbringen .................................................................................................115 27. Sachverhalt und Beweiswürdigung ....................................................................118 28. Rechtliche Würdigung ........................................................................................126 3 29. Strafzumessung .................................................................................................127 30. Kosten und Entschädigung ................................................................................131 31. Weitere Verfügungen .........................................................................................132 VII. B4.________ .............................................................................................................133 32. Parteivorbringen .................................................................................................133 33. Sachverhalt und Beweiswürdigung ....................................................................136 34. Rechtliche Würdigung ........................................................................................147 35. Strafzumessung .................................................................................................148 36. Kosten und Entschädigung ................................................................................151 37. Weitere Verfügungen .........................................................................................152 VIII. B5.________ .............................................................................................................153 38. Parteivorbringen .................................................................................................153 39. Sachverhalt und Beweiswürdigung ....................................................................155 40. Rechtliche Würdigung ........................................................................................166 41. Strafzumessung .................................................................................................168 42. Kosten und Entschädigung ................................................................................173 43. Weitere Verfügungen .........................................................................................174 IX. B6.________ .............................................................................................................175 44. Parteivorbringen .................................................................................................175 45. Sachverhalt und Beweiswürdigung ....................................................................179 46. Rechtliche Würdigung ........................................................................................195 47. Strafzumessung .................................................................................................197 48. Kosten und Entschädigung ................................................................................201 49. Weitere Verfügungen .........................................................................................203 X. Dispositiv..................................................................................................................204 4 Erwägungen: I. Vorbemerkungen 1. Aufbau der Urteilsbegründung Zunächst wird auf die formellen Aspekte eingegangen (E. II. hiernach). Darauf- hin folgen Ausführungen zum Grundsachverhalt sowie zur rechtlichen Würdi- gung, Strafzumessung und Kostenregelung im Allgemeinen (E. III. hiernach). Daran anschliessend folgt die Prüfung der den Beschuldigten/Berufungsführern (nachstehend: Beschuldigte) individuell vorgeworfenen Tathandlungen inkl. rechtlicher Würdigung, Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. IV. bis IX. hiernach). Schliesslich folgt das Dispositiv (E. X. hiernach). 2. Begrifflichkeiten Wie die Vorinstanz – die zwischen der «Gruppe Steinbachstrasse» und der «Gruppe Campagna» unterschied – geht auch die Kammer von zwei Gruppen aus. Einerseits von der Gruppe der «Bandidos». Diese umfasst (Probe-) Mitglieder und Interessenten des Bandidos Motorcycle Club sowie Personen aus dem Umfeld dieses Motorradclubs, die am 11. Mai 2019 an der Steinbachstras- se 92b in Belp waren. Andererseits von der Gruppe der «Hells Angels und Broncos». Diese umfasst (Probe-)Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club resp. des Broncos Motorcycle Club wie auch Personen aus dem Umfeld dieser Motorradclubs, die sich am 11. Mai 2019 auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna in Belp versammelt und von dort an die Steinbachstrasse 92b in Belp begeben haben. Soweit nachfolgend von «Gruppenmitgliedern» geschrie- ben wird, sind die Mitglieder einer dieser beiden Gruppen gemeint. Die Zuweisung der Beschuldigten zur Gruppe der «Bandidos» resp. der «Hells Angels und Broncos» erfolgt unabhängig davon, ob diese formal gesehen Mit- glieder des jeweiligen Motorradclubs waren oder nicht. B1.________, B2.________, B3.________ und B4.________ zählt die Kammer zur Gruppe der «Bandidos». B5.________ und B6.________ rechnet die Kammer zur Gruppe der «Hells Angels und Broncos». Nachstehend wird nicht (mehr) vom Bandidos Motorcycle Club, Hells Angels Motorcycle Club resp. Broncos Motorcycle Club geschrieben, sondern von «Bandidos», «Hells Angels» und «Broncos». Diese Schreibweise ist einzig der besseren Lesbarkeit wegen gewählt worden. 5 II. Formelles 3. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 30. Juni 2022 (pag. 6889 ff.) sprach das Regionalgericht Bern- Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) ̶ A.________ der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von B6.________ und des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu ei- ner Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der 505-tägigen Poli- zei- und Untersuchungshaft und Feststellung des vorzeitigen Strafantritts per 5. Oktober 2020. Die Zivilklagen von B5.________ und B6.________ hiess es insofern gut, als es A.________ verpflichtete, jenen für die aus dem 11. Mai 2019 erlittenen Beeinträchtigungen dem Grundsatz nach Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. Soweit weitergehend verwies es die Zivilklagen auf den Zivilweg. ̶ B1.________ von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverlet- zung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________, frei. Es sprach ihn hingegen des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalge- richts Oberland vom 20. Januar 2021, unter Anrechnung der 10-tägigen Polizei- und Untersuchungshaft. Die Zivilklage von O.________ wies es ab. ̶ C.________ der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von O.________ und des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der 49-tägigen Polizei- und Untersuchungshaft, und zu einer Landesverweisung von 8 Jahren. Im Zivilpunkt stellte es fest, dass zwischen C.________ und O.________ eine aussergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen wurde, woraufhin O.________ seine Zivilklage zurückzog; es schrieb die Zivilklage als ge- genstandslos ab. ̶ D.________ von der Anschuldigung des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu, frei. Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 6. März 2018 stellte es ein. ̶ B2.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre und Anrechnung der 2-tägigen Polizeihaft. ̶ B3.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 15 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020, wobei für eine Teilstrafe von 4 Monaten und 15 Tagen der Vollzug aufgeschoben wurde, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft. 6 ̶ E.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 2-tägigen Polizeihaft. ̶ F.________ von der Anschuldigung des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu, frei. ̶ B4.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft. ̶ G.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft. Das Widerrufsverfah- ren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittel- land vom 24. Januar 2018 stellte es ein. ̶ H.________ von der Anschuldigung des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu, frei. ̶ I.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft. Es widerrief den mit Ur- teil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Au- gust 2016 für eine Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 100.00, aus- machend CHF 2'800.00, gewährten bedingten Vollzug. Den mit Urteil des Bezirksstrafgerichts Sense vom 13. September 2016 für eine Teilfreiheits- strafe von 10 Monaten gewährten bedingten Vollzug widerrief es nicht, verwarnte I.________ jedoch. ̶ J.________ des Raufhandels und der versuchten Begünstigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 20 Tagen, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft. ̶ K.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 2-tägigen Polizeihaft. ̶ L.________ sel. des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre und Anrechnung der 2-tägigen Polizeihaft. ̶ M.________ von der Anschuldigung des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu, frei. ̶ B5.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 15 Tagen, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre. ̶ N.________ des Raufhandels und der versuchten Begünstigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter 7 Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Po- lizeihaft. ̶ O.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft. ̶ B6.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 15 Tagen, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre und Anrechnung der 1-tägigen Polizeihaft. ̶ P.________ von der Anschuldigung des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu, frei. ̶ Q.________ des Raufhandels schuldig. Es verurteilte ihn zu einer beding- ten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre. Es widerrief den mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 17. August 2017 für eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 630.00, gewährten be- dingten Vollzug. Die Vorinstanz verurteilte die schuldig Gesprochenen zur Bezahlung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten; für die Beurteilung der Zivilklagen und die ein- gestellten Widerrufsverfahren schied sie keine Kosten aus. Überdies bestimmte sie die amtlichen Entschädigungen und (sofern geltend gemacht) die vollen Ho- norare der amtlichen Verteidigungen, auch befand sie über die Nach- und Rück- zahlungspflichten der schuldig Gesprochenen. Schliesslich traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen, namentlich betreffend die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Löschung der erstellten DNA- Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der Be- schuldigten. 4. Berufung 4.1 Berufungsanmeldungen Gegen das erstinstanzliche Urteil meldeten folgende Beschuldigte zwischen dem 30. Juni 2022 und dem 11. Juli 2022 fristgerecht Berufung an: A.________ (pag. 7250), B1.________ (pag. 7258), C.________ (pag. 7244), B2.________ (pag. 7247), B3.________ (pag. 7223), E.________ (pag. 7232), B4.________ (pag. 7241), G.________ (pag. 7253), J.________ (pag. 7220), K.________ (pag. 7264), L.________ sel. (pag. 7255), B5.________ (pag. 7235 f.), O.________ (pag. 7262), B6.________ (pag. 7229), P.________ (pag. 7226). 4.2 Berufungserklärungen und Anschlussberufungen sowie Rückzüge, Gegen- standslosigkeit, Einstellung und Verfahrensabtrennung Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (pag. 8696 ff.) stellte die Vorinstanz den Par- teien die schriftliche Urteilsbegründung zu. Daraufhin gingen beim Obergericht vierzehn Berufungserklärungen ein und er- liess die Kammer mehrere Beschlüsse: 8 ̶ A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VA.________, erklärte am 10. August 2023 Berufung betreffend die Schuldsprüche wegen ver- suchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B6.________ und Raufhandels sowie die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschä- digungsfolgen wie auch den Zivilpunkt und die weiteren Verfügungen be- treffend die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Bst. A Ziff. IV.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 8805 ff.). Am 1. Novem- ber 2024 zog er die Berufung zurück (pag. 9450). Mit Beschluss vom 8. November 2024 schrieb die Kammer das Strafver- fahren gegen A.________ (SK 23 313) als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 9465 ff.). ̶ B1.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt V1.________, erklär- te am 2. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Rauf- handels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 8763 ff.). Am 29. November 2024 zog er die Berufung betreffend den Schuldspruch zurück resp. beschränkte diese auf die Straf- zumessung und den Kostenpunkt (pag. 9521 ff.). ̶ C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VC.________, erklärte am 3. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung und die entsprechenden Sanktions- und Entschädigungsfolgen sowie die Landesverweisung (pag. 8778 ff.). Auf Antrag von Rechtsanwalt VC.________, trennte die Kammer an der Berufungsverhandlung das Strafverfahren gegen C.________ (SK 23 315) von den Strafverfahren SK 23 314 ff. ab. C.________ war aufgrund eines stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung verhindert und Rechtsanwalt VC.________ lehnte die Möglichkeit einer Dispensation seines Mandanten von der per- sönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf Anfrage der Vor- sitzenden hin ab (pag. 9741, pag. 9806). ̶ B2.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt V2.________, erklär- te am 31. Juli 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Rauf- handels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 8761 f.). ̶ B3.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin V3.________, er- klärte am 3. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 8782 f.). ̶ E.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher VE.________, erklärte am 25. Juli 2023 vollumfänglich Berufung (pag. 8719). An der Berufungsverhandlung schrieb die Kammer das Strafverfahren ge- gen E.________ (SK 23 318) als durch Rückzug der Berufung infolge Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafpro- 9 zessordnung (StPO; SR 312.0) ab, weil eine rechtsgültige Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht möglich war (pag. 9773). ̶ B4.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt V4.________, erklär- te am 4. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Rauf- handels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 8795 f.). ̶ G.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VG.________, erklärte am 2. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Rauf- handels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie die weitere Verfügung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (pag. 8767 f.). Am 5. Dezember 2024 zog er die Berufung zurück (pag. 9545). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 schrieb die Kammer das Strafver- fahren gegen G.________ (SK 23 320) als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 9563 ff.). ̶ J.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VJ.________, zog die angemeldete Berufung am 26. Juli 2023 zurück (pag. 8725 f.). Mit Beschluss vom 17. November 2023 schrieb die Kammer das Strafver- fahren gegen J.________ (SK 23 321) als durch Rückzug der Berufung er- ledigt ab (pag. 8980 ff.). ̶ K.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VK.________, erklär- te am 4. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (pag. 8785 ff.). Mit Beschluss vom 12. August 2024 schrieb die Kammer das Strafverfah- ren gegen K.________ (SK 23 322) als durch Rückzug der Berufung infol- ge Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ab, weil eine rechtsgül- tige Zustellung der Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht möglich war (pag. 9325 ff.). ̶ L.________ sel., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VL.________, er- klärte am 7. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 8800 f.). Mit Beschluss vom 4. September 2024 stellte die Kammer das Strafverfah- ren gegen L.________ sel. (SK 23 323) wegen dessen Versterbens ein (pag. 9384 ff.). ̶ B5.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt V5.________, erklär- te am 28. Juli 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Rauf- handels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 8756 ff.). ̶ O.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher VO.________, erklärte am 10. August 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Rauf- 10 handels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wie auch den Zivilpunkt im Urteil gegen B1.________ (pag. 8811 f.). Am 6. November 2024 zog er die Berufung zurück (pag. 9459). Mit Beschluss vom 8. November 2024 schrieb die Kammer das Strafver- fahren gegen O.________ (SK 23 325) als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 9465 ff.). ̶ B6.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. V6.________, er- klärte am 20. Juli 2023 Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Raufhandels und die entsprechenden Sanktions-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (pag. 8715 ff.). ̶ P.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt VP.________, zog die angemeldete Berufung am 24. August 2023 zurück (pag. 8843). Mit Beschluss vom 17. November 2023 schrieb die Kammer das Strafver- fahren gegen P.________ (SK 23 327) als durch Rückzug der Berufung erledigt ab (pag. 8980 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 6. September 2023 Anschlussberu- fung betreffend A.________ und C.________, jeweils beschränkt auf den Sank- tionspunkt (pag. 8850 ff.). Die Anschlussberufung betreffend A.________ wurde zufolge dessen Berufungsrückzugs hinfällig (pag. 9465 ff.). Die Anschlussberu- fung betreffend C.________ ist infolge Verfahrensabtrennung nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils. 5. Oberinstanzliches Beweisergänzungsverfahren Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten folgende Dokumente einge- holt: ̶ B1.________: Strafregisterauszug Schweiz vom 13. Januar 2025 (pag. 9621 ff.) und Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 8. Januar 2025 und Betreibungsregisterauszug vom 9. Dezember 2024 (pag. 9611 ff.). ̶ B2.________: Strafregisterauszug Schweiz vom 13. Januar 2025 (pag. 9635). Der rechtzeitig einverlangte Strafregisterauszug OJ.________ (Land) traf bis dato nicht ein. ̶ B3.________: Strafregisterauszug Schweiz vom 13. Januar 2025 (pag. 9624 ff.) und Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. Dezember 2024 (pag. 9554 ff.). ̶ B4.________: Strafregisterauszug Schweiz vom 13. Januar 2025 (pag. 9631 f.) und Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. Dezember 2024 (pag. 9596 ff.). ̶ B5.________: Strafregisterauszüge Schweiz vom 13. Januar 2025 und 21. Januar 2025 (pag. 9636 f., pag. 9679 f.), Leumundsbericht samt Ein- vernahmeprotokoll und Betreibungsregisterauszug vom 11. Dezem- 11 ber 2024 (pag. 9583 ff.) und Strafbefehl der Staatsanwaltschaft OL.________ vom 4. Juni 2024 (pag. 9667 ff.). ̶ B6.________: Strafregisterauszug Schweiz vom 13. Januar 2025 (pag. 9628 ff.) und Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Dezember 2024 (pag. 9601 ff.). Die Verteidigungen legten folgende Beweismittel ins Recht: ̶ Rechtsanwalt V1.________, substituiert durch Rechtsanwältin V11.________ (eingehend dazu E. II.6.2 hiernach) für B1.________: Zwi- schenarbeitszeugnis vom 14. Januar 2025 und Bestätigung betreffend Be- zahlung der Verfahrenskosten des Strafverfahrens PEN 20 347 (pag. 9683 ff., pag. 9688 ff.) sowie Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 28. Januar 2025 betreffend Auskunftsbegehren vom 20. Januar 2025 (pag. 9805). ̶ Rechtsanwältin V3.________ für B3.________: Arbeitsbestätigung der ________ AG vom 10. Januar 2025 und Auszug Lohnkonto 2024 (pag. 9810 ff.). ̶ Rechtsanwalt V5.________ für B5.________: Rückerstattungsbeleg be- treffend Taschenlampe/Schlagstock (pag. 9813). An der Berufungsverhandlung wurden der Zeuge A.________ sowie die Be- schuldigten B1.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ ergänzend einvernommen (pag. 9744 ff.). 6. An- und Abwesenheiten an der Berufungsverhandlung 6.1 Beschuldigte 6.1.1 Allgemeines Die Vorsitzende orientierte die Parteien am 3. November 2023, sie beabsichtige, die Beschuldigten – abgesehen von der jeweils eigenen Einvernahme – vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren und das letzte Wort im Sinne von Art. 347 Abs. 1 StPO im Anschluss an die eigene Ein- vernahme zu gewähren, so dass die Beschuldigten nur während der jeweils ei- genen Einvernahme im Gerichtssaal anwesend seien. Sie forderte die Parteien auf, eine Stellungnahme einzureichen, sofern sie mit dem skizzierten Vorgehen nicht einverstanden seien (pag. 8901 ff.). Am 30. November 2023 präzisierte sie, eine (teilweise) Teilnahme an der Berufungsverhandlung – nebst der eigenen Einvernahme – sei evidentermassen zulässig (pag. 8992 ff.). Die Beschuldigten erklärten sich (explizit oder stillschweigend) mit dem skizzierten Vorgehen ein- verstanden. Mit Vorladung vom 29. Mai 2024 dispensierte die Vorsitzende die Beschuldigten vor und nach ihrer eigenen Einvernahme von der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung, mit Abhaltung des letzten Wortes im Anschluss an die eigene Ein- vernahme (pag. 9214 ff.; ferner pag. 9512). Mit Vorladung vom 21. Januar 2025 verpflichtete sie die in der Schweiz wohnhaften Beschuldigten (B1.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________) zum persönlichen 12 Erscheinen an der Urteilseröffnung (pag. 9675 ff.; ferner pag. 9821). Die von den Verteidigungen an der Berufungsverhandlung gestellten Anträge um Dis- pensation ihrer Mandanten von der persönlichen Teilnahme an der Urteilseröff- nung lehnte die Kammer begründet ab (pag. 9742). Für die konkreten An-/Abwesenheiten von B1.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ an der Berufungsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (siehe pag. 9734 ff.). 6.1.2 B2.________ Rechtsanwalt V2.________ beantragte zu Beginn der Berufungsverhandlung, sein Mandant sei von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen an der Be- rufungsverhandlung zu dispensieren und diese sei in dessen Abwesenheit durchzuführen. Sein Mandant leide seit einigen Wochen an Atemwegsproble- men und sei daher nicht in der Lage gewesen, aus OJ.________ (Land) anzu- reisen. Vorsorglich habe er eine allfällige Abwesenheit bereits im Dezem- ber 2024 mit seinem Mandanten thematisiert. Dieser habe am 1. Januar 2025 ein Schriftstück unterzeichnet, wonach er an der Berufungserklärung festhalte, Kenntnis von der ab dem 27. Januar 2025 stattfindenden Berufungsverhandlung habe sowie um Dispensation von der persönlichen Teilnahme ersuche (pag. 9739 f.). Rechtsanwalt V2.________ reichte das erwähnte Schriftstück vom 1. Januar 2025 und zwei in OJ.________ (Landessprache) Sprache ver- fasste Arztzeugnisse vom 17. und 26. Januar 2025 zu den Akten (pag. 9807 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dispensierte die Kammer B2.________ antragsgemäss von der persönlichen Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung (pag. 9741). 6.2 Amtliche Verteidigungen Rechtsanwalt V1.________ teilte am 29. November 2024 mit, sein Mandant werde an der Berufungsverhandlung bürointern durch Rechtsanwältin V11.________ verteidigt. Das sei mit seinem Mandanten abgesprochen und dieser sei ausdrücklich mit diesem Vorgehen einverstanden. Soweit gerichtssei- tig eine formelle Einsetzung von Rechtsanwältin V11.________ als amtliche Verteidigerin für notwendig erachtet werde, bitte er um entsprechende Rückmel- dung (pag. 9521 f.; ferner pag. 9526 ff.). Die Vorsitzende teilte am 4. Dezem- ber 2024 mit, es werde zur Kenntnis genommen, dass B1.________ an der Be- rufungsverhandlung durch Rechtsanwältin V11.________ als Stellvertreterin von Rechtsanwalt V1.________ verteidigt werde. Gerichtsseitig werde davon aus- gegangen, dass Letzterer der amtliche Verteidiger von B1.________ bleibe (pag. 9531). Rechtsanwalt V2.________ ersuchte am 20. Januar 2025 um Zustimmung für eine bürointerne Substitution an der Berufungsverhandlung ab dem 29. Janu- ar 2025 durch Rechtsanwältin V21.________ resp. MLaw V22.________ (pag. 9674). Die Vorsitzende hielt am 21. Januar 2025 fest, gerichtsseitig werde davon ausgegangen, dass der Substitutionsantrag nach Rücksprache und mit dem Einverständnis von B2.________ erfolgt sei sowie Rechtsanwalt V2.________ den Parteivortrag am 28. Januar 2025 selbst abhalte. Insofern 13 werde die Zustimmung zur Substitution erteilt (pag. 9675 ff.). MLaw V22.________ reichte am 29. Januar 2025 eine Substitutionsvollmacht zu den Akten (pag. 9816). Rechtsanwältin V11.________ ersuchte am 21. Januar 2025 in Kenntnis des Verzichts auf das Fragerecht für die Einvernahmen der anderen Beschuldigten um Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 9681). Die Vorsitzende hiess den Dispensationsantrag am 22. Janu- ar 2025 antragsgemäss gut (pag. 9688 ff.). Zu Beginn der Berufungsverhandlung ersuchten Rechtsanwältin V3.________ und Rechtsanwalt V5.________ um Dispensation von der persönlichen Teil- nahme an den Einvernahmen der Beschuldigten, abgesehen von der Einver- nahme des eigenen Mandanten (pag. 9740). Die Kammer hiess die Dispensati- onsanträge antragsgemäss gut (pag. 9742, pag. 9772). Für die konkreten An-/Abwesenheiten der Verteidigungen an der Berufungsver- handlung wird auf das Protokoll verwiesen (siehe pag. 9734 ff.). 7. Anträge der Parteien 7.1 B1.________ Rechtsanwältin V11.________ stellte und begründete an der Berufungsverhand- lung namens ihres Mandanten folgende Anträge (pag. 9832 f.; Hervorhebungen im Original): I. 1. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte/Berufungsführer 13, O.________, seine Berufung und Privatklage gegen B1.________ zurückgezogen hat. Es sei deswegen festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insofern in Rechts- kraft erwachsen ist, als 1.1. B1.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung (evtl. Versuch dazu), evtl. einfachen Körper- verletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen Z. N. von O.________, am 11. Mai 2019 in 3123 Belp. 1.2. die Zivilklage des Privatklägers O.________ abgewiesen und für den Zivilpunkt keine Verfahrens- oder Parteikosten ausgeschieden wurden. 2. Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Ju- ni 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als B1.________ des Raufhandels, began- gen am 11. Mai 2019 in 3123 Belp, schuldig erklärt wurde. II. 1. B1.________ sei für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Raufhan- dels, gemäss Ziff. I. 2 hiervor in Anwendung der einschlägigen Artikel zu verurteilen: 1.1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. 1.2. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt zehn Tagen sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 1.3. zu den auf den Schuldspruch des Raufhandels entfallenden Verfahrenskosten (30 % der Verfahrenskosten, d.h. CHF 7'934.15). 2. Die auf den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung (evtl. Versuch dazu), evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Ge- 14 genstand entfallenden Verfahrenskosten (70 % der Verfahrenskosten, d.h. CHF 18’513.05) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. III. Weiter sei zu beschliessen und zu verfügen: 1. Das erstinstanzliche Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt V1.________, seien nach dem Verteilschlüssel 30:70 (30 % auf den Schuldspruch entfal- lend, d.h. CHF 13’703.60 und 70 % auf den Freispruch entfallend, d.h. CHF 31’975.00) gemäss der bereits aktenkundigen Honorar- und Kostennote gerichtlich festzusetzen. 2. Das oberinstanzliche Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt V1.________, seien gemäss nachzureichender Honorar- und Kostennote gerichtlich festzu- setzen. 7.2 B2.________ Rechtsanwalt V2.________ stellte und begründete an der Berufungsverhand- lung namens seines Mandanten folgende Anträge (pag. 9840; Hervorhebungen im Original): I. Herr B2.________ vgt. sei freizusprechen: von der Anschuldigung des Raufhandels, evtl. der Gehilfenschaft dazu, angeblich begangen am Samstag, 11. Mai 2019 in Belp; unter Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten der unteren und oberen Instanz an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer persönlichen Entschädigung für die Reisekosten/Haft von Herrn B2.________ nach richterlichem Ermessen. II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die erhobenen biometrischen Daten sowie das erstellte DNA-Profil seien zu löschen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichten Kostennoten festzuset- zen. 3. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 7.3 B3.________ Rechtsanwältin V3.________ stellte und begründete an der Berufungsverhand- lung namens ihres Mandanten folgende Anträge (pag. 9849 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen,  dass der Entscheid über die Höhe der Anwaltskosten gemäss Ziff. f.II.1. des angefochtenen Urteils vom 30. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist;  der Beschluss über die Entlassung des beschlagnahmten Klappmessers (Ass.-N. 1405) gemäss Ziff. f.III.1. des angefochtenen Urteils vom 30. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. II. B3.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Raufhandels, evtl. Gehilfenschaft zum Rauf- handel, angeblich begangen am 11.05.2019, um ca. 17:40 bis 17:50 Uhr, Steinbachstrasse 92b, in 3123 Belp; 15 unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten gemäss nach- zureichender Honorarnote. III. Weiter sei zu verfügen, dass  dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von B3.________ (PCN ________) zu erteilen sei;  dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von B3.________ nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu erteilen sei (Art. 17 Abs. 1 Bst. e AFIS-Verordnung);  das Honorar der amtlichen Verteidigung im obergerichtlichen Verfahren gemäss einzurei- chender Honorarnote gerichtlich festzusetzen sei. 7.4 B4.________ Rechtsanwalt V4.________ stellte und begründete an der Berufungsverhand- lung namens seines Mandanten folgende Anträge (pag. 9852; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass der Entscheid über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung gemäss lit. I Ziffer II. in Rechtskraft erwachsen ist; 2. Herr B4.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Raufhandels, evtl. der Gehilfenschaft zum Raufhandel, angeblich begangen am 11. Mai 2019 in Belp, unter Aufer- legung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Gerichts und des Obergerichts an den Kanton Bern; 3. Das Honorar der Verteidigung sei gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen und dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7.5 B5.________ Rechtsanwalt V5.________ stellte und begründete an der Berufungsverhand- lung namens seines Mandanten folgende Anträge (pag. 9857 f.; Hervorhebun- gen im Original): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30.06.2022 sei betreffend Schuldspruch von B5.________ wegen Raufhandels aufzuheben und B5.________ sei von den angeklag- ten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 2. Eventualiter sei von einer Bestrafung im Sinne von Art. 54 StGB abzusehen. 3. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30.06.2022 sei betreffend Bestrafung von B5.________ (Ziff. 1 des Rechtsspruchs) aufzuheben. 4. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30.06.2022 sei betreffend Verlegung der Kosten zulasten von B5.________ (Ziff. 2 des Rechtsspruchs) aufzuheben und die Ver- fahrenskosten seien zulasten des Staates zu verlegen. 5. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30.06.2022 sei betreffend Festsetzung und Verlegung der privaten und der amtlichen Verteidigerkosten von Rechtsanwalt lic. iur. V5.________ dahingehend abzuändern, dass das volle Honorar für die amtliche Verteidi- gung und die privaten Verteidigungskosten von B5.________ für das Untersuchungs- und vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich zulasten des Staats zu verlegen seien. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss einzureichender Kostennote im Beru- fungsverfahren zulasten des Staates. 7.6 B6.________ Rechtsanwalt Dr. V6.________ stellte und begründete an der Berufungsver- handlung namens seines Mandanten folgende Anträge (pag. 9861; Hervorhe- bungen im Original): 16 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 sei betreffend Schuld- spruch von B6.________ wegen Raufhandels in Ziffer I. des Rechtsspruchs aufzuheben und B6.________ von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 sei betreffend Bestrafung von B6.________ in Ziffer I., 1. des Rechtsspruchs aufzuheben. 3. Dem Beschuldigten B6.________ sei zulasten des Staates eine Genugtuung von Fr. 1000.00 zuzusprechen. 4. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 sei betreffend Kostenver- legung zulasten B6.________ in Ziffer I., 2. des Rechtsspruchs aufzuheben und die auf den Teil von B6.________ entfallenden Verfahrenskosten zulasten des Staates zu verlegen, eventualiter zulasten anderer Beschuldigter. 5. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 sei betreffend Festset- zung und Verlegung der Verteidigerkosten von Rechtsanwalt Dr. V6.________ in Ziffer II. des Rechtsspruchs dahingehend abzuändern, dass das volle Honorar von Fr. 44’190.40 zu- lasten des Staates an Rechtsanwalt Dr. V6.________ zu bezahlen sei. Die Kosten der privaten Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. V6.________ im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft und im Hauptverfahren vor Regionalgericht bis zur Einsetzung der amtlichen Verteidigung am 19. November 2021 seien gemäss vorinstanzlich eingereichter Kostennote vom 13. Juni 2023 (dort: Leistungserfassung) festzusetzen und vollumfänglich zulasten des Staates zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu Lasten des Staates, eventualiter zulasten anderer Beschuldigter. 7.7 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin SA.________ stellte und begründete an der Berufungsverhand- lung für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 9866 ff.; Hervor- hebungen im Original): A. B1.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2022 (PEN 21 743 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist hinsicht- lich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung, evtl. versuchten schweren Körperverletzung, evtl. einfa- chen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 11. Mai 2019 in Belp Z. N. von O.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. des Schuldspruchs, wonach B1.________ des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp schuldig erklärt wurde. II. B1.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unbedingt; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt zehn Tagen (11. Mai 2019 + 11. Ju- li 2019 bis 19. Juli 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Zur Bezahlung von 50 % der anteilsmässigen erst- und der vollständigen anteilsmäs- sigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 17 B. B2.________ I. B2.________ sei schuldig zu erklären: des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Polizeihaft von zwei Tagen (11. Mai 2019 bis 12. Mai 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. B3.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2022 (PEN 21 743 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist hinsicht- lich der Verfügung über die mit Beschlag belegten Gegenstände. II. B3.________ sei schuldig zu erklären: des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 15 Tagen; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020. Davon seien zwei Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von vier Monaten und 15 Tagen sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Polizeihaft von einem Tag (11. Mai 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). D. B4.________ I. B4.________ sei schuldig zu erklären: des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre fest- zusetzen. Die Polizeihaft von einem Tag (11. Mai 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 18 E. B5.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2022 (PEN 21 743 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist hinsicht- lich der Verfügung über die mit Beschlag belegten Gegenstände. II. B5.________ sei schuldig zu erklären: des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und 15 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstra- fe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). F. B6.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juni 2022 (PEN 21 743 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist hinsicht- lich der Verfügung über die mit Beschlag belegten Gegenstände. II. B6.________ sei schuldig zu erklären: des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp, und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Straf- gerichts O11.________ vom 26. Oktober 2023. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre fest- zusetzen. Die Polizeihaft von einem Tag (11. Mai 2019) sei vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). G. Verfügungen Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, DNA etc.). 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angesichts des Umfangs der Berufungen der Beschuldigten hat die Kammer folgende Punkte zu prüfen: ̶ B1.________: Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. ̶ B2.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. E des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs. 19 ̶ B3.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. F des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs. ̶ B4.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. I des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs. ̶ B5.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. Q des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs. ̶ B6.________: Schuldspruch wegen Raufhandels inkl. Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. T des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs. Neu zu treffen sind zudem die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung der erstellten DNA-Profile und der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der Beschuldigten. Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. So namentlich der Zivilpunkt betreffend B1.________, nachdem O.________ seine diesbezügliche Berufungserklärung zurückgezogen hat (dazu E. II.4.2 hiervor). Betreffend die zu prüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bei einzelnen Beschuldigten wäre der Kammer infolge nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangener rechtskräftiger Verurteilungen grundsätzlich eine strengere Bestrafung erlaubt gewesen (Art. 391 Abs. 2 zwei- ter Satz StPO; eingehend dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 203 vom 24.05.2024 E. III.5.2). Weil die betroffenen Beschuldigten nicht auf die im Berufungsverfahren drohende Verschlechterung infolge neuer Tatsa- chen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO hingewiesen wurden, sah sich die Kammer auch betreffend diesen an das Verschlechterungsverbot ge- bunden. 20 III. Allgemeines 9. Grundsachverhalt 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 8. Juli 2021 umschreibt den Grundsachverhalt wie folgt (pag. 875.20 ff.; Hervorhebungen im Original): Ausgangslage Am Samstag 11.05.2019, um ca. 17.50 Uhr, gerieten auf der Höhe Steinbachstrasse 92b in 3123 Belp vor dem designierten Clublokal des sich in der Gründung befindlichen Bandidos MC Chapter diverse Anhänger und Sympathisanten des Broncos MC, des Bandidos MC und des Hells Angels MC im Rahmen einer gewaltsamen Auseinandersetzung aneinander. Anlässlich der Auseinander- setzung wurden durch die Beteiligten diverse Messer, Schusswaffen, Schlagwaffen, anderweitige gefährliche Gegenstände wie auch körperliche Gewalt eingesetzt, wodurch diverse Personen bei- der Seiten schwere bis lebensbedrohliche Verletzungen davontrugen. Konkret feierten am Samstag, 11.05.2019 diverse Anhänger und Sympathisanten des Bandidos MC an der Steinbachstrasse 92b in 3123 Belp eine Geburtstagsfeier. Diese Lokalität war als zukünftiges Clublokal des sich in der Gründung befindenden ersten in der Schweiz ansässigen Chapter des Bandidos MC vorgesehen. Am Nachmittag dieses Tages besuchten einige Teilneh- mer dieser Feier die Motorradausstellung von AA.________ in OA.________ (Ort). Die Angehöri- gen von ausländischen Bandidos MC Chaptern haben dabei ihre Vereinsinsignien (u.a. Kutte) öf- fentlich getragen, was durch die Motorradclubs Hells Angels und Broncos als Provokation aufge- fasst wurde. Insbesondere da es die bestehenden Mutmassungen untermauerte, dass ein Chapter des Bandidos MC erstmals in der Schweiz gegründet werden sollte. Diverse Chapter des Hells Angels MC und des Broncos MC mobilisierten sodann einige ihrer Mitglieder für einen unan- gekündigten Einschüchterungsbesuch im designierten Clublokal in Belp an der Steinbachstrasse 92b. Ca. um 17:38 Uhr konnte durch einen sich in der Anfahrt befindlichen Teilnehmer der Feier festgestellt werden, dass ein Mitglied des Broncos MC im Kreisel beim Restaurant Campagna in Belp stand. Daraufhin hielten Teilnehmer der Geburtstagsparty mit einem schwarzen Pick-up Nachschau und stellten fest, dass auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna um die 20 bis 30 Angehörige des Broncos MC und Hells Angels MC waren. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC erkannten sofort, dass ihre Ansammlung nun aufgeflogen war. Ab die- sem Moment wurde mit einem Angriff gerechnet und war für alle informierten Beteiligten klar, dass es zu einer Auseinandersetzung kommen wird. Sämtliche Angehörige und Sympathisanten des Bandidos MC wurden im und um das designierte Clublokal durch die Auskundschafter über den bevorstehenden Angriff informiert, mit welchem man bereits im Vorfeld rechnete. Daraufhin be- waffneten sie sich im Clublokal mit Schusswaffen, Messern, Schlaginstrumenten und anderen ge- fährlichen Gegenständen, verliessen dieses, verbarrikadierten die Strasse vor dem Clublokal und erwarteten den Überfall. Dies in der Absicht, sich entsprechend mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Nachdem die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC entdeckt wurden, gerieten diese in Aufregung und verfolgten sodann etwas unkoordiniert den schwarzen Pick-up der Aus- kundschafter vom Campagna Parkplatz aus. Sie fuhren teilweise vor das Clublokal oder hielten di- rekt auf der Steinbachstrasse in der unmittelbaren Nähe. Auch sie waren teilweise mit Schlag- und Stichwaffen ausgerüstet und begaben sich in der Folge teilweise unkoordiniert auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b. Daraufhin entstand eine wilde Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen, bei welcher geschossen sowie Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Ge- 21 genstände und körperliche Gewalt eingesetzt wurden. Diverse Personen aller Gruppierungen wurden teilweise schwer verletzt. Sämtliche Teilnehmer der Geburtstagsparty und Angehörige des Bandidos MC resp. Sympathi- santen des Bandidos MC wussten, als sie das Clublokal nach Eingang der «Angriffsmeldung» zum Zwecke der Gegenwehr verliessen, dass sie sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen die's zumindest billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten, sahen dass sich die anderen Beschuldigten bewaffneten oder auch mit ihrer physischen Präsenz aktiv die gewaltsame Auseinandersetzung beeinflussen und unter- stützen wollten. Sie trugen dabei den gemeinsamen Entschluss mit, sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung einzulassen. Ebenfalls war den Mitgliedern des Broncos MC und des Hells Angels MC, die um den Inhalt des Aufgebotes wussten, bewusst, dass sie sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung zum Zwe- cke der Einschüchterung einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies zumindest billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten, bewusst in grosser Anzahl vor Ort erschienen und auch mit ihrer physischen Präsenz aktiv die gewaltsame Auseinandersetzung beeinflussen und unterstützen wollten. Sie trugen dabei den gemeinsamen Entschluss mit, sich auf eine ge- waltsame Auseinandersetzung einzulassen. Neben verschiedenen kleineren Verletzungen der diversen Beschuldigten wie Hautunter- blutungen, Hautabschürfungen und Hautdurchtrennungen erlitten insbesondere die nachfolgenden Personen im Rahmen der zahlreichen Gerangel erhebliche Verletzungen: B5.________ (Hells Angels MC) erlitt anlässlich der Auseinandersetzung eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, tiefe Schnittwunden an der rechten Hand und an der rechten Flanke (unterer Rü- cken) und musste im Spital OM.________ notoperiert werden. B6.________ (Hells Angels MC) erlitt dabei einen Durchschuss von vorne in der Bauchregion. Seine Milz wurde derart beschädigt, dass diese anlässlich einer Notoperation entfernt werden musste. Er befand sich dabei insbesondere durch den blutverlustbedingten Schock und eine Blut- transfusionsbedürftigkeit in akuter Lebensgefahr. Zusätzlich wurde seine elfte linke Rippe hinten durch diesen Vorfall zertrümmert und er hatte Hautabschürfungen an der rechten Handfläche und am linken Unterarm. C.________ (Bandidos MC) hatte im Bereich der Augen Hautdurchtrennungen und auf dem Na- senrücken Hautabtragungen. Auf der Kopfhaut hatte er eine bis ca. 2.6 cm lange und bis ca. 0.2 cm klaffende Hautdurchtrennung und im oberen Hinterhauptsbereich ebenfalls eine Haut- durchtrennung. Die rechte Hand war deutlich geschwollen und wies diverse Kampfspuren und kleinere Verletzungen auf. O.________ (Broncos MC) erlitt am Hinterkopf mehrere bis 4 cm lange Hautdurchtrennungen. Über dem Ohr, in der Umgebung des rechten und linken Auges und an der Lippe diverse Hautde- fekte und Hautunterblutungen von Schlägen herrührend. Im oberen Rückendrittel eine ca. 2.5 cm lange Stichverletzung. Am rechten Oberarm eine ca. 4.5 cm lange Stich-/Schnittwunde. An den Armen und am rechten Bein diverse Hauteinblutungen. O.________ befand sich aufgrund seiner Verletzung aus reinem Zufall nicht in akute Lebensgefahr. H.________ (Broncos MC) erlitt dabei am Kopf linksseitig eine ca. 3.8 cm lange Rissquetschwun- de und musste im Spital mit sechs Stichen genäht werden. Weiter hatte er als Folge der Gerangel diverse Hautunterblutungen im Bereich der Schultern und Arme. 22 9.2 Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes 9.2.1 Rechtliche Grundlagen Eine Straftat kann gerichtlich nur beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Ankla- geschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Laut dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO normierten Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat das der beschuldigten Person zur Last gelegte Delikt in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunk- tion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Ent- scheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie bezichtigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr lau- fen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2). Un- genauigkeiten sind daher so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13.10.2021 E. 1.3). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten ver- urteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, resp. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den ange- klagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 7B_248/2022 vom 03.11.2023 E. 4.2). 9.2.2 Erwägungen der Kammer Für B4.________ und B6.________ rügten die Verteidigungen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (dazu E. VII.32.1 und E. IX.44.1 hiernach). Die Kammer verkennt nicht, dass die Anklageschrift den Grundsachverhalt sehr detailliert wiedergibt, während die individuellen Anklagesachverhalte eher rudi- mentär und standardisiert gehalten sind. Wenngleich eine präzisere Umschrei- bung der individuellen Tathandlungen begrüssenswert gewesen wäre, ist unter Berücksichtigung der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. Es liegt in der Natur 23 von tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen – und damit des vorliegend zu prüfenden Tatbestands von Art. 133 aStGB –, dass nicht jede die Auseinandersetzung fördernde resp. de- ren Intensität steigernde Handlung festgestellt, konkret umschrieben und einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Entsprechend umfassen die indi- viduellen Anklagesachverhalte vorliegend denn auch nur jene Elemente, die den Beschuldigten nach Ansicht der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft be- weismässig nachgewiesen werden können. Die verbindliche Feststellung des Sachverhalts ist Sache der Kammer. Wie die Ausführungen unter E. VII.33.2 und E. IX.45.2 hiernach zeigen, war B4.________ und B6.________ hinreichend bekannt, dass ihnen sachverhalts- mässig eine Beteiligung am unter E. III.9.1 hiervor wiedergegebenen Grund- sachverhalt vorgeworfen wird und sie dadurch den Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 aStGB erfüllt haben sollen, weshalb sie sich hinreichend verteidi- gen konnten. Ob der ihnen vorgeworfene Sachverhalt erstellt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und in Bezug auf die Einhaltung des Anklagegrundsatzes nicht entscheidend. Diese Ausführungen gelten auch für die übrigen Beschuldigten. 9.3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt, Beweisfragen Das Rahmengeschehen der Anklageschrift ist unbestritten. Anerkanntermassen kam es am 11. Mai 2019 gegen 18:00 Uhr auf dem Vorplatz der Steinbachstras- se 92b in Belp zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Mit- gliedern, Interessenten und Sympathisanten der Bandidos einerseits und Hells Angels sowie Broncos andererseits, während welcher Waffen und gefährliche Gegenstände eingesetzt und mehrere Personen verletzt wurden. Bestritten ist hingegen, ob und allenfalls inwiefern die Beschuldigten in diese Auseinander- setzung involviert waren sowie ob sie mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet haben resp. rechnen mussten. Daher und mit Blick auf die rechtliche Würdigung der individuellen Anklagesach- verhalte hat die Kammer beweismässig zu klären, ob sich B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ zum Tatzeitpunkt auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals aufgehalten haben sowie gege- benenfalls, ob und wie sie sich an der Auseinandersetzung beteiligt haben; na- mentlich ob sie tätlich wurden, bewaffnet waren und/oder die Auseinanderset- zung anderweitig bewusst gefördert haben. Unter Berücksichtigung der Einwän- de der Verteidigungen, die Bandidos seien unerwartet von den Hells Angels und Broncos angegangen worden resp. die Hells Angels und Broncos seien von den Bandidos in einen bewaffneten Hinterhalt gelockt worden und bis zum 11. Mai 2019 habe man in der schweizerischen Motorradclubszene nicht mit gewalttätigen Auseinandersetzungen rechnen müssen, hat sich die Kammer auch mit der damaligen Situation in der Motorradclubszene auseinanderzuset- zen. Bevor die Kammer prüft, ob sowie bejahendenfalls wie und mit welcher Ab- sicht die Beschuldigten an der tätlichen Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 beteiligt waren (E. V.21.3, E. VI.27.3, E. VII.33.4, E. VIII.39.3 und E. IX.45.4 24 hiernach), setzt sie sich daher mit den Absichten der Bandidos sowie der Hells Angels und Broncos am 11. Mai 2019 (E. III.10.3 bis E. III.10.5 hiernach), den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern von Outlaw Motorcycle Clubs im All- gemeinen (E. III.10.6 hiernach) sowie den Eckpunkten der Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 (E. III.10.7 hiernach) auseinander. 10. Beweiswürdigung 10.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 7587 ff.). Ergänzend ist Nachstehen- des festzuhalten: Bei unüberwindlichen Zweifeln an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen (Grundsatz «in dubio pro reo»; Art. 10 Abs. 3 StPO). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und verbietet, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachver- halt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünf- tigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz aus- zuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Mit Blick auf die Ausprägung des Grund- satzes «in dubio pro reo» muss ein Sachverhalt nach der Überzeugung des Ge- richts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er der angeklagten Person zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeu- gung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines beson- nenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu bewei- sen. Der Grundsatz ist mithin verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewie- sen. Indes ist es mit der Unschuldsvermutung wie auch dem in Art. 113 Abs. 1 StPO normierten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht verein- bar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdi- gung einzubeziehen. Das führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern ledig- lich dazu, dass auf die belastenden Beweise – trotz allfälliger entlastender Be- hauptungen der beschuldigten Person – abgestellt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3 und 6B_299/2020 vom 13.11.2020 E. 2.3.3). Es ist das Recht jeder beschuldigten Person, sich nicht selbst belasten zu müs- sen sowie namentlich die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verwei- gern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist es unzulässig, ihr Schweigen als 25 Indiz für ihre Schuld zu werten. Hingegen ist es – wie soeben ausgeführt – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. So insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, resp. es unterlässt, entlas- tende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung ange- sichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Folglich darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, das Schweigen der beschuldigten Person bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksich- tigt werden, sofern sie sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22.04.2024 E. 2.3.2). 10.2 Verfügbare Beweismittel und oberinstanzliche Beweiswürdigung Auf eine vorgängige Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird vollumfänglich auf die korrek- ten Zusammenfassungen der Vorinstanz (siehe pag. 7589 ff.) und die amtlichen Akten verwiesen. Aufgrund des in der Motorradclubszene geltenden «Schweigekodex» (einge- hend dazu E. III.10.6 hiernach) bemisst die Kammer den Aussagen seitens Bandidos, Hells Angels und Broncos, mit denen Angaben zu Clubinterna ge- macht und/oder Motorradclubmitglieder belastet werden, erhöhten Beweiswert zu. 10.3 Zur Gruppe der Bandidos 10.3.1 Elektronische Korrespondenz Aus der aktenkundigen elektronischen Korrespondenz seitens der Bandidos geht zusammengefasst und unmissverständlich hervor, dass ‒ ab ca. Februar 2019 geplant war, in der Schweiz ein erstes Chapter der Bandidos zu gründen und in Belp ein Clublokal eröffnet werden sollte. ‒ neben C.________ und A.________ (der als Sicherheitschef vorgese- hen war; pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.) namentlich B1.________, B3.________ und B4.________ zum engeren Kreis der in die Chapter- gründung involvierten Personen gehörten. ‒ es im Februar 2019 in Griechenland gewalttätige Auseinandersetzun- gen zwischen Bandidos (auch «rot-gold» genannt) und Hells Angels (auch «rot-weiss» oder «81» genannt) gab. ‒ seitens der Bandidos bekannt war, dass die Hells Angels die geplante Chaptergründung beobachten. Man wusste, dass ranghohe und aus- ländische Hells Angels nach Bern beordert wurden, und vermutete, dass N.________ von den Hells Angels verfolgt wurde. ‒ ab ca. April 2019 zur Vorsicht gemahnt wurde. Es durfte sich niemand mehr allein im angedachten Clublokal aufhalten. Das Eskalationspoten- tial lag latent in der Luft. 26 ‒ die (designierten) Bandidos am 11. Mai 2019 erstmals öffentlich auftre- ten wollten. Diesbezüglich verabredete man sich um 12:00 Uhr beim Clublokal in Belp, um von dort aus gemeinsam an die Motorradausstel- lung von AA.________ in OA.________ (Ort) zu fahren. Zudem war ur- sprünglich vorgesehen, anschliessend «noch schnell» in die Stadt zu fahren, um auch dort gesehen zu werden. Mithin sollten am 11. Mai 2019 nicht vorderhand die Geburtstage von C.________, B1.________ und B4.________ gefeiert, sondern sollte ein offizieller Akt begangen werden. ‒ Mitglieder ausländischer Bandidos-Chapter beigezogen wurden, um möglichst stark resp. mit möglichst viel «Manpower» auftreten zu kön- nen sowie die für die Chaptergründung erforderliche Unterstützung und Zustimmung aus dem Ausland sicherzustellen. ‒ seitens der Bandidos im Zusammenhang mit ihrem ersten öffentlichen Auftritt in der Schweiz mit einem Zusammentreffen mit den Hells Angels und Broncos gerechnet wurde, weshalb namentlich vom designierten Sicherheitschef Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen getroffen wurden. Namentlich wurden in OA.________ (Ort) mit Funk- geräten und Kopfhörern ausgestattete Späh-Trupps positioniert. ‒ F.________ am 11. Mai 2019 um 12:04 Uhr mitteilte, in OA.________ (Ort) drei Mitglieder der Broncos, zwei Prospects der Broncos und ein Mitglied der CF.________ (Motorradclub) gesehen zu haben. ‒ F.________ am 11. Mai 2019 um 17:38 Uhr informierte, bei der Einfahrt Belp stehe ein Prospect der Broncos, Chapter CD.________. ‒ die Hells Angels die Broncos am 11. Mai 2019 unterstützten. Bereits deshalb kann als erstellt gelten, dass die Bandidos am 11. Mai 2019 keineswegs unerwartet von den Hells Angels und Broncos angegangen wurden, sondern mit einem gewalttätigen Zusammentreffen rechneten. Nachstehend werden beispielhaft einige relevante Text- und Sprachnachrichten seitens der Bandidos wiedergegeben, die diese Schlussfolgerungen untermau- ern. a. WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» Die WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» wurde am 5. Januar 2019 von C.________ erstellt. Ihr gehörten vierzehn Personen an, darunter B1.________ und B4.________ (pag. 4841, S. 97 Nr. 173). Erwähnenswert sind nachstehende vor dem 11. Mai 2019 sowie am 11. Mai 2019 kurz vor der Auseinandersetzung verschickte Nachrichten (pag. 4841):  24.02.2019 um 09:25:30, 09:26:54 und 10:40:18 Uhr; C.________ (S. 87 Nr. 149 ff.): In Griechenland hat 81 etwas Federn lassen müssen stelle jetzt Foto‘s rein, aber nicht weitersenden, zwecks Gesichtserkennung!! So geht es Ihnen bei uns dann auch, soll- 27 ten sie uns nicht in Frieden lassen. Acht Kutten weg, Clubhaus demoliert, Motorrad- streifen zerstochen u.s.w. Die Stadt ist jetzt rot – Gold.  24.02.2019 um 10:41:26 Uhr; R.________ (S. 91 Nr. 157): Die Schweiz auch bald  24.02.2019 um 11:00:58 Uhr; S.________ (S. 92 Nr. 158): Heisst das jetzt rot/weiss oder tot/weiss  06.03.2019 um 10:58:14 und 11:27:25 Uhr; M.________ (S. 99 Nr. 176, S. 102 Nr. 183): Jungs, bitte alle Informationen welche uns betreffen wo wir treffen etc. bleiben auch in- tern und werden nicht nach aussen kommuniziert. Würklech drufluege, wasme nach ussä seit.  06.03.2019 um 21:01:11 Uhr; C.________ (S. 103 Nr. 185): Hey Jungs, ich bin s am Wochenende in Spanien und hab am Freitag Meeting mit mei- nem Nationalpresi! Falls eurerseits irgendwelche fragen auftauchen, einfach mir tex- ten!! LL&R Brother’s  07.03.2019 um 14:09:06 und 14:09:51 Uhr; C.________ (S. 104 Nr. 187 f.): Also in O10.________ lebt ein OI.________ (Land) und der war mit AR.________ im Knast, war beim CG.________ und der wollte schon immer bei AR.________ in OJ.________ (Land) mitmachen, der sucht irgendwie Anschluss und hätte Interesse! AR.________ würde ihn am Samstag mal mitbringen wenn er wegen Job kommt! Infos über uns hat er aber keine.  18.03.2019 um 11:42:21 Uhr; R.________ (S. 105 Nr. 189): Die woche wärde mir no suporter vom O10.________ (Ort) träffe gibe no düre wenn.  01.04.2019 um 18:01:20 Uhr; C.________ (S. 72 Nr. 120): Also Jungs, Donnerstag haben wir Meeting, jetzt schmieden wir ein Chapter.  09.04.2019 um 22:41:20 Uhr: C.________ teilt per Sprachnachricht mit, er habe soeben die Meldung erhalten, «rot-weiss» wisse über «uns» Bescheid. Das sei keine Überraschung, aber alle sollten Acht geben (S. 81 Nr. 133).  09.04.2019 um 22:45:20 Uhr; N.________ (S. 79 Nr. 134): Das Versteckspil hat ein Ende  09.04.2019 um 22:54:10 Uhr; S.________ (S. 80 Nr. 135): Jetzt gilts ernst  10.04.2019 um 17:33:40 Uhr; AJ.________ (S. 81 Nr. 138): Nach Absprache mit C.________ und R.________ gilt folgendes: Ab sofort geht *nie- mand* mehr alleine ins Clubhaus, zu unserer eigenen Sicherheit. [Anmerkung der Kammer: AJ.________ gab an, ihm sei befohlen wor- den, diese WhatsApp zu schreiben (pag. 5275 Z. 674 ff.; ferner pag. 5292 Z. 78 ff.).] 28  15.04.2019 um 16:39:47 Uhr; C.________ (S. 119 Nr. 214): Hey Jungs heute 19h im Clubhaus, bisschen Grillen und gemütlich, haben Besuch aus Österreich!! LL&R  20.04.2019 um 10:43:00 Uhr: C.________ teilt per Sprachnachricht mit, heute Abend seien «rächt höchi» Mitglieder der Hells Angels nach «Bern ufe» abkommandiert worden. Es laufe offenbar etwas. A.________ solle vorsichtig sein (S. 84 Nr. 144).  20.04.2019 um 10:43:32 Uhr: Sprachnachricht von C.________, wo- nach in Österreich das Gerücht herumgehe, dass «rot-weiss» aus Ös- terreich und Deutschland vor ein paar Wochen in die Schweiz beordert worden seien. Sie beobachten «uns» und wissen alles über «uns» (S. 85 Nr. 145).  20.04.2019 um 10:49:27 Uhr; A.________ (S. 230 Nr. 170): Lasst uns das Spiel beginnen  21.04.2019 um 20:13:50 Uhr; N.________ (S. 86 Nr. 147): Hatte soeben «Begleitung» von einem roten FE.________ (Fahrzeug) von mir zuhause bis nach O12.________. In O12.________ hab ich angehalten zum Tanken, er fuhr noch ca 100m weiter und hat beim Restaurant angehalten. Habe die Fahrt fortgesetzt und er ist auch wieder losgefahren. Im Dorf hab ich eine Kehrtwende gemacht und als er auf meiner Höhe war den Finger gezeigt. Die 2 Typen in Auto sind ein bischen kons- terniert weitergefahren, seit da bin ich sie los...  29.04.2019 um 12:58:18 Uhr; G.________ (S. 123 Nr. 222): Bin jetz grad 3 Broncos über den Weg gelaufen an der BEA...! Alle Blicke zu Boden von den Huhrensöhnen...  05.05.2019 um 21:32:36 Uhr; A.________ (S. 125 Nr. 227): Sitzung Freitag 20.00 Uhr. Samstag alle um 12.00 beim clubhaus... dann abfahrt richting AA.________ (Motorradausstellung), OA.________ (Ort). Dann alle zum Club- haus und Geburtstagsparty für C.________ (Spitzname), B1.________ und AI.________…  08.05.2019 um 08:40:18 Uhr: C.________ teilt per Sprachnachricht mit, das Meeting, das am «National Run» gewesen wäre, sei auf die «Marseille Party» vorverlegt worden. «AL.________» habe das OK gegeben, dass sie am Samstag mit den CF.________ (Motorrad- club) MC ausrücken. «AL.________» habe angeordnet, sie sollen mit so viel Manpower wie möglich auftauchen. Sie sollen alles einpa- cken und satteln, damit sie einen richtig geilen Auftritt machen (S. 36 Nr. 51).  08.05.2019 um 09:03:18 und 13:36:03 Uhr; C.________ (S. 37 Nr. 52): Ich gebe nur zu bedenken, dass ist weniger Zeit um stark genug auftreten zu können! Um Missverständnissen vorzubeugen, AI.________ und B1.________ sind zwar im Chat, sind und bleiben aber chapter CA.________/ OJ.________(Land), ist nur besser zwecks Kommunikation, da sie ja in der Schweiz sind! 29  11.05.2019 ab 15:52:26 Uhr: «AM.________» schickt mehrere Fotos von der Motorradaustellung in OA.________ (Ort), die mehrere Mitglie- der ausländischer Bandidos-Chapter zeigen, die ihre Kutten tragen (S. 55 Nr. 86 ff.). [Anmerkung der Kammer: Laut AA.________ sollte die Aufschrift «Pro- bationary» auf der von B1.________ getragenen Kutte dereinst durch «Switzerland» ersetzt werden (pag. 598 Z. 81 f.).]  11.05.2019 um 17:38:59 Uhr; F.________ (S. 71 Nr. 115): Einfahrt belp steht ein prospect der CD.________ (Chapter) broncos b. WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH» Der Name der WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH» steht für «support your lo- cal bandidos». Ihr gehörten zweiundzwanzig Personen an, darunter B1.________, B3.________ und B4.________. Erwähnenswert sind nach- stehende vor dem 11. Mai 2019 und am 11. Mai 2019 kurz vor der Ausein- andersetzung verschickte Nachrichten (pag. 4841):  06.05.2019 um 21:28:50 Uhr: B4.________ bittet C.________ per Sprachnachricht um Mitteilung der Clubhausadresse. Er teilt mit, am Samstag kämen möglicherweise auch B2.________ (Spitzname) [An- merkung der Kammer: B2.________], AN.________, E.________ (Spitzname) [Anmerkung der Kammer: E.________] und AO.________ vom OJ.________ (Land) Bandidos-Chapter CA.________ sowie AP.________ [Anmerkung der Kammer: L.________ sel.] vom Motor- radclub CH.________ und vielleicht auch K.________ (S. 26 Nr. 32).  06.05.2019 um 21:38:00 Uhr; B4.________ (S. 29 Nr. 35): Adresse ???  06.05.2019 um 21:42:18 Uhr; N.________ (S. 29 Nr. 37): Hi AI.________ Hab Dir die Adresse auf Telegramm geschickt.  11.05.2019 um 12:04:27 Uhr; F.________ (S. 50 Nr. 80): 3members broncos. 2 prospects. 1 CF.________ (Motorradclub) member  11.05.2019 um 16:55:02 Uhr: C.________ schickt ein Gruppenfoto, aufgenommen im Hauptraum des Clublokals (pag. 315), dessen Wände in den Clubfarben der Bandidos, d.h. rot und gold (resp. gelb), gestri- chen sind (pag. 4841, IMG-20190317-WA0001, IMG-20190317- WA0004 und IMG-20190317-WA0005). Das Foto zeigt u.a. C.________, B4.________, B2.________, B1.________ und L.________ sel. auf dem Sofa (pag. 4841, S. 63 Nr. 104).  11.05.2019 um 17:32:23 Uhr: B4.________ schickt ein Gruppenfoto, aufgenommen im Hauptraum des Clublokals, dessen Wände in den Clubfarben der Bandidos gestrichen sind. Das Foto zeigt u.a. C.________, B4.________, B2.________, B1.________ und L.________ sel. auf dem Sofa (pag. 4841, S. 69 Nr. 112). 30  11.05.2019 um 17:32:23 Uhr: B4.________ schickt ein Gruppenfoto, aufgenommen im Hauptraum des Clublokals, dessen Wände in den Clubfarben der Bandidos gestrichen sind. Das Foto zeigt E.________, B4.________, B1.________ und C.________ essend auf dem Sofa (pag. 4841, S. 71 Nr. 114). c. WhatsApp-Gruppe «El mejicano» Die WhatsApp-Gruppe «El mejicano» wurde am 17. Mai 2019 von A.________ erstellt. Ihr gehörten sieben Personen an, darunter B1.________ und B3.________ (pag. 4204). In dieser unterhielt man sich u.a. über die laufenden Ermittlungen der Polizei, die Medienberichterstat- tung und einzelne in die Vorfälle vom 11. Mai 2019 involvierte Personen aus dem Kreis der Bandidos. d. Diverse bilaterale Korrespondenz Auch zwischen einzelnen (designierten) Bandidos wurden vor, am und nach dem 11. Mai 2019 erwähnenswerte Nachrichten ausgetauscht:  05.05.2019 um 20:50:39 Uhr; A.________ an I.________ (pag. 2620): Nächst samstig chli cho presanz zeige mit üs u am abe party im clubhus?  05.05.2019 um 20:55:45 Uhr; I.________ an A.________ (pag. 2620): Ja sicher würt mi mega fröie (pag. 2620).  05.05.2019 um 21:42:00 Uhr; A.________ an I.________ (pag. 2620): Samstag alle um 12.00 beim clubhaus. dann abfahrt richting AA.________ (Motorra- dausstellung), OA.________ (Ort). Dann alle zum Clubhaus und Geburtstagsparty für C.________ (Spitzname), B1.________ und AI.________.  06.05.2019 um 21:41:24 Uhr; N.________ an B4.________ (pag. 4841, S. 29 Nr. 36): Steinbachstrasse 90 CH - 3123 Belp  17.05.2019: A.________ äussert in Telefongesprächen, er habe Angst, von den Hells Angels aufgegriffen zu werden (pag. 4438). e. Korrespondenz zwischen A.________ und U.________ A.________ und U.________ tauschten sich am 10. Mai 2019 intensiv über die Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen aus:  10.05.2019 von 23:46:51 bis 23:51:03: A.________ teilt U.________ per Sprachnachricht mit, er sei morgen ab 11:30 Uhr «dort» und fordert ihn auf, nicht gerade einen «riesen Hegu» mitzunehmen, falls sie in ei- ne Kontrolle kämen. «Wenn etwas wäre», könne er diesen am Abend im Clubhaus haben. Zuerst würden alle gemeinsam hinunterfahren. «Dort» würden ein paar Leute in zwei Wagen verteilt, welche ein paar Hundertmeter weit entfernt von den andern, ein wenig aufpassen sol- len. Sie würden sich «dort» max. 1 Stunde aufhalten und danach noch schnell in die Stadt fahren, dass sie auch noch dort gesehen werden. Hinterher würden alle ins Clubhaus fahren, um dort Party zu machen. 31 Daraufhin antwortete U.________ per Sprachnachricht, vielleicht könne er noch ein wenig Wache schieben. Er kenne nicht unbedingt viele von diesen Männern. Er werde mal schauen (pag. 1175). [Anmerkung der Kammer: Beim erwähnten «Hegu» dürfte es sich um den von U.________ erwähnte «Spick-Hegel» handeln, der ihm gemäss eigenen Angaben als Allzweckmesser in der Küche dient (pag. 1143 Z. 207 f.; ferner pag. 1158 Z. 352 ff.).]  10.05.2019 um 23:59:42 Uhr; S.________ an N.________ (pag. 4841, S. 39 Nr. 769): Sälü A.________ (Spitzname). Wes geit Funkgrät mit Ohrhörer…  10.05.2019 um 23:59:42 Uhr; N.________ (pag. 4841, S. 39 Nr. 77): Jep... Ha 3 Funkgrät u 3 Chopfhörer  11.05.2019 von 16:01:43 bis 16:02:35 Uhr: A.________ erkundigt sich per Sprachnachricht bei U.________, ob der VW Passat hinter dem Jeep die Polizei sei. Jener teilt mit, es handle sich um eine Frau. Diese bekomme «von allem» nichts mit. A.________ antwortet, das sei gut (pag. 1176).  11.05.2019 um 17:53:05 Uhr: U.________ teilt A.________ per Sprachnachricht mit, er sei gerade bei der Autobahnausfahrt. Wenn er Hilfe brauche, solle er ihm einfach sagen wohin (pag. 1176). f. Korrespondenz zwischen B1.________ und B4.________ B1.________ teilte B4.________ am 12. April 2019 mit, er habe soeben ei- nen Anruf von einer befreundeten Polizistin erhalten, die ihn gefragt habe, «ob das stimmt das wir etwas auf machen!!!. Kann R.________ und co nicht die Klappe halten!!» (pag. 2069, Hinweis-rot-weiss-und-Polizistin, Bericht, S. 3). Auch nach dem 11. Mai 2019 tauschten sich B1.________ und B4.________ rege aus. Erwähnenswert sind nachstehende Nachrichten (pag. 3466 ff.):  26.05.2019 um 14:15:36 Uhr; B4.________: HELLO BROTHERS, IT IS STRICTLY FORBIDDEN TO RIDE OR MOVE ON SWIZERLAND DURING THE NEXT 13 DAYS. ANYONE WHO CONTRAVENES THIS DECISION WOULD FACE SERIOUS PENALTIES. LOVE, LOYALTY & RESPECT BANDIDO AQ.________ (Spitzname) EL SECRETARIO NATIONAL CHAPTER - WESTERN SOUTH FEDERATION 32  26.05.2019 um 22:16:34 Uhr; B1.________: Ich finde das richtig scheisse all das!! Du kämpfst machst was richtig ist und wirst nur gefickt  27.05.2019 um 14:24:02 Uhr; B4.________: Kontakt mit 81 in Witten… unser Mann leicht der anderer schwerer verletzt… beide im krankenhaus.... Polizei am Start  27.05.2019 um 19:50:22 Uhr; B4.________: Arbeit aufhören. Colors verstecken und sofort wegziehen  28.05.2019 um 20:33:54 Uhr; B1.________: AS.________ ist raus er will nicht mehr  28.05.2019 um 20:25:23 Uhr; B4.________: Echt, warum des?  28.05.2019 ab 20:27:20 Uhr; B1.________: Gesundheit, Geld Blabla. Alles nur müschis wollen heute die Sitzung 700meter vom Clubhaus der Broncos machen in Bern !!!  28.05.2019 ab 20:42:50 Uhr; B4.________: Was hat er den schon gross investiert und wo is er denn schon grossartig hingefahren- es der jetzt auf einmal pleite und krank ist?! Supi, nur wenn dann was verrutscht be- kommen wir wieder die Breitseite und werden mit Häppchen beworfen… g. Korrespondenz zwischen B1.________ und AB.________ B1.________ (nachfolgend: A) und AB.________ (nachfolgend: B) führten am 30. Juni 2019 nachstehendes Telefonat betreffend die Einvernahme von A.________ vom 12. Juni 2019 (pag. 3548, Relevante Gespräche Teil 2, S. 51 ff.):  A: Es gibt ein Problem mit Biggi, also zwei.  B: Was?  A: […] Das und dann. eh. AI.________ [Anmerkung der Kammer: B4.________] schaut jetzt noch seine Aussagen an, aber dann bekommt er wohl Lämpen mit uns.  B: Wieso?  A: Weil er ausgesagt hat, dass uns jemand mit dem Pickup überfahren wollte. Und die Rules besagen, dass wir niemanden belasten, auch die Gegenpartei nicht.  B: Ja, aber ei, komm jetzt.  A: Ja, ich schicke es jetzt AI.________, er soll es durchlesen und dann schauen wir einmal, wie wir das drehen können. Sonst hat er nichts gesagt. Er hat auch gesagt, dass er nur zu seiner Person Angaben machen, er hat auch niemanden von den ande- ren identifiziert der irgendetwas, das hat er nicht gemacht, aber jetzt mal… Weisst du… Er hat mich gefragt, was drinnen steht, ich habe es grob gesagt… Dann haben beide ein wenig die Nase gerümpft. Am 9. August 2019 folgte nachstehendes Telefonat betreffend die Aussa- gen von V.________ (pag. 3548, Relevante Gespräche Teil 3, S. 36 f.): 33  A: Was wolltest du quatschen?  B: Zwei Sachen. Erste Sache, mein Anwalt hat mich angerufen. Die "huere Aussage" dieser dummen Zwetschge stösst mir "hueren" sauer auf jetzt.  A: Dir?  B: Von der Freundin vom F.________.  A: Ja aber wir sagen ja alle zusammen, dass du... Du bist ja gar nicht dagewesen… Al- so du bist schon da gewesen, aber du bist erst gekommen, als alles schon passiert war.  B: Eure Aussagen werden nicht geltend gemacht, so wie es aussieht.  A: Ja aber... Wenn alle das sagen... Hallo... Weil sie können ja nachher Telefon... Dein Telefonding anschauen, dann sehen sie ja, wann du dorthin gekommen bist. h. Korrespondenz zwischen B1.________ und einer unbekannten Person B1.________ (nachfolgend: A) und eine unbekannte Person (nachfolgend: B) führten am 17. August 2019 nachstehendes Telefonat (pag. 3548, Rele- vante Gespräche Teil 4, S. 31 ff.):  B: Dürft ihr Tacos überhaupt "dert use"? Dürft ihr Solothurngebiet, Oensingen, Aargau und, dürft ihr dorthin?  A: Hör mal, wir dürfen überall, wir fragen auch niemanden  B: Aha, sorry  A: hast du nicht Zeitung gelesen?  [...]  A: Nein, es war auch so, weil von unserer Seite.... Also... In der Zeitung stand.... Weisst du, ich weiss ja nichts, ich war ja nicht dort, ich weiss von nichts, aber in der Zeitung ist gestanden…  B: Aber du, noch schnell eine Frage, wart schnell B1.________.... Was machen die Hells in Bern.... Was haben die, was nehmen die.... Was nehmen die sich ein Recht heraus, in Bern sich einmischen zu wollen  A: Die sind den Broncos "cho hälfe"  B: "de Broncos cho hälfe"  A: Ja 10.3.2 Aussagen Auch die Aussagen der zahlreich einvernommenen Personen aus dem Kreis der Bandidos zeigen, dass das erste Bandidos-Chapter der Schweiz gegründet und dessen Clublokal in Belp eröffnet werden sollte, sowie dass sich die involvierten Personen bewusst waren, dass die Hells Angels und Broncos dieses Ansinnen nicht goutieren und den ersten öffentlichen Auftritt vom 11. Mai 2019 als Affront auffassen. Zusätzlich geht aus ihnen hervor, dass ‒ in die Chaptergründung ehemalige Mitglieder der Broncos, Chapter CB.________, involviert waren. ‒ sich der designierte Sicherheitschef A.________ eine Waffe besorgte, die er im Clublokal hinter der Bar verstaute. 34 ‒ sich A.________, N.________ und eine Drittperson gestützt auf die Nachricht von F.________, bei der Einfahrt Belp stehe ein Prospect der Broncos, Chapter CD.________, auf Auskundschaftsfahrt begaben und beim Parkplatz des Restaurants Campagna mehrere (teilweise bewaff- nete) Hells Angels und Broncos feststellten. ‒ N.________ die im Clublokal verbliebenen Personen noch während der Rückfahrt von der Auskundschaftsfahrt darüber informierte, dass sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna mehrere Hells Angels und Broncos bewaffnet haben. ‒ Personen seitens der Bandidos (teilweise bewaffnet) auf dem Vorplatz standen, als die Auskundschafter zurückkehrten. ‒ A.________ nach der Rückkehr von der Auskundschaftsfahrt die im Clublokal verbliebenen Personen informierte, die Hells Angels und Broncos seien da, woraufhin sich weitere Personen seitens der Bandi- dos (teilweise bewaffnet) auf den Vorplatz verschoben. Nachstehend werden beispielhaft einige derjenigen Aussagen aufgeführt (und teilweise gewürdigt), die die Absichten und Gegebenheiten seitens der Bandidos vor und am 11. Mai 2019 besonders anschaulich und glaubhaft aufzeigen. a. R.________ R.________ gab zu Protokoll, er sei Teil einer Gruppe, bestehend aus C.________, A.________ und M.________ gewesen, die zusammen etwas mit Töff-Fahren machen wollten. Als es in Richtung Bandidos gegangen sei, habe er die Gruppe verlassen. Das sei einfach zu erklären: Sein Bruder sei bei den Broncos, Chapter CB.________, und er könne schlecht auf seinen Bruder schiessen. Was seither passiert sei, wisse er nicht. (pag. 661 Z. 251 ff., pag. 662 Z. 277 ff.). M.________ habe schon vor Jahren davon gesprochen, zu den Bandidos zu gehen. Für ihn selbst sei das jedoch nicht in Frage gekommen, ausser die beiden Clubs hätten ein Friedensabkom- men (pag. 662 Z. 280 ff.; ferner pag. 664 Z. 404 ff.). Er habe C.________ eine Woche vor dem Ereignis mitgeteilt, dass es für ihn erledigt sei (pag. 666 Z. 505 ff.). Er habe jenen auch warnen wollen, nicht nach OA.________ (Ort) zu gehen, das komme nicht gut (pag. 662 Z. 266 ff.). Jemand habe ihm zugetragen, dass eine Person mit dem Patch «Support 81 ________» bei der AA.________ (GmbH) arbeite. Es sei klar, wofür die- se Person stehe (pag. 663 Z. 314 ff.; [Anmerkung der Kammer: Die Zahlen 8 und 1 stehen für die Buchstaben H und A, die Initialen der Hells Angels]). Auf Frage nach dem Zusammenhang zwischen seinen Bedenken und dem Patch «Support 81 ________» präzisierte R.________: «Ich hatte vor ein paar Wochen ein Gespräch mit einem, der etwas zu sagen hat in der Sze- ne. Ich fragte ihn was er sage, falls die Bandidos in die Schweiz kommen. Er sagte mir das interessiere ihn nicht. Ich hatte das Gefühl er lüge mich an. Darum hatte ich das Gefühl, dass wenn der C.________ (Spitzname) und die anderen nach OA.________ (Ort) gehen werden und sich dort "outen" oder sich nicht angemessen verhalten, dass es zu Problemen führen werde. 35 Mir war aber klar, dass sie nicht still sein können. Deshalb habe ich ihm ge- sagt, mach es nicht. Wenn ihr gehen wollt, geht in Frieden, macht eine Ab- sprache mit Zürich» (pag. 663 Z. 321 ff.). Diese Aussagen von R.________ untermauern die aus der elektronischen Korrespondenz gewonnene Erkenntnis, dass in Belp das erste Bandidos- Chapter der Schweiz gegründet werden sollte und in der schweizerischen Motorradclubszene bekannt war, dass dieses Vorhaben wie auch der ge- plante erste öffentliche Auftritt der Bandidos an der Motorradaustellung in OA.________ (Ort) von den Hells Angels nicht goutiert werden. Weiter of- fenbaren sie, dass in die Chaptergründung ehemalige Mitglieder der Bron- cos, Chapter CB.________, involviert waren. b. S.________ S.________, Supporter der Bandidos (pag. 2775 Z. 73, pag. 2780 Z. 61 ff. und Z. 78 ff.), antwortete auf Frage, wer die ausländischen Besucher der Geburtstagsfeier gewesen seien: «Ich muss auf diese Frage ein wenig aus- holen. Ich war im Sommer 2017 aus dem MC Broncos ausgetreten, dies wegen clubinternen Unstimmigkeiten. Es waren einige, welche zu den Broncos gehört haben. Ich und einige meiner Kollegen haben dann die Szene gewechselt. Wir sind jedoch keine Mitglieder der MC Bandidos. Ich bin Supporter bei den Bandidos. Nun kamen einige Supporter und Mitglie- der in die Schweiz, um mit uns ein Fest zu feiern. Und dies war heute. Drei von den Ausländern hatten in dieser Woche Geburtstag, den wir feiern woll- ten. Einige wohnen in Spanien und Griechenland. Es sind jedoch ausge- wanderte Deutsche und Österreicher» (pag. 2774 Z. 43 ff.). Zu den von S.________ erwähnten Personen, die ehemals den Broncos, Chapter CB.________, angehörten, zählten B1.________ (pag. 1747 Z. 62 ff.), AB.________ (pag. 1747 Z. 63 ff.), S.________ (pag. 2774 Z. 45 ff.), F.________ (pag. 1826 Z. 57 ff.) und G.________ (pag. 2154 Z. 426 ff.). Es liegt auf der Hand, dass der Wechsel dieser Personen von den Broncos, Chapter CB.________, zu den Bandidos von den Broncos als Affront empfunden wurde. Entgegen den Aussagen von S.________ reisten die ausländischen Mitglieder und Supporter jedoch nicht vorderhand zwecks Geburtstagsfeier in die Schweiz, sondern um die Chaptergründung zu un- terstützen. Namentlich, um am ersten öffentlichen Auftritt mit möglichst viel «Manpower» präsent zu sein. c. T.________ T.________, der in seinem Bekanntenkreis Mitglieder der Bandidos, Hells Angels und Broncos hat (pag. 724 Z. 23 ff.) und als ________ arbeitet, sag- te aus: «Einer meiner Kunden war einmal bei den Broncos. Diese haben sich aber aufgelöst und dieser Kunde hat schon ein paar Mal Anspielungen gemacht. In Belp war einmal so ein Lokal, in welchem glaublich eine Unter- gruppierung der Broncos war. Er erzählte mir, dass sie nun dieses Pub oder so übernommen hätten und es nächstens ein ganz grosses Treffen gebe 36 und dass sich die Hells Angels "warm anziehen" müssten» (pag. 724 Z. 36 ff.). Den Namen des besagten Kunden nannte T.________ nicht. Diese Schilderung von T.________ stützen die Aussagen von R.________ und S.________, wonach auch ehemalige Mitglieder der Broncos, Charter CB.________, planten, in Belp ein Bandidos-Chapter zu gründen und ein Clubhaus zu eröffnen. Zudem untermauern sie, dass seitens der Bandidos mit einem Zusammentreffen mit den Hells Angels gerechnet wurde, wobei sich diese «warm anziehen» sollten, d.h. auf eine unangenehme Begeg- nung gefasst machen sollten. Diese Erkenntnis deckt sich mit der unter E. III.10.3.1.a hiervor erwähnten Nachricht von A.________ vom 20. April 2019, lautend: «Lasst uns das Spiel beginnen» (pag. 4841, S. 230 Nr. 170). d. A.________ A.________ war als Sicherheitschef des sich in Gründung befindlichen Bandidos-Chapters vorgesehen (pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.). Er wur- de erstinstanzlich rechtskräftig wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B6.________ und Raufhandels schuldig erklärt. Oberinstanzlich als Zeuge zur Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 be- fragt, machte A.________ wenig glaubhaft geltend, sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 9746 Z. 1 f.). Er antwortete auf sämtliche Fragen zur Sache mit «Ich kann mich nicht erinnern» (pag. 9744 ff.). Wenngleich seine oberin- stanzlichen Aussagen nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, unter- mauern sie die Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Mitglieder, Prospects und Supporter von Motorradclubs, wonach Interventionen durch die Strafverfolgungsbehörden nicht unterstützt und diesen gegenüber keine Angaben gemacht werden (dazu E. III.10.6 hiernach). Bezeichnenderweise machte A.________ auch im Vorverfahren und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, jeweils unter Verweis auf sein Aussageverweigerungs- recht, kaum Aussagen. Einzig an seiner vierten und fünften Einvernahme war er zur Aussage bereit, wobei er die Staatsanwaltschaft vorgängig mit einem Schreiben bediente, lautend wie folgt: «Ich, A.________, bin bereit, zu meinem Tathergang Auskunft zu geben. Da ich aber mit möglichen Re- pressalien rechnen müsste, werde ich nur über meinen persönlichen Tat- hergang Auskünfte machen und keine Namen nennen» (pag. 4059; ferner pag. 4044 Z. 31 ff.). Wie das unter E. III.10.3.1.g hiervor wiedergegebene Telefonat zwischen B1.________ und AB.________ vom 30. Juni 2019 zeigt, befürchtete A.________ berechtigterweise Repressalien. Ihm drohten aufgrund seiner am 12. Juni 2019 gemachten Aussagen clubintern «Läm- pen». An besagter vierten und fünften Einvernahme gestand A.________ ein, man habe in der Schweiz einen Ableger des Motorradclubs der Bandidos eröff- nen wollen. Er sei gegen Ende Februar 2019 angefragt worden, ob er mit- machen wolle. Aus Dummheit habe er zugesagt. Er wäre für den Schutz zuständig gewesen (pag. 4055 Z. 436 ff.). 37 Am 11. Mai 2019 habe man sich gegen 12:00 Uhr im Clublokal getroffen und gegen 14:00 Uhr an die Motorradausstellung in OA.________ (Ort) fah- ren wollen. Weil einige Verspätung gehabt hätten, sei man letztendlich erst gegen 14:00/15:00 Uhr losgefahren. Aufgrund «gewisser Provokationen und Infos durch Leute, die schon bedroht und verfolgt worden sind, haben wir bereits am Morgen jemanden hingeschickt, um die Lage abzuchecken, da- mit wir nicht in eine Falle laufen. Wir positionierten zwei Autos, eines vorne beim Kreisel bei OA.________ (Ort) und das andere beim Restaurant ne- ben dem Motorradhändler. Dieses Auto war über Funk mit mir verbunden. Wenn etwas gewesen wäre, hätten sie mich anfunken können. Ich war bei AA.________ auf Platz. Es war abgemacht, dass wir maximal eine Stunde bleiben und dann zurück ins Clubhaus gehen. Es fiel eigentlich nichts vor, einige der Gegenpartei kamen zu uns und grüssten uns. Wir waren dort an einem Tisch und assen einen Hamburger. Nach 50 Minuten verabschiede- ten wir uns und fuhren mit den Autos zurück nach Belp. Es muss ungefähr 16 Uhr gewesen sein. Wir trafen uns dann im Clubhaus in Belp, das Span- ferkel war bald bereit zum Essen. Ich hatte das Auto bei der Einfahrt als Schutz etwas quer parkiert. Als ich etwas gegessen hatte, ging ich eine rau- chen und habe etwas umhergeschaut. Auf einmal hiess es, dass unten beim Kreisel beim Campagna ein Anwärter mitten im Kreisel stehe. Einigen von uns kam das recht verdächtig vor, weshalb wir uns entschlossen haben, nachzusehen, was dort läuft. Wir begaben uns in mein Auto und fuhren nach unten. Dort angekommen, haben wir den Anwärter gesehen und nah- men die Strasse nach hinten zum Campagna. Wir blieben aber kurz darauf stehen, da dort eine riesen Horde Typen stand. Sofort als sie uns gesehen und erkannt haben, stürmten sie auf uns los. Es waren ungefähr 40-50 Meter Abstand zwischen uns. Sie kamen mit Stöcken und Knebeln auf uns los, worauf ich sofort den Rückwärtsgang einlegte. Ich fuhr noch fast in ein anderes Auto. Es waren ungefähr 40-50 Leute, eine gewaltige Masse. Wir fuhren direkt ins Clubhaus. Es waren ja viele Leute da, die ein- fach festen wollten. Als wir oben angekommen sind, stiegen wir aus und warnten alle, dass sie kommen. Ich parkierte mein Auto wieder etwas quer, damit man nicht direkt in unsere Einfahrt fahren kann. Ich stieg aus und ei- nige Leute haben sich schon mit Engländern, Schraubenziehern und so bewaffnet, denn die waren mindestens doppelt so viele wie wir. Ich ging dann auch ins Clubhaus und habe mir überlegt, was ich machen soll. Es war eine angstmachende Situation, wenn da doppelt so viele Leute auf uns zukommen, die uns sicher nicht nur mit Wattenbällchen bewerfen wollten. Ich war dann im Clubhaus, als die anderen riefen, "sie sind da, sie sind da". Ich ging hinter die Bar und griff zur Waffe, steckte sie vorerst aber nur ein. Ich rannte nach draussen» (pag. 4045 Z. 61 ff.). A.________ gab zu: «Mir war sofort klar, dass da ein Angriff stattfindet. Als wir wieder beim Clubhaus waren, ging ich rein und sagte sie sind da, sie sind da. Ich ging hinter die Bar und nahm die Waffe. Ich steckte sie ein, ging nach draussen, worauf al- les losgegangen ist» (pag. 4079 Z. 188 ff.). 38 Auf Erkundigung, wann er besagte Waffe beschafft habe, berichtete A.________: «Ich schaffte die an, weil Leute von uns wurden bereits im Vorfeld bedroht, auch ich wurde schon bedroht, oder Leute wurden mit Au- tos verfolgt. Man kennt ja die Gegenpartei und das ist keine Ballettgruppe» (pag. 4050 Z. 241 ff.). Auf Erkundigung, wie er bedroht worden sei, erörterte er: «Die Schweiz ist klein. Die Gegenpartei ist in der Schweiz relativ mäch- tig. Auch ich kenne Leute, Sympathisanten, die mehr mit diesen zu tun ha- ben, und unser Club, das war auch ein offenes Geheimnis. Ich wusste, dass ich dafür wohl mal bluten muss. Aber das waren Wochen, bevor das Ganze passierte» (pag. 4050 Z. 247). Und weiter: «Da waren Gerüchte, dass wir etwas eröffnen wollen, worauf diverse Leute auf mich zugekommen sind und danach fragten. Es fielen Aussagen, wie ich müsse mir gut überlegen, wer meine Kollegen seien, es werde nicht gut enden und wenn ich mich dafür entscheide, dass ich dafür bluten werde» (pag. 4050 Z. 253 ff.). Diese Angaben von A.________ verdeutlichen das am 11. Mai 2019 in der Luft gelegene Eskalationspotenzial und veranschaulichen die seinerseits als designierter Sicherheitschef getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und Vor- sichtsmassnahmen (wie etwa Beschaffen einer Pistole SIG, zwei in OA.________ (Ort) abgestellte und mit Funkgeräten ausgestattete Späh- Trupps, Auskundschaftsfahrt zum Parkplatz des Restaurants Campagna sowie zweimaliges Querparkieren des schwarzen FB.________ (Fahrzeug) bei der Einfahrt zum Vorplatz, um zu verhindern, dass die Hells Angels und Broncos direkt zum Clublokal fahren können). Weiter zeigen sie auf, dass sich mehrere (und teilweise mit Knebeln und Stöcken bewaffnete) Personen seitens der Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Campagna versammelt haben und für A.________ infolge seiner beim Parkplatz gemachten Beobachtungen offenkundig war, dass es zu einer Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos kommt. Schliesslich geht aus ihnen unmissverständlich hervor, dass vonseiten der Bandidos be- reits einige Personen mit Engländern, Schraubenziehern und Ähnlichem bewaffnet auf dem Vorplatz standen, als die Auskundschafter zurückkehr- ten. Gemäss eigenen Angaben informierte N.________ die im Clublokal verbliebenen Personen bereits während der Rückfahrt über die Versamm- lung von Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Cam- pagna (eingehend dazu E. III.10.3.2.f hiernach). e. U.________ U.________, der mehrere Jahre mit A.________ im Gefängnis war und (soweit ersichtlich) keinen Bezug zur Motorradclubszene hatte, gab zu Pro- tokoll, nachdem man sich beim Clublokal getroffen habe, sei man in Rich- tung Ins [Anmerkung der Kammer: in der Nähe von OA.________ (Ort)] ge- fahren. Er habe mit B3.________ (dazu E. VI.27.3 hiernach) bei einer Tank- stelle in der Nähe eines Kreisels angehalten und gewartet. Sie hätten ein Funkgerät von A.________ dabeigehabt (pag. 1151 Z. 80 ff.). Zurück in Belp sei dann irgendetwas passiert. Er wisse nicht genau was, aber es sei «leicht hektisch» geworden (pag. 1152 Z. 98 ff.). Das habe ihn dazu ge- 39 bracht, gehen zu wollen. Es sei einfach so ein Gefühl gewesen (pag. 1154 Z. 176 ff.). Die Bandidos hätten irgendwie mitbekommen, dass die Hells Angels und Broncos kommen. Er vermute, dass sie einen «Vorposten» oder so etwas hatten. Jedenfalls seien ein paar weggefahren, um die Angreifer abzufangen oder so (pag. 1141 Z. 80 ff.). f. N.________ N.________, Anwärter des geplanten Bandidos-Chapters (pag. 4800 Z. 73 ff.), berichtete, die Hells Angels und Broncos hätten sich zusammen- geschlossen, weil sie die Bandidos nicht wollten. In Griechenland hätten diese Gruppen auch Probleme (pag. 4800 Z. 73 ff. und Z. 111). Auf Frage, ob man bezüglich der Chaptergründung mit Problemen gerechnet habe, et- wa mit den Hells Angels, gestand er ein: «Man konnte davon ausgehen, dass dies nicht allen gefallen wird» (pag. 687 Z. 30 ff.). Auf Erkundigung ob mit Repressalien gerechnet wurde, erläuterte er: «Nicht Repressalien, aber eh… Das mal ein Wort fällt, ein Anpöbeln, aber nicht auf "diä Dummi, Blö- di"» (pag. 6288 Z. 4 ff.). Am 11. Mai 2019 habe man sich beim Clublokal versammelt. Nachdem «die OJ.________ (Landsleute)» eingetroffen seien, sei man gegen 13:30/14:00 Uhr nach OA.________ (Ort) an die Motorradausstellung ge- fahren. Dort habe es auch Broncos gehabt und sei noch alles friedlich ge- wesen (pag. 4799 Z. 22 ff., pag. 4803 Z. 27 ff., pag. 4811 Z. 80 ff.). Auf Fra- ge, wie es in OA.________ (Ort) abgelaufen sei, schilderte er: «Ich rief AA.________ noch an, um nachzufragen, was szenemässig los ist. Er sagte mir, dass nur noch einer von den CF.________ (Motorradclub) dort sei. Ei- ner von uns [Anmerkung der Kammer: F.________] fuhr bei AA.________ vorgängig ein. Dieser sagte, dass noch zwei bis drei von den Broncos dort seien und ein Prospect. Wir gingen mit Verspätung dort hin, weil wir noch auf die OJ.________ (Landsleute) warten mussten. Dort waren noch einer von CF.________ (Motorradclub) und einige Broncos. Wir haben dort ge- gessen und einander gegrüsst. Wir haben zusammen geredet und es war alles gut und friedlich» (pag. 4803 Z. 36 ff.; ferner pag. 4811 Z. 87 ff.). Zurück in Belp habe man Spanferkel gegessen. Während des Essens habe jener, der zur Mittagszeit in OA.________ (Ort) vorgefahren und damit be- auftragt gewesen sei, in der Umgebung zu schauen, ob alles in Ordnung ist, mitgeteilt, beim Kreisel des Restaurants Campagna stehe ein Prospect der Broncos (pag. 4799 Z. 29 ff. und Z. 33 f., pag. 4803 Z. 60 ff., pag. 4812 Z. 95 ff.). Daraufhin seien er, A.________ und C.________ losgefahren, um Nachschau zu halten. Auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna hät- ten sie rund dreissig Hells Angels und Broncos stehen sehen. Diese seien auf sie zugerannt, woraufhin sie zum Clublokal zurückgefahren seien. Er habe einem, der in Belp gewesen sei, geschrieben, dass dort eine Gruppe sei (pag. 4799 Z. 30 ff., pag. 4803 Z. 63 ff., pag. 4812 Z. 98 ff.). Als sie von der Auskundschaftsfahrt zurückgekommen seien, hätten die OJ.________ (Landsleute) alles draussen gestanden. Er und A.________ seien ins Club- lokal gegangen (pag. 4823 Z. 521 ff.). 40 Diese Aussagen von N.________ dokumentieren die über die Schweiz hin- aus bestehende Rivalität zwischen Bandidos und Hells Angels. Zudem zei- gen sie, dass neben den von A.________ erwähnten Sicherheitsvorkehrun- gen weitere Vorsichtsmassnahmen getroffen wurden (so telefonische Er- kundigung bei AA.________ resp. dessen Freundin durch N.________ und Auskundschaftung der Lage in OA.________ (Ort) durch F.________). Wei- ter geht aus ihnen unmissverständlich hervor, dass N.________ die im Clublokal verbliebenen Personen noch während der Rückfahrt über die Ver- sammlung von Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Campagna informiert hat. Nach Ansicht der Kammer war diese Information (mit-)ursächlich dafür, dass die von N.________ erwähnten «OJ.________ (Landsleute)» resp. die von A.________ genannten fünf bis sechs mit Kne- beln und Stöcken bewaffneten Personen auf dem Vorplatz standen, als die Auskundschafter zurückkehrten. Auf dem Mobiltelefon von N.________ wurden Fotos sichergestellt, die zei- gen, wie das angedachte Clublokal u.a. von ihm, M.________, S.________ und G.________ in den Clubfarben rot und gold (resp. gelb) gestrichen wird (pag. 4841, IMG-20190317-WA0001, IMG-20190317-WA0004 und IMG- 20190317-WA0005). g. F.________ F.________, ehemaliges Mitglied der Broncos, Chapter CB.________ (pag. 1826 Z. 56 ff., pag. 1830 Z. 33), und laut seiner Freundin Interessent der Bandidos (pag. 512 Z. 37 f., pag. 515 Z. 193), erzählte, er sei am 11. Mai 2019 zwischen ca. 12:00 und 15:00 Uhr an der Motorradausstellung in OA.________ (Ort) gewesen. Es seien Broncos und CF.________ (Mo- torradclub) vor Ort gewesen. Später seien noch Bandidos gekommen. Es sei «eigentlich friedlich» gewesen, gewisse Leute seien jedoch immer wie- der nach draussen gegangen und hätten telefoniert» (pag. 1830 Z. 29 ff., pag. 1840 Z. 10 ff.). Auf Nachfrage bestätigte er, um 12:04 Uhr in die WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH» geschrieben zu haben, wer alles vor Ort sei (pag. 1842 Z. 192; siehe dazu seine WhatsApp-Nachricht, lautend: «3members broncos. 2 prospects. 1 CF.________ (Motorradclub) mem- ber», pag. 4841, S. 50 Nr. 80). Nachdem er seine Freundin V.________ abgeholt habe, sei er nach Belp zum Clublokal gefahren. Während der Fahrt sei ihm komisch vorgekommen, dass beim ersten Kreisel (Zufahrt zum Restaurant Campagna) ein Prospect der Broncos CD.________ (Chapter) stehe. Er habe dies G.________ mit- geteilt resp. in den Gruppenchat geschrieben und nachgefragt, ob alles gut sei (pag. 1831 Z. 58 ff., pag. 1841 Z. 140 ff.; siehe dazu seine WhatsApp- Nachricht, lautend: «Einfahrt belp steht ein prospect der CD.________ (Chapter) broncos», pag. 4841, S. 71 Nr. 115). Kurz nachdem er und seine Freundin im Clublokal angekommen seien und etwas gegessen hätten, d.h. so gegen 17:45 Uhr, habe es geheissen, «dass alle nach oben gehen soll- ten, sie seien dort, es gäbe Lämpen» (pag. 1831 Z. 69 ff.), resp. auf einmal habe man gehört, dass «oben Getue ist, quietschende Reifen, dass Leute 41 am Schreien sind. Die Leute, welche bei der Lokalität unten waren, gingen dann mal alle nach oben, ausser die Freundin und ich» (pag. 1841 Z. 152 ff.). Wenngleich F.________ sichtlich bemüht war, seine Verbindung zu den Bandidos zu verschleiern (so, als er in Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von N.________ und V.________ bestritt, als Auskundschafter nach OA.________ (Ort) geschickt worden zu sein; pag. 1842 Z. 187 ff.) und diese vor der Strafverfolgung zu schützen (so, als er wider seiner Erstaussage an seiner zweiten Einvernahme behauptete, neben ihm und V.________ seien noch zwei/drei Personen im Clublokal verblieben resp. es seien nicht alle bis nach ganz oben gegangen, sondern hätten vor dem Clublokal geschaut [pag. 1831 Z. 74, pag. 1844 Z. 281 ff., pag. 1845 Z. 296 ff.] und er keine Angaben zum Verhalten seitens der Bandidos ma- chen wollte [pag. 1847 Z. 367 ff.]), erachtet die Kammer seine Aussagen als hinreichend glaubhaft, um darzulegen, dass die Bandidos am 11. Mai 2019 mit einer Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos rechneten und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen trafen. h. V.________ V.________, die abgesehen von der Beziehung zu F.________ keinen Be- zug zur Motorradclubszene hatte, berichtete, laut ihrem Freund hätten die Hells Angels Probleme mit den Bandidos, weil sie diese nicht wollten (pag. 512 Z. 43 f., pag. 529 Z. 212 ff.). Die Hells Angels hätten Mühe damit, dass die Bandidos in der Schweiz Fuss fassen wollten. Sie habe mitbe- kommen, wie die Bandidos gesagt hätten, «dass sie den Krieg weiterführen wollen, um hier heimisch zu werden» (pag. 514 Z. 118 ff.). Zufolge ihrem Freund hätten die Bandidos in OA.________ (Ort) «das erste Mal ihre Far- be zeigen» können. Eventuell habe das zu den Problemen mit den Hells Angels vom 11. Mai 2019 geführt (pag. 515 Z. 212 ff., pag. 529 Z. 220 ff.). Ihr Freund sei am 10. Mai 2019 mit den Bandidos unterwegs gewesen, de- nen er sich habe anschliessen wollen (pag. 515 Z. 186 ff. und Z. 208 ff.). Am 11. Mai 2019 habe er den Auftrag gehabt, zur Motorradaustellung in OA.________ (Ort) zu fahren, um abzuklären, wer sich dort aufhalte. Die Bandidos hätten anschliessend mit ihren Farben einfahren wollen, um den anderen Motorradclubs zu zeigen, dass die Bandidos ein Chapter in der Schweiz führen (pag. 515 Z. 216 ff., pag. 529 Z. 220 ff.). Am Abend habe man das Clublokal eröffnen und gemeinsam grillieren wollen (pag. 525 Z. 60). Gegen 16:00/17:00 Uhr habe ihr Freund sie abgeholt und seien sie gemein- sam nach Belp zum Clublokal gefahren, wo sie seine Freunde kennenler- nen sollte. Beim Kreisel des Restaurants Campagna habe ein Broncos des Chapters CD.________ gestanden, wie eine Wache (pag. 512 Z. 48 ff.). Aus Sicherheit habe ihr Freund die Bandidos via Gruppenchat darüber in- formiert. Daraufhin sei ihnen beim letzten Kreisel vor dem Clublokal ein 42 Fahrzeug der Bandidos, ein schwarzer Jeep mit dunklen Scheiben [Anmer- kung der Kammer: vermutlich der schwarze FB.________ (Fahrzeug) von A.________] entgegengekommen (pag. 512 Z. 60 ff., pag. 525 Z. 69 ff.). Nachdem sie beim Clublokal freundlich begrüsst worden sei, habe sie drin- nen etwas getrunken. Auf einmal habe es geheissen, «die Hells kämen, es seien ca. 30 Stück. Das sagten die Leute, welche im Klublokal waren. Dann nahmen sie Schusswaffen mit einer Länge von ca. 50 cm hervor, welche man am Schaft unten durchladen muss. Sie nahmen ebenfalls Munition hervor, sie hatten ca. eine Länge von 4 - 5 cm. Ich dachte zuerst, die Muni- tion sei Platzpatronen zum Angst machen. In den Hülsen konnte ich sehen, dass es mehrere kleine Kügelchen drin hatte. Anschliessend wurde die Waffe mit dieser Munition geladen. Ich habe eine solche lange Waffe gese- hen. Die anderen nahmen alle Schlagringe und Messer hervor. Die Waffe wurde unter der Bartheke hervorgeholt. Die Schlagringe und Messer trugen die anderen vermutlich auf sich, ich habe nicht gesehen, woher sie diese sonst genommen hätten. Sie sagten mir dann, dass ich drinnen sitzenblei- ben und mich nicht bewegen soll» (pag. 513 Z. 70 ff.; ferner pag. 525 Z. 58 ff., pag. 543 Z. 66 ff., pag. 544 Z. 124 ff.). Die Aufrüstung habe zwei/ drei Minuten gedauert. Die Bandidos hätten genau gewusst, was los sei und was nun passiere. Auf sie habe es den Eindruck gemacht, «als ob sie ihnen mit Gewalt etwas zeigen wollten» (pag. 514 Z. 137 ff.). Alle, die im Clublokal gewesen seien, hätten ein Messer in der Hand gehalten. Auch sie habe ein Messer in die Hand gedrückt bekommen, zwecks Verteidigung (pag. 543 Z. 87 ff.). Während alle nach draussen gestürmt seien, habe sie drinnen zu zwei Hunden geschaut (pag. 513 Z. 98 ff., pag. 514 Z. 167 ff.). Was draus- sen passiert sei, habe sie nicht gesehen. Sie habe nur Schüsse und Schreie gehört (pag. 514 Z. 123 ff.). Nachdem sie zwei/drei Schüsse gehört habe, seien einige der Bandidos wieder nach drinnen gestürmt, um sich zurückzu- ziehen. Man habe ganz entspannt ein Bier geöffnet, auf die Polizei gewartet und das Ganze mehr oder weniger mit Humor genommen (pag. 513 Z. 103 ff., pag. 514 Z. 157 ff.). Letztere Beobachtung steht in Einklang mit den in der Motorradclubszene geltenden Wertvorstellungen und Verhal- tensmuster. So dürften die Bandidos davon ausgegangen sein, dass weder die Hells Angels noch die Broncos noch Personen aus den eigenen Reihen gegenüber der Polizei aussagen werden und die Auseinandersetzung folg- lich kein (straf-)rechtliches Nachspiel haben wird. Auf Frage, ob es sein könne, dass die Hells Angels und Broncos lediglich reden und nicht angrei- fen wollten, antwortete V.________ reflektiert, schlüssig und ohne die Hells Angels und Broncos unnötig zu belasten: «Es kann sein, das glaube ich aber nicht. Wenn sie nur hätten reden wollen, hätten sie dies auch zu einem anderen Zeitpunkt machen können. Aber warum wartet man dann da am Kreisel? Aber es kann schon sein» (pag. 546 Z. 194 ff.). Ausser den Bandi- dos sei niemand ins Clublokal gekommen. Diese hätten vorgängig auch alle Zugänge verriegelt, damit niemand hineinstürmen konnte (pag. 516 Z. 244). Die Kammer erachtet diese authentischen, detaillierten, differenzierten und weitgehend stimmigen und widerspruchsfreien Erzählungen von 43 V.________ grundsätzlich als glaubhaft. Für ihre Glaubhaftigkeit spricht auch, dass sie an ihrer ersten Einvernahme auf Frage, ob sie angewiesen worden sei, was sie bei der Polizei auszusagen habe, betonte: «Nein. Mir hat man immer nur gesagt, dass, wenn man bei einem Clubleben dabei ist, nichts der Polizei zu sagen hat. Ich habe aber mit solchen Sachen nichts zu tun und möchte der Polizei wirklich alles sagen, was ich gesehen und gehört habe» (pag. 516 Z. 253 ff.; ferner pag. 517 Z. 279 ff.). Zudem infor- mierte sie die Staatsanwaltschaft im Nachgang an ihre dritte Einvernahme, auf eine ihr am Vortag gestellte Frage nicht richtig geantwortet zu haben (pag. 569). Bezeichnend für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist sodann, dass sich B1.________ und AB.________ über ihre Aussagefreudigkeit empörten (pag. 3548, Relevante Gespräche Teil 3, S. 36 f.). Die Glaubhaf- tigkeit ihrer vorerwähnten Aussagen wird auch nicht dadurch geschmälert, dass sie an der ersten Einvernahme umfangreicher aussagte als an den nachfolgenden Einvernahmen und teils sichtlich bemüht war, die Bandidos nicht unnötig zu belasten (so, als sie in Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von A.________ angab, die Auskundschafter hätten nach der Rückkehr auf Erkundigung ihres Freundes gemeint, es gebe keine Proble- me und man könne nun grillieren; pag. 525 Z. 72 ff.). Ihre teilweisen Ab- schwächungen und Auslassungen lassen sich ohne Weiteres damit er- klären, dass an den späteren Einvernahmen die Verteidigungen der be- schuldigten Personen anwesend waren und sich V.________ bewusst war, dass es seitens der Motorradclubs nicht goutiert wird, wenn sie sich über deren «Schweigekodex» hinwegsetzt. Umso glaubhafter sind denn auch ih- re die Bandidos belastenden Aussagen. Die Aussagen von V.________ zeigen, dass seitens der Bandidos bekannt war, dass die Chaptergründung und der erste öffentliche Auftritt an der Mo- torradaustellung in OA.________ (Ort) von den Hells Angels nicht goutiert wird, weshalb Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen getrof- fen wurden. Zudem dokumentieren sie, dass sich die Bandidos bewaffnet auf den Vorplatz verschoben, um den eintreffenden Hells Angels und Bron- cos geschlossen entgegenzutreten. 10.4 Zur Gruppe der Hells Angels und Broncos 10.4.1 Elektronische Korrespondenz Aus der aktenkundigen elektronischen Korrespondenz der Broncos geht zu- sammengefasst und unmissverständlich hervor, dass ‒ Broncos der Chapter CD.________ und CE.________ gegen Mittag und am früheren Nachmittag des 11. Mai 2019 clubintern aufgefordert wurden, nach OA.________ (Ort) am Murtensee zu fahren, weil dort Bandidos gesichtet wurden. ‒ Broncos der Chapter CD.________ und CE.________ am späteren Nachmittag des 11. Mai 2019 clubintern angehalten wurden, sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna in Belp, in der Nähe der Auto- bahnausfahrt Rubigen, zu versammeln, nachdem bekannt wurde, dass 44 die Bandidos nicht mehr in OA.________ (Ort) weilen, und im Raum Belp vermutet wurden. ‒ die Broncos des Chapters CE.________ auf ein für am Abend des 11. Mai 2019 geplantes Nachtessen im ________ (Restaurant) verzich- teten, um der Alarmierung/Mobilisierung Folge zu leisten. Bereits deshalb kann als erstellt gelten, dass die Broncos (und damit auch die Hells Angels; eingehend dazu E. VIII.39.3 und E. IX.45.4 hiernach) am 11. Mai 2019 nicht von den Bandidos in einen bewaffneten Hinterhalt gelockt wurden, sondern ein Aufeinandertreffen anstrebten. Nachstehend werden beispielhaft einige relevante Text- und Sprachnachrichten der Broncos wiedergegeben, die diese Schlussfolgerungen untermauern. Von- seiten der Hells Angels ist keine relevante elektronische Korrespondenz akten- kundig. a. WhatsApp-Gruppe «Broncos CD.________» Der WhatsApp-Gruppe «Broncos CD.________» des Broncos-Chapters CD.________ gehörten elf Personen an. Darunter dessen Präsident Q.________ und O.________. Erwähnenswert sind nachstehende (Sprach-)Nachrichten vom 11. Mai 2019 (pag. 5008 ff.):  11.05.2019 um 11:35 Uhr: Q.________ sendet einen Kartenausschnitt von OA.________ (Ort) mit der Aufforderung: «Alle die Können dahin Bandidos!». [Anmerkung der Kammer: Auf Vorhalt dieser Nachricht gab Q.________ an: «Also ich kann es erklären. In dem Falle habe ich eine Nachricht in unseren Chat weitergeleitet. Wenn es stimmt, wie sie es hier schreiben, habe ich es weitergeleitet. Ich habe es einfach weiterge- leitet. Ich habe es vermutlich vergessen zu sagen. Dies kann passieren. […] Eben ich habe dies vermutlich im Vorfeld erhalten und in unseren Chat weitergeleitet» (pag. 5460 Z. 348 ff.).]  11.05.2019 um 11:36 Uhr; Q.________: Ig fahre jetze im Klublokau ab mues no ga tanke vor ¾ Stund bini nid dert. Aber ich ga go luege. Mau luege wär süsch no aues chunt. Ig ha der Jack derbi u der AT.________ derbi die si ou im Klublokau gsi.  11.05.2019 um 16:14 Uhr; Q.________: Aui CD.________ wo das ghöre u no chönne abzige chömet Autobahnusfahrt Rubigen. Bi der Usfahrt rächts abe dert bi dee Beiz, was isch dörte es Indianerzäut a der Aare unde träffet öich irgendwo dert aues andere her kei wärt meh. Die schou het sich verla- geret eeeeh…. Irgendwo i der Stadt Bärn.  11.05.2019 ab 16:16 Uhr: Mehrere Mitglieder der WhatsApp-Gruppe reagieren mit «Daumen hoch».  11.05.2019 um 16:54 Uhr; Q.________: Gänd mir mau dure wie lang das dir öppe no heit bis dir da sit bitte 45  11.05.2019, 16:47 Uhr; O.________: Gas geben, sonst versäumt ihr den Spass b. WhatsApp-Gruppe «BMCT» Der WhatsApp-Gruppe «BMCT» des Broncos-Chapters CE.________ gehörten sechzehn Personen an. Darunter dessen Vizepräsident X.________ sowie D.________ und H.________. Erwähnenswert sind nachstehende (Sprach-)Nachrichten vom 11. Mai 2019:  11.05.2019 um 13:14:18 Uhr, D.________ (pag. 2354, Nr. 9): Heute Abend 19:00 Uhr Abendessen im ________ (Restaurant). Alle die kommen wol- len kurz Bescheid geben wegen der Reservation.  11.05.2019 um 15:41:19 Uhr; unbekannte Person (pag. 2510): Jungs mir bruche Lüt in Murten… 6 Bandidos… bi mir melde… dringend…  11.05.2019 um 16:05:38 Uhr; «AC.________» (pag. 2358, Nr. 17): Wo sit dir jetzt?  11.05.2019 um 16:05:44 und 16:05:53 Uhr; X.________ (pag. 2358, Nr. 18 und Nr. 19) Loge. Am sammle.  11.05.2019 um 16:06:04 Uhr; «AC.________» (pag. 2359, Nr. 20): Ok chumne  11.05.2019 um 16:49:48 Uhr; «AH.________» (pag. 2360, Nr. 232): Siter scho unterwägs… ha no ca. 25 min bis zur loge  11.05.2019 um 16:51:18 Uhr; «AC.________» (pag. 2361, Nr. 23): Mir si bir Autobahnusfahrt Rubige, Parkplatz Campagna  11.05.2019 um 16:55:00 Uhr, «AH.________» (pag. 2361, Nr. 24): «Musei noch cho?»  11.05.2019 um 16:56:09 Uhr; H.________ (pag. 2361, Nr. 25): Ja 10.4.2 Aussagen Die Aussagen der zahlreich einvernommenen Personen aus dem Kreis der Broncos untermauern die aus der elektronischen Korrespondenz gewonnenen Erkenntnisse. Zusätzlich erhellt aus ihnen, dass ‒ die Broncos die geplante Chaptergründung nicht goutierten und nicht wollten, dass die Bandidos in Belp (und damit in ihrem Territorium) ein Clublokal eröffnen. Sie nahmen an, dass sich auch ehemalige Mitglie- der der Broncos, Chapter CB.________, den Bandidos anschliessen. ‒ die Broncos den Auftritt der Bandidos an der Motorradausstellung in OA.________ (Ort) resp. das Tragen/Präsentieren der Bandidos-Kutten als Provokation auffassten. 46 ‒ die Broncos am 11. Mai 2019 chapter-übergreifend mobilisierten und mit den befreundeten Hells Angels in Kontakt standen, wobei Letztere in der Schweiz das Sagen hatten. ‒ sich am späteren Nachmittag des 11. Mai 2019 Hells Angels und Bron- cos beim Parkplatz des Restaurants Campagna versammelten, um den Bandidos mit personeller Übermacht (sogenannter Mannesstärke) klar- zumachen, dass die geplante Chaptergründung nicht goutiert wird, wo- bei mit einer «Schlägerei» gerechnet wurde. ‒ die Bandidos (teilweise bewaffnet) auf dem Vorplatz standen, als die Hells Angels und Broncos dort eintrafen, und den Zugang zum Clublo- kal verbarrikadiert hatten. ‒ sich am 12. Mai 2019 ein Hangaround der Hells Angels bei AA.________ nach Kameras umschaute. ‒ es in Deutschland Probleme zwischen den Bandidos und den Hells An- gels gab. Nachstehend werden beispielhaft einige derjenigen Aussagen aufgeführt (und teilweise gewürdigt), die die Absichten und Gegebenheiten seitens der Broncos (und Hells Angels; eingehend dazu E. VIII.39.3 und E. IX.45.4 hiernach) vor und am 11. Mai 2019 besonders anschaulich und glaubhaft aufzeigen. a. Q.________ Q.________, Präsident der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 5440 Z. 181), äusserte sich gegenüber der Polizei relativ ausführlich dazu, wie es zur Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 kam und zu den damaligen Ge- gebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene (pag. 5436 ff., pag. 5453 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz hin- gegen berief er sich weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 5490 ff., pag. 6301 ff.). Wenngleich Q.________ teilweise sichtlich bemüht war, sich an die clubinterne Sprachregelung zu halten (so, als er angab, man habe den Bandidos «so friedlich wie möglich» «sagen» wollen, dass sie nicht erwünscht seien; pag. 5437 Z. 19 f.) und möglichst keine An- gaben zu Clubinterna zu machen und weder Personen der eigenen Gruppe noch der Gegenseite zu belasten (siehe etwa pag. 5455 Z. 96 ff., pag. 5461 Z. 362 f., pag. 5467 Z. 670), erachtet die Kammer seine nachstehenden Aussagen als hinreichend glaubhaft und sachdienlich betreffend die Beant- wortung der Frage, mit welchem Wissen und Wollen sich die Hells Angels und Broncos am 11. Mai 2019 beim Parkplatz des Restaurants Campagna besammelt und anschliessend zum angedachten Clublokal der Bandidos verschoben haben. Laut Q.________ munkelte man seit rund einem Monat, dass die Bandidos ein Chapter gründen und im Raum Belp ein Clublokal eröffnen wollten (pag. 5442 Z. 294 ff., pag. 5439 Z. 137 ff.) und wäre man seitens Broncos nicht damit einverstanden gewesen, wenn es im eigenen Territorium ein Bandidos-Chapter gäbe (pag. 5468 Z. 217 ff.). Am 11. Mai 2019 habe er in 47 einem übergreifenden Chat die Nachricht erhalten, die Bandidos seien beim Verlassen der Motorradausstellung in OA.________ (Ort) gesichtet worden, woraufhin er nach Belp gefahren sei. Er habe schwer vermutet, die Bandi- dos in der Region Belp anzutreffen, weil ihnen zugetragen worden sei, dass dort bandidosmässig etwas am Entstehen sei (pag. 5439 Z. 156 ff., pag. 5468 Z. 220 ff. und Z. 241 ff., pag. 5459 Z. 273 ff.). Am 11. Mai 2019 habe man den Bandidos mitteilen wollen, dass sie «in der geschlossenen Szene» nicht willkommen» seien (pag. 5456 Z. 142 ff.), und erreichen wollen, dass diese das Clublokal gar nie eröffnen (pag. 5456 Z. 147 ff.; ferner pag. 5440Z. 172 ff.). Man habe den Bandidos sagen wol- len, «dass wir sie lieber nicht hier hätten. Wir wollten ihnen dies friedlich sa- gen und eine friedliche Lösung finden. Ich sage "so friedlich wie möglich"» (pag. 5437 Z. 15 ff.; ferner pag. 5455 Z. 63 ff.). Auf Frage, was er mit «so friedlich wie möglich» gemeint habe, erläuterte er: «Ich sage einfach ohne grössere Sache. Einfach sicherlich ohne Schusswaffen. Dass es zu einer Rangelei kommen könnte, ist klar und hat es schon gegeben» (pag. 5456 Z. 155 ff.). Er sei der Überzeugung gewesen, dass es eine «Schlägerei» re- sp. «Chläpfe» geben könnte. Er sei jedoch davon ausgegangen, «dass wenn wir mit einer Übermacht kommen würden, dass es ohne grosse Aus- einandersetzung ablaufen» werde. Dass es derart ausarte, damit habe er nicht gerechnet (pag. 5440 Z. 172 ff., pag. 5462 Z. 454 ff.). Sein Plan sei gewesen, sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna zu treffen und «wenn wir ein paar wären, dass wir zu den Leuten reden gehen» (pag. 5439 Z. 137 ff.) resp. dass «wir mehr Leute sind. Dass sie sehen, dass wir sie nicht haben wollen» (pag. 5440 Z. 172 ff., pag. 5462 Z. 454 ff.). Auf Erkun- digung, ob er im Vorfeld angegeben habe, mit welchen Waffen/Gegenstän- den aufmarschiert werden sollte, meinte er: «Nichts, wir sind nie bewaffnet. Der eine oder andere hat vielleicht ein Messer dabei, dazu gehöre ich auch. Aber, dass man sich bewaffnet, dies nicht. Das regelt man mit den Fäusten oder der flachen Hand» (pag. 5440 Z. 203 ff.; ferner pag. 5457 Z. 163 ff.). Nachdem sie von den auskundschaftenden Bandidos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna entdeckt worden seien, seien sie «rauf» ge- gangen (pag. 5458 Z. 234 ff.). Er sei gemeinsam mit O.________ als erster vom Parkplatz losgefahren und den auskundschaftenden Bandidos gefolgt (pag. 5437 Z. 20 ff.). Beim Clublokal angekommen, habe er gesehen, dass die Bandidos mit Werkzeugschlüsseln und mit allem möglichem bewaffnet seien (pag. 5437 Z. 20 ff.). Auf Erkundigung, warum die Hells Angels vor Ort gewesen seien, berichtete Q.________, er habe an diesem Tag «mit einem der Hells Angels» telefo- niert und diesem mitgeteilt, dass «wir etwas erhalten haben». Wieso die Hells Angels schliesslich nach Belp gekommen seien, wisse er jedoch nicht. Man pflege eine freundschaftliche Beziehung (pag. 5472 Z. 914 ff.). b. O.________ Ähnlich wie Q.________ schilderte auch O.________, Mitglied der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 4922 Z. 84 f.), die Vorgeschichte. Er gab an, 48 es gebe seit Jahren Gerüchte resp. sei seit Jahren Thema, dass es zur Eröffnung eines Clublokals der Bandidos in Belp kommen könnte. Wie die Polizei erhielten auch die Broncos Informationen von verschiedenen Stellen (pag. 4928 Z. 311 ff.). Am 11. Mai 2019 habe er die Information erhalten, dass Leute in Kutten re- sp. Bandidos in Belp gesehen worden seien. Daraufhin habe man be- schlossen, sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna zu treffen. Dort habe man zwei/drei Stunden gestanden, geredet und auf die Information gewartet, wie es weitergehe. Auf einmal sei ein grosser amerikanischer schwarzer Pickup [Anmerkung der Kammer: der schwarze FB.________ (Fahrzeug) von A.________] auf den Parkplatz gefahren, dem man gefolgt sei. Daraufhin hätten die Dinge ihren Lauf genommen (pag. 4929 Z. 317 ff., pag. 4939 Z. 187 ff., pag. 4982 Z. 213 ff., pag. 4984 Z. 284 ff., pag. 6257 Z. 19 ff.). Auf Nachfrage, wer wem welche Informationen geschickt habe, erörterte er: «Wir haben die Infos erhalten. Man erklärte, dass man Bandi- dos in ihren Kutten gesehen habe... Wo weiss ich nicht mehr genau, glaub- lich im Raum Bern. Die Info kam an den Broncos-Chapter... Ich denke an al- le Broncos Chapter, das nehme ich jetzt mal an. Wer die Infos gesendet hat... Das war die Aufgabe des Sergeant at Arms... Die bekommen dann solche Infos und geben es weiter» (pag. 4940 Z. 247 ff.). Er selbst sei vom Sergeanten via WhatsApp informiert worden resp. vielleicht sei er auch von Q.________ informiert worden (pag. 4940 Z. 255 ff.). Wer alles zum Er- scheinen aufgerufen worden sei, wisse er nicht genau, jedenfalls Broncos und Hells Angels diverser Chapter (pag. 4940 Z. 270 ff.). An einer späteren Einvernahme gefragt, was es für ihn bedeutet habe, dass Bandidos in Kut- ten gesehen wurden, meinte er: «Wenn man in der Bruderschaft lebt, im Chapter, dann ist es natürlich eine Provokation» (pag. 6260 Z. 20 ff.). Auf Nachfrage, was man diesbezüglich tun wollte, antwortete er: «Machen? Als Mitglied muss man nicht viel machen, sondern einfach dabei sein. Man ist einfach dabei. Das ist wichtig. Zum Denken ist man als Member eigentlich nicht da» (pag. 6260 Z. 26 ff.). Das Eintreffen beim Clublokal schilderte O.________ ähnlich wie Q.________: «Wir parkierten auf dem Parkplatz dort und ich stieg aus. Es waren mehrere Personen dort, die hatten Gegenstände in der Hand. Ich habe sofort gesehen, dass sie sich verbarrikadiert haben. Es war ein Ge- schrei und es gab viel Lärm. Die Leute waren auf Aggressivität eingestellt» (pag. 4939 Z. 199 ff.). Es seien Barrikaden aus Kisten und Europaletten gewesen (pag. 4943 Z. 418 ff.). Die Bandidos hätten Werkzeuge und Ge- genstände geschwungen (pag. 4944 Z. 458 ff.) und seien mit Gegenstän- den, Messern und Schusswaffen ausgerüstet gewesen (pag. 4985 Z. 349 ff.). Auf Frage, wessen Auseinandersetzung es gewesen sei, führte O.________ beschönigend und die eigenen Absichten entschärfend aus: «Die Auseinandersetzung ging von den Bandidos aus. Wir wollten nur spre- chen. Broncos und Hells gingen gemeinsam dorthin, um zu sprechen. Wie 49 gesagt, es ist bekannt, wie die Szene funktioniert und die Bandidos sind in der Schweiz nicht akzeptiert und wir wollten das klären» (pag. 4948 Z. 627 ff.; ferner pag. 4928 Z. 306 ff.). Auf Frage, ob die Bandidos einge- schüchtert werden sollten, meinte er zunächst wenig glaubhaft: «Einschüch- tern sicher nicht. Einfach klar machen, was läuft. Klar mal reden miteinan- der» (pag. 4942 Z. 372 ff.). Auf Vorhalt, Q.________ habe mit einer Schlä- gerei gerechnet, bekannte er sodann: «Mit einer Schlägerei muss man wohl in so einer Situation immer ein wenig rechnen» (pag. 4943 Z. 394 ff.). Man habe das Gespräch suchen wollen «und klar, dann… Man wollte natürlich auch Präsenz zeigen. Es ging darum, dass man das nicht duldet, dass man das klarstellt» (pag. 6258 Z. 28 ff.). Ihm sei es darum gegangen, Präsenz zu zeigen und die Mannschaft zu stärken (pag. 6261 Z. 6 ff.). In der Szene sei es üblich, mit Mannesstärke einen gewissen Druck aufzubauen. Es sei dar- um gegangen zu zeigen: «Wir sind mehr als ihr, was soll der Blödsinn» (pag. 6261 Z. 9 ff.). Dass es «ein wenig räblet» sei in der Szene nicht unüb- lich. In dieser gehe es ein wenig rauer zu und her, als bei einem normalen Trinkfest. Wie er bereits gesagt habe: «Das wird intern geregelt» (pag. 6262 Z. 20 ff.). Auf Frage, warum er von den Bandidos so massiv angegangen worden sei, antwortete er: «Dummheit. Ich habe wohl mit B1.________ meine Differen- zen gehabt, aber es ist nicht so, dass ich als Person für die Gruppe ein Feindbild darstelle. Als Broncos natürlich schon» (pag. 4929 Z. 337 ff.). c. X.________ X.________, Vizepräsident der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 705 Z. 15 ff.), berichtete, am Nachmittag des 11. Mai 2019 seien telefonisch Leute zusammengetrommelt/gesucht worden (pag. 707 Z. 91 ff.). Er selbst habe keine Anfrage erhalten (pag. 707 Z. 117 f.) und sei auch nicht nach Belp gegangen (pag. 706 Z. 54 ff., pag. 707 Z. 107 ff.). Auf Frage, ob er gewusst habe, dass die Bandidos in Belp ein Clublokal eröffnen wollten, antwortete er: «Gewusst nicht, aber es wurde herumgesprochen. Man nahm an, dass ehemalige Personen aus dem Chapter CB.________ sich dort an- schliessen wollten» (pag. 710 Z. 223 ff.). Auf Erkundigung, was mit den Bandidos nicht gut sei, meinte er: «Das ist der gleiche komische Club wie die Hells Angels. Es sind alles 1-Prozentler oder "Einzeller". Es braucht nicht noch einen zweiten solchen Club in der Schweiz» (pag. 710 Z. 234 ff.). Ob X.________ am 11. Mai 2019 tatsächlich keine Anfrage erhielt und nicht in Belp war, oder ob er nicht vielmehr die Mitglieder seines Chapters in de- ren Clublokal beorderte und von dort aus mit AF.________ nach Belp fuhr – wie dies H.________ (dazu E. III.10.4.2.e hiernach) und AF.________ (pag. 3012 Z. 17 ff., pag. 3120 Z. 45 ff.) zu Protokoll gaben – braucht vorlie- gend nicht geklärt werden. Wenngleich nicht unkritisch auf die Aussagen von X.________ abgestellt werden kann und davon auszugehen ist, dass er als Vizepräsident der Broncos, Chapter CE.________, mehr über die Vor- kommnisse vom 11. Mai 2019 wusste, als er zugestehen wollte, untermau- ern seine soeben erwähnten Schilderungen, dass die Broncos die Grün- 50 dung eines Bandidos-Chapter in Belp nicht goutierten und verhindern woll- ten. d. D.________ D.________, Mitglied der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 1293 Z. 41 ff.), schilderte die Alarmierung/Mobilisierung ähnlich wie X.________ und übereinstimmend mit der elektronischen Korrespondenz. So gab er an, er sei über den Gruppenchat der Broncos, Chapter CE.________, aufgefor- dert worden, sich zum «Campagna» zu begeben, weil in Murten sechs Bandidos gesichtet worden seien (pag. 1296 Z. 183 ff.; ferner pag. 1293 Z. 35 f.). Der Hierarchie entsprechend seien die einzelnen Chapter «von Bern her» aufgeboten worden (pag. 1296 Z. 211 ff.). e. H.________ H.________, Mitglied der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 2282 Z. 148 f.), beschrieb die Alarmierung/Mobilisierung ähnlich wie X.________ und D.________. Zufolge seinen Angaben ging allerdings am Nachmittag des 11. Mai 2019 eine Nachricht von X.________ ein, wonach man sich im Clubhaus treffe, weil in Belp Bandidos gesichtet worden seien (pag. 2284 Z. 230 ff., pag. 2293 Z. 284 ff.). Daraufhin sei man zu sechst zum Parkplatz des Restaurants Campagna gefahren, wo man auf weitere Leute gewartet habe (pag. 2289 Z. 84 ff., pag. 2293 Z. 291 f.). Weiter erwähnte H.________, dass die Hells Angels das Sagen in der Schweiz haben (pag. 2290 Z. 120). Auch benannte er bestehende Riva- litäten zwischen Bandidos und Hells Angels in Deutschland: «In Deutsch- land haben die so eine ʺhuere verdammte Schissdräckʺ mit den Bandidos und Hells Angels und deren Gebietsansprüchen. Weil es die Bandidos nie gab in der Schweiz, wollten wir wissen, warum sie hier sind. Wir haben in der Schweiz noch keine Probleme mit den Gebietsansprüchen noch nicht. Sehen sie, wenn ich in das Ausland gehe, geht es einen Tag, und ich habe Besuch von anderen Klubs. Die fragen mich, was ich mache und was ich will» (pag. 2281 Z. 69 ff.). Auf Erkundigung, wie die Situation zwischen den Hells Angels und Broncos seit dem 11. Mai 2019 aussehe, gab H.________ an, die Broncos resp. die Chapter CD.________ und CE.________ seien eigenständig. Der «Mother- club Broncos Bern» sei eigentlich die letzte Instanz, wenn es in irgendeiner Form «Lämpe» gebe (pag. 2312 Z. 589). Diese Information steht in Ein- klang mit der Aussage von D.________, wonach am 11. Mai 2019 die ein- zelnen Chapter «von Bern her» aufgeboten wurden und die Broncos hierar- chisch organisiert sind. f. Y.________ und Z.________ Y.________ und Z.________, beide Prospect der Broncos, Chapter CB.________ (pag. 2844 Z. 44; 2929 Z. 119), sagten aus, sie seien am Vormittag des 11. Mai 2019 mit Broncos in OA.________ (Ort) an der Mo- torradausstellung und auf dem Camping gewesen. Auf einmal habe 51 Y.________ von AE.________, der in OA.________ (Ort) auf dem Cam- pingplatz wohne, den Befehl erhalten, nach Belp zu fahren resp. dem schwarzen SUV eines Broncos zu folgen. Als sie beim Parkplatz des Re- staurants Campagna angelangt seien, sei dort niemand mehr gewesen, weshalb sie direkt weitergefahren seien. Beim Kreisel Steinbachstrasse/ Seftigenstrasse seien sie in einen «Stau» geraten, woraufhin der schwarze SUV gedreht habe. Sie hätten O.________ und H.________ verletzt ange- troffen und ins Spital OR.________ gefahren (pag. 2841, pag. 2843 ff., pag. 2925, pag. 2927 ff., pag. 2928 Z. 63 ff., pag. 2952 Z. 85 ff.). Z.________ gab an, den genauen Auftrag und Ort nicht gehört zu haben re- sp. nicht zu wissen, ob diese genannt wurden (pag. 2844 Z. 66 f.): «Von wem dieser Befehl kam, weiss ich nicht. Da ich relativ neu bin, werde ich nicht informiert. Ich erhielt eigentlich keinen Befehl, es hiess einfach, ich sol- le mitkommen. Dies sagte der andere Prospect Y.________» (pag. 2852 Z. 149 ff.). Als Prospect stelle er keine Fragen (pag. 2874 Z. 151 f.) und müsse er Aufträge erfüllen resp. ausführen, um irgendeinmal Mitglied zu werden (pag. 2844 Z. 43 ff.). Auf Frage, ob ihm Rivalitäten zwischen den Broncos und anderen Gruppen bekannt seien, antwortete er: «Nein. Ich bin erst zwei Monate dabei und habe von dem ganzen Zeug noch nichts mitbe- kommen» (pag. 2847 Z. 176 ff.) Auch Y.________ gab an, nicht gewusst zu haben, weshalb man nach Belp wollte (pag. 2929 Z. 72 ff.). Auf Frage, ob es seiner Meinung nach am 11. Mai 2019 um Rivalitäten unter Motorradclubs gegangen sei, meinte er, das sei schwierig zu sagen. Die Mitglieder der Broncos hätten ihm gesagt, es gebe keine Rivalitäten. Als Prospect erhalte er jedoch keine Informatio- nen, nichts (pag. 2930 Z. 131 ff.). Auf Erkundigung, ob intern über das Vor- gefallene gesprochen worden sei, gab er an: «Als Prospect wurde mir ver- dankt, dass ich die beiden Verletzten in das Spital gebracht habe. Weiter wurde mir lediglich gesagt, dass ich das Auto putzen muss und danach war- ten soll. Es gab viele Gerüchte, auf die ich jedoch nicht eingehen möchte» (pag. 2937 Z. 265 ff.). Diese Aussagen von Z.________ und Y.________ zeigen, dass am 11. Mai 2019 neben Broncos der Chapter CE.________ und CD.________ auch solche des Chapters CB.________ mobilisiert wurden. Zudem unter- mauern sie die Aussage von O.________, wonach man als (Probe-) Mitglied zu machen hat, was einem gesagt wird. 10.5 Zu den Aussagen des Organisators der Motorradausstellung in OA.________ (Ort) AA.________, Inhaber der AA.________ (GmbH) und Organisator der Motorra- dausstellung vom 11. Mai 2019 in OA.________ (Ort), erzählte, an der Motorra- dausstellung seien Bandidos, Broncos und CF.________ (Motorradclub) gewe- sen (pag. 597 Z. 49 ff.). Am späteren Nachmittag des 11. Mai 2019 seien die Broncos anders als sonst gewesen, irgendwie nervös. Sie hätten genau ge- wusst, was jetzt abgehe (pag. 598 Z. 52 ff.). Anfänglich seien es drei/vier Bron- 52 cos gewesen. Kurz nachdem die Bandidos gegangen seien, habe es jedoch von Broncos gewimmelt. Plötzlich seien es deren zwölf gewesen. Diese seien aber nicht lange geblieben. Er habe das Gefühl, wenn niemand der Broncos jeman- den angerufen hätte, das Wochenende friedlich verlaufen wäre (pag. 597 Z. 55 ff., pag. 599 Z. 140 ff.). AE.________, der in Murten auf dem Camping- platz wohne, und den Broncos angehöre, habe ihn gefragt, ob es Bildmaterial gebe, von den Leuten, die hier waren (pag. 597 Z. 63 f.). Nachdem er dies ver- neint habe, habe AE.________ gemeint, er müsse sofort seinen Präsidenten an- rufen (pag. 599 Z. 153 ff.). Am Sonntag sei ein «Hänger der Angels» gekom- men, der sich nach Kameras umgeschaut habe (pag. 598 Z. 101 ff.). Diese Schilderungen von AA.________ decken sich mit den Aussagen von Y.________ und Z.________, wonach ihnen AE.________, der in OA.________ (Ort) auf dem Campingplatz wohne, den Befehl erteilt habe, nach Belp zu fah- ren. Weiter indiziert der Umstand, dass sich ein Hangaround der Hells Angels am 12. Mai 2019 nach Bildmaterial umsah, dass die Hells Angels stärker in die Geschehnisse vom 11. Mai 2019 involviert waren, als sie zugestehen wollten. Auf Frage, was er sonst noch mitbekommen habe, berichtete AA.________: «AD.________, dies ist ein Mitarbeiter von mir. Er kam am Samstag einmal zu mir und sagte: "Äs isch äue nid guet, d'Hells si scho ungerwegs". Am Sonntag sagte er mir dann: "los, ig has ghört, ig ha grad chönne lose, wie si abgmacht hei". Er konnte mir aber nicht sagen, was genau gesprochen wurde. Er habe einfach gehört, dass abgemacht wurde. Ich kann mir vorstellen, dass die Bandi- dos zu dieser Zeit noch hier waren und dies mitbekommen haben. Plötzlich wa- ren die Bandidos aber dann weg. […] Ich bin mir sicher, dass derjenige den ich kenne, nicht will, dass es bei mir an der Ausstellung zu Radau kommt. Ich kann mir deswegen vorstellen, dass die Bandidos deswegen gegangen sind. AV.________, meine Freundin, hatte einen Anruf auf unserem Festnetz. Dieser war der einzige Anruf auf dem Festnetz. Es handelte sich beim Anrufer um ei- nen N.________ (Spitzname). Dieser N.________ (Spitzname) fragte, ob die Bananen noch da seien. Sie wusste nicht, was damit gemeint war. Ich selber weiss auch nicht wer dieser N.________ (Spitzname) ist und was dieser damit wollte» (pag. 598 Z. 108 ff.). Erwähnter Anruf wurde um 13:34 Uhr von der Ruf- nummer von AJ.________ durch N.________ getätigt (pag. 599 Z. 127 ff.; pag. 4803 Z. 36 ff.). 10.6 Zu den Outlaw Motorcycle Clubs im Allgemeinen 10.6.1 «Die Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs» Eine wissenschaftlich fundierte Übersicht zur Organisationsstruktur, Wert- orientierung und Territorialität von sogenannten Outlaw Motorcycles Clubs – zu denen auch die Bandidos, Hells Angels und Broncos gehören – bietet der Auf- satz «Die Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs» von ZIMMERLI (ZIMMERLI, Die Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs. Eine empirische Studie schwei- zerischer Motorradgruppen, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsre- form, Heft 5, 1999, S. 320-339). Dieser ist öffentlich zugänglich und beruht auf der unpublizierten juristischen Dissertation von ZIMMERLI, der sich aus einer per- 53 sönlichen Annäherung heraus empirisch mit dem Clubwesen von Motorradclubs in der Schweiz befasst hat (a.a.O., S. 320 ff.). Bezüglich der Organisationsstruktur und Wertorientierung hält der Aufsatz fest, an der Spitze der hierarchisch organisierten Outlaw Motorcycle Clubs stehe der Präsident, dem die eigentliche Leitung obliege. Dieser treffe wichtige Entscheide und stehe an erster Stelle, wenn es darum gehe, den Club nach aussen hin zu vertreten. Neue Mitglieder durchliefen zwei Stadien der Probemitgliedschaft (erste Stufe: Hangarounds; zweite Stufe: Prospects), bevor sie als Fullmember aufgenommen werden und als Symbol ihres neuen Status das Clubemblem ausgehändigt erhalten (a.a.O., S. 323). Das Clubemblem symbolisiere die Zuge- hörigkeit zu einer verschworenen Gemeinschaft, die ihre Mitglieder in jeder Le- benslage materiell und ideell unterstütze. Bei beruflichen und privaten Proble- men könne und solle sich der einzelne zuerst an den Club resp. dessen Mitglie- der wenden, die sich nach amerikanischem Vorbild oftmals als «Brothers» be- zeichneten. Mit der Mitgliedschaft in einem Outlaw Motorcycle Club sei eine spezifische Wertorientierung verbunden, welche die Outlaw Motorcycle Clubs von anderen Motorradgruppen der Schweiz abgrenze (a.a.O., S. 323): Zum einen gingen die Mitglieder eines Outlaw Motorcycle Clubs von eigenen gruppenspezifischen Regeln aus und behandelten diese normativ höher gestellt als jegliche anderen Verhaltenserwartungen der restlichen Gesellschaft. Im Zen- trum stehe die Loyalität gegenüber dem Club und seinen Mitgliedern. Diese werde selbst dann beachtet, wenn das entsprechende Handeln in offensichtli- chem Widerspruch zu den Normen staatlichen Rechts stehe; so etwa, wenn in rechtlich unzulässiger Art und Weise gegen einen rivalisierenden Club vorge- gangen wird. Mit dieser Wertorientierung korrespondiere eine Abschottung nach aussen und eine prinzipielle Ablehnung der Strafrechtspflege. Sämtliche Pro- bleme und insbesondere Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einzelner oder mehreren Clubs seien intern zu regeln und gingen Aussenstehende nichts an. Wer als Mitglied eines Outlaw Motorcycle Clubs auftrete, beanspruche das Recht und die Kraft, Probleme eigenmächtig und ohne Einbezug von Dritten zu lösen. Entsprechend sei es unvorstellbar, im Fall einer eigenen Viktimisierung eine Intervention durch die Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen oder gar zu veranlassen. Das Selbstverständnis eigener physischer Stärke und Autarkie gegenüber der restlichen Gesellschaft sei für die Clubmitglieder unwiederbring- lich verloren, wenn sie in einer Situation persönlicher Schwäche staatliche Hilfe- leistung akzeptierten (a.a.O., S. 323). Zum anderen bestehe eine alles andere überragende Bedeutung der Clubge- meinschaft für die individuelle Lebensgestaltung. Für den Biker sei die Clubmit- gliedschaft nicht wie Kegeln oder Musizieren im Dorfverein eine von vielen Frei- zeitbeschäftigungen, für die der zeitliche und finanzielle Aufwand beschränkt bleibe, mithin ein Hobby, sondern vielmehr eine Lebensphilosophie. Der Club sei ihnen Familie, eigene Gesellschaft – mithin höchste Instanz in sozialer, kultu- reller und moralischer Hinsicht (a.a.O., S. 324 f.). Mit dem Erhalt des Clubem- blems werde der einzelne Biker Teil eines Kollektivs, das ihn physisch und psy- chisch stärker mache. Er sehe sich nunmehr in seiner Lebenswelt als Mitglied 54 einer Elite, die sich niemandem unterordne, niemandem ausser sich selbst ver- pflichtet sei sowie sich bereit und berechtigt fühle, diesen Anspruch mit physi- schem Einsatz durchzusetzen. Eine Mischung aus Macht, Stärke und Männlich- keit verdichte sich im Symbol des «Colours», für das die Mitglieder eines Outlaw Motorcycle Clubs jederzeit zu kämpfen bereit seien (a.a.O., S. 325). In Abgren- zung von der restlichen Gesellschaft, nennten sich Mitglieder eines Outlaw Mo- torcycle Clubs teils denn auch «Onepercenter» (a.a.O., S. 322). Bezüglich Territorialität – welche die durch Hierarchie geprägte, weitgehend formalisierte Interaktion zwischen Motorradgruppen bezeichnet, die bindend klärt, welche Gruppen als Outlaw Motorcycle Clubs existieren dürfen (a.a.O., S. 320) – erhellt aus dem Artikel, dass klar geregelt ist, welche Motorradclubs in der Schweiz welches Emblem tragen und damit als Outlaw Motorcycle Club existieren dürfen (a.a.O., S. 325). Outlaw Motorcycle Clubs würden nicht wie Kegelclubs und Anglervereine einfach durch den Willen einer Handvoll Enthusi- asten ins Leben gerufen. Die für einen Outlaw Motorcycle Club zentrale Frage, ob seine Mitglieder ein Clubemblem tragen und er solcherart definiert existieren könne, sei abhängig von komplexen Interaktionen mit den bestehenden Outlaw Motorcycle Clubs. Die einzelnen Gruppen verstünden die Koexistenz zweier Outlaw Motorcycle Clubs zwingend als Konkurrenzsituation, konkret als ein Wettbewerbsverhältnis im Image und Status. Der Outlaw Motorcycle Club als Lebensmittelpunkt und Lebensphilosophie vermittle seinen Mitgliedern einen elitären sozialen Status, der durch die beliebige Existenz identischer Gruppen in Frage gestellt werde. Von zentraler Bedeutung sei hierbei das sichtbare Auftre- ten der Akteure als Clubmitglieder. Die Existenz einer neuen Gruppe werde da- her zur Konkurrenz, wenn sich deren Mitglieder mit dem Clubemblem in einer Art und Weise präsentieren, die sie für andere Biker wahrnehmbar macht. Typi- scher Fall sei der Besuch von Motorradtreffen, Clubhauspartys und einschlägi- gen Bars (a.a.O., S. 328). Solche Territorialitätskonflikte bewältige ein Outlaw Motorcycle Club, indem er dem anderen Club in seiner Region die «Colours» wegnehme. Der einzelne Club als Aggressor müsse damit rechnen, dass ein neugegründeter Outlaw Motorcycle Club nicht klein beigebe, sondern auch bei schwerer Bedrohung und gewaltsamer Einwirkung weiterhin am Tragen des Clubemblems festhalte. Davor könne sich ein bestehender Outlaw Motorcycle Club nur durch Allianzen mit anderen Clubs schützen. Bestehende Clubs ver- schiedener Regionen müssten sich absprechen und gegenseitige Hilfeleistung zusichern, wenn sie die Kontrolle über eine bestimmte Region längere Zeit hal- ten wollen (a.a.O., S. 329). Hinsichtlich der Gründung neuer Clubs folgt aus dem Artikel, dass sich in der Schweiz durch die Interaktion der einzelnen Outlaw Motorcycle Clubs eine Struktur gebildet hat, in deren Rahmen mittlerweile für die ganze Schweiz autori- tativ festgelegt ist, welche Motorradgruppen hierzulande welches Emblem tra- gen und damit als Outlaw Motorcycle Club existieren können (a.a.O., S. 329). Die sogenannten «Back-Colour-MCs» kontrollierten jeweils eine bestimmte geo- graphische Region, in welcher sie für die hierarchisch untergeordneten «Klein- Patch-MCs» zuständig seien. Auf nationaler Ebene koordinierten und unterstütz- ten sie sich in einer formalistischen Allianz, die ihnen eine durchgehende Re- 55 glementierung des schweizerischen Clubwesens nach einheitlichen Grundprin- zipien erlaube (a.a.O., S. 329). Ausgangspunkt für jeden «Back-Colour-MC» sei der Sitz seiner Clublokalitäten. In der jeweiligen Ortschaft und näheren Umge- bung bestimme er grundsätzlich autonom, ob und welche anderen Clubs er ne- ben sich dulde. Stelle er fest, dass Bestrebungen zur Gründung eines neuen Outlaw Motorcycle Clubs in seinem Gebiet in Gang seien, gehe er unvermittelt gegen die Beteiligten vor. Um einen Club am Tragen eines «Colours» zu hin- dern, bedienten sich schweizerische Outlaw Motorcycle Clubs Drohungen ver- schiedenster Art gegen Leib, Leben und Eigentum. Diese würden nicht an einen ganzen Club übermittelt, sondern richteten sich in der Regel gegen dessen führende Person, d.h. den Präsidenten (a.a.O., S. 331 f.). In der Territorialität der schweizerischen Outlaw Motorcycle Clubs sei Delinquenz festzustellen, wenn ein Club zwangsweise aufgelöst werde. Die Aggressoren begingen Nöti- gungen (etwa bei der gewaltsamen Wegnahme des Clubemblems), Hausfrie- densbrüche (etwa beim Eindringen in die Lokalitäten des betroffenen Clubs), aber auch Körperverletzungen und Raube. Die Territorialität hebe das Grund- recht der Vereinsfreiheit de facto auf (a.a.O., S. 333 f.). Die Territorialität der schweizerischen Outlaw Motorcycle Clubs sei in der Vergangenheit mehrere Male auf die Probe gestellt worden, als einzelne Gruppen Widerstand gegen die festgefügten Machtverhältnisse leisteten. Namentlich hätten sich zwei Clubs oh- ne die Genehmigung der «Back-Colour»-Ableger ausländischer Outlaw Motor- cycle Clubs etablieren wollen und dazu entsprechende Hilfe aus dem Ausland in Anspruch genommen. Bis anhin seien sämtliche Vorhaben dieser Art von den bestehenden «Back-Colour-MCs» mit Gewalt im Keim erstickt worden (a.a.O., S. 332). 10.6.2 Erwägungen der Kammer Wenngleich der Aufsatz von ZIMMERLI aus dem Jahr 1999 datiert, erachtet die Kammer diesen als hinreichend aktuell, um die gestützt auf die verfügbaren Be- weismittel und Parteivorträge gewonnenen Erkenntnisse betreffend die Struktu- ren, Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Bandidos, Hells Angels und Broncos (zumindest teilweise) wissenschaftlich zu untermauern, wonach:  die Bandidos, Hells Angels und Broncos in Ortsclubs gegliedert sind, so- genannte Chapter resp. Charter.  die Bandidos, Hells Angels und Broncos hierarchisch gegliedert sind. Je- des Chapter/Charter hat u.a. einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und einen «Sergeant at Arms» (zuständig für die Sicherheit innerhalb des Clubs sowie die Durchsetzung der Regeln und Disziplin). Neben den Mitgliedern («Fullmembers») gibt es mit den «Prospects» und «Hangarounds» zwei Stufen der Probemitgliedschaft und mit den «Sup- portern» Unterstützer, die nicht Clubmitglied sind (siehe dazu etwa die Aussagen von Q.________ auf pag. 5455 Z. 92 ff., AF.________ auf pag. 3108 Z. 50 und Z. 74 sowie Z.________ auf pag. 2852 Z. 149 ff. und pag. 2874 Z. 125 ff.). 56  Outlaw Motorcycle Clubs eine Subkultur/«Schattengesellschaft» bilden, die sich durch eigene Werte, Normen, Verhaltensweisen und ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl auszeichnet. Ihre Mitglieder bezeichnen sich selbst in Abgrenzung von der übrigen Gesellschaft als «Onepercenter» und Mitglieder desselben Motorradclubs als «Brothers».  Hells Angels und Broncos eine freundschaftliche Beziehung pflegen. Ers- tere haben das Sagen, sind die «Platzhirsche» in der schweizerischen Mo- torradclubszene (siehe dazu die Aussagen von H.________ auf pag. 2290 Z. 120 und Q.________ auf pag. 5472 Z. 919)  europaweit Rivalitäten zwischen den Bandidos und den Hells Angels be- stehen, so namentlich in Deutschland, Griechenland und Österreich (siehe dazu etwa die Aussagen von H.________ auf pag. 2281 Z. 69 ff., N.________ auf pag. 4800 Z. 111 f. und die WhatsApp-Nachricht von C.________ auf pag. 4841, S. 91 Nr. 156). Gegen nicht geduldete Chap- tergründung wird gewaltsam und in strafrechtlich relevanter Weise vorge- gangen.  die beabsichtigte Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz der Einwilligung und Unterstützung aus dem Ausland bedurfte (siehe dazu etwa den oberinstanzlichen Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. V6.________ unter E. IX.44.1 hiernach), weshalb C.________ (Mitglied des spanischen Chapters CI.________; pag. 968 Z. 93 ff.), B4.________ (Vizepräsident des OJ.________ (Land) Chapters CA.________; pag. 2018 Z. 74 ff.), B2.________ (ranghohes Mitglied des OJ.________ (Land) Chapters CA.________; pag. 3703 Z. 227 f.), B1.________ (Mit- glied des OJ.________ (Land) Chapters CA.________; pag. 3379 Z. 62 f.), E.________ (Mitglied des OJ.________ (Land) Chapters CA.________; pag. 1683 Z. 45 f.) und L.________ sel. (Mitglied der CH.________, einem OJ.________ (Land) Supporterclub der Bandidos; pag. 3702 Z. 192 ff.) beigezogen wurden.  die beabsichtigte Chaptergründung und die Eröffnung eines Clublokals in Belp von den Hells Angels und Broncos nicht goutiert wurde. Mit dem ers- ten öffentlichen Auftritt von in der Schweiz wohnhaften Interessenten und Mitgliedern ausländischer Bandidos-Chapter an der Motorradausstellung von AA.________ in OA.________ (Ort) wurden die Bandidos für die Hells Angels und Broncos sichtbar bedrohend. Besagter Auftritt wurde denn auch zum Anlass genommen, gegen die nicht geduldete Chaptergründung vorzugehen.  die Loyalität gegenüber dem eigenen Motorradclub und dessen Mitglie- dern an erster Stelle steht, selbst wenn das entsprechende Handeln staat- lichem Recht widerspricht.  die Strafrechtspflege selbst bei eigener Viktimisierung abgelehnt wird und im Falle der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden mit Repressalien zu rechnen ist (siehe dazu etwa die schriftliche Eingabe von A.________ 57 auf pag. 4049 und die ablehnende Haltung von H.________ betreffend Opferhilfe und Konstituierung als Privatkläger auf pag. 2293 Z. 297 ff.).  zu Clubangelegenheiten keine Angaben gemacht werden, selbst wenn diese einen rivalisierenden Motorradclub betreffen (siehe dazu etwa die Aussagen von F.________ auf pag. 1847 Z. 367 ff. und Z. 393 ff., Q.________ auf pag. 5458 Z. 208 ff., pag. 5461 Z. 362 f. und pag. 5467 Z. 670 ff. und O.________ auf pag. 4929 Z. 326 ff. und 334 f., pag. 4940 Z. 232 ff. und pag. 4950 Z. 754). 10.7 Zur eigentlichen Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 Hinsichtlich der eigentlichen Auseinandersetzung vom 11. Mai 2019 ist beweis- würdigend abschliessend – und insbesondere mit Blick auf die rechtliche Würdi- gung und die Strafzumessung – folgendes festzuhalten: ‒ Tatort Eine anschauliche Übersicht über den Tatort gibt die Fotodokumentation auf pag. 287 ff. Dieser ist zu entnehmen, dass der Vorplatz (und damit der ei- gentliche Tatort) einige Meter vom Clublokal entfernt war. Um vom Vorder- eingang des Clublokals zum Vorplatz zu gelangen, galt es, eine etwa zwan- zig Meter lange Rampe hochzugehen (pag. 288, pag. 297). Alternativ konn- te man via Hintereingang über eine Treppe ins Freie gelangen und zum Vorplatz laufen (pag. 289 ff.). Folglich mussten sich die im Clublokal aufhaltenden Bandidos bewusst nach draussen begeben und einige Meter zu Fuss zurücklegen, um zum Vorplatz zu gelangen. ‒ Dauer Unter Berücksichtigung, dass F.________ um 17:38 Uhr mitteilte, beim Kreisel des Restaurants Campagna stehe ein Prospect der Broncos, Chap- ter CD.________ (pag. 4841, S. 71 Nr. 115), die erste Meldung betreffend Schlägerei und Schussabgabe um 17:57 Uhr bei der Polizei einging (pag. 20) und sich der Verkehr auf der Steinbachstrasse ab 17:59 Uhr stau- te (pag. 180, FHEB6531.MP4), muss die Auseinandersetzung kurz vor 18:00 Uhr begonnen haben. Weil N.________ den schwarzen FA.________ (Fahrzeug) von B5.________ bereits um 17:20 Uhr auf den Vorplatz der nahegelegenen Tankstelle fuhr (pag. 180, GJRV1668.MP4; eingehend dazu E. 10.3.2.f hiervor und E. VIII.39.3 hiernach), kann die Auseinandersetzung höchstens knapp zwanzig Minuten gedauert haben. Diese mutmassliche Tatdauer deckt sich mit der Einschätzung von V.________, wonach das Ge- rangel rund zwanzig Minuten dauerte (pag. 548 Z. 239). ‒ Anzahl beteiligter Personen Mit A.________, B1.________, C.________, E.________, G.________, I.________, J.________, K.________, O.________ und Q.________ wur- den erstinstanzlich zehn Personen rechtskräftig wegen Raufhandels schul- dig gesprochen. Unter Berücksichtigung der oberinstanzlichen Schuld- 58 sprüche betreffend B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ kann als erstellt gelten, dass mindestens fünfzehn Personen an der Auseinandersetzung beteiligt waren. Diese nachweisliche Mindestanzahl beteiligter Personen korrespondiert mit den Aussagen unbeteiligter Zeuginnen und Zeugen, laut welchen es mindestens fünfzehn Personen waren (pag. 602 Z. 49 f. und Z. 54) resp. auf der Höhe der Einfahrt des Motels zwischen fünfzehn und dreissig Personen festge- stellt wurden (pag. 120 f.). Keine der befragten Drittpersonen sprach von ei- ner zahlenmässigen Übermacht resp. Unterzahl einer der beiden Gruppen. Über die an der Auseinandersetzung beteiligten Personen hinaus befanden sich weitere Bandidos, Hells Angels und Broncos in Tatortnähe, namentlich gelangten nicht alle sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna ver- sammelnden Personen «rechtzeitig» zum Clublokal: Involvierte Personen aus dem Kreis der Broncos berichteten, auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna hätten sich gegen fünfzehn (pag. 2304 Z. 199, pag. 2468 Z. 209 ff., pag. 2493 Z. 358 ff., pag. 4941 Z. 278 ff.) resp. fünfundzwanzig (pag. 2281 Z. 113 f., pag. 5461 Z. 395 ff.) resp. dreissig (pag. 1320 Z. 225 f.) Hells Angels und Broncos versammelt. Der Konvoi in Richtung Tatort habe zehn bis fünfzehn Fahrzeuge umfasst (pag. 1322 Z. 309 f., pag. 2289 Z. 101 f., pag. 2305 Z. 252 ff.). Laut N.________ standen beim Parkplatz des Restaurants Campagna rund dreissig Hells Angels und Bron- cos (pag. 4799 Z. 40 ff., pag. 4812 Z. 100). Zufolge A.________ waren es deren dreissig bis fünfzig (pag. 4045 Z. 82, pag. 4080 Z. 203 ff.). Unbeteilig- te Zeuginnen und Zeugen wollen im Bereich des Tatorts, d.h. auf dem Vor- platz und an der Steinbachstrasse, zehn bis fünfzehn (pag. 119, pag. 615 Z. 39), fünfzehn (pag. 123) resp. rund zwanzig (pag. 113) Fahrzeuge gese- hen haben. Zufolge AA.________ waren rund fünfzehn Personen an der «Geburtstags- feier» in Belp (pag. 597 Z. 42 ff.). Leute aus dem Kreis der Bandidos spra- chen von elf (pag. 1153 Z. 141 f.) resp. zwölf (pag. 1843 Z. 221 ff.) resp. fünfzehn bis zwanzig (pag. 4813 Z. 165 ff.) resp. zwanzig bis fünfundzwan- zig (pag. 5293 Z. 132 ff.) vor Ort anwesenden Personen seitens der Bandi- dos. Gemäss V.________ rannten zehn bis fünfzehn Männer nach draus- sen (pag. 545 Z. 138 ff.). Angesichts des soeben Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass sich während der tätlichen Auseinandersetzung auf dem Vorplatz zwei ähnlich grosse Gruppen gegenüberstanden sowie dass mindestens fünf- zehn Personen aktiv an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung beteiligt waren. ‒ Verletzungsfolgen Mit B5.________, B6.________, C.________, O.________ und H.________ wurden während der Auseinandersetzung mindestens fünf Personen verletzt: 59 B5.________ erlitt eine Rissquetschwunde am Hinterkopf. Zudem hatte er Schnittverletzungen an der rechten Flanke und vom rechten dorsalen Un- terarm bis zum Handrücken reichend mit multiplen Sehnendurchtrennun- gen. Er musste an der Hand operiert werden (eingehend dazu E. VIII.41.3 hiernach). B6.________ erlitt einen Durchschuss in der Bauchregion. Seine elfte linke Rippe wurde zertrümmert und er hatte Hautabschürfungen auf der rechten Handfläche und am linken Unterarm sowie Hautunterblutungen am linken Oberschenkel. Er befand sich infolge blutverlust-bedingtem Schock und Transfusionsbedarfs in akuter Lebensgefahr. Ihm wurde während einer Notoperation die Milz entfernt (eingehend dazu E. IX.45.3 und E. IX.47.3 hiernach). C.________ erlitt u.a. folgende Verletzungen: Ca. 2.6 cm lange und bis ca. 0.2 cm klaffende Hautdurchtrennung auf der Kopfhaut im Bereich des Scheitels und Hautdurchtrennung im oberen Hinterhauptsbereich, beides zurückzuführen auf stumpfe Gewalteinwirkung; Hautdurchtrennung ober- halb des äusseren Augenbrauendrittels; Hautabtragungen oberhalb des in- neren Augenbrauendrittels und am Nasenrücken; Haut in der Umgebung über dem Nasenrücken leicht bläulich und leicht geschwollen imponierend; geschwollene rechte Hand und Hautabtragungen am rechten Handrücken. Er befand sich nicht in akuter Lebensgefahr (pag. 384.1 ff., pag. 935 ff.). O.________ erlitt u.a. folgende Verletzungen: Mehrere, bis zu 4 cm lange Hautdurchtrennungen am Hinterkopf, zurückzuführen auf stumpfe oder halbscharfe Gewalteinwirkung; ca. 4.5 cm lange Stich- resp. Stich- Schnittwunde am rechten Oberarm; ca. 2.5 cm lange Stich- resp. Stich- Schnittwunde am Rücken; Hautdefekte oberhalb und hinter der linken Ohr- muschel; Hautunterblutung in der Umgebung des rechten äusseren Augen- winkels; Hautabschürfungen im Bereich der linken und rechten Augenbrau- en; Schleimhauteinblutungen an den Innenseiten von Ober- und Unterlippe. Er befand sich nicht in akuter Lebensgefahr (pag. 356 ff., pag. 4890 ff., pag. 4923 Z. 51 ff., pag. 4937 Z. 84 ff.). H.________ erlitt u.a. folgende Verletzungen: Ca. 4 cm lange Rissquetsch- wunde linksseitig im Stirn-Schläfen-Bereich; Oberhautdefekte an der linken Halsseite und schräg hinter dem linken Ohr; Hautunterblutung am rechten Oberarm; Hautrötung an der linken Schulter. Die Rissquetschwunde musste genäht werden. Er befand sich nicht in akuter Lebensgefahr (pag. 374 ff., pag. 2250 ff.). ‒ Involvierte Waffen und waffenähnliche Gegenstände Die Polizei stellte am Tatort und in Tatortnähe namentlich folgende Waffen und gefährliche Gegenstände fest: 30 cm langes Elektrokabel, Handfeuer- waffe, Faustfeuerwaffe SIG, Klappmesser und Schlagring. Zudem fand sie Patronenhülsen und eine Munitionsschachtel (pag. 294 ff., pag. 313 f.). Unbeteiligte Zeuginnen und Zeugen gaben an, am und im Bereich des Tat- orts folgende Waffen und gefährliche Gegenstände gesehen zu haben: Ba- 60 seballschläger (pag. 122, pag. 616 Z. 89 ff.), Eisenstange (pag. 102, pag. 675 Z. 34), Hammer (pag. 96, pag. 124), Holzlatte (pag. 117), Holz- stück, ev. Baseballschläger (pag. 120, pag. 615 Z. 37), Schlagring (pag. 675 Z. 34), Stock (pag. 102) und Wurfstern (pag. 675 Z. 34). Personen seitens der Bandidos und Broncos erwähnten u.a. folgende Waf- fen und gefährliche Gegenstände: Stich-, Schlag- und Schusswaffen sowie Werkzeug und Bodenkabel (pag. 5268 Z. 339 ff.), Gabelschlüssel, Metall- stangen und Pistole (pag. 6268 Z. 24 f.), Eispickel (pag. 2290 Z. 107), 30 cm langes Stück Kabel (pag. 1143 Z. 210 ff.), Messer, Pistole, Schlag- ringe und Totschläger (pag. 4806 Z. 191 ff., pag. 4818 Z. 341 ff.), Baseball- schläger, diverse Messer, Schlagringe und Gewehr (pag. 527 Z. 128 ff., pag. 545 Z. 150 ff.), Baseballschläger, Eisenstangen und Stöcke (pag. 4080 Z. 230 ff.). ‒ Zum Vorgehen sowie Wissen und Wollen der Bandidos In der Schweiz wohnhafte Interessenten und Mitglieder ausländischer Ban- didos-Chapter wollten in der Schweiz ein erstes Chapter der Bandidos gründen und an der Steinbachstrasse 92b in Belp ein Clublokal eröffnen. Diesbezüglich verabredeten sie sich am 11. Mai 2019, um gemeinsam vom angedachten Clublokal nach OA.________ (Ort) zu fahren, dort die Motor- radausstellung von AA.________ zu besuchen und anschliessend in die Stadt zu fahren, und so erstmals öffentlich Präsenz zu zeigen. Im Wissen, dass die rivalisierenden Hells Angels und Broncos die Chaptergründung beobachten und nicht goutieren sowie angesichts vorausgegangener Vor- kommnisse (in der Schweiz wie auch im nahen Ausland) wurden Sicher- heitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen ergriffen (wie Auskundschaf- ten der Lage in OA.________ (Ort) durch F.________, zwei in OA.________ (Ort) abgestellte und mit Funkgeräten ausgestattete Späh- Trupps sowie Beschaffen einer Pistole SIG durch den designierten Sicher- heitschef A.________). Nach dem Besuch der Motorradausstellung kehrten die Bandidos ins Club- lokal zurück. Als F.________ um 17:38 Uhr informierte, bei der Einfahrt Belp stehe ein Prospect der Broncos, Chapter CD.________, traten der de- signierte Sicherheitschef A.________, N.________ und eine Drittperson ei- ne Auskundschaftsfahrt an. Beim Parkplatz des Restaurants Campagna er- blickten sie die sich dort versammelnden (und teilweise bewaffneten) Hells Angels und Broncos. Noch während der Rückfahrt informierte N.________ die im Clublokal verbliebenen Personen über die Versammlung beim Park- platz des Restaurants Campagna. Infolge der Alarmierung durch F.________ resp. der Auskundschafter verliessen mehrere Bandidos das Clublokal und begaben sich auf den einige Meter entfernten Vorplatz. Dort bereiteten sie sich auf die angekündigten Hells Angels und Broncos vor. Sie verbarrikadierten den Zugang zum Clublokal mit Kisten und Europaletten und positionierten sich (teilweise bewaffnet) auf dem Vorplatz. 61 Zurück beim Clublokal parkierte A.________ seinen schwarzen FB.________ (Fahrzeug) leicht quer bei der Einfahrt zum Vorplatz, um zu verhindern, dass die Hells Angels und Broncos direkt in die Einfahrt fahren können. Daraufhin rannte er hinunter ins Clublokal, behändigte seine hinter der Bar aufbewahrte Waffe und informierte die im Clublokal verbliebenen Personen, die Hells Angels und Broncos seien da. Daraufhin rannten weite- re Personen seitens der Bandidos (teilweise bewaffnet) vom Clublokal auf den Vorplatz, um den Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzu- treten und die geplante Chaptergründung und das Clublokal zu verteidigen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war seitens der Bandidos allgemein be- kannt, dass ein gewalttätiges Zusammentreffen mit den Hells Angels und Broncos unmittelbar bevorsteht. Angesichts der am 11. Mai 2019 getroffe- nen Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen wie auch der da- mals aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene war man sich seitens der Bandidos bewusst, dass das bevorstehende Zusammentreffen mit den Hells Angels und Broncos nicht friedlich verlaufen wird. Wer seitens der Bandidos im Wissen um die beabsichtigte «Revierverteidi- gung» sowie die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und teilweise Bewaff- nung das Clublokal verliess, zu dem einige Meter entfernten Vorplatz lief und dort verblieb, wollte Teil seiner Gruppe sein und trug den Willen seiner Gruppe mit, die die geplante Chaptergründung wie auch das Clublokal mit Gewalt zu verteidigen. Die Bandidos agierten geplant, organisiert und systematisch. ‒ Zum Vorgehen sowie Wissen und Wollen der Hells Angels und Broncos Der Auftritt der Bandidos an der Motorradausstellung in OA.________ (Ort) blieb von den Broncos nicht unbemerkt und wurde als Provokation aufge- fasst. Er wurde zum Anlass genommen, chapter-übergreifend (Probe-) Mitglieder zu mobilisieren und nach OA.________ (Ort) zu beordern. Nach- dem bekannt wurde, dass die Bandidos die Motorradausstellung verlassen (hatten), wurde als neuer Treffpunkt der Parkplatz des Restaurants Campa- gna vereinbart. Neben den Broncos trafen auch Hells Angels auf dem Parkplatz des Re- staurants Campagna ein. Wie unter E. VIII.39.3 und E. IX.45.4 hiernach eingehend dargetan wird, steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass die Hells Angels mit den Broncos in Kontakt standen und sich ebenfalls nach Belp begaben, um den Bandidos gemeinsam mit den Broncos mit erhoffter personeller Übermacht klarzumachen, dass die beabsichtigte Gründung des ersten Bandidos-Chapter in der Schweiz wie auch das angedachte Clublo- kal in Belp nicht goutiert werden («Einschüchterungsbesuch» und «Revier- verteidigung»). Als die Hells Angels und Broncos von den Auskundschaftern der Bandidos vorzeitig entdeckt wurden, folgten sie diesen konvoi-artig und teilweise be- waffnet zum angedachten Clublokal. Das nahezu prompte Hinterherfahren 62 zeigt, dass unter den Hells Angels und Broncos kein Redebedarf bestand, weil die Ausgangslage und das weitere Vorgehen hinlänglich bekannt wa- ren. Spätestens als man den Auskundschaftern hinterherfuhr, war seitens der Hells Angels und Broncos allgemein bekannt, dass ein gewalttätiges Zusammentreffen mit den Bandidos unmittelbar bevorsteht. Angesichts des geschlossenen und prominenten Auftritts der Bandidos in OA.________ (Ort) und des Verfolgens der Auskundschafter wie auch der damals aufge- heizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorrad- clubszene war man sich seitens der Hells Angels und Broncos bewusst, dass das bevorstehende Zusammentreffen mit den Bandidos nicht friedlich ablaufen wird. Wer seitens der Hells Angels und Broncos im Wissen um den beabsichtig- ten «Einschüchterungsbesuch» und die beabsichtigte «Revierverteidigung» sowie die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und teilweise Bewaffnung den Auskundschaftern an die Steinbachstrasse 92b in Belp folgte, wollte Teil seiner Gruppe sein und trug den Willen seiner Gruppe mit, die geplante Chaptergründung mit Gewalt zu verhindern. Das gemeinsame Versammeln auf dem Parkplatz des Restaurants Campa- gna wie auch das prompte Verfolgen der Auskundschafter zeugt von einem geplanten, organisierten und systematischen Vorgehen. 10.8 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Grundsachverhalt – abgesehen einiger weniger und bezüglich der rechtlichen Würdigung nicht relevanter Punk- te – als erstellt. Beispielsweise waren entgegen dem Anklagesachverhalt nicht alle Bandidos bewaffnet und handelten die Hells Angels und Broncos nicht nur zwecks Einschüchterung, sondern auch zwecks Revierverteidigung. Auch er- achtet die Kammer die Wortwahl in der Anklageschrift teilweise für unpassend (so etwa «wilde» Auseinandersetzung, «in Aufregung» geratene Hells Angels und Broncos sowie «unkoordiniertes» Verfolgen der Auskundschafter). Die Kammer geht sachverhaltsmässig von Nachstehendem aus: Anfang des Jahres 2019 erhärtete sich der Entschluss, in der Schweiz ein erstes Chapter der Bandidos und an der Steinbachstrasse 92b in Belp ein Clublokal zu gründen. Zum engeren Kreis der massgeblich in die Chaptergründung involvier- ten Personen gehörten namentlich u.a. A.________, N.________, B1.________ und B4.________ (eingehend zu Letzteren E. IV.15.1, E. IV.17.1 und E. VII.33.4 hiernach). Diesbezüglich verabredeten sich mehrere Mitglieder ausländischer Bandidos- Chapter und in der Schweiz wohnhafte Interessenten, um am 11. Mai 2019 ge- meinsam vom angedachten Clublokal nach OA.________ (Ort) zu fahren, dort die Motorradausstellung von AA.________ zu besuchen und anschliessend in die Stadt zu fahren, und so erstmals öffentlich Präsenz zu zeigen. Am Abend sollte im Clublokal eine Party steigen resp. wollte man die Geburtstage von C.________, B1.________ und B4.________ feiern. Im Wissen, dass die rivali- sierenden Hells Angels und Broncos die Chaptergründung beobachten und nicht 63 goutieren sowie angesichts vorausgegangener Vorkommnisse (in der Schweiz wie auch im nahen Ausland) wurden Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichts- massnahmen ergriffen. So besorgte sich der designierte Sicherheitschef A.________ eine Waffe, die er im Clublokal hinter der Bar verstaute. Zudem wurde F.________ beauftragt, bereits gegen Mittag an die Motorradausstellung in OA.________ (Ort) zu fahren, um die Lage auszukundschaften, und erkundig- te sich N.________ gegen 13:35 Uhr telefonisch bei AA.________ resp. dessen Freundin nach bereits anwesenden Personen anderer Motorradclubs. Ferner wurden beim Kreisel eingangs OA.________ (Ort) und bei einem Restaurant neben der Motorradausstellung mit Funkgeräten ausgestattete Späh-Trupps po- sitioniert, darunter ein Trupp bestehend aus B3.________ und U.________ (eingehend dazu E. VI.27.3 hiernach). Nachdem die aus dem Ausland angereisten Personen mit Verspätung beim Clublokal eintrafen, fuhren Mitglieder und Interessenten der Bandidos gegen 14:00 Uhr gemeinsam vom Clublokal nach OA.________ (Ort) an die Motorra- dausstellung, wo die Mitglieder der ausländischen Bandidos-Chapter ihre Kutten öffentlich zur Schau trugen. B1.________ hatte bereits die dereinstige Kutte des ersten Bandidos-Chapter der Schweiz an, wobei anstelle des dereinstigen Schriftzugs «Switzerland» noch «Probationary» zu lesen war. Der Besuch der Motorradausstellung verlief ohne Zwischenfall. Der Plan, sich anschliessend auch noch kurz in der Stadt zu zeigen, wurde durch das regnerische Wetter zu- nichte gemacht, weshalb man vor 16:00 Uhr direkt zurück nach Belp ins Clublo- kal fuhr. Der Auftritt der Bandidos an der Motorradausstellung blieb von den Broncos nicht unbemerkt. Er wurde von diesen als Provokation aufgefasst und zum An- lass genommen, chapter-übergreifend (Probe-)Mitglieder zu mobilisieren und nach OA.________ (Ort) zu beordern. Nachdem bekannt wurde, dass die Ban- didos die Motorradausstellung verlassen (hatten), wurde als neuer Treffpunkt der Parkplatz des Restaurants Campagna vereinbart. Sich bereits in OA.________ (Ort) aufhaltende (Probe-)Mitglieder wurden zum Parkplatz des Restaurants Campagna beordert. Der Präsident der Broncos, Chapter CD.________, stand mit den Hells Angels in Kontakt. Seitens Hells Angels und Broncos war vorgesehen, den Bandidos mit erhoffter personeller Übermacht klarzumachen, dass sie nicht geduldet sind («Einschüchterungsbesuch» und «Revierverteidigung»), wobei mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet wurde resp. man es geradezu auf eine Schlägerei abgesehen hatte. Der Wech- sel ehemaliger Mitglieder der Broncos, Chapter CB.________, zu den Bandidos wurde von den Broncos als Affront empfunden. Die Stimmung in der (schweize- rischen und ausländischen) Motorradclubszene war spürbar aufgeheizt. Um 17:38 Uhr informierte F.________ die Bandidos, bei der Einfahrt Belp stehe ein Prospect der Broncos, Chapter CD.________. Daraufhin traten der desi- gnierte Sicherheitschef A.________, N.________ und eine Drittperson eine Auskundschaftsfahrt an. Beim Parkplatz des Restaurants Campagna erblickten sie die sich dort versammelnden (und teilweise bewaffneten) Hells Angels und Broncos. Die Hells Angels und Broncos rannten (teilweise bewaffnet) auf die 64 Auskundschafter zu, woraufhin diese die Rückfahrt antraten. Noch während der Rückfahrt informierte N.________ die im Clublokal verbliebenen Personen über die Versammlung beim Parkplatz des Restaurants Campagna. Als die Auskundschafter beim Clublokal eintrafen, standen bereits einige Perso- nen seitens der Bandidos (teilweise bewaffnet) auf dem Vorplatz. A.________ parkierte sein Fahrzeug leicht quer, um zu verhindern, dass die Hells Angels und Broncos direkt in die Einfahrt fahren können. Die Auskundschafter stiegen aus dem Fahrzeug aus und informierten, die Hells Angels und Broncos kämen. A.________ lief hinunter ins Clublokal, behändigte seine hinter der Bar aufbe- wahrte Waffe und informierte die im Clublokal verbliebenen Personen, die Hells Angels und Broncos seien da. Daraufhin rannten weitere Personen seitens der Bandidos (teilweise bewaffnet) vom Clublokal auf den Vorplatz, um den Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzutreten und die geplante Chapter- gründung und das Clublokal zu verteidigen. Insofern hatte man es geradezu auf eine Schlägerei angelegt. Infolge der vorzeitigen Entdeckung ihrer Versammlung durch die auskundschaf- tenden Bandidos fuhren die Hells Angels und Broncos konvoi-artig zum ange- dachten Clublokal der Bandidos, obgleich noch nicht alle mobilisierten Personen ihrer Gruppe am Versammlungsort eingetroffen waren. Der Konvoi wurde vom Präsidenten der Broncos, Chapter CD.________, angeführt, gefolgt von B5.________ und B6.________ (eingehend dazu E. VIII.39.3 und E. IX.45.4 hiernach). Als die Hells Angels und Broncos beim Clublokal eintrafen, standen die Broncos (teilweise) bewaffnet auf dem Vorplatz und war der Zugang zum Clublokal u.a. mit Kisten und Europaletten verbarrikadiert. Kurz vor 18:00 Uhr und unmittelbar nach dem Eintreffen der ersten Hells Angels und Broncos kam es auf dem Vorplatz zu einer wechselseitigen tätlichen Aus- einandersetzung zwischen den Bandidos einerseits und den Hells Angels und Broncos andererseits. An der höchstens zwanzig Minuten dauernden Auseinan- dersetzung waren mehrere und beidseits in etwa gleich viele Personen beteiligt sowie Stich-, Schlag- und Schusswaffen und gefährliche Gegenstände invol- viert. Mindestens B6.________, B5.________, C.________, O.________ und H.________ wurden verletzt, ersterer lebensgefährlich. Im Übrigen wird für das Vorgehen sowie das Wissen und Wollen der Bandidos resp. der Hells Angels und Broncos auf die Ausführungen unter E. III.10.7 hier- vor verwiesen. 11. Rechtliches 11.1 Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Straf- gesetzbuchs begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Ob das neue im Ver- gleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Be- trachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das Gericht hat die 65 Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch einen Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem Recht der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Die Beschuldigten begingen das zu beurteilende Delikt am 11. Mai 2019 und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023. Mit dieser erfuhr der vorliegend relevante Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 StGB keine Veränderung. Daher erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und ge- langt integral das alte Recht zur Anwendung, konkret das Schweizerische Straf- gesetzbuch mit Stand vom 1. März 2019 (aStGB). 11.2 Rechtliche Grundlagen 11.2.1 Raufhandel nach Art. 133 aStGB Wegen Raufhandels macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel betei- ligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 aStGB). Für die rechtlichen Grundlagen wird grundsätzlich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8072 ff.). Ergänzend und teil- weise wiederholend dazu ist – insbesondere mit Blick auf die Parteivorbringen – Nachstehendes festzuhalten: Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft der- art unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 aStGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortli- chen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteili- gung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Mithin handelt es sich beim Raufhan- del um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg im Sinne einer Körperverletzung oder des Todes eintreten muss. Dieser ist objektive Strafbar- keitsbedingung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindes- tens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. aktiv am Raufhandel in einer Weise teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern resp. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der Begriff der aktiven Be- teiligung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. So gilt auch der Auslöser als Be- teiligter, wenn es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse (verbale Ausein- andersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen) gebietet, das Tat- geschehen als Einheit zu betrachten. Es ist unerheblich, dass die aktive Teil- nahme des Auslösers vor dem Eingreifen einer dritten Person am Raufhandel erfolgt ist und er sich in der Folge nur noch passiv verhält (Urteil des Bundesge- richts 6B_415/2021 vom 11.10.2021 E. 4.3.2). Ebenfalls als Beteiligter gilt, wer vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung vom Raufhandel aus- scheidet, weil seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten ge- steigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regel- mässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. 66 Darüber hinaus gilt auch die abwehrende Person als Beteiligter; sie ist gemäss Art. 133 Abs. 2 aStGB jedoch nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von Art. 133 aStGB nicht erfasst (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt nach herrschender Lehre jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als tatbestandsmässige Beteiligung. Der einzelne Täter muss nicht in dem Ausmass am Geschehen teilnehmen, wie es zur Entstehung des Raufhandels erforderlich ist. Sofern drei sich tätlich bekämpfende Personen be- teiligt sind, genügt ein unterstützendes Verhalten für eine Streitpartei (etwa durch Hilfereichungen oder Zustecken von Kampfmitteln) oder eine psychische Mitwirkung (etwa durch Anfeuern, warnende Zurufe oder Ratschläge; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 13 zu Art. 133 StGB). Weil die Beteiligungshandlung in einer psychischen Mitwirkung liegen kann, ist auch eine nicht-aktive, nonverbale oder rein psychische Unter- stützung möglich. Eine solche kann sich naturgemäss kaum anders als in einer blossen Anwesenheit manifestieren. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die physi- sche Anwesenheit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als tatbe- standsmässige Beteiligung zu qualifizieren ist (Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 21 328 vom 26.01.2023 E. IV.16.2). Im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB erwog das Bundesgericht, die Beteiligung könne auf jede Art erfolgen, solange sie an Ort und Stelle in das Geschehen eingreife. Sie könne auch in einer sachlich un- terstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifen- den Partei liegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12.04.2021 E. 2.1). Das Bundesgericht bestätigte eine vorinstanzlich bejahte Beteiligung an einem Angriff bei einem Täter, der einen Teil der vermummten Angreifer zum Tatort fuhr, während der Tat im Auto sitzend auf diese wartete und diese schliesslich wieder mitnahm, damit sie sich möglichst schnell vom Tatort entfer- nen konnten. Es erblickte im Verhalten des Täters, insbesondere der durch ihn geschaffenen Möglichkeit der Angreifer zur sicheren Flucht, nicht bloss eine psychische Unterstützung, sondern eine tatsächliche Hilfeleistung und aktive Beteiligung am Angriff. Der Täter habe sich in unmittelbarer Nähe des Tatorts aufgehalten und so die jederzeitige Fluchtmöglichkeit der Angreifer sicherge- stellt. Sein Tatbeitrag sei entscheidend gewesen und habe, angesichts seiner physischen Nähe zum Tatort, nicht mehr bloss unterstützendes Verhalten im Sinne einer Gehilfenschaft dargestellt. Insoweit unterscheide sich der Fall vom blossen «Schmierestehen» ausserhalb des eigentlichen Kampfgeschehens. Ferner habe der Täter seine vermummten Kumpanen im Wissen und Willen zum Tatort gefahren, dass diese dort Anhänger eines gegnerischen Fussballclubs verprügeln. Auch habe er sich an der Suche nach möglichen Opfern beteiligt. Deren Verletzung habe er zumindest in Kauf genommen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1257/2020 vom 12.04.2021 E. 2.2.1). Damit anerkannte das Bundes- gericht im Zusammenhang mit dem Angriff nach Art. 134 StGB, dass eine Betei- ligung an den eigentlichen Gewalttätigkeiten nicht erforderlich ist, um tatbe- standsmässig zu handeln. Das hat auch für den Raufhandel nach Art. 133 StGB zu gelten, der ebenfalls dazu dient, den Nachweis der Verursachung der Kör- 67 perverletzung resp. Tötung entbehrlich zu machen, und sanktioniert, wer in einer Weise am Raufhandel beteiligt ist, die geeignet ist, diesen zu fördern. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 aStGB erforder- lich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf die objektiven Tatbe- standsmerkmale beziehen, nicht aber auf die objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge. Es genügt, wenn der Täter damit rech- net, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung be- teiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 11.2.2 Straflosigkeit nach Art. 133 Abs. 2 aStGB Beteiligt sich eine Person am Raufhandel, jedoch ausschliesslich abwehrend oder die Streitenden scheidend, bleibt sie straflos (Art. 133 Abs. 2 aStGB), weil sie mit ihrem Verhalten nicht zur abstrakten Gefahr beigetragen hat (MAEDER, a.a.O., N. 16 zu Art. 133 Abs. 2 StGB). Wer sich im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB an einem Raufhandel beteiligt, jedoch mit dem ausschliesslichen Ziel, sich oder einen Dritten zu schützen oder die Beteiligten zu trennen, be- schränkt sich im Sinne von Art. 133 Abs. 2 aStGB darauf, einen Angriff abzu- wehren, jemanden zu verteidigen oder Streitende zu scheiden. Er handelt somit nur, um sich oder eine andere Person zu verteidigen oder um die Gegner zu trennen. Durch sein Verhalten provoziert er weder den Kampf noch hält er die- sen in irgendeiner Weise aufrecht. Er erhöht nicht die dem Raufhandel inne- wohnenden Risiken, sondern versucht, diese auszuschalten (BGE 131 IV 150 E. 21.2 [= Pra 2006 Nr. 83]). 11.2.3 Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB Als Gehilfe macht sich strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vor- sätzlich Hilfe leistet (Art. 25 aStGB). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders ab- gespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt resp. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir- gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfül- lenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten die Haupttat zu för- dern; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2022 vom 04.11.2022 E. 2.1.2). Gehilfenschaft an einem Raufhandel ist möglich und strafbar. Allerdings fallen die meisten Handlungen, die bei anderen Delikten als Gehilfenschaft zu qualifi- zieren sind, unter die Beteiligung und damit unter die Täterschaft. Das gilt vor al- lem für Personen, die an Ort und Stelle anwesend und in irgendeiner Weise in- volviert sind, so etwa durch Anfeuern oder Hilfereichungen. Die Lehre bejaht Gehilfenschaft an einem Raufhandel etwa bei einem Täter, der ausserhalb des Kampfplatzes Schmiere steht (MAEDER, a.a.O., N. 29 zu Art. 133 StGB; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12.04.2021 E. 2.2.1). 68 11.3 Subsumtion der Kammer Gemäss Beweisergebnis (E. III.10.8 hiervor) kam es am 11. Mai 2019 auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals des sich in Gründung befindlichen ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen mehr als zwei Personen, die beidseits Verletzte zur Folge hatte. Diese ist rechtlich als Raufhandel im Sinne von Art. 133 aStGB zu qualifi- zieren. Dem oberinstanzlichen Einwand von Rechtsanwalt Dr. V6.________, es liege kein Raufhandel, sondern ein Angriff nach Art. 134 StGB vor, weil die Hells An- gels und Broncos von den Bandidos angegriffen worden seien (dazu E. IX.44.1 hiernach), ist entgegenzuhalten, dass sich die Hells Angels und Broncos be- wusst auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelt haben und anschliessend den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Club- lokal gefolgt sind, um ihnen mit erhoffter personeller Übermacht und teilweise bewaffnet klarzumachen, dass sie nicht geduldet sind. Insofern hatte man es ge- radezu auf eine Schlägerei angelegt. Die Bandidos ihrerseits bereiteten sich auf die bereits angekündigten Hells Angels und Broncos vor, indem sie den Zugang ihres angedachten Clublokals verbarrikadierten und sich (teilweise bewaffnet) auf dem Vorplatz positionierten. Somit liessen sich beide Gruppen bewusst auf eine tätliche Auseinandersetzung ein. Beide Gruppen nahmen auf dem Vorplatz eine aggressive Haltung ein, so dass die Einleitung der Auseinandersetzung vom Zufall abhing. Daher und weil in der Folge keine der beiden Gruppen eine bloss passive Haltung einnahm oder sich auf reine Abwehrhandlungen be- schränkte, kann weder von einem Angriff durch die Bandidos noch von einem Angriff durch die Hells Angels und Broncos die Rede sein (siehe zur Abgren- zung zwischen Raufhandel und Angriff etwa E. 2.2. des Urteils des Bundesge- richts 6B_746/2022 vom 30.03.2023, lautend: «Pour que l'on puisse parler d'une attaque unilatérale, il faut que la ou les personnes agressées n'aient pas eu el- les-mêmes, au moment de l'attaque, une attitude agressive, impliquant que le déclenchement de la bagarre, en définitive, dépendait surtout du hasard, et qu'- elles aient par la suite conservé une attitude passive ou alors uniquement cher- ché à se défendre. En revanche, si leur réaction défensive dépasse par son intensité et sa durée ce qui était nécessaire pour se défendre, l'agression peut se transformer en rixe»). Ob, wie und mit welcher Absicht sich die Beschuldigten am Raufhandel beteiligt haben, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens und hiernach für B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ je einzeln zu prü- fen. Bei B1.________ erübrigt sich dies infolge des rechtskräftigen Schuld- spruchs. Bezüglich des Einwands ihrer Verteidigungen, eine rein physische Anwesenheit vor Ort begründe keine tatbestandsmässige Beteiligung an einem Raufhandel (dazu E. V.20.1, E. VI.26.1, E. VII.32.1, E. VIII.38.1 und E. IX.44.1 hiernach), sei darauf hingewiesen, dass den Beschuldigten im in Kursivschrift verfassten Pas- sus ihrer individuellen Anklageschriften nicht eine rein physische Anwesenheit am Tatort im Sinne eines bloss passiven Dastehens oder Zuschauens angelas- 69 tet wird. Vorgeworfen wird ihnen vielmehr eine durch ihre Anwesenheit begrün- dete Förderung des Raufhandels im Sinne einer Erhöhung der zahlenmässigen Präsenz ihrer Gruppe und psychischen Unterstützung/Stärkung insbesondere der sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitgliedern. Mit anderen Worten wird ihnen die auf das geschlossene Auftreten als Gruppe zurückzu- führende Förderung der Tatbereitschaft und Erhöhung der Gefährlichkeit jedes Einzelnen angelastet, mit welcher der Raufhandel gefördert resp. erst ermöglicht wurde (Stichwort «negative Gruppendynamik»). Wie im Rahmen der Beweiswür- digung ausgeführt, traten beide Gruppen bewusst als Einheit auf, um die Ge- genseite mit erhoffter personeller Übermacht einzuschüchtern und so die ge- plante Chaptergründung zu verteidigen resp. zu verhindern. Beide Gruppen wa- ren um möglichst viel «Manpower» bemüht. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte, ist man in der Gruppe resp. als Gruppe stark/stärker (siehe pag. 8085 f.). Das gilt vorliegend umso mehr, als Bandidos, Hells Angels und Broncos je eine verschworene Gemeinschaft bilden, für deren Mitglieder die Loyalität zum eige- nen Chapter/Charter und den Clubkollegen an erster Stelle steht und die für sich das Recht beansprucht, Territorialitätskonflikte gewaltsam zu lösen (eingehend dazu E. III.10.6 hiervor). Jede am Ort des Geschehens anwesende Person aus dem Kreis der Bandidos, Hells Angels und Broncos erhöhte mit ihrer Anwesen- heit auf dem Vorplatz die zahlenmässige Präsenz ihrer Gruppe und damit deren Mannesstärke. Es ist notorisch, dass sie die Tatbereitschaft und Gefährlichkeit innerhalb ihrer Gruppe förderte, indem sie den sich tätlich am Raufhandel betei- ligenden Clubkollegen mit ihrer physischen Präsenz signalisierte, dass sie deren Handeln begrüsst (nonverbales Anfeuern/Bestärken) und ihnen den Rücken stärkt, sowie indem sie zur Anonymität auf Platz und damit einhergehend zur Enthemmung beitrug. Zugleich erhöhte sie mit ihrer physischen Präsenz die Be- drohungslage für die Gegenseite. Damit provozierte/reizte sie diese zusätzlich und heizte sie deren bestehende Gewaltbereitschaft und Streitfreudigkeit weiter an, womit sie ebenfalls massgeblich zur Eskalation der Situation beitrug. Wer so handelt ist weder Mitläufer noch blosser Gehilfe, sondern massgebend an der Entstehung und dem Ausmass des Raufhandels beteiligt. Diese Person kann sich denn auch nicht auf Art. 133 Abs. 2 aStGB berufen. Ebenso wenig ist sie mit einem unbeteiligten Zuschauer vergleichbar, der unerwartet/zufällig an einen Raufhandel gelangt, gleichgültig stehenbleibt und zuschaut. Nach dem Gesagten erfüllt nach Ansicht der Kammer grundsätzlich und insbe- sondere den Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB wer ‒ seitens der Bandidos die Information von F.________ betreffend ein bei der Einfahrt in Belp stehender Prospect der Broncos und/oder die Alarmierung der Auskundschafter bezüglich die sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna versammelnden Hells Angels und Broncos mitbekam und infol- ge – sowie im Wissen um die beabsichtigte «Revierverteidigung» und die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und teilweise Bewaffnung – auf den Vor- platz verschob und während der wechselseitigen tätlichen Auseinanderset- zung dort verblieb. Ein jeder der unmittelbar vor und/oder während der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung auf dem Vorplatz physisch präsent war, förderte die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung, indem 70 er zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe beitrug und seine Gruppen- mitglieder in deren Handeln psychisch unterstützte. Einem jeden von ihnen wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich von seiner Gruppe und deren Handeln zu distanzieren, etwa durch einen Ver- bleib im Inneren des Clublokals oder – je nach seiner hierarchischen Stel- lung – gar durch deeskalierendes Einwirken auf die übrigen Gruppenmit- glieder. Wer dies nicht tat, sondern im Wissen um die unmittelbar bevorste- hende Auseinandersetzung die Hells Angels und Broncos auf dem Vorplatz erwartete und nach deren Eintreffen resp. während der wechselseitigen tät- lichen Auseinandersetzung dort verblieb, bekundete seine Bereitschaft, die Interessen seiner Gruppe (gewaltsame Verteidigung der geplanten Chap- tergründung, des angedachten Clublokals und des Ansehens der Bandidos; «Revierverteidigung») zu unterstützen. Angesichts der aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und aus- ländischen) Motorradclubszene bestand ein latentes Eskalationspotenzial, dessen sich die Bandidos bewusst waren. Wer gleichwohl gemeinsam mit mehreren, teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern den rivalisierenden Hells Angels und Broncos gegenübertrat, nahm die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung nicht nur in Kauf, sondern hatte vielmehr zum Ziel, sein Territorium und die geplante Chaptergründung mit Gewalt zu verteidi- gen. Er liess sich wissentlich und willentlich auf die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung ein, bei der es zu mehreren Verletzten kam. Daher ist von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen. ‒ seitens der Hells Angels und Broncos der Aufforderung nachkam, sich auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna zu versammeln, um den Bandi- dos mit erhoffter personeller Übermacht klarzumachen, dass sie nicht ge- duldet sind, und den auskundschaftenden Bandidos im Wissen um die gruppeninterne Gewaltbereitschaft zum angedachten Clublokal folgte. Ein jeder der unmittelbar vor sowie während der wechselseitigen tätlichen Aus- einandersetzung auf dem Vorplatz physisch präsent war, förderte die wech- selseitige tätliche Auseinandersetzung, indem er zur zahlenmässigen Prä- senz seiner Gruppe beitrug und seine Gruppenmitglieder in deren Handeln psychisch unterstützte. Einem jeden von ihnen wäre es möglich und zumutbar gewesen, sich von seiner Gruppe und deren Handeln zu distanzieren, etwa durch einen Ver- bleib auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna oder – je nach seiner hierarchischen Stellung – gar durch deeskalierendes Einwirken auf die übri- gen Gruppenmitglieder. Wer dies nicht tat, sondern im Wissen um die un- mittelbar bevorstehende Auseinandersetzung den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal folgte, bekundete seine Bereit- schaft, die Interessen seiner Gruppe an einer gewaltsamen Verhinderung der geplanten Chaptergründung zu unterstützen, die Vorherrschaft der Hells Angels in der schweizerischen Motorradclubszene zu demonstrieren sowie das Territorium der Broncos zu verteidigen («Einschüchterungsbesuch» und «Revierverteidigung»). 71 Angesichts der aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und aus- ländischen) Motorradclubszene bestand ein latentes Eskalationspotenzial, dessen sich die Hells Angels und Bronocs bewusst waren. Wer sich gleich- wohl gemeinsam mit mehreren, teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern aufmachte, um den rivalisierenden Bandidos klarzumachen, dass die ge- plante Chaptergründung nicht geduldet wird, nahm die wechselseitige tätli- che Auseinandersetzung nicht nur in Kauf, sondern hatte vielmehr zum Ziel, das nicht goutierte Vorhaben mit Gewalt im Keim zu ersticken. Er liess sich wissentlich und willentlich auf die wechselseitige tätliche Auseinanderset- zung ein, bei der es zu mehreren Verletzten kam. Daher ist von direktvor- sätzlichem Handeln auszugehen. Abschliessend und mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigungen (E. V.20.1, E. VI.26.1, E. VII.32.1, E. VIII.38.1 und E. IX.44.1 hiernach) sei betont, dass B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ aus den rechtskräftigen staatsanwaltlichen Einstellungen und erstinstanzlichen Frei- sprüchen betreffend ehemals beschuldigter Personen nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die ihnen vorgeworfenen Tathandlungen sind unter Berück- sichtigung ihrer individuellen Gegebenheiten zu würdigen. Überdies ist die Kammer weder an die Sachverhaltsfeststellungen noch die rechtlichen Würdi- gungen von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gebunden. 12. Strafzumessung 12.1 Rechtliche Grundlagen 12.1.1 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Dieses be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung resp. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äus- seren Umständen in der Lage war, die Verletzung resp. Gefährdung zu vermei- den (sogenannte Tatkomponenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sogenannte Täterkomponenten; Art. 47 aStGB). Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters und dürfen nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 aStGB bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26.10.2015 E. 1.2.1). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial in- tegrierte resp. arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Daher müssen Umstände vorliegen, die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehen- den Sanktion gilt. Die Strafempfindlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher Probleme fällt als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, d.h. wenn 72 der Betroffene besonders empfindlich ist. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverlet- zungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose leidender Täter (Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11.02.2025 E. 1.3.4, 7B_454/2023 vom 27.03.2024 E. 3.1.2 und 6B_748/2015 vom 29.10.2015 E. 1.3). 12.1.2 Retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt wurde (sogenannte retrospekti- ve Konkurrenz), hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zu- satzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Damit wird das in Art. 49 Abs. 1 aStGB verankerte Asperations- prinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Straf- schärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1). Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilende Tat. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beur- teilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infolge Konkurrenz führen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bei der Zusatzstrafenbildung ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte an- gemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge- samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt um- gekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu er- höhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der be- reits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rech- nung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es werden keine Zusatzstrafen zu einer Zusatzstrafe ausgefällt. Andernfalls kä- me die beschuldigte Person für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss 73 einer für sie günstigen Asperation. Sie würde durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Verfahren bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 aStGB entspricht (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 6 vom 25.08.2023 E. 12.1 und SK 22 34 vom 01.11.2022 E. 24.2, je mit Hinweisen). 12.1.3 Strafverzicht / Strafminderung nach Art. 54 aStGB Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, sieht das Gericht von einer Bestrafung ab (Art. 54 aStGB). Eine Strafbefreiung hat zu erfolgen, wenn der Täter schon genug bestraft erscheint und die Ausgleichsfunktion der Strafe bereits erfüllt ist (BGE 137 IV 105 E. 2.3). Unmittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn der Täter bei der Ausführung der Tat oder bei deren Abwehr durch das Opfer selbst massiv geschädigt wurde. Nach dem Grundsatz «a maiore minus» kann anstelle der Strafbefreiung die Strafmilderung nach freiem Ermessen treten, wenn bei der Gegenüberstellung der unmittelbaren Folgen der Tat mit der angemessenen Strafe ein Rest zu- gunsten der Letzteren verbleibt, so dass eine Strafbefreiung nicht in Frage kommt. Die Regelung von Art. 54 aStGB ist verletzt, wenn sie in einem Fall nicht Anwendung findet, wo ein leichtes Verschulden sehr schwere direkte Folgen für den Täter nach sich zieht, resp. dort angewendet wird, wo ein schweres Ver- schulden lediglich zu einer leichten Betroffenheit des Täters geführt hat. Zwi- schen diesen beiden Extremen hat das Gericht nach Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei es über ein weites Ermessen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10.01.2019 E. 4.1). 12.1.4 Beschleunigungsgebot Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemesse- ner Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Um- ständen für angemessen erweist. Der Verfahrensgegenstand und die damit ver- bundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfah- rensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (Urteil des Bun- desgerichts 6B_381/2024 vom 13.01.2025 E. 4.2.2). 12.1.5 Vollzug Bedingter Vollzug 74 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günsti- ge Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer ungünsti- gen Prognose. Der Strafaufschub ist mithin die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prognosebeurtei- lung hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vor- zunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten und das Beste- hen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeit- punkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umstän- den eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder gänzlich ausser Acht zu lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11.01.2021 E. 1.1 und 6B_962/2023 vom 26.02.2024 E. 2.3.4). Teilbedingter Vollzug Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Der aufgeschobene wie auch der zu vollzie- hende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB). Grundvoraussetzung für den teilbedingten Vollzug ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 aStGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 aStGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – ge- währten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge voll- zogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Grenzwertproblematik und (teil-)bedingter Vollzug bei Zusatzstrafen Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlicher Umstände zu ei- ner Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den beding- ten resp. teilbedingten Vollzug liegt, hat sich das Gericht zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Er- 75 messensspielraums liegt. Bejahendenfalls hat es die Strafe in dieser Höhe fest- zulegen. Verneinendenfalls darf es eine über dem Grenzwert liegende Freiheits- strafe ausfällen (BGE 134 IV 17 E. 3). Ob der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 aStGB objektiv zulässig ist, richtet sich nach der gesamten Strafdauer von Grund- und Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27.11.2008 E. 2.1). Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Welche Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens für an- gemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbeson- dere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Rückfallgefahr. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Be- währungsprobe zum Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). 12.2 «Grundstrafe» für den Raufhandel 12.2.1 Strafrahmen und Strafart Raufhandel wird mit Geldstrafe zwischen drei und 180 Tagessätzen oder Frei- heitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren bestraft (Art. 133 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und/oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt die verschuldensangemessene Strafhöhe bei jedem verurteilten Beschuldigten bei über 180 Strafeinheiten, weshalb je- weils eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird. 12.2.2 Erwägungen der Kammer VBRS-Richtlinien Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt 30 Strafeinheiten vor. Diesem liegt eine gegenseitige Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände zugrunde, bei der nur wenige und nur leichte Verletzungen entstanden sind, wobei die zu sanktionierende Person die Schlä- gerei nicht ausgelöst und sich nicht auffallend gross beteiligt hat. Straferhöhend zu berücksichtigen sind mehr beteiligte Personen, Waffen und gefährliche Ge- genstände sowie schwere Verletzungen (a.a.O., S. 46). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (siehe pag. 8092), übersteigt das Gefähr- dungspotenzial des zu beurteilenden Raufhandels – insbesondere mit Blick auf die Anzahl beteiligter Personen, den Einsatz von Waffen und gefährlichen Ge- genständen sowie die Anzahl und Schwere der verletzten Personen – jenes des 76 Referenzsachverhalts bei weitem, weshalb dieser nicht sachdienlich ist. Kommt hinzu, dass vorliegend nicht eine alltägliche – im Sinne einer spontanen und zu- fälligen Schlägerei – zu beurteilen ist, sondern eine tätliche Auseinanderset- zung, die sich unter der besonderen Ägide der Wertvorstellungen und Verhal- tensmuster von Outlaw Motorcycle Clubs abspielte und auf die sich beide Grup- pen systematisch vorbereitet haben. Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Der Tatbestand des Raufhandels schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien unter mindestens drei beteiligten Personen zu verhindern, und se- kundär die Individualinteressen der Opfer solcher Schlägereien (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2). Das ändert indessen nichts daran, dass es sich beim geschützten Rechtsgut um das Leben resp. die körperliche Integrität handelt, denn nur zu deren Schutz sollen Schlägereien verhindert werden. Anders ge- sagt: Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schlägereien ist nicht Selbstzweck, sondern eine andere Umschreibung des Schutzes von Leib und Leben vor Verletzungen durch Schlägereien (MAEDER, a.a.O., N. 7 zu Art. 133 StGB). Weil die am Raufhandel beteiligte Person aufgrund der darin lie- genden abstrakten Gefährdung bestraft wird – und nicht für die eingetretene, ihr nicht nachgewiesene Verletzung oder Tötung – darf bei der Strafzumessung für die Beteiligung am Raufhandel nur diese Gefährdung berücksichtigt werden, nicht aber die eingetretene Verletzung, d.h. die Schwere der Verletzungs- oder Todesfolge (MAEDER, a.a.O., N. 4, N. 22 und N. 30 zu Art. 133 StGB). Die im Rahmen des Raufhandels entstandenen Verletzungen können jedoch einen Hinweis auf die Intensität des Raufhandels und damit das Ausmass der abstrak- ten Gefährdung liefern (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 243 vom 10.11.2023 E. IV.19.1.1). Am zu beurteilenden Raufhandel waren deutlich mehr als die erforderlichen drei Personen beteiligt. Es waren Stich-, Schlag- und Schusswaffen sowie gefährli- che Gegenstände im Spiel, die teilweise auch eingesetzt wurden. Mindestens fünf Personen wurden verletzt, eine davon lebensgefährlich (u.a. Durchschuss in der Bauchregion, zertrümmerte Rippe, Rissquetschwunde am Hinterkopf, multiple Sehnendurchtrennung an der Hand, Stich-/Schnittverletzungen, Haut- unterblutungen, und -abschürfungen). Mit Blick auf die Anzahl der am Raufhan- del beteiligten Personen und deren teilweisen Bewaffnung, angesichts der enormen beidseitigen Gewaltbereitschaft und Streitfreudigkeit sowie aufgrund des äusserst dynamischen Geschehens war das Ausmass der Gefährdung er- heblich. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es dem Zufall zu verdanken ist, dass nicht mehr Personen und Waffen am Raufhandel beteiligt waren, es nicht mehr verletzte Personen gab, noch schwerere Verletzungen ausblieben und niemand getötet wurde. Hätte A.________ nicht bereits kurz nach dem Ausbruch des Raufhandels geschossen, hätte dieser aller Wahr- scheinlichkeit nach länger gedauert, so dass noch mehr der sich auf dem Park- platz des Restaurants Campagna versammelnden (rund dreissig) Personen bis zum Tatort vorgerückt und mit Waffen resp. gefährlichen Gegenständen auf die Bandidos losgegangen wären. Auch war es reines Glück, dass die von 77 A.________ impulsiv und teilweise ungezielt in die Luft abgegebenen Schüsse niemanden trafen. Verwerflichkeit des Handelns und Beweggründen der Bandidos Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens seitens der Bandidos fällt ins Gewicht, dass sie geplant, organisiert und systematisch vorgingen. Es war allbekannt, dass die Hells Angels und Broncos die geplante Chaptergrün- dung und Eröffnung eines Clublokals in Belp nicht goutieren. Im Wissen darum, dass der erste öffentliche Auftritt vom 11. Mai 2019 in OA.________ (Ort) von den Hells Angels und Broncos als Provokation aufgefasst und entsprechende Gegenreaktionen auslösen wird, wurden Sicherheitsvorkehrungen und Vor- sichtsmassnahmen getroffen. Namentlich besorgte sich der designierte Sicher- heitschef A.________ eine Waffe. Als am späteren Nachmittag des 11. Mai 2019 offenkundig wurde, dass eine Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos unmittelbar bevorsteht, verbarrikadierte man den Eingang zum Clublokal und stellte sich den Hells Angels und Broncos auf dem Vorplatz geschlossen entgegen. Mehrere Personen seitens der Bandidos waren mit Schlag-, Stich- und Schusswaffen resp. gefährlichen Gegenständen ausgerüs- tet. Man wollte die geplante Chaptergründung, das angedachte Clublokal und das Ansehen der Bandidos gewaltsam verteidigen. Entgegen der Vorinstanz (siehe pag. 8022) kann den Bandidos daher nicht zu- gutegehalten werden, dass sie vom konkreten Angriff der Gegenseite und dem damit verbundenen Gewaltpotential überrascht worden seien. Aufgrund der Alarmierung durch die Auskundschaftenden wussten die Bandidos, dass sich mehrere Hells Angels und Broncos auf dem Parkplatz des Restaurants Campa- gna versammelt haben. Angesichts der aufgeheizten Stimmung in der (schwei- zerischen und ausländischen) Motorradclubszene war ihnen zudem bekannt, dass ein Zusammentreffen mit den Hells Angels und Broncos in einer Schlägerei endet. Kommt hinzu, dass die Bandidos selbst kampfbereit und teilweise be- waffnet waren. Verwerflichkeit des Handelns und Beweggründe der Hells Angels und Broncos Im Zusammenhang mit der Art und Weise des Vorgehens seitens der Hells An- gels und Broncos fällt ins Gewicht, dass sie geplant, organisiert und systema- tisch vorgingen. Ab dem Vormittag des 11. Mai 2019 wurden Motorradclub- und Chapter-übergreifend (Probe-)Mitglieder mobilisiert, um den Bandidos mit per- soneller Übermacht klarzumachen, dass sie in der Schweiz nicht geduldet wer- den. Nachdem bekannt wurde, dass die Bandidos die Motorradausstellung in OA.________ (Ort) verlassen (hatten), versammelte man sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna. Mehrere der dort anwesenden Personen waren insbesondere mit Schlagwaffen resp. gefährlichen Gegenständen bewaffnet. Nachdem man vorzeitig von den Bandidos entdeckt wurde, folgte man diesen Konvoi-artig zum angedachten Clublokal. Man wollte die geplante Chaptergrün- dung verhindern, die Vorherrschaft der Hells Angels in der schweizerischen Mo- torradclubszene demonstrieren und das Territorium der Broncos verteidigen. 78 Entgegen der Vorinstanz (siehe pag. 8020) kann den Hells Angels und Broncos daher nicht zugutegehalten werden, dass sie von dem massiven und aktiven Entgegenhalten der Gegenseite, insbesondere mit einer Schusswaffe, über- rascht worden wären. Aufgrund der Entdeckung durch die Auskundschaftenden Bandidos wussten die Hells Angels und Broncos, dass sie erwartet werden. An- gesichts der aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländi- schen) Motorradclubszene war ihnen zudem bekannt, dass ein Zusammentref- fen nicht zimperlich ablaufen wird. Kommt hinzu, dass die Hells Angels und Broncos ihrerseits beabsichtigten, die Bandidos mit erhoffter Übermacht und teilweise bewaffnet einzuschüchtern. Fazit Das Verhalten der Bandidos wie auch jenes der Hells Angels und Broncos ging über das zur Erfüllung des objektiven Tatbestands des Raufhandels Notwendige hinaus. Aufgrund der Gesamtumstände (zahlreiche am Raufhandel beteiligte Personen; in etwa gleiche Gruppengrössen auf beiden Seiten; Einsatz von Waf- fen und gefährlichen Gegenständen; mehrere verletzte Personen, eine davon lebensgefährlich; beidseits geplantes, organisiertes und systematisches Vorge- hen) wiegt das objektive Tatverschulden mittelschwer. Daher und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erachtet die Kammer für die objektive Tatschwere des Grundsachverhalts eine Freiheitsstra- fe von 18 Monaten für angemessen. Die von der Vorinstanz veranschlagten 10 Monate Freiheitsstrafe erscheinen ihr deutlich zu mild. Dem Einwand der Verteidigerin von B1.________, Rechtsanwältin V11.________, die «Grundstrafe» müsse für die Bandidos tiefer ausfallen als für die Hells Angels und Broncos, weil Erstere die Angegriffenen und Letztere die Angreifer gewesen seien (dazu E. IV.16.2 hiernach), kann – wie bereits hiervor ausgeführt – nicht gefolgt werden. Seitens der Bandidos war allgemein bekannt, dass die beabsichtigte Chaptergründung und damit verbunden auch das (erst- malige) öffentliche Auftreten in OA.________ (Ort) von den Hells Angels und Broncos nicht goutiert und als Provokation aufgefasst wird sowie zu einer tätli- chen Auseinandersetzung führen kann. Wenngleich die Bandidos am 11. Mai 2019 von den Hells Angels und Broncos im angedachten Clublokal auf- gesucht wurden, waren sie gleichermassen verantwortlich für den Raufhandel und keineswegs die Angegriffenen. Sie wurden von den eintreffenden Hells An- gels und Broncos denn auch nicht unerwartet überrumpelt und waren diesen auch nicht hilflos/unvorbereitet ausgeliefert. Vielmehr traten sie diesen auf dem Vorplatz bewusst und massiv bewaffnet entgegen. Kommt hinzu, dass der desi- gnierte Sicherheitschef A.________ seine Schusswaffe mitführte und einsetzte. Zufolge fiel die abstrakte Gefährdung des Raufhandels höher aus als die seitens Hells Angels und Broncos erwartete körperliche Schlägerei. Letztlich waren we- der die Bandidos noch die Hells Angels und Broncos «nur» Angegriffene resp. «nur» Angreifer. Anders ausgedrückt: Aktion erzeugt Reaktion. Ausgehend von der 18-monatigen «Grundstrafe» wird für jeden schuldig zu sprechenden Beschuldigten die individuelle objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen sein. Objektiv straferhöhend wirken sich namentlich eine eigene 79 Bewaffnung, der Einsatz einer Waffe resp. eines gefährlichen Gegenstands so- wie eine tätliche Beteiligung am Raufhandel aus. Wer so handelte, fasste – im Vergleich zu den (lediglich) durch physische Präsenz und psychische Unterstüt- zung am Raufhandel beteiligten Personen – einen Zusatzentschluss und war in gesteigertem Mass mitverantwortlich für das Gefährdungspotenzial des Rauf- handels. Das zeugt von einer erhöhten kriminellen Energie und ist zusätzlich verwerflich. Bezüglich die subjektive Tatschwere kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer bei allen Beschuldigten von di- rektvorsätzlichem Handeln aus nichtigem Beweggrund und Vermeidbarkeit der Tat ausgeht, weshalb das subjektive Tatschverschulden jeweils neutral gewich- tet wird. 12.2.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Die zu beurteilende Straftat ereignete sich am 11. Mai 2019. Die Staatsanwalt- schaft eröffnete die Verfahren gegen die Beschuldigten zwischen dem 12. und 21. Mai 2019. Am 29. Juni 2021 und damit rund zwei Jahre nach dem Vorfall er- hob sie Anklage bei der Vorinstanz bezüglich zweiundzwanzig Personen. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand ab dem 30. Mai 2022 statt, die Urteils- eröffnung war am 30. Juni 2022. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 12. Juli 2023. Die Berufungsverhandlung fand ab dem 27. Januar 2025 statt, die Urteilseröffnung war am 13. Februar 2025. Das oberinstanzliche Urteil erging somit beinahe fünf Jahre nach den zu beurteilenden Straftaten. Bis zum Ver- sand von dessen Begründung vergehen angesichts der Gesamtumstände (na- mentlich Komplexität des Sachverhalts, Anzahl beschuldigter Personen und Ar- beitslast des Gerichts) ebenfalls einige Monate. Die Gesamtverfahrensdauer ist lang, unter Berücksichtigung der Gesam- tumstände (zahlreiche potenziell am Raufhandel beteiligte Personen; komplexe und zeitintensive Sachverhaltsabklärungen mit vielen Einvernahmen, Gutach- ten, Editionen sowie Auswertung zahlreicher digitaler Beweismittel; Verfahrens- einstellungen; erstinstanzliche Terminabsprache mit dreiundzwanzig Parteien und oberinstanzliche Terminabsprache mit vierzehn Parteien, teilweise wohnhaft im Ausland; erhöhtes Sicherheitsdispositiv; 1112-seitige erstinstanzliche Urteils- begründung; keine Haftsache mehr) jedoch nicht zu beanstanden. Sofern die Beschuldigten eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügten, machten sie – zu Recht – denn auch keine Lücken im Verfahrensgang resp. längere Zeiten behördlicher Untätigkeit geltend. Sie rügten pauschal eine Verletzung von Art. 5 StPO (pag. 9733). Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt. Der Vollständigkeit halber sei an- gemerkt, dass auch noch keine strafmindernd zu berücksichtigende Ver- jährungsnähe im Sinne von Art. 48 lit. e aStGB vorliegt, weil zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Urteilsfällung noch nicht zwei Drittel der zehnjährigen Ver- jährungsfrist (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 133 Abs. 1 aStGB) verstrichen sind. 80 13. Kosten und Entschädigung 13.1 Verfahrenskosten 13.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Rechtliche Grundlagen Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschul- digte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sind mehrere Personen kostenpflichtig, werden die Verfahrenskosten diesen anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die anteilsmässige Kostenaufla- ge betrifft jedoch nur jene Kosten, die nicht einer bestimmten Person zugerech- net werden können resp. jene Kosten, die von den mehreren kostenpflichtigen Personen verursacht wurden. Daher und entsprechend dem Verursacherprinzip sind Kosten, die einzig im Zusammenhang mit einer bestimmten beschuldigten Person erwachsen sind, auszuscheiden und allein dieser aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, 3. Auflage 2023, N. 3 ff. zu Art. 418 StPO; JOSITISCH/NIKLAUS, in: Pra- xiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage 2023, N. 1 ff. zu Art. 418 StPO). Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf CHF 293'089.35 (siehe pag. 8630). Deren Höhe und anteilsmässige Ausscheidung wurde – mit Aus- nahme von B1.________ (dazu E. IV.18.1.1 hiernach) – nicht beanstandet. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von den verurteilten Beschuldigten anteilsmässig zu tragen sein. 13.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Rechtliche Grundlagen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwägungen der Kammer Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 14'500.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von den unterliegenden Beschuldigten zu tragen sein. Sie werden zu CHF 2'000.00 B1.________ sowie zu je CHF 2'500.00 B2.________, B3.________, B4.________, B5.________ und B6.________ zur Bezahlung auferlegt werden. Die etwas niedrigere Kostenbeteiligung von B1.________ gründet darin, dass betreffend ihn – zufolge seines teilweisen Berufungsrück- 81 zugs rund zwei Monate vor der Berufungsverhandlung – letztlich einzig noch über die Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden war. 13.2 Amtliche Entschädigungen 13.2.1 Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss sepa- rat ausgewiesen. Der Kanton Bern bezahlt den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand be- misst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikos- tenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksich- tigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]; siehe auch Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.01.2022). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Kollegialgericht eines Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikosten- verordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 lit. f PKV), d.h. zwischen CHF 200.00 und CHF 25'000.00, entsprechend 1 bis 125 Stunden. 13.2.2 In erster Instanz Die von der Vorinstanz bestimmten amtlichen Entschädigungen und vollen Ho- norare sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 13.2.3 In oberer Instanz Die amtlichen Entschädigungen für das Berufungsverfahren werden gestützt auf die eingereichten Kostennoten bestimmt. Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Berücksichtigung der von den Verteidigungen oberinstanzlich geltend gemachten Aufwände von zwischen 29.87 Stunden und 94.58 Stunden geht die Kammer von folgenden Richtwerten aus:  Berufungsanmeldung und -erklärung 1 Stunde  Aktenstudium inkl. Lektüre erstinstanzliche Urteilsbe- 25 Stunden gründung, Rechtsabklärung, Vorbereitung der Beru- fungsverhandlung, Redaktion Plädoyer, u. Ä.  Studium Beschlüsse/Verfügungen Obergericht inkl. Bei- 4 Stunden lagen, u. Ä.  Kontakte mit Mandant während Berufungsverfahren: 3 Stunden 82  Vorbesprechung Berufungsverhandlung mit Mandant: 1 Stunde  Anwesenheit an Berufungsverhandlung: max. 11 Stunden  Anwesenheit an Urteilseröffnung: 2 Stunden  Nachbesprechung mit Mandant: 1 Stunde 83 IV. B1.________ 14. Vorbemerkung B1.________ beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung betreffend den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels. Ent- sprechend sind der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung nicht mehr Prozessgegenstand (E. II.8 hiervor). Nachstehend werden die vorinstanzlichen Erwägungen zum rechtserheblichen Sachverhalt gleichwohl wiedergegeben, weil sie den Ausgangspunkt der oberinstanzlichen Strafzumessung bilden. Da- bei ist zu beachten, dass die Kammer trotz Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung gehalten ist, ihre Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich ihre Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 02.07.2024 E. 1.1.3). Weil die von B1.________ und seiner Verteidigerin am vorinstanzlichen Beweisergebnis geübte Kritik resp. die ihrer- seits geltend gemachten Tatumstände grundsätzlich geeignet sind, die Straf- höhe zu beeinflussen, hat sich die Kammer mit diesen Vorbringen auseinander- zusetzen, obgleich der Schuldspruch wegen Raufhandels an sich rechtskräftig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2015 vom 25.08.2016 E. 1.3). Wie das Bundesgericht in einem nach Ausfällung des vorliegenden Urteils er- gangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteils in Präzisierung seiner bis- herigen und soeben erwähnten Rechtsprechung erwog, ist der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt für das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres verbindlich, weil dieses grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 StPO). Allerdings verzichtet die berufungsführende Person auf eine umfassende Prüfung resp. schränkt die Prüfungsbefugnis des Berufungs- gerichts in sachverhaltsmässiger Hinsicht ein, wenn sie nur die Strafzumessung anficht. Durch den nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen erstinstanzli- chen Schuldspruch wird ein bestimmter Lebenssachverhalt fixiert und – unter Ausnahme von Art. 404 Abs. 2 StPO – verbindlich als strafbar beurteilt. Dadurch werden die äusseren Grenzen des im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung noch zur Disposition stehenden Sachverhalts festgelegt. Als Folge kann sich eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung nicht gegen die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente wenden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, einzelne von der ersten Instanz als strafbar be- urteilte Lebenssachverhalte hätten sich nicht ereignet, denn dies stünde im Wi- derspruch zum nicht angefochtenen Schuldpunkt. Das Berufungsgericht kann nur von anderen Tatumständen ausgehen, sofern es sich weiterhin um densel- ben Lebenssachverhalt handelt und kein neuer begründet wird (Urteil des Bun- desgerichts 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12.09.2025 E. 3.3.3). 84 15. Erstinstanzliches Urteil 15.1 Rechtserheblicher Sachverhalt Beweismässig erachtete die Vorinstanz folgendes als erstellt (pag. 8188 ff.): 1. War B1.________ dabei, mit anderen ein Chapter der Bandidos in der Schweiz zu gründen? Die Mobiltelefonauswertungen zeigen klar und eindeutig auf, dass er zum innersten Kreis der Gruppe gehörte, die in Belp einen Clubraum einrichtete und ein Chapter der Bandidos gründen wollte; auch wenn bei ihm selbst nicht vorgesehen war, dass er die- sem dann beitreten wird (vgl. dazu Z. Bsp. Nachricht von «C.________ (Spitzname)» vom 08. Mai 2019, 13:36 Uhr, im Chat «CHRed and Gold CH»: «Um Missverständnissen vorzubeugen, AI.________ und B1.________ sind zwar im Chat, sind und bleiben aber Chapter CA.________/OJ.________(Land), ist nur besser zwecks Kommunikation, das sie ja in der Schweiz sind!»; vgl. dazu Mobiltelefonauswertung N.________: pag. 4841, Extraktionsbericht, S. 38, Nr. 56). Trotzdem war er aber sowohl vor wie auch nach dem 11. Mai 2019 äusserst aktiv in den Chats und im direkten Kontakt mit weiteren Grup- penmitgliedern beteiligt. Er sorgte sich um das weitere Fortbestehen des Clubs. Auf- grund dieser Ausgangslage (seit Dezember 2018 Member beim Bandidos MC, Chapter CA.________/OJ.________(Land), aktive Teilnahme an den Schweizer Chats) war ihm also bewusst resp. muss bewusst gewesen sein, dass eine solche Gründung wohl nicht unproblematisch sein wird und von allen übrigen, bereits in der Schweiz ansässigen MCs einfach goutiert werden wird. Alles andere wäre in seinem Fall als schlichtweg welt- fremd zu bezeichnen. Er war dann einer der Teilnehmer, die sich zur Open House Ausstellung nach OA.________ (Ort) aufmachten. Dort vor Ort präsentierte er seine Clubzugehörigkeit mittels Tragen der Kutte. Diese zog er auch dann nicht aus, als man danach wieder im Clublokal an der Steinbachstrasse 92b war und dort das Spanferkel und den Salat ass. 2. Was machte er genau während der Auseinandersetzung? Wo war er vorher und während- dessen? Einen direkten Beweis, was B1.________ während der Auseinandersetzung gemacht hat, gibt es zwar nicht. Sein Verteidiger wies in seinem mündlichen Parteivortrag aber zurecht auf die Aussagen von Q.________ und O.________ hin. So trifft die Beschreibung, die Q.________ von der Person, die links und rechts in den Händen einen Rollgabelschlüssel hielt (vgl. dazu pag. 5463 Z. 476 f., pag. 5465 Z. 571 ff.), auf B1.________ zu und auch O.________ führte aus, dass B1.________ einen grossen Gabelschlüssel in der Hand ge- habt habe (vgl. dazu pag. 4947 Z. 580 f., pag. 4992 Z. 586 ff.). Dass sich B1.________ die- sen allenfalls erst auf dem Vorplatz behändigt hätte, ist kaum vorstellbar, zeigen doch die Fo- tos des Kriminaltechnischen Dienstes, dass im Vorraum des Clublokals einige solcher Werk- zeuge auf dem Tisch lagen (vgl. dazu pag. 311). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich noch im Innern des Clublokals damit bewaffnete und so – gemeinsam mit anderen, teils auch bewaffneten Kollegen – das Lokal verliess. Auf dem Vorplatz stellte er sich – wie auch A.________ – in die Frontrow und so empfingen sie gemeinsam alle zusammen die anrü- ckenden Broncos und Hells Angels. Er wusste, wer erscheinen wird und auf Grund seiner Bewaffnung ist auch davon auszugehen, dass ihm klar war, dass es zu einem Kampf kom- men wird. Indem er den Rollgabelschlüssel sichtbar in den Händen hielt, zeigte er seine Be- reitschaft, diesen entsprechend einzusetzen. Dass es aber schlussendlich so weit kam, dass 85 kann ihm im Grundsatz «in dubio pro reo» jedoch nicht nachgewiesen werden, auch wenn er Z. Bsp. im Chat vom 26. Mai 2019 schrieb: «Ich finde das richtig scheisse all das!! Du kämpfst machst was richtig ist und wirst nur gefickt» (vgl. dazu pag. 3467). Er war also während der Auseinandersetzung direkt vor Ort, repräsentierte so die «Gruppe Steinbachstrasse» und untermauerte seine Zugehörigkeit zum Bandidos MC mittels seiner Kutte. Durch diese Anwesenheit leistete er eine psychische Unterstützung für jedes einzelne andere Clubmitglied, das ebenfalls draussen stand. Alle fühlten sich durch die [Anmerkung der Kammer: Anwesenheit] des jeweils anderen gestärkt, als eine Einheit und stellten sich mit dem Wissen um die weiteren Personen dem anrückenden Gegner. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass man sich am 11. Mai 2019 nicht direkt zu- sammenfand, um strafbare Handlungen zu begehen. Als es dann aber hiess: «Sie kommen, sie kommen», war allen bewusst, was da bevorstand. B1.________ distanzierte sich in keinster Weise davon. Im Gegenteil: Er bewaffnete sich, ging mit nach draussen und zeigte so seinen Kollegen: «Ich bin bereit, helfe euch». Dass er seiner Rolle als Mitglied des engsten Kreises des zu gründenden Bandidos Chapter nachkam, zeigt sich denn auch darin, dass er – nachdem die Auseinandersetzung vorbei war – in dem Sinne das Kommando auf Platz übernahm, als er befahl, den «Chare wegzustel- len», was N.________ ja dann auch tat (vgl. dazu dessen Aussagen: pag. 4804 Z. 87 f., pag. 4816 Z. 270 ff.). Gründe, warum hier an den Aussagen von N.________ zu zweifeln wä- re, sind keine ersichtlich, belastete dieser sich ja selbst damit, was ihm zusätzlich eine An- klage wegen (versuchter) Begünstigung einbrachte. Für das Gericht ist es denn auch erstellt, dass in diesem «Rumgeschreie» von B1.________, wie N.________ es formulierte (vgl. da- zu dessen Aussagen: pag. 4816 Z. 274) auch die Worte «O.________, mit dir sind wir noch nicht fertig» fielen (vgl. dazu Aussagen O.________: pag. 4924 Z. 112 f., pag. 4927 Z. 211 ff., pag. 4991 Z. 578 ff.). Dass diese Aussage so gefallen sein muss, macht einerseits deshalb Sinn, weil sich beide schon kannten, andererseits auch, damit man – aus Sicht der Bandidos – nochmals betonen kann, dass man nun hier ist und gedenkt zu bleiben, quasi als «mündliche Bestätigung des soeben erzielten Sieges». 3. Was war die Absicht resp. das Ziel der Handlungen von B1.________? Er war sich bewusst, worauf er sich einliess, als er gemeinsam mit den ebenfalls zum Teil bewaffneten Kollegen das Clublokal verliess. Es wäre für ihn aber auch ein Leichtes gewe- sen, nicht so vorzugehen, d.h. keinen Rollgabelschlüssel an sich zu nehmen, im Lokal zu verbleiben oder noch vor dem Erscheinen der ersten Fahrzeuge dorthin zurückzukehren. Dies tat er nun aber nachweislich nicht. Auch er war damit ein Teil der «Gruppe Steinbach- strasse», die entsprechend ausgerüstet sich dem anrückenden Gegner stellte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ging es dabei aber eben nicht nur – wie schon mehrfach er- wähnt – um das Verteidigen oder «blosse» Abwehren eines Angriffs. Im Gegenteil: Es war ein Kampf als Gruppe für den Bandidos MC. Er wollte als Mitglied des innersten Kreises zei- gen, dass er für den Club einsteht und sich nicht einschüchtern lässt. Das war das Ziel, das man nach der Ankunft des Gegners dann auch sehr rasch erreichte. Klar war ihm im Vorfeld nicht bewusst, welche Handlungen genau nun wer wann unterneh- men wird. Dies war ihm aber schlichtweg auch egal. Indem er mit nach draussen ging und sich sogar in der Frontrow positionierte, trug er das erwähnte Ziel mit. Etwas Anderes in die- se Handlungen hineinzuinterpretieren, würde schlicht und einfach keinen Sinn ergeben. 86 15.2 Strafzumessung Ausgehend von einer «Grundstrafe» von 10 Monaten Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung, dass B1.________ mit einem Rollgabelschlüssel auf Platz stand, erachtete die Vorinstanz für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten für angemessen. Die subjektive Tatschwere und die Täterkom- ponenten gewichtete sie neutral. Im Ergebnis veranschlagte sie für den Schuld- spruch wegen Raufhandels eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Diese 12 Monate Freiheitsstrafe aspirierte sie im Umfang von 2/3, ausmachend 8 Monate Freiheitsstrafe, zu der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe resultierte. Sie ge- währte B1.________ dafür den teilbedingten Vollzug und bestimmte den zu voll- ziehenden Teil auf 8 Monate Freiheitsstrafe. Im Ergebnis verurteilte die Vorinstanz B1.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 (siehe pag. 8198 ff.). 16. Parteivorbringen 16.1 B1.________ B1.________ erklärte an der Berufungsverhandlung eingangs, er wolle von sich aus nichts zum Anklagesachverhalt sagen (pag. 9751 Z. 30 ff., pag. 9752 Z. 28 f.). Auf die ihm gestellten Fragen zur Sache antwortete er denn auch weit- gehend mit «Dazu kann ich nichts sagen» und «Ich kann mich nicht daran erin- nern». Auf Frage, ob er sich an den 11. Mai 2019 erinnern könne, meinte er: «Ich beantworte nur Fragen zu meiner Person» (pag. 9752 Z. 28 ff.). Darauf hingewiesen, für die oberinstanzliche Strafzumessung sei seine Rolle beim Raufhandel relevant, führte er aus, er sei anwesend gewesen, weil es seine Geburtstagsfeier gewesen sei. In den Akten stehe an keiner Stelle, dass er ir- gendetwas gemacht oder irgendjemandem Schaden zugefügt habe. Erstinstanz- lich sei er denn auch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. Körperverletzung zum Nachteil von O.________ freigesprochen worden. Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels habe er akzeptiert, weil die- ser laut seiner Verteidigerin rechtens sei, weil er physisch und psychisch anwe- send gewesen sei (pag. 9750 Z. 9 ff.). Er verstehe allerdings nicht, wie er ohne Beweise verurteilt werden könne. Er habe Berufung erhoben, weil ihn die Bil- dung einer Zusatzstrafe störe. Bei einer Einzeltatbetrachtung erhielte er eine bedingte Freiheitsstrafe. Es treffe in sehr und stelle einen schweren Schicksals- schlag dar, wenn er ins Gefängnis müsse und deswegen seine Arbeitsstelle ver- liere. Er sei für seine Tochter und die Bezahlung der Steuern verantwortlich (pag. 9754 Z. 25 ff.). Auch sei zu beachten, dass er das Urteil des Regionalge- richts Oberland vom 20. Januar 2021 akzeptiert sowie die Verfahrenskosten und die Busse innert kürzester Zeit getilgt habe (pag. 9754 Z. 15 ff.). 87 16.2 Rechtsanwältin V11.________ Rechtsanwältin V11.________ beantragte oberinstanzlich, ihr Mandant sei für den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. Sie rügte, die erstinstanzliche Strafzumessung sei nicht rechtens, weil unvoll- ständig, zu schematisch und undurchsichtig. Diverse strafmindernde Punkte seien unberücksichtigt geblieben: Zum einen sei nicht zwischen den Angegriffenen (Bandidos) und den Angreifen- den (Hells Angels und Broncos) unterschieden worden. Die Tatsache, dass kei- ne Provokation seitens der Bandidos und damit ihres Mandanten vorgelegen habe, sei nicht resp. ungenügend gewürdigt worden. Es sei nicht das Problem der Bandidos, wenn sich die Hells Angels (die sich als Platzhirsche sähen) und die Broncos durch die angebliche Chaptergründung der Bandidos in der Schweiz und/oder das Tragen ausländischer Bandidos-Kutten provoziert fühlten. Objektiv betrachtet hätten die Bandidos nichts getan, das als Provokation aus- zulegen sei oder gar einen Angriff rechtfertige. Kein Verein dürfe sich dadurch provoziert fühlen oder gar andere Personen angreifen, weil diese einen neuen Verein gründeten oder ihr Vereinsshirt trügen. Zwar habe die Vorinstanz erwo- gen, dass die Bandidos angegriffen worden seien und ihnen die Hells Angels mit Gewalt klarmachen wollten, dass sie in der Schweiz unerwünscht seien, dies habe sich jedoch nicht im Strafmass niedergeschlagen. Insofern sei die Vor- instanz zumindest teilweise davon ausgegangen, dass der Angriff der Hells An- gels und Broncos gerechtfertigt sei, weil er die Antwort auf die (angebliche) Pro- vokation, d.h. die Gründung eines Bandidos-Chapters in der Schweiz, darstellte. Anders lasse sich nicht erklären, warum die Vorinstanz für die Angegriffenen und die Angreifenden je eine «Grundstrafe» von 10 Monaten Freiheitsstrafe an- genommen habe. Das Verschulden der angegriffenen Bandidos wiege geringer, was sich in einer tieferen «Grundstrafe» für jene niederzuschlagen habe. Die vorinstanzliche Erwägung, die Bandidos seien «nicht einfach nur blindlings in die ganze Sache rein gestolpert», sondern hätten die unmittelbar bevorste- hende Konfrontation nicht gescheut und nicht den Rückzug angetreten (vgl. pag. 8199), sei stossend. Es sei das gute Recht ihres Mandanten gewesen, seinen Geburtstag zu feiern. Es habe nicht an ihm gelegen, dem ungerecht- fertigten Angriff der Hells Angels und Broncos zu weichen. Dass er nicht ge- flüchtet sei, dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewürdigt werden, zumal er auch keine vernünftige Fluchtmöglichkeiten gehabt habe und unbeteiligte Personen zu schützen gewesen seien. Zum anderen sei die individuelle Rolle ihres Mandanten resp. dessen unterge- ordneter Tatbeitrag – sofern überhaupt von einer Beteiligung gesprochen wer- den könne – ungenügend gewürdigt worden. Der Grundsatz der Gleichbehand- lung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebiete, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten ha- be (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.2). Entsprechend sei zu Gunsten ihres Mandanten strafmindernd zu berücksichtigen, dass er zu den Angegriffenen gehört und in 88 keiner Art und Weise aktiv Streit gesucht habe. Es sei sein gutes Recht gewe- sen, im Clublokal seinen Geburtstag zu feiern. Es habe nicht an ihm gelegen, dem ungerechtfertigten Angriff seitens der Hells Angels und Broncos zu wei- chen. Ohnehin habe ihr Mandant angesichts der örtlichen Verhältnisse keine vernünftige Fluchtmöglichkeit gehabt. Die vorinstanzliche Erwägung, ihr Man- dant sei «ohne Zweifel eine wichtige Person innerhalb der ganzen Auseinander- setzung gewesen» und habe «bewaffnet mit einem Rollgabenschlüssel zuvor- derst an der Front» gestanden (vgl. pag. 8199), sei nicht erstellt. Weder habe Q.________ ihren Mandanten als einen der Männer genannt, die er vor dem Clublokal gesehen habe noch habe ihr Mandant zweifelsfrei als Träger des Rollgabenschlüssels identifiziert werden können. Es sei lebensfremd, dass ihr Mandant eine Anführerstellung in einem Chapter gehabt haben soll, dem er nicht angehört habe und dem er nicht beitreten wollte. Ihr Mandant habe im OJ.________ (Land) Bandidos-Chapter CA.________ verbleiben wollen (vgl. pag. 4841 S. 38 Nr. 56). Ohnehin gehe es nicht an, dass die Vorinstanz die «Grundstrafe» um zwei Monate mit der Begründung erhöht habe, ihr Mandant sei «effektiv bewaffnet» gewesen (vgl. pag. 8200), seien doch beide Seiten be- waffnet gewesen. Wenn alle bewaffnet gewesen seien, könne sich das angebli- che und blosse Halten eines Rollgabenschlüssels – notabene eines Werkzeugs – nicht verschuldenserhöhend auswirken. Gemäss vorinstanzlichem Beweiser- gebnis habe sich ihr Mandant rein durch seine örtliche Präsenz und eine psychi- sche Unterstützung am Raufhandel beteiligt. Das zeuge von einer geringen kri- minellen Energie und einem – wenn überhaupt – vergleichsweise geringen Tat- beitrag. Ihrem Mandanten könne höchstens eine leichte Gefährdung des ge- schützten Rechtsguts angelastet werden, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen sei. Nach dem Gesagten sei für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten festzusetzen. Die subjektive Tatschwere wirke sich im Umfang von 1 Monat strafmindernd aus. Die Erwägung der Vorinstanz, die Beweggründe ihres Mandanten seien «rein egoistischer Natur und durch nichts zu rechtfertigen» (vgl. pag. 8200) sei falsch. Ihr Mandant habe sich und unbeteiligte Dritte, die sich im Clublokal ver- steckten, verteidigen und schützen wollen. Jedermann hätte seine eigene Haut retten wollen. Soweit die Vorinstanz ausführe, «der "Sieg" [Anmerkung der Kammer: sei] anschliessend durch die Demonstration des FA.________ (Fahr- zeug) entsprechend noch bildlich zur Schau gestellt» worden (vgl. pag. 8200), zöge sie sachfremde Argumente bei. Auch die Täterkomponenten seien strafmindernd zu berücksichtigen. Ihr Man- dant wohne mit seiner Ehefrau und seiner _______ -jährigen Tochter zusam- men, die er am Mittwochnachmittag, Donnerstag- und Freitagabend sowie am Samstag betreue. Er habe nie Sozialhilfe bezogen, einen reinen Betreibungsre- gisterauszug, die ihm mit Urteil vom 20. Januar 2021 auferlegten Verfahrenskos- ten von CHF 60’00.00 beglichen und arbeite seit Jahren beim gleichen Arbeit- geber. Seit der zu beurteilenden Tat habe er sich wohl verhalten. Auch sei er nicht mehr Mitglied der Bandidos. Eine unbedingte Freiheitsstrafe hätte für ihren 89 Mandanten schwerwiegende Folgen, weil sie das Verhältnis zu seiner _______ - jährigen Tochter massiv gefährde und er seine Arbeitsstelle verlöre. Auch müss- te seine Frau ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um sich allein um die Tochter kümmern zu können. Seine erhöhte Strafempfindlichkeit sei im Umfang von 1 Monat strafmindernd zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten resultiere für den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuld- spruch wegen Raufhandels eine Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Diese sei praxisgemäss zu 2/3 zu der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu as- perieren, womit eine Zusatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe resp. eine hy- pothetische Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe resultiere. Es sei da- von auszugehen, dass das Regionalgericht Oberland zu einer bedingten Frei- heitsstrafe gelangt wäre, wenn es den Raufhandel mitbeurteilt hätte. Gelange das Gericht zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den bedingten Vollzug liege, habe es sich zu fragen, ob eine Freiheitsstrafe, welche die Grenze von zwei Jahren nicht überschreite, noch innerhalb des Er- messensspielraums liege. Bejahendenfalls habe es die Strafe in dieser Höhe festzulegen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.6). Folglich sei die Zusatzstrafe bedingt auszusprechen (pag. 9733). 16.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich, B1.________ sei für den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. Aus den Telefonauswertungen gehe klar hervor, dass B1.________ zum inners- ten Kreis jener Personen gehörte, die in Belp ein Bandidos-Clublokal einrichte- ten. Auch sei er, seine Bandidos-Kutte tragend, mit nach OA.________ (Ort) ge- fahren. Ob er dem designierten Chapter beitreten wollte, sei unerheblich. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass er – mit einem Rollgabelschlüssel be- waffnet – oben an der Steinbachstrasse gestanden und die Gegenseite erwartet habe. Eine konkrete Gewalteinwirkung könne ihm nicht nachgewiesen werden, seine psychische Unterstützung sei jedoch klar, entscheidend und erheblich gewesen; insbesondere erheblicher als die Beteiligung jener Bandidos, die un- bewaffnet gewesen seien. Entgegen den Ausführungen der Verteidigerin habe es keinen Angriff seitens der Hells Angels und Broncos gegeben. Diese hätten gar keine Zeit für einen Angriff gehabt. Die Auseinandersetzung sei sogleich wechselseitig gewesen. Angesichts dessen sei es angezeigt, bei allen Beteiligten von der gleichen «Grundstrafe» (10 Monate Freiheitsstrafe) auszugehen. Auch die Erhöhung um 2 Monate aufgrund der Bewaffnung mit dem Rollgabenschlüssel sei rechtens, zumal nicht jeder Teilnehmer bewaffnet gewesen sei. Für die objektive Tatschwere sei eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten festzusetzen. Die subjektive Tatschwere wirke sich neutral aus. 90 Betreffend die Täterkomponenten sei zu beachten, dass die Vorinstanz die Vor- strafe vom 11. März 2016 grosszügigerweise nicht straferhöhend beachtet habe. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (siehe pag. 8203) liege die Vorstra- fe nicht weit zurück. Die gegenwärtigen persönlichen Verhältnisse von B1.________ seien begrüssenswert, wirkten sich jedoch neutral aus. Eine er- höhte Strafempfindlichkeit liege nicht vor, zumal die Gesamtstrafe auf Gesuch hin in Form des Electronic Monitoring sollte verbüsst werden können. Die Vorinstanz habe die Zusatzstrafe korrekt berechnet und zutreffend auf einen teilbedingten Vollzug erkannt. Mit Blick auf das Verschulden und die Legalpro- gnose resp. die Vorstrafe erschiene es nicht angemessen, den zu vollziehenden Teil auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe zu beschrän- ken. Wider die Ausführungen von Rechtsanwältin V11.________ könne (auch) eine hypothetische Gesamtstrafe von über 24 Monaten Freiheitsstrafe nicht un- bedingt vollzogen werden (pag. 9733). 17. Strafzumessung der Kammer 17.1 Tatkomponenten 17.1.1 Vorbemerkung Die Kammer erachtet nach Würdigung der verfügbaren Beweismittel das vor- instanzliche Beweisergebnis – mit wenigen und betreffend die Strafzumessung nicht relevanten Ausnahmen – für zutreffend, weshalb sie strafzumessenderwei- se darauf abstellt. 17.1.2 Objektive Tatschwere Ausgehend von einer «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe (dazu E. III.12.2.2 hiervor) ist bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns zu Unguns- ten von B1.________ zu berücksichtigen, dass er bewaffnet an vorderster Front der die Hells Angels und Broncos erwartenden Bandidos stand. Er hielt gemäss O.________ einen grossen Gabelschlüssel in der Hand resp. schwang einen Metallgegenstand in den Händen, vermutlich einen Gabelschlüssel (pag. 4944 Z. 465 f., pag. 4947 Z. 578 ff., pag. 4992 Z. 586 ff.). Auch Q.________ gab an, in der «Front» einen rund 180 cm grossen Mann mit Vollbart und dunklerem Teint wahrgenommen zu haben, der dort mit zwei Rollgabelschlüsseln in den Händen stand und bereit war, loszulegen (pag. 5441 Z. 221 ff., pag. 5463 Z. 473 ff. und Z. 496 ff., pag. 5465 Z. 569 ff., pag. 5466 Z. 626 ff., pag. 5472 Z. 898 ff.). Ein Rollgabelschlüssel ist geeignet, die Gefahr einer schweren Kör- perverletzung herbeizuführen, wenn damit etwa in das Gesicht oder auf den Kopf einer Person geschlagen wird. Indem B1.________ einen gefährlichen Gegenstand behändigte, schürte er – im Vergleich zu den unbewaffneten Teil- nehmern des Raufhandels – das Gefährdungspotenzial zusätzlich und legte im Vergleich zu diesen eine erhöhte kriminelle Energie an den Tag (zur strafer- höhend zu berücksichtigenden individuellen Bewaffnung siehe E. III.12.2.2 hier- vor). 91 Die Bewaffnung wirkt sich im Umfang von 2 Monaten verschuldenserhöhend aus, womit für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten re- sultiert. 17.1.3 Subjektive Tatschwere B1.________ handelte direktvorsätzlich (pag. 8195 ff.). Direktvorsätzliches Han- deln ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Entgegen seiner Verteidigerin ging es B1.________ nicht darum, sich und unbe- teiligte Dritte vor einem unerwarteten Angriff seitens der Hells Angels und Bron- cos zu schützen. Vielmehr beteiligte er sich am Raufhandel, weil er die geplante Chaptergründung, das angedachte Clublokal und das Ansehen der Bandidos verteidigen wollte. Als «Secretary» des OJ.________ (Land) Chapters CA.________ (pag. 379 Z. 62 ff., pag. 3309 Z. 63 ff.) und ehemaliger Prospect der Broncos, Chapter CB.________ (pag. 1747 Z. 62 ff.), war B1.________ mit den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern der Outlaw Motorcycles Clubs vertraut (dazu E. III.10.6 hiervor). Daher wie auch aufgrund seiner Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» (dazu E. III.10.3.1.a hiervor) wusste er, dass die Hells Angels und Broncos die geplante Chaptergründung nicht goutieren, den Auftritt von ausländischen und designierten Bandidos in OA.________ (Ort) sowie die Eröffnung eines Clublokals in Belp als Provokation auffassen und die Chaptergründung erforderlichenfalls gewaltsam bekämpfen. Gleichwohl stellte er sich bewaffnet auf den Vorplatz, nachdem er erfuhr, dass sich mehrere Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Cam- pagna versammelt haben und in Richtung des angedachten Clublokals ver- schieben. Bewaffnet und die Kutte des sich in Gründung befindlichen Bandidos- Chapters tragend (dazu sogleich), stand er auf dem Vorplatz bewusst für das neu zu gründende Bandidos-Chapters hin. Damit setzte er die sich zu eigen gemachten Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Outlaw Motorcycle Clubs bewusst über die geltende Rechtsordnung. Wider die Ausführungen sei- ner Verteidigerin schloss seine Mitgliedschaft im OJ.________(Land) Bandidos- Chapter CA.________ nicht aus, dass er am 11. Mai 2019 eine Anführerstellung hatte und zum innersten Kreis jener Personen gehörte, die in der Schweiz ein erstes Bandidos-Chapter gründen wollten. Augenscheinlich war er massgebend in die Chaptergründung involviert und wollte dem geplanten Chapter dereinst beitreten. Anders lässt sich nicht erklären, dass er in OA.________ (Ort) eine Kutte mit der Aufschrift «Bandidos» und «Probationary» sowie dem Patch «1 %» trug (pag. 3388 Z. 205 ff., pag. 3449, pag. 3453 f.), wobei der Schriftzug «Probationary» dereinst durch «Switzerland» ersetzt werden sollte (siehe die Aussage von AA.________ auf pag. 598 Z. 81 f.). Bezeichnend für seine Anfüh- rerstellung ist auch, dass er nach dem Raufhandel dahingehend das Kommando auf dem Vorplatz übernahm, als er N.________, Anwärter des geplanten Bandi- dos-Chapters (pag. 4800 Z. 73 ff.), erfolgreich aufforderte, den von B5.________ auf dem Vorplatz abgestellten und seitens der Bandidos massiv demolierten schwarzen FA.________ (Fahrzeug) zu einer nahegelegenen Tankstelle zu stellen (pag. 4804 Z. 87 ff., pag. 4816 Z. 249 ff.; siehe zur Demo- lierung des FA.________ (Fahrzeug) etwa die Aussagen von AW.________ auf 92 pag. 603 Z. 100 ff. sowie die Fotos auf pag. 330 ff.). Das dürfte er mutmasslich zwecks Spurenbeseitigung getan haben. Augenfällig ist schliesslich, dass er bis vor rund zwei Jahren Präsident des Bandidos-Chapters CE.________ war (pag. 9613). Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äussere Um- stände, die es B1.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechts- konform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet. 17.1.4 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheits- strafe von 20 Monaten für verschuldensangemessen. 17.2 Täterkomponenten 17.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Strafregisterauszug vom 13. Januar 2025 weist zwei Verurteilungen aus, davon eine Vorstrafe (pag. 9621 ff.): Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11.03.2016 Delikte: Nötigung, Amtsanmassung Tatzeitpunkt: 28.01.2015 Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 11.03.2016; Busse von CHF 1'280.00 Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20.01.2021 Delikte: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung (mehrfach), Sachbeschädigung (grosser Schaden; mehrfach), Hausfriedensbruch (mehr- fach) Tatzeitpunkte: 16.04.2017, 26.04.2017 Sanktion: Bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 4-jährige Probezeit ab 20.01.2021 B1.________ ist u.a. wegen Nötigung vorbestraft, was keine Bagatelle darstellt. Er beging den Raufhandel am 11. Mai 2019 und damit rund ein Jahr nach Ab- lauf der ihm mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. März 2016 ge- währten zweijährigen Probezeit sowie rund zwei Jahre nach den dem Urteil vom 20. Januar 2021 zugrundeliegenden Taten. Das zeugt von einer gewissen Un- belehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Dies wirkt sich im Umfang von 1 Monat straferhöhend aus. Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B1.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8201 ff.). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass B1.________ über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Er ist verhei- ratet und Vater eines Kindes. Gegenwärtig und seit dem Jahr 2020 arbeitet er als ________. Sein Vorgesetzter attestiert ihm eine «sehr gute Arbeitsweise», einen «sehr guten Kundenkontakt» sowie ein «sehr gutes Verhalten» gegenüber 93 Vorgesetzten und Arbeitskollegen (dazu auch das Zwischenzeugnis vom 14. Januar 2025, pag. 9683). Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt CHF 5'000.00. Er hat weder Schulden noch Betreibungen (pag. 9620) und die Verfahrenskosten betreffend Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Ja- nuar 2021 beglichen (pag. 9685). Laut eigenen Angaben ist er vor zwei Jahren als Präsident der Bandidos, Chapter CE.________, zurückgetreten und aus dem Motorradclub der Bandidos ausgetreten. Während er bei der Erstellung des Leumundsberichts vom 8. Januar 2025 angab, seither keine Verbindungen mehr zu den Bandidos zu pflegen (pag. 9613), räumte er an der Berufungsverhand- lung ein, noch Kontakt zu Mitgliedern der Bandidos zu haben (pag. 9752 Z. 11 ff.). Allerdings habe er sein Motorrad verkauft und verbringe seine (Frei- )zeit mit seiner Familie. Namentlich kümmere er sich am Mittwochnachmittag, Donnerstag- und Freitagabend sowie am Sonntag um seine ________ -jährige Tochter, weil seine Frau 70 % arbeitstätig sei. Nach Auffassung des Verfassers des Berichtsrapports, der B1.________ seit rund 25 Jahren kennt, ist dieser in den letzten Jahren ruhiger und besonnener geworden und zeigte er sich beim Erstellen des Leumundsberichts kooperativ (pag. 9611 ff.). Auf seine Zukunfts- pläne angesprochen, erwiderte B1.________ an der Berufungsverhandlung, er wolle «so weitermachen wie bisher. Nicht mehr straffällig sein, arbeiten, meine Steuern zahlen, gesund bleiben, für meine Tochter da sein» (pag. 9751 Z. 22 ff.). Entgegen den Ausführungen seiner Verteidigerin kann B1.________ weder aus der Wahrnehmung von Betreuungspflichten noch der Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch dem leeren Betreibungsregisterauszug noch der Tilgung von Verfahrenskosten etwas zu seinen Gunsten ableiten. All diese Umständen werden erwartet und wirken sich daher nicht strafmindernd aus. 17.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Ob das dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 zugrun- deliegende Strafverfahren am 11. Mai 2019 bereits eröffnet war und B1.________ den Raufhandel insofern im Bewusstsein um ein hängiges Straf- verfahren beging, muss offenbleiben. Seit der zu beurteilenden und bald fünf Jahre zurückliegenden Straftat hat er sich jedenfalls nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Straffreies Verhalten wird erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Auch das Verhalten von B1.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewich- ten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf bis rund zwei Monate vor der Berufungsverhandlung zur Wehr gesetzt und weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessu- ales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. 17.2.3 Strafempfindlichkeit Die von B1.________ und seiner Verteidigerin vorgebrachten Umstände (Be- treuungspflichten gegenüber der ________ -jährigen Tochter, finanzielle Unter- 94 stützungspflichten gegenüber Tochter und Ehefrau, drohender Verlust der Ar- beitsstelle) begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Recht- sprechung (dazu E. III.12.1.1 hiervor). Ohnehin steht es B1.________ offen, dereinst ein Gesuch um Vollzug seiner 8-monatigen Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft oder elektronischen Überwachung zu stellen, um die un- vermeidbaren Konsequenzen einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe abzuwenden. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 17.2.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 1 Monat straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten resultiert. 17.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 17.4 Zusatzstrafe B1.________ beging den Raufhandel am 11. Mai 2019 und damit bevor ihn das Regionalgericht Oberland am 20. Januar 2021 wegen gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung mit teils grossem Schaden und mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten verurteilt hat (pag. 9622 f.). Folglich liegt eine retrospekti- ve Konkurrenz vor und ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatz- strafe zu bilden (dazu E. III.12.1.2 hiervor). Verglichen mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen Raufhandels liegen dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021 (abstrakt) schwerere Straftaten zugrunde, weshalb von der mit diesem Urteil ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 24 Monaten als Einsatzstrafe auszugehen ist. Diese ist ange- messen um die für den Raufhandel ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Mo- naten zu erhöhen. Die Kammer rechnet praxisgemäss rund 2/3 auf, d.h. 14 Mo- nate, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (21 Monate) ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (7 Monate) abzuziehen, was eine definitive Zusatzstrafe von 14 Monaten Frei- heitsstrafe ergibt. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 38 Monaten liegt im Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 aStGB (BGE 134 IV 17 E. 3.6). Die Kammer erachtet eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe für vertretbar. Entsprechend ist die Zusatzstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren (eingehend dazu E. III.12.1.5 hiervor). 17.5 Konkrete Freiheitsstrafe und Vollzug Die Kammer erachtet eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für an- gemessen und hätte diese unbedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlech- 95 terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten. B1.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 17.6 Anrechnung Haft B1.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:24 Uhr bis 12. Mai 2019 um 01:15 Uhr in Polizeihaft (pag. 3299 ff.) sowie vom 11. bis 19. Juli 2019 in Unter- suchungshaft (pag. 3341 ff.). Diese zehn Hafttage sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4). 17.7 Fazit B1.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen ist an die Freiheitsstrafe an- zurechnen. 18. Kosten und Entschädigung 18.1 Verfahrenskosten 18.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz bestimmte die auf B1.________ entfallenden Verfahrenskosten auf CHF 26'447.30. Es schied diese je hälftig auf den Freispruch von der An- schuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und den Schuldspruch wegen Raufhandels aus (siehe pag. 8208 f.). Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V11.________, die auf ihren Man- danten entfallenden Verfahrenskosten seien nach dem Verteilschlüssel 30:70 festzusetzen, d.h. CHF 7'934.15 auf den Schuldspruch und CHF 18'513.05 auf den Freispruch entfallend. Wie die Vorinstanz selbst anerkannt habe, wiege der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Kör- perverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________ erheblich. Die diesbezüglichen Verfahrenshand- lungen seien denn auch umfangreicher und insofern kostentreibender gewesen als jene für den Vorwurf des Raufhandels. Das ergebe sich auch aus dem not- wendigen Beizug des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und des Kriminaltechni- schen Dienstes (KTD) sowie den Editionen bei den Spitälern betreffend den Ge- sundheitszustand von O.________. Angesichts dessen entfielen 70 % der Ver- fahrenskosten auf den Freispruch und 30 % der Verfahrenskosten auf den Schuldspruch, so dass CHF 18'513.05 dem Kanton Bern und CHF 7'934.15 ih- rem Mandanten zur Bezahlung aufzuerlegen seien (pag. 9733). Dagegen wendete die Generalstaatsanwaltschaft ein, der vorinstanzliche Ver- teilschlüssel 50:50 entspreche der allgemeinen Methodik der Vorinstanz im vor- 96 liegenden Verfahren, wonach jedem Beschuldigten pro Vorfall/Vorwurf 4 % der allgemeinen Gebühren und der allgemeinen Auslagen zur Bezahlung auferlegt worden seien, so dass jeden die Beteiligung am Raufhandel CHF 13'223.55 koste. Infolge Verurteilung wegen Raufhandels habe sich auch B1.________ anteilsmässig mit CHF 13'223.55 an den gesamten Verfahrenskosten zu beteili- gen. Komme hinzu, dass die B1.________ zur Last gelegte versuchte Tötung, ev. Körperverletzung, eine objektive Strafbarkeitsbedingung des Raufhandels darstelle. Entsprechend seien die mit diesem Vorwurf verbundenen Verfahrens- handlungen auch für den Vorwurf des Raufhandels relevant gewesen, weshalb nicht gesagt werden könne, das schwerwiegendere Delikt sei kostentreibender gewesen (pag. 9733). Die Kammer erachtet den vorinstanzlich gewählten Verteilschlüssel von 50:50 (d.h. je CHF 13'223.55 auf den Schuld- und den Freispruch entfallend) für an- gemessen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, waren die im Zusammenhang mit der Abklärung des Vorwurfs der versuchten vorsätzli- chen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Kör- perverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________, getätigten Verfahrenshandlungen gleichermassen auch für die Abklärung des Vorwurfs des Raufhandels notwendig. Nach dem Gesagten sind die auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. (versuchten) schweren Körperverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von O.________, entfallenden Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 vom Kanton Bern zu tragen und die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 von B1.________ (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 418 Abs. 1 StPO). In Ziff. A.II.2 und Ziff. A.III. des oberinstanzlichen Urteilsdispositivs (E. X hier- nach) sind die B1.________ auferlegten wie auch die vom Kanton zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten infolge Verschriebs mit je CHF 13'223.65 angegeben, anstatt mit je CHF 13'223.55. 18.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge Unterliegens hat B1.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'000.00 (dazu E. III.13.1.2 hier- vor). 18.2 Amtliche Entschädigung 18.2.1 In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt V1.________ rechtskräftig auf CHF 45'678.60 und das volle Honorar auf CHF 66'944.20. Es schied diese je hälftig auf den Frei- und den Schuldspruch aus. Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V11.________, die amtliche Ent- schädigung im erstinstanzlichen Verfahren sei nach dem Verteilschlüssel 30:70 97 (d.h. CHF 13'703.60 auf den Schuldspruch und CHF 31'975.00 auf den Frei- spruch entfallend) festzusetzen. Wie unter E. IV.18.1.1 hiervor ausgeführt, erachtet die Kammer den vorinstanz- lich gewählten Verteilschlüssel von 50:50 (d.h. je CHF 22'839.30 auf den Frei- und den Schuldspruch entfallend) für angemessen. B1.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V1.________ betreffend den Schuldspruch ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'839.30 zurückzuzahlen und jenem die diesbezügli- che Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 10'632.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 18.2.2 In oberer Instanz Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V11.________ mit Honorarnote vom 29. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 14'574.95 (amtliches Honorar von CHF 13'316.75 + Spesen/Auslagen von CHF 185.20 + Mehrwert- steuer von CHF 1'073.00; pag. 9834 ff.). Das beantragte amtliche Honorar schöpft den gesetzlichen Tarifrahmen (dazu E. III.13.2.1 hiervor) zu rund 58 % aus. Das ist unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses deutlich überhöht. Dies umso mehr, als betreffend B1.________ einzig über die Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden war. Auch stehen die fakturierten 66.58 Stunden in keinem Verhältnis zu den von den übrigen Verteidigungen geltend gemachten Stunden; einzig Rechtsanwalt Dr. V6.________ machte mehr Stunden geltend, wobei dessen fakturierte 94.58 Stunden deutlich überhöht sind (dazu E. IX.48.2.2 hiernach). Die fakturierten 66.58 Stunden enthalten 10.5 Stunden, die nicht entschädi- gungswürdig sind:  27.06.2023, 19.07.2023, 20.07.2023, 26.07.2023, 08.05.2024, 24.10.2024, 02.12.2024, 27.12.2024, 30.12.2024: Für Aktenstudium inkl. Lektüre der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Vorbereitung der Beru- fungsverhandlung, Rechtsabklärungen, Redaktion Plädoyer, u. Ä. erach- tet die Kammer höchstens 25.00 Stunden für angemessen (dazu E. III.13.2.3 hiervor). Der fakturierte Aufwand von 28.58 Stunden wird daher um 3.58 Stunden gekürzt, davon entfallen anteilsmässig 1.97 Stunden auf das Jahr 2023 und 1.61 Stunden auf das Jahr 2024.  20.07.2023, 21.07.2023, 31.07.2023, 07.08.2023, 04.09.2023, 07.11.2023, 14.05.2024, 22.05.2024, 20.01.2025, 21.01.2025, 24.01.2025, 28.01.2025: Die telefonischen und schriftlichen Kontakte mit Dritten sind nicht spezifiziert. Weil nicht ausgewiesen ist, mit wem kom- muniziert wurde, kann nicht überprüft werden, ob diese Positionen zur In- teressenwahrung im Strafverfahren geboten waren. Der fakturierte Auf- wand von 2 Stunden im Jahr 2023 und 1.5 Stunden in den Jah- ren 2024/25 wird nicht entschädigt. 98  29.01.2025: Der fakturierte Aufwand von annahmeweise 4 Stunden für «Teilnahme Berufungsverhandlung» wird um 2.42 Stunden gekürzt, weil der dritte Verhandlungstag lediglich 1.58 Stunden (08:30 Uhr bis 10:05 Uhr) dauerte.  13.02.2025: Der fakturierte Aufwand von annahmeweise 3 Stunden für «Teilnahme Urteilseröffnung» wird um 1 Stunde gekürzt, weil die Urteils- eröffnung knapp 2 Stunden (14:00 Uhr bis 15:45 Uhr) dauerte. Nach dem Gesagten werden Rechtsanwalt V1.________ 56.08 Stunden ver- gütet. Soweit für das Jahr 2023 eine Auslagenpauschale von 3 % beantragt wird, ist diese entsprechend anzupassen. Die zusätzlich fakturierten Auslagen von CHF 32.70 (CHF 10.00 für Fotokopien und CHF 32.70 für Porti) werden nicht zusätzlich entschädigt, weil diese effektiven Kosten in der Auslagenpauschale enthalten sind. Ohnehin würden pro Fotokopie lediglich 40 Rappen entschädigt (Ziff. 3.3 und Ziff. 3.4 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21.01.2022) und nicht die fakturierten 50 Rappen. Im Ergebnis werden für das Jahr 2023 Auslagen von pauschal CHF 125.70 vergütet und für die Jahre 2024/25 die gel- tend gemachten effektiven Kosten von CHF 3.00. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V1.________ für die amtliche Ver- teidigung von B1.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'246.35; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. B1.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt V1.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 12'246.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 99 V. B2.________ 20. Parteivorbringen 20.1 Rechtsanwalt V2.________ Rechtsanwalt V2.________ beantragte für B2.________ erst- und oberinstanz- lich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6804, pag. 9840). Im erstinstanzlichen Parteivortrag führte er aus, das Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit gelte auch für Rocker. Sein Mandant sei in die Schweiz gereist, weil ihn B4.________ zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen habe. Er sei kein Anwärter des Schweizer Chapter gewesen, weshalb ihn das alles nichts angegangen sei und er auch keine Aussagen gemacht habe. Der Gebrauch des Aussageverweigerungsrechts sei Ausfluss der Motorradclubszene und kein Indiz für kriminelle Absichten. Sein Mandant habe weder gewusst, dass ein tätlicher Angriff seitens der Hells Angels und der Broncos bevorstehe, noch sei er zwecks Verstärkung der Bandidos in die Schweiz gereist. Er sei ohne böse Ab- sichten nach Belp gefahren, um Geburtstag zu feiern und Spanferkel zu essen. Als es geheissen habe, die Hells Angels und die Broncos kämen, habe er begrif- fen, dass Gefahr im Anmarsch sei. Naheliegenderweise sei er nach draussen gegangen, um zu schauen, was los sei resp. um sich selbst einen Eindruck zu verschaffen, die Grösse der Gefahr zu beurteilen und die Fluchtmöglichkeiten abzuschätzen. Die Polizei habe bei seinem Mandanten weder Verletzungen festgestellt noch Gegenstände gefunden. Seine Kleider hätten keine Fremdspu- ren aufgewiesen und seine DNA sei bei keiner Person festgestellt worden. Das zeige, dass er in keine Kampfhandlungen involviert gewesen sei, weder aktiv noch passiv. Weil sein Mandant von nicht-athletischem resp. eher kleinem und korpulentem Körperbau sowie zum Tatzeitpunkt fast ________ Jahre alt gewe- sen sei, sei es glaubhaft und lebensnah, dass er sich nicht in die körperliche Auseinandersetzung eingemischt habe. Von den befragten Personen habe denn auch niemand ausgesagt, gesehen zu haben, dass sich sein Mandant aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Wer ausschliesslich passiv bleibe, hand- le nicht tatbestandsmässig. Der objektive und subjektive Tatbestand des Rauf- handels seien nicht erfüllt. Es liege auch keine Gehilfenschaft vor, zumal der Raufhandel bereits in Gang gewesen sei, als sein Mandant den Vorplatz betre- ten habe; seine Präsenz habe keinen Einfluss auf den Raufhandel gehabt. Selbst wenn seine physische Präsenz eine fördernde Wirkung gehabt hätte, würde es am Gehilfenvorsatz scheitern. Die Rolle seines Mandanten unter- scheide sich von jener von V.________ einzig dahingehend, dass er eine Kutte getragen und vor das Clublokal getreten sei. Im Unterschied zu jener habe er jedoch keine Waffe getragen. Insofern erstaune, dass jene als Zeugin geführt werde, während sich sein Mandant als beschuldigte Person verantworten müsse (pag. 6420 ff., pag. 6444). Oberinstanzlich rügte Rechtsanwalt V2.________, die erstinstanzliche Beweis- würdigung sei zu generalisierend. Ein Motorradclub sei keine Herde, in der alle im Gleichschritt und homogen funktionierten, und auch keine Sippe, in welcher 100 eine Sippenhaft greife. Der pauschale Vorwurf der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, jeder Bandidos-Sympathisant, der sich im Clublokal aufgehalten ha- be, habe gewusst und in Kauf genommen, dass es zu einer Schlägerei mit den Hells Angels und Broncos komme, sei weder rechtens noch faktenbasiert. Un- bestrittenermassen habe es am 11. Mai 2019 an der Steinbachstrasse eine tätli- che Auseinandersetzung gegeben. Eine irgendwie geartete Beteiligung seines Mandanten werde hingegen bestritten. Sein Mandant sei Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________, wo er in der Hierarchie eine hohe Position einnehme. Er sei mit C.________, B4.________ (ebenfalls Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________) und K.________ in die Schweiz gereist, um den Geburtstag der erstgenannten zu feiern. Zum Geburtstagsprogramm habe auch der Besuch bei AA.________ in OA.________ (Ort) gehört. Zurück in Belp habe sich sein Mandant gemeinsam mit B4.________ und anderen Gästen im Inneren des Clublokals an einen Tisch gesetzt und Spanferkel gegessen. Auf einmal habe es geheissen: «Sie kom- men, sie kommen». Es sei Hektik ausgebrochen und diverse Personen seien nach draussen gerannt. Ab diesem Moment habe eine gewisse Gefahr und Dy- namik im Raum gelegen, weshalb sich sein Mandant entschlossen habe, nach draussen zu gehen und zu schauen, was los sei, um die Gefahr abzuschätzen und allfällige Fluchtmöglichkeiten abzuklären. Das sei eine logische und nach- vollziehbare Reaktion auf den im Clublokal akustisch wahrgenommenen Angriff. Eine Flucht sei aufgrund der örtlichen Verhältnisse kaum möglich gewesen und hätte die Gefahr geborgen, auf einmal allein mehreren Mitgliedern der Hells An- gels und Broncos gegenüberzustehen. Ohnehin hätte es innerhalb des Motor- radclubs nicht gut ausgesehen, wenn man den Rückwärtsgang eingeschaltet hätte. Vor dem Clublokal habe sein Mandant die im vorliegenden Verfahren be- reits mehrfach geschilderte gewalttätige Situation angetroffen. Weil er sich auf keinen Fall an der Auseinandersetzung habe beteiligen wollen, habe er sich im Hintergrund gehalten und dadurch jegliche physische und verbale Konfrontation vermieden. Nach beendeter Auseinandersetzung sei er ins Clublokal zurückge- kehrt und habe weitergegessen. Die Polizei habe keinerlei Spuren festgestellt, die auf eine aktive oder passive Beteiligung seines Mandanten hindeuteten. Er sei auch von niemandem dahingehend belastet worden. Sein Mandant habe im bisherigen Verfahren nur wenig ausgesagt, weil er niemanden belasten wollte und – als aus OJ.________ (Land) angereister Gast – mit dem Vorfall auch nichts zu tun habe (vgl. pag. 1466 Z. 31 f.). Die Vorinstanz habe den Haupt- Anklagesachverhalt (Beteiligung am Verbarrikadieren der Strasse und Bewaff- nung) denn auch als nicht erstellt erachtet (vgl. pag. 8479). Die vorinstanzliche Bejahung des Eventual-Anklagesachverhalts mit der Begründung, sein Mandant habe «mit seinem Verbleib auf dem Vorplatz» die Bereitschaft gezeigt, gemein- sam mit seinen Clubkollegen die Interessen der Bandidos zu verteidigen, und durch diese physische Anwesenheit eine zentrale psychische Unterstützung für jeden einzelnen Clubkollegen gezeigt (vgl. pag. 8479), sei widersprüchlich. Wie die Vorinstanz selbst festgehalten habe, sei unklar geblieben, ob sich sein Man- dant nach der Rückkehr der Auskundschafter und Sichtung durch N.________ nochmals zurück ins Clublokal begeben habe oder auf dem Vorplatz verblieben 101 sei (vgl. pag. 8479). Ohnehin begründe ein blosses «oben Stehen» – als rein passives Verhalten – keine tatbestandsmässige Beteiligung am Raufhandel. Soweit die Vorinstanz eine aktive Beteiligung durch psychische Unterstützung und physische Präsenz bejahe (pag. 8481), verkenne sie, dass blosses Zu- schauen nicht tatbestandsmässig sei. Ohnehin erachte bislang nur die Lehre ein rein psychisches Mitwirken als tatbestandsmässige Beteiligung an einem Rauf- handel. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe, sei sein Mandant kein In- sider (vgl. pag. 8476) und sein Wissen über die aktuellen Absichten der Schwei- zer Bandidos minimal (vgl. pag. 7643) gewesen. Er habe die Dynamiken zwi- schen den schweizerischen Motorradclubs nicht gekannt und – wider die vorin- stanzlichen Erwägungen (pag. 8481 f.) – nicht sein Revier verteidigen wollen. Mithin könne ihm auch kein Vorsatz angelastet werden (pag. 9733). 20.2 (General-)Staatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6652). Erstinstanzlich führte sie aus, die Fotos zeigten, dass B2.________ eine Kutte getragen habe. Laut den Chatnachrichten sei es kein spontanes Treffen gewe- sen. Es sei ausgeschlossen, dass die Personen aus dem Dunstkreis der Bandi- dos nichts von der Auseinandersetzung mitbekamen; einfach dort sitzen und essen sei eine Schutzbehauptung. Gestützt auf die Aussagen von A.________ und N.________ sei erstellt, dass B2.________ an der Auseinandersetzung be- teiligt gewesen sei. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6368). Oberinstanzlich machte sie geltend, B2.________ sei mit drei anderen Perso- nen aus OI.________ (Land) angereist. Er sei nicht irgendein Gast gewesen, zumal sein Erscheinen in den Chats angekündigt worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass ihn die Probleme der schweizerischen Motorradclubs nicht inter- essierten und er von der Auseinandersetzung nichts mitbekommen resp. gleichwohl im Clublokal weitergegessen habe. Insbesondere gestützt auf die Aussagen von V.________ und N.________ könne als erstellt gelten, dass er – notabene in Kenntnis der Vorgeschichte – die Aufregung nach der Rückkehr der Auskundschafter und die Bewaffnung mitbekommen habe sowie mit seinen Clubkollegen nach oben gerannt sei resp. schon oben gestanden habe, als die Hells Angels und Broncos eingetroffen seien. Während der Auseinandersetzung sei er zur Unterstützung seiner Gruppe oben verblieben. Wenngleich ihm keine Kampfhandlungen nachgewiesen werden können, sei er doch mindestens zur moralischen und psychologischen Unterstützung vor Ort gewesen. Selbst wenn die Bandidos von der Anzahl und Bewaffnung der angreifenden Hells Angels und Broncos überrascht gewesen sein sollten, seien sie vorbereitet/bewaffnet gewesen und hätten proaktiv auf deren Eintreffen reagiert. Wer sich zum Vor- platz begebe und nicht – wie F.________ und M.________ – lediglich kurz nachschaue, wolle nicht als bloss Unbeteiligter danebenstehen und als Zaun- gast zuschauen, sondern seinen Clubkollegen zeigen, dass man dabei ist und sie nicht allein lässt (pag. 9733). 102 21. Sachverhalt und Beweiswürdigung 21.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der individuelle Tatbeitrag von B2.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Juli 2021 wie folgt umschrieben (pag. 875.29 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel begangen indem B2.________ als Mitglied des Bandidos MC Chapter CA.________ (OJ.________ (Land)) sich am Samstag, 11.05.2019, um ca. 17.40 – 17.50 Uhr, in 3123 Belp im Rahmen der eingangs geschilderten Auseinandersetzung im Raum des Clublokals aufhielt und auch von der «Angriffsalarmierung» mitbekam. Daraufhin bewaffneten er und die Partygäste sich im Clublokal mit Schusswaffen, Messern, Schlaginstrumenten und anderen gefährlichen Gegenständen, verbarrikadierten die Strasse vor dem Clublokal und erwarteten den Überfall, was B2.________ mitbekam und sich daran auch be- teiligte. Dies in der Absicht, sich entsprechend mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC begaben sich in der Folge teilweise unkoordiniert auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b, worauf eine wilde wechselseitige Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen begann, bei welcher im Rahmen von zahlreichen gewaltsamen Ge- rangel geschossen wurde, Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Gegenstände und körperliche Gewalt eingesetzt und diverse Personen aller Gruppierungen teilweise schwer verletzt wurden (vgl. einleitende Ausgangslage). Sämtliche Teilnehmer der Geburtstagsparty, so auch B2.________ wussten, als sie das Clublokal nach Eingang der «Angriffsmeldung» verliessen oder schon draussen waren, dass sie sich auf ei- ne gewaltsame Auseinandersetzung einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies zumin- dest billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten und sahen, dass sich die anderen Beschuldigten ebenfalls bewaffneten. B2.________ wirkte aktiv an den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit. Evtl. unterstützte er die gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung mit seiner physischen und verbalen Präsenz ak- tiv, indem er insbesondere seine sich schlagenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen entsprechenden zahlenmässigen Präsenz psychisch unterstützte und stärkte. 21.2 Sachverhaltsdarstellung von B2.________ B2.________ machte über alle vier Einvernahmen hinweg (wenn überhaupt) nur zurückhaltend Aussagen. Er will während des Raufhandels im Inneren des Club- lokals gegessen und nichts mitbekommen resp. lediglich einen «riesen Radau» mitgekriegt haben: An der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 führte er eingangs und auf Aufforderung, den gestrigen Abend zu schildern, aus: «Ich war im Vereinslokal, habe gegessen. Ich habe nichts mitgekriegt» (pag. 1465 Z. 15 ff.). Er stamme aus OJ.________ (Land) und habe «natürlich» nichts mit der Sache zu tun, er sei als «Gast» in der Schweiz. Er wolle keine Aussagen machen. Die hiesigen Probleme interessierten ihn nicht. Er sei an einer Geburtstagsfeier in Belp ge- wesen und habe nur «B1.________» gekannt. Es habe Spanferkel gegeben, mehr wolle er nicht sagen. Am Raufhandel sei er nicht beteiligt gewesen. Dazu, 103 ob er Mitglied eines Motorradclubs sei, wolle er keine Angaben machen (pag. 1465 Z. 18 ff.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. November 2019 antwortete B2.________ auf Frage, was sich am 11. Mai 2019 zugetragen und was er an diesem Tag gemacht habe: «Keine Angabe. Ich will nur zu meiner Person etwas sagen. Dass ich an einen Geburtstag eingeladen wurde und ich wollte an diese Feier gehen. Mehr möchte ich dazu nicht sagen» (pag. 1470 Z. 73 ff.). Soweit weitergehend berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 1470 Z. 78 ff.). Auf Vorhalt einer Fotoverweisung erkannte er das «Geburtstagskind» B1.________, C.________, B4.________, L.________ sel. und E.________, der aus dem Nachbardorf stamme (pag. 1473 Z. 174 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2022 wollte B2.________ nichts zum Vorwurf gemäss Anklageschrift sagen (pag. 6081 Z. 30 ff.). Er sei am 11. Mai 2019 auf dem Rückweg nach OJ.________ (Land) gewesen, als er einen Telefonanruf erhalten habe und zu einer Geburtstagsfeier eingeladen wurde (pag. 6082 Z. 1 ff.). Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten, ob er erst am besagten Tag eine Einladung erhalten habe, bestätigte er: «Das ist richtig, per Telefon. Ich glaube, dass zwei Mann Geburtstag hatten» (pag. 6082 Z. 15 ff.). Auf Vorhalt der Sprachnachricht von B4.________ vom 6. Mai 2019, wonach am 11. Mai 2019 möglicherweise auch «B2.________ (Spitzname)» komme, führte er aus, der erwähnte «B2.________(Spitzname)» müsste er sein. Es könne sein, dass schon vorher klar gewesen sei, dass er auch komme. Er könne sich nicht mehr daran erinnern (pag. 6082 Z. 19 ff.). Er habe ein paar Stunden bleiben und dann weiter nach OJ.________ (Land) fah- ren wollen (pag. 6083 Z. 27 ff.). An der Geburtstagsfeier habe er nicht einmal ei- ne Handvoll Leute gekannt; so B1.________, C.________, B4.________ und «noch zwei OJ.________ (Landsleute)» (pag. 6082 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ und K.________, beide seien mit ihm in die Schweiz gefahren, bestätigte er: «Das könnte sein, ja» (pag. 6083 Z. 20 ff.). Er wisse nichts davon, dass das Lokal an der Steinbachstrasse als künftiges Clublokal des ersten Schweizer Chapter der Bandidos angedacht war (pag. 6084 Z. 1 ff.). Zu seiner Verbindung zu den Bandidos und seiner Anwesenheit an der Motorra- dausstellung in OA.________ (Ort) wollte B2.________ keine Aussagen ma- chen (pag. 6084 Z. 13 ff.). Auf Vorhalt, es sei kurz vor 18:00 Uhr zu einer hefti- gen Auseinandersetzung gekommen, und Frage, was er mitbekommen habe, meinte er: «Dazu möchte ich keine Angaben machen» (pag. 6085 Z. 32 ff.). Er habe Geburtstag feiern wollen (pag. 6085 Z. 10 ff.). Er habe drinnen im Lokal gegessen; dafür sei er ja dorthin gegangen. Er habe «nur mitgekriegt, dass ein riesen Radau war, aber das war es auch schon» (pag. 6086 Z. 1 ff.). Zu verletz- ten oder geschlagenen Personen möchte er nichts sagen (pag. 6085 Z. 26 ff.). Ob er vor oder während der Auseinandersetzung Waffen gesehen habe, wisse er nicht (pag. 6085 Z. 30 f.). Er habe sich nicht an der Auseinandersetzung be- teiligt; er habe niemanden geschlagen und sei auch nicht geschlagen worden (pag. 6086 Z. 19 ff.). Zu den Schilderungen von V.________, wonach jeder ein Messer zur Verteidigung erhalten habe, mehrere Personen an einer Waffe han- tiert hätten und schliesslich alle draussen gewesen seien, könne er nichts sagen 104 (pag. 6086 ff.). Zu den Aussagen von AJ.________ und AX.________, wonach nicht viele Personen im Lokal geblieben seien, könne er keine Aussagen ma- chen (pag. 6087 Z. 9 ff.). Auch zur Äusserung von N.________, wonach er mit B4.________, K.________ und eventuell L.________ sel. oben gestanden ha- be, als jener vom Auskundschaften zurückgekehrt sei, könne er nichts sagen (pag. 6087 Z. 9 ff.). Er habe kein Klappmesser auf sich getragen (pag. 6088 Z. 8 f.). An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 war B2.________ von der persönlichen Teilnahme dispensiert (dazu E. II.6.1.2 hiervor). 21.3 Beweiswürdigung der Kammer B2.________ ist Mitglied der Bandidos. Er gehörte und gehört dem OJ.________(Land) Chapter CA.________ an, in dem er laut seinem Verteidi- ger eine hohe Position innehat. Er war besser über die Angelegenheiten der (designierten) Bandidos und die Chaptergründung informiert sowie stärker in diese wie auch die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 involviert, als er zugestehen wollte: Wider seiner Erstaussage, er habe einzig das Geburtstagskind B1.________ gekannt, kannte B2.________ zahlreiche der am 11. Mai 2019 in OA.________ (Ort) und Belp anwesenden Personen, wie seine Aussagen an späteren Einver- nahmen und Fotoverweisungen zeigen. So namentlich B1.________ («Secreta- ry» des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________), B4.________ (Vizepräsident des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________), C.________, L.________ sel. (Mitglied der CH.________, einem OJ.________(Land) Supporterclub der Bandidos; pag. 3702 Z. 192 ff.), E.________ (Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________; pag. 1683 Z. 45) und K.________. Entgegen seinen Behauptungen reiste B2.________ am 11. Mai 2019 nicht spontan und einzig für die Geburtstagsfeier von B1.________ in die Schweiz. Die Sprachnachricht von B4.________ vom 6. Mai 2019 in der WhatsApp- Gruppe «CHSYLBCH», wonach «B2.________(Spitzname)» [Anmerkung der Kammer: B2.________] am kommenden Samstag möglicherweise auch komme (pag. 4841, S. 26 Nr. 32), offenbart, dass bereits rund eine Woche zuvor vorge- sehen war, dass B2.________ vor Ort ist, wenn die Bandidos erstmals öffentlich ihre Präsenz in der Schweiz zeigen. Ohnehin ist die angebliche kurzfristige Ein- ladung, als er sich bereits auf dem Weg von OI.________ (Land) nach OJ.________ (Land) befunden haben will, nicht damit vereinbar, dass E.________, L.________ sel. und K.________ mit ihm von OI.________ (Land) in die Schweiz gefahren sind (pag. 1692 Z. 98 f., pag. 3005 Z. 29 ff., pag. 3699 Z. 56 ff.). Diese Fahrgemeinschaft – wohlgemerkt bestehend aus Mitgliedern und Supportern der Bandidos – war nicht zufällig, sondern wurde vorgängig ge- bildet. Die Ankündigung seiner Anwesenheit in der WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH» und die gemeinsame Anreise mit Mitgliedern/Supportern der Bandidos lassen keinen anderen Schluss zu, als dass B2.________ nicht als spontaner Gast einer Geburtstagsfeier erwartet wurde, sondern – getreu dem 105 Slogan «support your local bandidos» – in die Schweiz fuhr, um die lokalen Bandidos bei der Chaptergründung zu unterstützen, namentlich um in OA.________ (Ort) möglichst stark auftreten zu können. In OA.________ (Ort) und im angedachten Clublokal verkehrte B2.________ insbesondere mit B1.________, C.________, B4.________ und G.________ (pag. 3450 ff., pag. 3454). Es liegt auf der Hand, dass ihn diese Personen – die allesamt und teilweise massgeblich in die Chaptergründung involviert waren – am 11. Mai 2019 und bereits zuvor über die geplante Chaptergründung und da- mit verbunden auch über die Dynamik und die aktuellen Gegebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene informiert haben. Für die Kammer beste- hen keine Zweifel, dass ihn diese Informationen als ranghohes Mitglied im OJ.________(Land) Bandidos-Chapter CA.________ interessierten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass B2.________ der deutschen Sprache mächtig war und folglich verstand, was am 11. Mai 2019 gesprochen wurde. Er wurde im vorliegenden Strafverfahren jeweils in deutscher Sprache einvernom- men und auf dem Protokoll seiner ersten Einvernahme ist als Verhandlungs- sprache «Deutsch» vermerkt (pag. 1465). Angesichts all dessen sind die Vor- bringen von B2.________ und seinem Verteidiger, er sei ein unwissender Gast einer Geburtstagsfeier gewesen, den «das alles» nichts angegangen sei und der nichts von der geplanten Chaptergründung gewusst habe, als Schutzbe- hauptung zu werten, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclu- binternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Es kann als notorisch gelten, dass B2.________ als ranghohes Mitglied im OJ.________(Land) Bandidos-Chapter CA.________ mit den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern sowie der Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs (dazu E. III.10.6 hiervor) vertraut war. Aufgrund seiner ranghohen Position in ei- nem OJ.________(Land) Chapter sowie der in Deutschland und Griechenland bestehenden Probleme zwischen den Bandidos und Hells Angels (siehe zur Si- tuation in Griechenland die Aussagen von N.________ auf pag. 4800 Z. 111 f. und die WhatsApp-Nachricht von C.________ auf pag. 4841, S. 91 Nr. 156 so- wie zur Situation in Deutschland die Aussagen von H.________ auf pag. 2281 Z. 71 ff.) wusste er um das angespannte Verhältnis zwischen den Bandidos und Hells Angels. Gleichermassen war ihm bekannt, dass die Hells Angels und Broncos die geplante Chaptergründung nicht goutieren und erforderlichenfalls gewaltsam bekämpfen werden. Ebenso war ihm bewusst, dass die Hells Angels und Broncos den Auftritt ausländischer Bandidos in OA.________ (Ort) und die Eröffnung eines Clublokals in Belp als Provokation auffassen. Gleichwohl fuhr er mit nach OA.________ (Ort) und hielt sich im angedachten Clublokal in Belp auf, wo er eine Kutte mit der Aufschrift «Bandidos» trug (pag. 3451, pag. 3454). Durch das Tragen seiner Clubkleidung drückte er seine Zugehörigkeit zu den Bandidos aus und bekundete nach aussen hin sichtbar, dass die Chaptergrün- dung Unterstützung aus dem Ausland geniesst. Aufgrund der zentralen Bedeu- tung der Kutte für ihren Träger steht für die Kammer fest, dass B2.________ diese durchgehend trug, d.h. auch unmittelbar vor und während des Raufhan- 106 dels. Insofern trat er nach aussen hin als Teil der aus Mitgliedern, Supportern und Interessenten/Sympathisanten der Bandidos bestehenden Gruppe auf. Was die Rolle von B2.________ am Raufhandel anbelangt, erachtet die Kam- mer seine Sachverhaltsdarstellung, er sei während des Raufhandels im Clublo- kal verblieben und habe gegessen, als Schutzbehauptung. Zum einen finden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine Realkennzeichen, dafür diverse Lügensignale. Obgleich es keiner intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten erfordert hätte, einen Verbleib im Clublokal realitätsnah zu schildern, machte B2.________ diesbezüglich nur detailarme und vage Angaben. Er nannte weder die Personen, die mit ihm im Clublokal verblieben sein sollen, noch was er ge- gessen haben will. Auch sind seine Aussagen widersprüchlich und der objekti- ven Beweislage angepasst, was ebenfalls gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. So behauptete er an der ersten Einvernahme, «nichts» mitbekommen zu haben, und gab er schliesslich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – notabene auf Vorhalt, unbestrittenermassen seien Schüsse abgegeben worden – zu, ei- nen «riesen Radau» mitbekommen zu haben (pag. 6086 Z. 1 ff.). Ohnehin er- scheint es mit Blick auf die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhal- tensmuster lebensfremd, dass B2.________ – wohlgemerkt ein ranghohes Mit- glied eines ausländischen Bandidos-Chapters, das eigens zwecks Unterstüt- zung seiner «Brothers» in die Schweiz gereist ist – drinnen sitzen bleibt und un- bekümmert weiter isst, während seine Gruppenmitglieder nach draussen gehen, um den Hells Angels und Broncos entgegenzutreten, und draussen ein «riesen Radau» ausbricht. Kommt hinzu, dass seine Sachverhaltsdarstellung in Wider- spruch zu jener seines Verteidigers steht, wonach er als Reaktion auf die Alar- mierung/Warnung «Sie kommen, sie kommen» nach draussen gegangen sei, um sich einen Eindruck über das Geschehen zu verschaffen resp. um seine Fluchtmöglichkeiten abzuschätzen. Im Ergebnis kann auf die Beteuerungen von B2.________, er sei während des Raufhandels im Clublokal verblieben, nicht abgestellt werden. Für die Sachver- haltsfeststellung essenziell sind daher neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die Aussagen von N.________ und V.________. N.________, Anwärter des geplanten Bandidos-Chapters (pag. 4800 Z. 73 ff.), sagte überzeugt und ohne Zweifel zu äussern aus, B2.________ habe «auf je- den Fall» mit B4.________ und K.________ oben auf dem Vorplatz gestanden, als er von der Auskundschaftsfahrt beim Parkplatz des Restaurants Campagna zurückgekehrt sei. Bezüglich der Anwesenheit anderer Personen auf dem Vor- platz war er indes unsicher, was er auch kommunizierte. So meinte er, L.________ sel. habe «eventuell auch» oben gestanden (pag. 4823 Z. 521 ff., pag. 4826 Z. 620 ff.). Untermauert wird diese bereits für sich glaubhafte Aussa- ge durch die Schilderungen von A.________, der als designierter Sicherheits- chef des zu gründenden Bandidos-Chapters vorgesehen war (pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.). Dieser berichtete: «Ich parkierte mein Auto wieder et- was quer, damit man nicht direkt in unsere Einfahrt fahren kann. Ich stieg aus und einige Leute haben sich schon mit Engländern, Schraubenziehern und so 107 bewaffnet […]. Ich ging dann auch ins Clubhaus […]. Als ich unten angekom- men bin, habe ich gesehen, wie 5-6 von uns oben standen» (pag. 4045 Z. 85 ff.). Der Kammer erscheint plausibel, dass B2.________ gemeinsam mit einzelnen Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet wa- ren, oben auf dem Vorplatz stand, als die Auskundschafter vom Parkplatz des Restaurants Campagna zurückkehrten. Es ist naheliegend, dass er gemeinsam mit seinen Bekannten B4.________, L.________ sel. und K.________ auf den Vorplatz verschob, nachdem er Kenntnis von der von F.________ verschickten Nachricht «Einfahrt belp steht ein prospect der CD.________ (Chapter) bron- cos» erhielt (pag. 4841, S. 71 Nr. 115) und sich die Auskundschafter aufmach- ten resp. nachdem N.________ noch während der Rückfahrt über die Versamm- lung von Hells Angels und Broncos beim Restaurant Campagna informierte (pag. 4812 Z. 104). Dafür, dass B2.________ während des Raufhandels auf dem Vorplatz stand und nach der Rückkehr der Auskundschafter nicht ins Club- lokal zurückkehrte, sprechen sodann die glaubhaften Aussagen von V.________, wonach sie allein im Clublokal verblieb (pag. 513 Z. 98 ff., pag. 514 Z. 167 ff.). Zufolge seiner Anwesenheit auf dem Vorplatz, als die Aus- kundschafter zurückkehrten, muss B2.________ auch gesehen haben, dass A.________ seinen Wagen quer parkierte, so dass die Einfahrt zum Clublokal etwas versperrt war, ins Clublokal rannte und mit einer Pistole SIG auf den Vor- platz zurückkehrte (dazu die Aussagen von A.________ unter E. III.10.3.2.d hiervor). Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt muss ihm bewusst gewesen sein, dass eine Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos unmittelbar bevorsteht. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass B2.________ auf dem Vorplatz stand, als die Auskundschafter vom Parkplatz des Restaurants Campagna zurückkehrten. Sie hat keine Zweifel, dass er in der Folge und während des Raufhandels auf dem Vorplatz verblieb und nicht ins Clublokal zurückkehrte, um zu essen. Dafür sprechen die Aussagen von V.________, wo- nach sie allein im Clublokal verblieb, als auch die motorradclubinternen Wert- vorstellungen und Verhaltensmuster. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass sich B2.________ – der eigens zwecks Unterstützung der lokalen (designierten) Bandidos in die Schweiz gereist ist – zwecks Nahrungsaufnahme ins Clublokal zurückzieht, während seine Gruppenmitglieder – darunter namentlich die eben- falls dem OJ.________(Land) Bandidos-Chapter CA.________ angehörenden B1.________ und B4.________ – am Ort des Geschehens verbleiben (siehe zu den Rollen von B1.________ und B4.________ E. IV.15.1 und E. IV.17.1 hier- vor sowie E. VII.33.4 hiernach). Indes kann B2.________ nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel mitgewirkt zu haben. Bei diesem von der Kammer als erstellt erachteten Sachverhalt kann B2.________ entgegen den Vorbringen seines Verteidigers nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Polizei bei ihm weder Verletzungen festgestellt noch Waffen oder waffenähnliche Gegenstände gefunden hat noch dass er zum Tatzeitpunkt fast ________-jährig und von nicht-athletischer Postur war. Auf den Vorplatz verschieben und während der tätlichen Auseinandersetzung dort verbleiben 108 führt weder zu Verletzungen noch zu sonstigen Kampfspuren und war B2.________ unabhängig seines Alters und Körperbaus möglich. Das Vorbringen seines Verteidigers, B2.________ habe sich auf den Vorplatz verschoben und sei während des Raufhandels dort verblieben, um sich einen Eindruck über das Geschehen zu verschaffen und/oder seine Fluchtmöglichkei- ten abzuschätzen, erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Wie sein Ver- teidiger selbst zutreffend ausführte, hätte es innerhalb der Motorradclubszene nicht gut ausgesehen, den «Rückwärtsgang» einzuschalten. Es wäre mit den motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmustern nicht vereinbar und einem ranghohen Bandidos auch nicht würdig, sich beim Eintreffen rivalisie- render Motorradclubs zurückzuziehen und die Gruppenmitglieder quasi im Stich zu lassen. Kommt hinzu, dass B2.________ gerade zwecks Verstärkung des sich in Gründung befindlichen Bandidos-Chapters aus dem Ausland angereist ist. Summa summarum unterstützte B2.________ seine Gruppe, indem er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. N.________ gemeinsam mit mehreren, teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern auf den – wohlgemerkt einige Meter vom Clublokal entfernten und über eine etwa zwanzig Meter lange Rampe zu er- reichenden – Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort verblieb. Er agierte im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder und die gruppeninterne Gewaltbereitschaft, im Bewusstsein um eine unmittelbar be- vorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos sowie in der Absicht der gewaltsamen Verteidigung der geplanten Chaptergrün- dung und des angedachten Clublokals («Revierverteidigung»). Mit seiner Anwe- senheit vor Ort und durch das Tragen seiner Kutte erhöhte er die zahlenmässige Präsenz der Bandidos und trug so zu deren Mannesstärke bei. Allein mit seiner physischen Präsenz bestärkte er seine sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder in ihrem Handeln und stärkte ihnen den Rücken, mithin feu- erte er sie nonverbal an und unterstützte sie psychisch (dazu auch E. III.11.3 hiervor). Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen un- ter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen. 21.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Kursivschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt; sie verneint eine Bewaffnung und ein tät- liches Mitwirken am Raufhandel seitens B2.________. 22. Rechtliche Würdigung B2.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. N.________ gemeinsam mit einzelnen Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, auf den Vorplatz verschob, sowie dort verblieb, 109 als weitere teilweise bewaffnete Gruppenmitglieder dazustiessen und die erwar- teten Hells Angels und Broncos eintrafen, und auch während des Raufhandels dort stand. Er trug die Absichten seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder aktiv in dem Sinne mit, als er auf den einige Meter vom Club- lokal entfernten Vorplatz verschob und während des Raufhandels als Teil seiner Gruppe dort verblieb. Damit stand er für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er das Handeln seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligen- den Gruppenmitgliedern unterstützt. Es kann als notorisch gelten, dass er als ranghohes Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________ allein mit seiner physischen Präsenz seine Gruppenmitglieder – und insbeson- dere die ihm hierarchisch untergeordneten Angehörigen des Chapters CA.________ und Anwärter des designierten Bandidos-Chapters – in deren An- sinnen bestärkte, die Chaptergründung, das angedachte Clublokal und das An- sehen der Bandidos mit Gewalt zu verteidigen. Dadurch förderte er deren Tatbe- reitschaft, womit eine aktive psychische Unterstützung vorliegt (nonverbales An- feuern/Bestärken). Mit seiner Kutte (Aufschrift «Bandidos») trug er sichtbar zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe bei. Damit erhöhte er die wahrgenom- mene Bedrohungslage der Hells Angels und Broncos und begünstigte deren Gewaltbereitschaft/Streitfreudigkeit. Auch insofern trug er zur Eskalation der Si- tuation bei. Daran ändert nichts, dass er unbewaffnet war und nicht tätlich wur- de. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort und der damit verbundenen psychi- schen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. Nach dem soeben Ausgeführten leistete B2.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht. B2.________ handelte direktvorsätzlich. Er stand – im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder, die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und die grundsätzliche Streitfreudigkeit der Gegenseite – mit seinen Gruppen- mitgliedern auf dem Vorplatz, um den Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzutreten. Wer so handelt, nimmt eine tätliche Auseinandersetzung nicht bloss in Kauf. Die gewaltsame Verteidigung der geplanten Chaptergrün- dung war das eigentliche Ziel seiner Gruppe, was B2.________ wusste und wollte. Bezüglich des Einwands des Verteidigers, bei einer Schlägerei zwischen einem Singstudenten und Drittpersonen würden zuschauende Verbindungskollegen kaum wegen Raufhandels verurteilt (siehe pag. 9733), sei angemerkt, dass B2.________ nicht ein zufälliges, völlig unbeteiligtes und passives Zuschauen angelastet wird, sondern ein bewusstes Hinstehen für seine Gruppe und eine psychische Unterstützung/Förderung des von dieser mitinitiierten Raufhandels. Deshalb und weil der zu beurteilende Raufhandel in einem Milieu spielte, in dem rivalisierende Gruppen das Recht für sich beanspruchen, gewaltsam gegenein- ander vorzugehen, ist die vom Verteidiger erwähnte Konstellation nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weshalb B2.________ daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 110 Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind er- füllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten. Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung vermag das Recht auf Vereins- und Versamm- lungsfreiheit das Verhalten von B2.________ nicht zu rechtfertigen. Ohnehin er- scheint es vor dem Hintergrund, dass die Vereinsfreiheit durch die in der Motor- radclubszene bestehende Territorialität de facto aufgehoben wird und Outlaw Motorcycle Clubs eine «Schattengesellschaft» bilden, die staatliche Werte und Regeln ablehnt und in der vermeintliche Territorialitätsprobleme mit Waffenge- walt angegangen werden (dazu E. III.10.6 hiervor), absurd, das eigene Verhal- ten unter Berufung auf die verfassungsmässig geschützte Vereins- und Ver- sammlungsfreiheit rechtfertigen zu wollen. B2.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu er- klären. 23. Strafzumessung 23.1 Tatkomponenten 23.1.1 Objektive Tatschwere B2.________ beteiligte sich dahingehend aktiv am Raufhandel, als er infolge der Alarmierung zum Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort ver- blieb, womit er die Bandidos mit seiner körperlichen Präsenz psychisch unter- stützte und zahlenmässig stärkte. Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Han- delns jenem der «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor. 23.1.2 Subjektive Tatschwere B2.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. V.22 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Er beteiligte sich am Raufhandel, weil er den (designierten) lokalen Bandidos bei der Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals beistehen wollte. Damit setzte er die sich zu eigen gemachten Wert- vorstellungen und Verhaltensmuster der Outlaw Motorcycle Clubs bewusst über die geltende Rechtsordnung. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äus- sere Umstände, die es B2.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, liegen nicht vor. Es mag sein, dass es innerhalb der Motorradclubszene nicht goutiert worden wäre, wenn er den «Rückwärtsgang eingeschaltet» hätte – wie dies von seinem Verteidiger vorgebracht wurde –, je- doch machte B2.________ selbst nie geltend, in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen zu sein. 111 Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet. 23.1.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheits- strafe von 18 Monaten für verschuldensangemessen. 23.2 Täterkomponenten 23.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse B2.________ ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 9635). Auch im Auszug OI.________ vom 16. März 2020 findet sich kein Eintrag (pag. 1485). Der oberinstanzlich einverlangte Auszug aus dem OJ.________(Land) Strafregister ist nicht eingetroffen. Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist nicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B2.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8486 f.). Über seine aktuelle Lebenssituation ist der Kammer wenig bekannt, weil sie ihn infolge Dispensation von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung nicht zur Person befragen konnte. Laut seinem Verteidiger ist er seit Ende Dezember 2024 wegen Atemwegsproblemen in medizinischer Behandlung (pag. 9739 f.). 23.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Seit der zu beurteilenden und bald fünf Jahre zurückliegenden Straftat hat sich B2.________ (soweit bekannt zumindest in der Schweiz) nichts mehr zu Schul- den kommen lassen. Straffreies Verhalten wird erwartet und ist nicht strafmin- dernd zu berücksichtigen. Auch das Verhalten von B2.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewich- ten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. 23.2.3 Strafempfindlichkeit Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründeten, wur- den von B2.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zwar ist er infolge Atemwegsproblemen gesundheitlich angeschlagen (pag. 9807 ff.), sein Krankheitszustand erreicht jedoch nicht ein Mass, das einen Gefängnisaufenthalt für ihn als überdurchschnittlich einschneidend erscheinen liesse und eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung (dazu E. III.12.1.1 hiervor) zu bejahen wäre. Ohnehin wird ihm für die 10-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. V.23.4 und E. V.23.5 hier- nach). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 112 23.2.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bleibt. 23.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 23.4 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für angemessen und hätte diese bedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten. B2.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. 23.5 Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein vollständiger Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer minimalen zweijährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht, womit sich eine Auseinandersetzung mit der Legalprognose von B2.________ erübrigt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 23.6 Anrechnung Haft B2.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:30 Uhr bis 12. Mai 2019 um 19:10 Uhr in Polizeihaft (pag. 1456 ff.). Diese zwei Hafttage sind an die Frei- heitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Haft- tage BGE 150 IV 377 E. 2.4). 23.7 Fazit B2.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Die Po- lizeihaft von 2 Tagen ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 24. Kosten und Entschädigung 24.1 Verfahrenskosten 24.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 sind zufolge Verurteilung von B2.________ zu tragen (dazu E. III.13.1.1 hier- vor). 113 24.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge Unterliegens hat B2.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'500.00 (dazu E. III.13.1.2 hier- vor). 24.2 Amtliche Entschädigung 24.2.1 In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt V2.________ rechtskräftig auf CHF 22'989.65. Jener verzichtete auf die Gel- tendmachung des vollen Honorars. B2.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V2.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'989.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 24.2.2 In oberer Instanz Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt V2.________ mit Honorarnote vom 28. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'360.60 (amtliches Ho- norar von CHF 6'583.35 + Auslagen von CHF 79.30 + Reisezuschlag von CHF 150.00 + Mehrwertsteuer von CHF 547.95; pag. 9842 ff.). Die fakturierten 36.67 Stunden (davon 7.5 Stunden MLaw) wie auch die übrigen Positionen erscheinen der Kammer angemessen und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V2.________ für die amtliche Ver- teidigung von B2.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7’361.30; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. B2.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt V2.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 7’361.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 114 VI. B3.________ 26. Parteivorbringen 26.1 Rechtsanwältin V3.________ Rechtsanwältin V3.________ beantragte für B3.________ erst- und oberin- stanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6804, pag. 9849). Im erstinstanzlichen Parteivortrag führte sie aus, «draussen Sein» sei kein Nachweis für eine Tatbeteiligung. Hätte ihr Mandant das mitgeführte Klappmes- ser bei der Auseinandersetzung eingesetzt, wären daran DNA und Blut sicher- gestellt worden und wäre ihr Mandant nicht unverletzt geblieben. Ohnehin könne nicht gesagt werden, ob ihr Mandant den Hauptraum verlassen, sich in einem anderen Raum aufgehalten, vor der Tür gestanden oder sich auf den Vorplatz begeben habe. Selbst wenn er sich auf den Vorplatz begeben hätte, sei dies noch kein Beweis für eine aktive Beteiligung an der Auseinandersetzung. Auf die Aussagen von V.________ könne nicht abgestellt werden, weil jene deutlich übertrieben habe und zudem stark alkoholisiert gewesen sei; es bestünden er- hebliche Zweifel an deren Angaben. V.________ habe weder gesehen, dass ihr Mandant nach draussen gerannt sei, noch habe sie derartiges ausgesagt. Jene habe ganz hinten im Raum gesessen und nicht gesehen, wer nach draussen gerannt sei. Hinzu komme, dass, wenn sich alle bewaffnet und aktiv an der Aus- einandersetzung beteiligt hätten, es viel mehr schwere Verletzungen gegeben hätte. Es gebe keine DNA-Spuren, Fingerabdrücke, Verletzungen, Fotos, Filme und/oder Aussagen, die ihren Mandanten konkret belasteten. Eine aktive Betei- ligung seinerseits lasse sich nicht belegen. Es sei davon auszugehen, dass im Clublokal laute Musik gelaufen sei, so dass er weder quietschende Reifen noch Schüsse gehört habe. Laut O.________ hätten sich die Angreifer zurückgezo- gen, nachdem die Schüsse gefallen seien. Daher sei fraglich, ob es die Perso- nen aus dem hintersten Raum überhaupt geschafft hätten, auf dem Vorplatz zu sein, bevor der Angriff beendet war. Weitere Verletzungen seien nicht akten- kundig und es bestehe kein Raum für einen «zusätzlichen» Raufhandel; eine Schlägerei im Einverständnis aller Anwesenden sei nicht strafbar, solange keine einfache Körperverletzung vorliege. Schliesslich sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag nicht ausgeführt habe, welche konkre- te Tathandlung resp. -beteiligung ihrem Mandanten vorgeworfen werde. Ein Verweis auf die allgemeinen Ausführungen in der Anklageschrift genüge nicht. Ein konkreter Nachweis sei schlichtweg nicht möglich, weil sich ihr Mandant nicht aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe (pag. 6418 ff., pag. 6446). Oberinstanzlich betonte Rechtsanwältin V3.________, die Unschuldsvermutung sei eines der höchsten Güter eines Rechtsstaates. Die Kammer habe zu klären, ob und in welcher Form sich ihr Mandant aktiv am Raufhandel beteiligt habe. Ob er ausserhalb des Clublokals gewesen sei, spiele nur am Rande eine Rolle, weil ein blosses «draussen Sein» keinen Nachweis für eine Tatbeteiligung darstelle. Wie die Vorinstanz festgestellt habe, brächten die objektiven Beweismittel ihren Mandanten nicht mit der Auseinandersetzung in Verbindung (vgl. pag. 8118) 115 und könne ihm keine aktive Beteiligung am Raufhandel nachgewiesen werden (vgl. pag. 8123). Das Foto, das ihren Mandanten am 7. Mai 2019 an der Stein- bachstrasse eine Bratwurst essend zeigen soll (vgl. pag. 8116), sei per Whats- App verschickt worden und lasse daher keinen Rückschluss auf Aufnahmeort und -zeitpunkt zu. Ohnehin indiziere das Essen einer Bratwurst keine Tatbeteili- gung an einem Raufhandel. Die Aussagen ihres Mandanten, er habe nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen, seien – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 8115) – nicht verdächtig. Was ihr Mandant gehört habe, hänge u.a. davon ab, wo er sich im Clublokal aufgehalten habe, wie gut sein Gehör und wie laut die Musik gewesen sei. Wider die vorinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. pag. 8116) sei auch nicht verdächtig, dass ihr Mandant gewusst habe, dass die anderen Personen eineinhalb Stunden draussen im Regen la- gen. Er habe das Eintreffen der Polizei mitbekommen und sei von dieser aus dem Clublokal geführt worden. Das vorinstanzliche Beweisergebnis, ihr Mandant habe sich mit seinen Clubkollegen, die sich zuvor in seiner Anwesenheit be- waffneten, nach draussen begeben und gemeinsam mit diesen die anrückenden Hells Angels und Broncos empfangen, wobei er gewusst habe, dass die von den Bandidos mitgeführten Waffen eingesetzt werden (vgl. pag. 8119), sei nicht nachvollziehbar. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ihr Mandant draussen ge- wesen sei und sich in irgendeiner Form an der Auseinandersetzung beteiligt ha- be. Weil sich die Hells Angels und Broncos nach der Schussabgabe von A.________ umgehen zurückzogen, sei es nicht zu einer Schlägerei mit allen Anwesenden gekommen und habe die gewaltsame Auseinandersetzung nur sehr kurz gedauert. Es sei fraglich, ob es ihr Mandant überhaupt geschafft hätte, vom hintersten Raum im Clublokal auf den Vorplatz zu gelangen, bevor die Auseinandersetzung beendet war. Ihr Mandant habe über alle Einvernahmen hinweg gleichbleibend und insofern glaubhaft angegeben, während der Ausein- andersetzung im Clublokal gegessen zu haben. Die gegenteilige Behauptung von V.________, er sei mit den anderen nach draussen gerannt (vgl. pag. 530 Z. 265), sei die Konsequenz ihrer unmittelbar zuvor gemachten Aussage, wo- nach «alle» nach draussen gerannt seien. Es sei kaum denkbar, dass jene ihren Mandanten beim Hinausrennen erkennen konnte, habe sie diesen doch nur einmal flüchtig gesehen (vgl. pag. 530 Z. 250). Ohnehin bleibe unklar, ob sich ihr Mandant in einen anderen Raum begeben, vor der Tür herumgestanden oder sich zum Vorplatz verschoben habe. Die vorinstanzliche Erwägung, ihr Mandant habe seine Clubkollegen mit seiner physischen Präsenz unterstützt, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei im Hinterkopf zu behalten, dass am 11. Mai 2019 an der Steinbachstrasse ein friedliches Geburtstagsfest gefeiert wurde. Wenn die Hells Angels und Broncos nicht mit zwanzig bis dreissig Per- sonen mobilisiert und bewaffnet eingefallen wären, um ihren Standpunkt gewalt- sam zu demonstrieren, wäre es dabeigeblieben. Das egoistische und machtgie- rige Verhalten der Hells Angels und Broncos, welche die Chaptergründung der Bandidos nicht akzeptierten und in Kauf nahmen, unbeteiligte Personen zu schädigen, geniesse in einem Rechtsstaat mit freier Meinungsäusserung und Vereinsfreiheit keinen Rechtsschutz. Es sei gut vorstellbar, dass seitens der 116 Bandidos Angst geherrscht habe. Eine Notwehrhandlung erscheine denn auch nicht abwegig. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass Art. 133 StGB den Beweisschwie- rigkeiten begegnen wolle, die bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen bezüglich der Verursachung der Körperverletzung resp. Tötung bestünden. Wenngleich bereits die blosse Beteiligung an einer solchen Auseinandersetzung unter Strafe gestellt werde, müsse dem Täter eine irgend- wie geartete und nach aussen hin erkennbare Beteiligung nachgewiesen wer- den können. Die Auffassung der Vorinstanz, ein unbeteiligtes Danebenstehen genüge für eine Beteiligung im Sinne von Art. 133 StGB, sei daher falsch und zwar umso mehr als die Bandidos aus absolut verwerflichem Grund angegriffen worden seien. Der vorliegende Sachverhalt sei denn auch nicht mit jenem des von der Vorinstanz angerufenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich SB200128 vom 24. August 2020 vergleichbar. Es sei eine andere Aus- gangslage, ob man mit den Angreifern mitlaufe und aktive Hilfeleistungen er- bringe oder bloss neben den Angegriffenen stehe. Ihrem Mandanten könne kei- ne aktive physische und psychische Beteiligung am Raufhandel (wie Hilferei- chen, Zustecken von Kampfmitteln, Anfeuern, warnende Zurufe, Ratschläge «Schmiere-stehen») nachgewiesen werden. Er sei «in dubio pro reo» vom Vor- wurf des Raufhandels freizusprechen (pag. 9733). 26.2 (General-)Staatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6653, pag. 9867). Erstinstanzlich führte sie aus, sachverhaltsmässig sei von einem identischen Vorgehen wie bei B2.________ auszugehen. B3.________ gehöre zum inneren Kreis der Bandidos. Er habe die Auseinandersetzung mitbekommen, aktiv mit- mischen wollen und sich darauf eingelassen. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6368 f., pag. 6642). Oberinstanzlich machte sie geltend, B3.________ sei eng mit den Bandidos verbunden sowie über die Abläufe/Planung des 11. Mai 2019 informiert und nicht zufällig vor Ort gewesen. Die objektiven Beweismittel zeigten, dass er sei- ne Verbindung zu den Bandidos kleinzureden versuche. Er sei Mitglied mehre- rer WhatsApp-Gruppen, mit nach OA.________ (Ort) gegangen und zufolge Fo- to gemäss pag. 4841, S. 55 Nr. 50 schon im Clublokal gewesen. Unglaubhaft sei denn auch seine Behauptung, er habe weder Hektik wahrgenommen noch Waffen gesehen und während der Auseinandersetzung essend im Clublokal ge- sessen. Letzteres stehe namentlich in Widerspruch zur Beobachtung von V.________, wonach B3.________ mit den anderen nach draussen gerannt sei (vgl. pag. 530 Z.249 ff. und Z. 265 f.). Es sei nachvollziehbar, dass V.________ ausgerechnet B3.________ als einen der nach draussen rennenden Männer wiedererkannt habe, habe jener doch optisch anders ausgesehen als die übri- gen Bandidos, die laut V.________ «alle ein bisschen Bart, Tattoos und Glat- zen» hatten (vgl. pag. 530 Z. 251). B3.________ habe gewusst, worauf er sich einlasse und durch sein Mitgehen die Bandidos auf dem Vorplatz durch seine 117 Präsenz unterstützt. Schliesslich sei davon auszugehen, dass er angesichts seines Nachtrunks zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht derart betrun- ken war, wie von ihm geltend gemacht (pag. 9733). 27. Sachverhalt und Beweiswürdigung 27.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der individuelle Tatbeitrag von B3.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Juli 2021 wie folgt umschrieben (pag. 875.30 f.; Hervorhebungen im Original): Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel begangen indem sich B3.________ als designiertes Mitglied des neu zu gründenden Schweizer Bandidos MC Chapter am Samstag, 11.05.2019, um ca. 17.40 – 17.50 Uhr, in 3123 Belp im Rah- men der eingangs geschilderten Auseinandersetzung im Raum des Clublokals aufhielt und auch von der «Angriffsalarmierung» mitbekam. Daraufhin bewaffneten er und die Partygäste sich im Clublokal mit Schusswaffen, Messern, Schlaginstrumenten und anderen gefährlichen Gegenständen, verbarrikadierten die Strasse vor dem Clublokal und erwarteten den Überfall, was B3.________ mitbekam und sich daran auch be- teiligte. Dabei trug er ein Klappmesser auf sich. Dies in der Absicht, sich entsprechend mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC begaben sich in der Folge teilweise unkoordiniert auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b, worauf eine wilde Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen begann, bei welcher im Rahmen von zahlrei- chen, gewaltsamen Gerangel geschossen wurde, Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Ge- genstände und körperliche Gewalt eingesetzt und diverse Personen aller Gruppierungen teilweise schwer verletzt wurden (vgl. einleitende Ausgangslage). Sämtliche Teilnehmer der Geburtstagsparty, so auch B3.________ wussten, als sie das Clublokal nach Eingang der «Angriffsmeldung» verliessen, dass sie sich auf eine gewaltsame wechselseiti- ge Auseinandersetzung einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies zumindest billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten und sahen, dass sich die anderen Beschuldig- ten ebenfalls bewaffneten. B3.________ wirkte aktiv an den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit. Evtl. unterstützte er die gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung mit seiner physischen und verbalen Präsenz ak- tiv, indem er insbesondere seine sich schlagenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen entsprechenden zahlenmässigen Präsenz psychisch unterstützte und stärkte. 27.2 Sachverhaltsdarstellung von B3.________ B3.________ machte geltend, nichts vom Raufhandel mitbekommen zu haben. Er will währenddessen im Hauptraum des Clublokals gegessen, getrunken und Musik gehört haben: An der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 berichtete B3.________, er sei vom Bahnhof «Belp Steinbach» aus zu Fuss zum Clublokal gelangt, wo er sich ein/zwei Stunden aufgehalten habe, bevor er zusammen mit drei/vier Kolle- gen von der Polizei im Inneren des Clublokals angehalten worden sei. Im Raum habe es eine Bar, zwei/drei Tische mit Barhockern und zwei Sofas gehabt. Er habe mit Kollegen etwas getrunken, als die Polizei hereingekommen und ge- 118 schrien habe: «Auf den Boden. Auf den Boden» (pag. 1514 Z. 14 ff. und Z. 53 ff., pag. 1515 Z. 89 ff.). Er habe keine Ahnung, weshalb die Polizei ge- kommen sei (pag. 1514 Z. 29 ff.). Es sei eine Party gewesen. Man habe gemüt- lich zusammen trinken und essen wollen (pag. 1514 Z. 26 ff.). Ein Kollege habe ihm von der Party erzählt. Er habe keine Ahnung, wer der Organisator gewesen sei (pag. 1514 Z. 39 ff.). Er habe sich zum ersten Mal im Clublokal aufgehalten (pag. 1514 Z. 36 f.) und mache keine Angaben dazu, wessen Clublokal es ge- wesen sei (pag. 1514 Z. 33 f.). Er gehöre nicht zum Club, in dessen Clublokal er angehalten worden sei (pag. 1514 Z. 62 f.). Dazu, ob er den Gedanken hege, dem Club beizutreten, mache er keine Aussage (pag. 1515 Z. 70 f.). Auf Vorhalt, die Polizei habe Kenntnis davon, dass am Ort der Anhaltung eine Auseinander- setzung stattgefunden habe, und Frage, was er dazu sage, verweigerte er die Aussage (pag. 1514 Z. 45 ff.) resp. führte aus, er habe weder etwas Verdächti- ges noch verletzte Personen noch Waffen festgestellt. Er habe einfach das Messer «im Sack» gehabt, das er benötigt habe, um Fleisch vom Spanferkel abzuschneiden (pag. 1515 Z. 82 ff.). Er sei an der Auseinandersetzung nicht be- teiligt gewesen und nicht verletzt (pag. 1515 Z. 76 f.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. November 2019 bestätigte B3.________ seine Erstaussage weitgehend. Er sei an einem Geburtstagsfest mit rund zehn bis fünfzehn Personen gewesen und habe unten gegessen und Musik gehört, als die Polizei gekommen, ihnen Waffen an die Köpfe gedrückt und sie aufgefordert habe, sich auf den Boden zu legen (pag. 1521 Z. 66 ff.). Er habe nicht alle Personen gekannt, die am Geburtstagsfest gewesen seien (pag. 152 Z. 85 ff.). Auf Vorhalt einer Fotoverweisung und Frage, wenn er davon kenne, nannte er A.________, C.________, B4.________, G.________, N.________, F.________, AB.________, S.________, AX.________ und M.________ (pag. 1525 Z. 229 ff.). Auf Vorhalt, es habe einen Krawall gegeben, und Frage, was er wahrgenommen habe, erwiderte er: «Wie gesagt, ich war drinnen am Essen und dann kam die Polizei und diese sagte uns, dass wir auf den Boden müssen. Wir waren drinnen, haben gegessen, getrunken und Musik gehört. Mehr habe ich nicht mitbekommen» (pag. 1522 Z. 113 ff.). Auf Erkundi- gung, ob er einen Kampf oder ein Gerangel gesehen habe, wiederholte er: «Wie gesagt, ich war drinnen am Essen und plötzlich sind die Bullen reingekommen (pag. 1522 Z. 125 f.; ferner pag. 1524 Z. 187 ff. und Z. 198 ff. sowie pag. 1525 Z. 208 ff. und Z. 218 ff.). Sicher sei G.________ mit ihm drinnen gewesen, als die Polizei gekommen sei (pag. 1525 Z. 235 f.). Wie viele Personen durchge- hend im Clublokal gewesen seien, wisse er nicht (pag. 1522 Z. 122 f.). Er habe keine Waffen gesehen (pag. 1522 Z. 110 f.) und soweit er wisse, auch keine Verletzten. Er sei allerdings ziemlich betrunken gewesen (pag. 1522 Z. 128 f.). Was seine Kollegen gemacht haben, wisse er nicht (pag. 1523 Z. 133 f.). Er ha- be niemanden geschlagen und sei niemanden tätlich angegangen (pag. 1522 Z. 131 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von V.________, wonach es geheissen ha- be, die Hells Angels kämen und man sich bewaffnet habe, insistierte er: «Das stimmt nicht und keine weitere Aussage. Das ist gelogen. Von dem habe ich nichts mitbekommen» (pag. 1523 Z. 151 ff.). Auf Vorhalt, dass Waffen hervor- geholt worden und alle nach draussen gestürmt seien, machte er keine Aussa- 119 gen (pag. 1523 Z. 142 ff. und Z. 157 ff.). Auf Frage, ob er etwas wie Hektik wahrgenommen habe, meinte er: «Es ist zu lange her und ich habe auch ge- trunken. Es war ein gutes Fest und ich hatte einen guten Tag. Wir haben auch gegrillt» (pag. 1524 Z. 204 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2022 wollte B3.________ nichts zum Vorwurf gemäss Anklageschrift sagen (pag. 6092 Z. 19 ff.). Über die angebliche Gründung eines Bandidos-Chapters in der Schweiz wisse er nichts (pag. 6094 Z. 6 ff.) resp. dazu mache er keine Angaben (pag. 6094 Z. 14 ff.). Auch zu den Fragen, ob er irgendeine Verbindung zu den Bandidos habe (pag. 6094 Z. 1 ff.) und am Nachmittag in OA.________ (Ort) gewesen sei (pag. 6095 Z. 25 ff.), sagte er nichts. Er könne sich nicht erklären, warum F.________ am 11. Mai 2019 um 12:04 Uhr die Nachricht «3members broncos. 2 prospects. 1 CF.________ (Motorradclub) member» geschickt habe (pag. 6095 Z. 29 ff.). Er wisse nicht mehr, wie er damals zum Clublokal gekom- men sei (pag. 6096 Z. 2 f.). Die Aussage von U.________, sie seien gemeinsam von OA.________ (Ort) ins Clublokal gefahren, könne stimmen (pag. 6096 Z. 6 ff.). Dazu, was anschliessend geschehen sei, mache er keine Aussagen (pag. 6096 Z. 19 ff.). Von der Auseinandersetzung habe er nichts mitbekommen (pag. 6096 Z. 27 ff., pag. 6097 Z. 14 ff.). Er habe sich zu dieser Zeit unten im Clublokal aufgehalten (pag. 6096 Z. 31 ff.). Er habe weder Waffen noch sich bewaffnende Personen gesehen noch Schüsse gehört noch verletzte Personen beobachtet (pag. 6097 Z. 2 ff., Z. 22 ff. und Z. 27 ff.). Er habe sich nicht bewaff- net (pag. 6097 Z. 10 ff.). Ob er ein Messer dabeigehabt habe, wisse er nicht mehr (pag. 6098 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, die Polizei habe bei ihm ein Klappmesser mit seinem Blut sichergestellt, erwiderte er, er habe sich vielleicht mal geschnit- ten als er «bräteln» gegangen sei oder so (pag. 6099 Z. 31 ff.). Er habe nicht geschlagen und sei auch nicht geschlagen worden (pag. 6097 Z. 32 ff.). Dazu, warum er drinnen geblieben sei, während draussen etwas los gewesen sei, re- sp. ob es ihn nicht «wundergenommen» habe, was draussen passierte, sagte er nichts (pag. 6098 Z. 4 ff.). Zu den Schilderungen von AJ.________ und AX.________, wonach auf einmal alle aufgestanden und nach draussen gegan- gen seien resp. neben V.________ und ihnen beiden nur ein/zwei Männer im Clublokal verblieben seien, sage er nichts (pag. 6099 Z. 23 ff.). Auf Nachfrage könne er bestätigen, die ganze Zeit unten im Clublokal gewesen zu sein (pag. 6097 Z. 18 ff.) und gegessen zu haben (pag. 6099 Z. 23 ff.). Wo genau re- sp. in welchem der drei Räume er sich aufgehalten habe, wisse er nicht mehr (pag. 6099 Z. 27 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 hielt B3.________ an sei- nem bisherigen Standpunkt fest. Er gab, er habe nichts gemacht (pag. 9760 Z. 5 f., pag. 9762 Z. 1 f.). Er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Es sei schon sechs Jahre her und er sei recht alkoholisiert gewesen; er habe ein/zwei Bier und einen Shot getrunken (pag. 9760 Z. 18 f., pag. 9761 Z. 11 ff., pag. 9763 Z. 8 f.). Er sei damals an die Steinbachstrasse gegangen, um an der Geburts- tagsfeier von zwei/drei Personen teilzunehmen, darunter B1.________ (pag. 9760 Z. 30 ff.). Woher er diesen kenne, wolle er nicht sagen (pag. 9760 Z. 38 f.). Er wisse nicht, ob das Lokal an der Steinbachstrasse als künftiges 120 Clublokal des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz vorgesehen gewesen sei (pag. 9760 Z. 41 ff.) und könne nicht mehr sagen, was nach der Rückkehr von der Ausstellung bei AA.________ geschehen sei (pag. 9761 Z. 1 ff.). Von der tätlichen Auseinandersetzung habe er nichts mitbekommen (pag. 9761 Z. 24 f.). Während dieser habe er unten, im hintersten Raum des Clublokals ge- gessen (pag. 9761 Z. 15 ff., pag. 9762 Z. 1 ff.). Er habe u.a. mit G.________ am Tisch gesessen. An die anderen Personen, die drinnen gewesen seien, könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er könne auch nicht mehr sagen, wie viele Personen es gewesen seien (pag. 9761 Z. 21 f., pag. 9762 Z. 37 ff.). Es könne sein, dass Personen rein und raus gegangen seien. Er sei jedoch am Essen gewesen und habe daher anderes zu tun gehabt, als den anderen zuzuschauen (pag. 9762 Z. 43 ff.). Sein Klappmesser habe er dabeigehabt, weil sie grillierten (pag. 9762 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, der WhatsApp-Gruppe «CHSLYBCH» hätten u.a. A.________, B1.________ und C.________ angehört, die mutmasslich zum eingeweihten Kreis der Bandidos resp. des neu zu gründenden Chapter gehör- ten, und Frage, warum er der WhatsApp-Gruppe angehört habe, machte er kei- ne Angaben (pag. 9761 Z. 33 ff.). 27.3 Beweiswürdigung der Kammer B3.________ war zwar (noch) kein Mitglied der Bandidos. Er war aber besser über die Angelegenheiten der (designierten) Bandidos und die Chaptergründung informiert sowie stärker in diese wie auch die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 involviert, als er zugestehen wollte: Seine Behauptung, er sei am 11. Mai 2019 zum ersten Mal im angedachten Clublokal gewesen, wird durch ein von A.________ am 7. Mai 2019 in die WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH» geschicktes Foto widerlegt, das B3.________ essend auf dem Grundstück des Clublokals zeigt (pag. 4841, S. 55 Nr. 49 und Nr. 50). Bezeichnend sind sodann seine Bekanntschaften mit Mitgliedern und Supportern der Bandidos resp. mit mehreren, teilweise massgeblich in die Chap- tergründung involvierten Personen; so namentlich mit A.________ (der als desi- gnierter Sicherheitschef des zu gründenden Bandidos-Chapters vorgesehen war; pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.), C.________, B4.________ (Vizepräsi- dent des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________) sowie G.________, N.________ und M.________ (alle designierte Mitglieder des sich in Gründung befindlichen Bandidos-Chapters; pag. 5287, pag. 4800 Z. 73 ff., pag. 3765 Z. 57 ff.), S.________ (Supporter der Bandidos; pag. 2775 Z. 73 f.) sowie F.________ und AB.________ (beide ehemalige Mitglieder der Broncos, Chapter CB.________; pag. 512 Z. 36 ff., pag. 1826 Z. 56 f., pag. 1747 Z. 62 ff., pag. 1749 Z. 133 f.). Es liegt auf der Hand, dass ihn diese Personen am 11. Mai 2019 und bereits zuvor über die geplante Chaptergründung und damit verbunden über die Dynamik und die aktuellen Gegebenheiten in der schweize- rischen Motorradclubszene informiert haben. Anders als mit intensiven Bezie- hungen zu den (designierten) Bandidos lässt sich auch seine Mitgliedschaft in den WhatsApp-Gruppen «CHSYLBCH» und «El mejicano» nicht erklären. Seine Behauptungen, er wisse nichts über die Chaptergründung, sei lediglich zu einer «Party» eingeladen worden und habe keine Ahnung, warum die Polizei aufge- 121 taucht sei, sind als Schutzbehauptungen zu werten, um seine eigene Tatbeteili- gung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltens- muster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Erwähntes Foto resp. die Anwesen- heit von B3.________ auf dem Grundstück des Clublokals wie auch seine Mit- gliedschaft in den zwei WhatsApp-Gruppen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er eng mit den (designierten) Bandidos verkehrte und deren Vertrauen genoss. Getreu dem Slogan «support your local bandidos» fungierte er am 11. Mai 2019 denn auch mit U.________, einem Bekannten von A.________, in OA.________ (Ort) als Späher. So berichtete A.________: «Wir fuhren eben mit den Autos nach OA.________ (Ort). Aufgrund gewisser Provokationen und Infos durch Leute, die schon bedroht und verfolgt worden sind, haben wir bereits am Morgen jemanden hingeschickt, um die Lage abzuchecken, damit wir nicht in eine Falle laufen. Wir positionierten zwei Autos, eines vorne beim Kreisel bei OA.________ (Ort) und dass andere beim Restaurant neben dem Motorrad- händler. Dieses Auto war über Funk mit mir verbunden. Wenn etwas gewesen wäre, hätten sie mich anfunken können» (pag. 4045 Z. 61 ff.). U.________ gab an: «Wir sind in die Nähe von Ins gefahren. Ich habe noch einen von N.________ (Spitzname)’s Kollegen mitgenommen. Er hatte eine Glatze und Tattoos am ________. Wir gingen zu einer Tankstelle. In der Nähe der Tankstel- le hielten wir an. Es war ca. 13.00 - 14.00 Uhr, es war bewölkt und hatte gereg- net. Bezüglich Zeit bin ich mir absolut nicht sicher. Ich habe mir an der Tankstel- le noch etwas zu Essen gekauft in der Nähe des Kreisels. Wir warteten dort und hatten ein Funk dabei von A.________. Er meinte, dass wir zurückfahren wer- den, und ich bin ihm gefolgt. Wir fuhren zurück zum Tatort» (pag. 1152 Z. 89 ff.; siehe zu der von U.________ gemachten und auf B3.________ zutreffenden Personenbeschreibung auch pag. 1141 Z. 113 ff. und pag. 1146 Z. 17 ff. sowie die Fotoverweisung auf pag. 1158 Z. 340 f., wobei zu beachten ist, dass die ________ Haare von B3.________ ohne Weiteres mit einer Glatze verwechselt werden konnten). Diese Angaben von U.________ widerlegen sodann die Be- hauptung von B3.________, er sei zu Fuss vom Bahnhof zum Clublokal gelangt. In Anbetracht des Ausgeführten erachtet die Kammer als erstellt, dass B3.________ aus dem Umfeld des engeren Kreises der in die Chaptergründung involvierten Personen stammte und eine Clubmitgliedschaft anstrengte. Ob er bereits ein sogenannter Hangaround der Bandidos war, muss und kann offen- bleiben. Als erstellt kann jedenfalls gelten, dass er über die Chaptergründung in- formiert war. Als Späher wusste er zwangsläufig, dass am 11. Mai 2019 nicht ir- gendeine unbedeutende Party gefeiert wird, sondern die Bandidos an diesem Tag erstmals öffentlich ihre Präsenz in der Schweiz zeigen, und mit einer Aus- einandersetzung u.a. mit den Hells Angels rechneten. Ihm war bekannt, dass die Hells Angels und Broncos den Auftritt in OA.________ (Ort) wie auch die Eröffnung eines Clublokals in Belp als Provokation auffassen, die geplante Chaptergründung nicht goutieren und erforderlichenfalls gewaltsam bekämpfen werden. Was die Rolle von B3.________ am Raufhandel anbelangt, erachtet die Kam- mer seine Sachverhaltsdarstellung, er habe vom Raufhandel nichts mitbekom- 122 men und währenddessen im Clublokal gegessen und Musik gehört, als un- glaubhaft. Es finden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine Realkenn- zeichen, dafür diverse Lügensignale. Obgleich es keiner intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten erfordert hätte, einen Verbleib im Clublokal realitäts- nah zu schildern, machte B3.________ diesbezüglich nur vage, widersprüchli- che und unrealistische Angaben. Er gab weder an, welche Musik er gehört, noch was er gegessen haben will. Auch die Personen, mit denen er gespiesen haben will, nannte er nicht von sich aus; G.________ erwähnte er erst auf Nach- frage (pag. 1525 Z. 235 f.). Hellhörig macht denn auch, dass G.________ – den B3.________ als «Kollegen» bezeichnete (pag. 1514 Z. 15) – selbst nie angab, während des Raufhandels mit B3.________ im Clublokal gegessen zu haben (vgl. pag. 2137 ff., pag. 6154 ff.), und selbst zum engeren Kreis der in die Chap- tergründung involvierten Personen gehörte sowie erstinstanzlich rechtskräftig des Raufhandels schuldig erklärt wurde. Das sind weitere Indizien dafür, dass die Sachverhaltsdarstellung von B3.________ nicht den wahren Begebenheiten entspricht. Ohnehin ist unvorstellbar, dass er – wenn er tatsächlich im Haupt- raum des Clublokals verblieben wäre – nichts von der Bewaffnung seiner Grup- penmitglieder und dem anschliessenden Raufhandel mitbekommen hätte, han- delte es sich dabei doch um unübersehbare und unüberhörbare Vorkommnisse. So sprach selbst B2.________ von einem «riesen Radau» (pag. 6086 Z. 1 ff.) und meinte F.________ auf Frage, wie die Information, dass es oben ein Pro- blem gebe, ins Clublokal gelangt sei: «Dass oben ein Problem ist, hat man ziem- lich gehört» (pag. 1844 Z. 255). V.________ berichtete bildhaft und eindrücklich, die Männer hätten sich im Clublokal mit Waffen ausgerüstet, wobei es ein «Gstürm» gegeben habe, weil einer nicht gewusst habe, wie man die Waffe lädt (pag. 53 Z. 74 ff. und Z. 85, pag. 516 Z. 241 f.). Später seien im Hauptraum Schüsse zu hören gewesen (pag. 525 Z. 80, pag. 547 Z. 216 f., pag. 516 Z. 237 ff.), woraufhin einige Männer zurück ins Clublokal gestürmt seien (pag. 513 Z. 103 ff.). Drinnen habe man alles ziemlich locker genommen und bis zum Eintreffen der Polizei weiter gegessen und getrunken (pag. 514 Z. 114 und Z. 157, pag. 525 Z. 84 ff., pag. 525 Z. 84 ff.). Kommt hinzu, dass die drei Räume des Clublokals (Vor-, Mittel- und Hauptraum) schlauchartig angeordnet und nicht durch eine Tür oder ähnliches voneinander getrennt sind (pag. 309 ff.), so dass B3.________ hätte mitbekommen müssen, was in den anderen/vorderen Räumen geschieht. Augenfällig ist schliesslich, dass sich B3.________ jeweils auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, sobald er mit Vorhalten konfrontiert wurde, die seiner Sachverhaltsdarstellung widersprachen. Das ist sein strafpro- zessuales Recht. Aufgrund der ihn belastenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer jedoch vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er dazu bei- trägt, allfällige erklärbare Widersprüche zwischen seinen Aussagen und den üb- rigen Beweismitteln soweit möglich aufzulösen. Dass er dies nicht getan hat, kann als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass seine Sachverhaltsdarstel- lung nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspricht (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrechts die unter E. III.10.1 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Unge- reimtheiten und Widersprüche in den Aussagen von B3.________ sowie die an- 123 gebliche Erinnerungslücke sind durch dessen geltend gemachten Alkoholein- fluss zum Tatzeitpunkt nicht plausibel erklärbar. Der am 12. Mai 2019 um 05:53 Uhr und damit rund zwölf Stunden nach dem Raufhandel durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von lediglich 0.25 mg/l (pag. 1516 Z. 126 ff.) inkl. Nachtrunks einer unbekannten Menge Schnaps (pag. 1516 Z. 115 ff.). Kommt hinzu, dass weder U.________ noch F.________ – die sich beide ein- gehend zur Verfassung von B3.________ äusserten (dazu sogleich) – angaben, dieser sei betrunken gewesen. Der geltend gemachte Alkoholeinfluss ist eine widerlegte Schutzbehauptung. Im Ergebnis kann auf die Beteuerungen von B3.________, er sei während des Raufhandels im Clublokal verblieben, habe weder Waffen noch eine Bewaffnung wahrgenommen noch irgendetwas vom Raufhandel mitbekommen, nicht abge- stellt werden. Für die Sachverhaltsfeststellung essenziell sind daher neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbesondere die Aussagen von V.________. V.________ antwortete an der Einvernahme vom 15. August 2019 und damit tatnah auf Frage, ob sie weitere Personen auf dem Fotoblatt erkenne: «Ja, Nr. 9 [Anmerkung der Kammer: B3.________; pag. 534 ff.] habe ich flüchtig gese- hen» (pag. 530 Z. 249 f.). Auf Nachfrage, ob sie wisse, was Nr. 9 spezifisches gemacht habe, gab sie an: «Nein, er ist mit den anderen nach draussen ge- rannt» (pag. 530 Z. 265 f., pag. 534 ff.). Ob er eine Waffe dabeigehabt habe, wisse sie nicht (pag. 530 Z. 265 f.). Es ist nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass V.________ gerade B3.________ als einen der nach draussen rennenden Männer wiedererkannt hat. Der damals ________-Jährige hob sich optisch mit bartfreiem Gesicht, ________ Haaren, schlanker Postur und einer Tätowierung am ________ deutlich von den übrigen Männern ab, die von V.________ zutref- fend als mit «ein bisschen Bart, Tattoos und Glatzen» beschrieben wurden (pag. 530 Z. 251; siehe zum Aussehen der anwesenden Männer die Fotover- weisung auf pag. 534 ff.). Für die Glaubhaftigkeit besagter Aussagen von V.________ spricht sodann, dass sie B3.________ damit nicht übermässig be- lastet und Nichtwissen als solches deklariert hat. Untermauert werden ihre Schilderungen, wonach alle Männer inkl. B3.________ nach draussen gerannt seien und sie allein im Clublokal zurückgeblieben sei (pag. 513 Z. 98 ff., pag. 514 Z. 167 ff.), durch die Aussagen von AJ.________, der mutmasslich in die Chaptergründung involviert und für die Zubereitung des Spanferkels zustän- dig war (siehe pag. 875.12). Auch er sagte aus, infolge der Alarmierung «es geht los» seien alle – ihn inbegriffen – aufgestanden und nach draussen gegan- gen (pag. 5294 Z. 161 ff., pag. 5295 Z. 174 ff. und Z. 187 ff., pag. 5298 Z. 300 ff.). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von V.________ wie auch die Schilde- rungen von F.________ und B2.________, erachtet die Kammer als erstellt, dass B3.________ die Bewaffnung im Clublokal mitbekam und dessen Haupt- raum gemeinsam mit teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern bewusst in Richtung Vorplatz verliess, um den eintreffenden Hells Angels und Broncos ent- gegenzutreten. Seiner Verteidigerin ist zuzustimmen, dass V.________ keine 124 Angaben dazu machen konnte, ob B3.________ bis zum Vorplatz verschob oder lediglich den Hauptraum des Clublokals verliess (vgl. pag. 513 Z. 100 ff., pag. 514 Z. 127 ff., pag. 528 Z. 182 ff.). Die Kammer hat jedoch keine Zweifel, dass er nicht lediglich den Hauptraum verliess, sondern mit seinen Gruppenmit- gliedern bis zum Vorplatz ging und während des Raufhandels dort verblieb. Es ist mit Blick auf das – um es in den Worten von U.________ auszudrücken (pag. 1142 Z. 120) – «hitzköpfige» Temperament von B3.________ äusserst unwahrscheinlich, dass er sich während des Raufhandels nicht auf dem Vorplatz befand. Gemäss U.________ konnte sich B3.________ schlecht beherrschen, als sie von der Polizei im Clublokal angehalten wurden (pag. 1142 Z. 123 f.). Gestützt wird diese Beobachtung von F.________, der eindrücklich angab, er habe sich während der Anhaltung durch die Polizei fast ein wenig für die Anwe- senden geschämt: «Der eine, der B3.________ (Spitzname), hat sich nicht be- liebt gemacht, er hat immer gegen die Polizei geschimpft» (pag. 1832 Z. 126 ff.). Er habe sich «immer wieder daneben» benommen. Auch während des Trans- ports auf die Polizeiwache Neufeld habe er «immer wieder Stunk» gemacht (pag. 1832 Z. 149 ff.). Objektiviert werden diese Schilderungen dadurch, dass B3.________ im Festhalteraum der Polizeiwache Neufeld ein Toi Toi beschädigt hat, wofür er im Strafbefehlsverfahren rechtskräftig wegen Sachbeschädigung verurteilt wurde (dazu E. VI.29.2.2 hiernach). Auf Frage, wie es zu dieser Sach- beschädigung kam, antwortete B3.________: «Die Handschellen gingen mehr und mehr zu. Ich drehte durch und begann alle zu beleidigen. Ich begriff nicht, warum ich in der Zelle noch Handschellen tragen musste. Ich drehte durch. Als einer reinkam und die Handschellen löste, war ich wieder ruhig» (pag. 1515 Z. 86 ff.). Auf Erkundigung, ob er bereit sei, für den Schaden aufzukommen, meinte er ebenso uneinsichtig und die Schuld bei der Polizei suchend: «Eigent- lich nicht. Sie sind selber schuld. Ich sagte oft, dass man mir die Handschellen lösen soll. Es standen sicher 10 Leute rum und haben nichts gemacht. Sie sind selber schuld» (pag. 1515 Z. 101 ff.). Dieses Nachtatverhalten (Beschädigung des Toi Toi) offenbart, dass B3.________ nicht besonnen und zurückhaltend re- agiert, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt, sondern die Auseinandersetzung sucht. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann er schliesslich aus dem Um- stand, dass er im Clublokal angehalten wurde. Der Raufhandel war vor 18:20 Uhr beendet (siehe E. III.10.7 hiervor), weshalb er mindestens fünf Minuten Zeit hatte, um vom Vorplatz ins Clublokal zu gelangen, bevor er um 18:24 Uhr (pag. 1503) dort angehalten wurde. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass B3.________ während des Raufhandels nicht essend im Clublokal sass, sondern mit teilweise bewaffneten Gruppenmitgliedern draussen auf dem Vorplatz stand. Indes kann ihm nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel beteiligt zu haben. Ob er das von der Polizei in seiner Jacke festgestellte Klappmesser (Ass.-Nr. 1405; pag. 1510) zwecks Bewaffnung mit sich führte oder – wie von ihm behauptet – zufällig resp. zwecks Fleischschneidens auf sich trug, ist unklar. Daher und weil keine Hinweise dafür bestehen, dass er das Klappmesser gegen eine andere Person eingesetzt hätte, kann auch offenblei- 125 ben, ob sich an Griff und Klinge des Klappmessers Blut von ihm fand (siehe zu dieser Frage die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 8110). Summa summarum unterstützte B3.________ seine Gruppe, indem er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. die Auskundschafter gemeinsam mit mehreren Gruppenmitgliedern auf den – wohlgemerkt einige Meter vom Clublo- kal entfernten und über eine etwa zwanzig Meter lange Rampe zu erreichenden – Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort verblieb. Er agierte im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder und die gruppen- interne Gewaltbereitschaft, im Bewusstsein um eine unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos sowie in der Ab- sicht der gewaltsamen Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals («Revierverteidigung»). Mit seiner Anwesenheit vor Ort erhöhte er die zahlenmässige Präsenz der Bandidos und trug so zu deren Man- nesstärke bei. Allein mit seiner physischen Präsenz bestärkte er seine sich tät- lich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder in ihrem Handeln und stärkte ihnen den Rücken, mithin feuerte er sie nonverbal an und unterstützte sie psychisch (dazu auch E. III.11.3 hiervor). Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen un- ter E. IIII.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen. 27.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Kursivschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt; sie verneint eine Bewaffnung und ein tät- liches Mitwirken am Raufhandel seitens B3.________. 28. Rechtliche Würdigung B3.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. die Auskundschafter gemeinsam mit weiteren Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, auf den Vorplatz verschob, sowie dort ver- blieb, als die erwarteten Hells Angels und Broncos eintrafen, und auch während des Raufhandels dort stand. Er trug die Absichten seiner sich tätlich am Rauf- handel beteiligenden Gruppenmitglieder aktiv in dem Sinne mit, als er auf den einige Meter vom Clublokal entfernten Vorplatz verschob und während des Raufhandels als Teil seiner Gruppe dort verblieb. Damit stand er für die Anlie- gen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er das Handeln seiner sich tät- lich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitgliedern unterstützt. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort bestärkte er seine Gruppenmitglieder in deren An- sinnen, die Chaptergründung, das angedachte Clublokal und das Ansehen der Bandidos mit Gewalt zu verteidigen. Dadurch förderte er deren Tatbereitschaft, womit eine aktive psychische Unterstützung vorliegt (nonverbales Anfeuern/ Bestärken). Ferner trug er zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe bei. Da- mit erhöhte er die wahrgenommene Bedrohungslage der Hells Angels und Broncos und begünstigte deren Gewaltbereitschaft/Streitfreudigkeit. Auch inso- 126 fern trug er zur Eskalation der Situation bei. Daran ändert nichts, dass er unbe- waffnet war und nicht tätlich wurde. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort und der damit verbundenen psychischen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. B3.________ leis- tete einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über ei- ne Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht. B3.________ handelte direktvorsätzlich. Er stand – im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder, die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und die grundsätzliche Streitfreudigkeit der Gegenseite – mit seinen Gruppen- mitgliedern auf dem Vorplatz, um den Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzutreten. Wer so handelt, nimmt eine wechselseitig tätliche Auseinan- dersetzung nicht bloss in Kauf. Die gewaltsame Verteidigung der geplanten Chaptergründung war das eigentliche Ziel seiner Gruppe, was B3.________ wusste und wollte. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind er- füllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten. Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Wider die Ausführungen der Verteidigerin liegt keine rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 aStGB vor. Wie die Beweiswürdigung zeigt, befand sich B3.________ nicht in einer Notwehrlage und agierte nicht mit Verteidigungswille. B3.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu er- klären. 29. Strafzumessung 29.1 Tatkomponenten 29.1.1 Objektive Tatschwere B3.________ beteiligte sich dahingehend aktiv am Raufhandel, als er infolge der Alarmierung zum Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort ver- blieb, womit er die Bandidos mit seiner körperlichen Präsenz psychisch unter- stützte und zahlenmässig stärkte. Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Han- delns jenem der «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor. 29.1.2 Subjektive Tatschwere B3.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VI.28 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Er beteiligte sich am Raufhandel, weil er den (designierten) Bandidos bei der Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals beistehen wollte. 127 Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äus- sere Umstände, die es B3.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet. 29.1.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheits- strafe von 18 Monaten für verschuldensangemessen. 29.2 Täterkomponenten 29.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse B3.________ ist nicht vorbestraft (pag. 9624 ff.). Vorstrafenlosigkeit darf erwar- tet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B3.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8127 f.). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass er alleinstehend ist. Er arbeitet temporär als _______ und hat ab März 2025 eine unbefristete Anstellung in Aussicht (pag. 9810). Sein gegenwär- tiges monatliches Nettoeinkommen beträgt rund CHF 4'500.00 inkl. 13. Monats- lohn. Er hat Schulden über CHF 10'000.00 bei seiner Mutter in Form eines Pri- vatkredits (pag. 9554 ff.). Auf seine Zukunftspläne angesprochen, erwiderte er an der Berufungsverhandlung, er wolle ein ruhiges und normales Leben ohne Probleme führen (pag. 9759 Z. 40 f.). Entgegen den Ausführungen seiner Ver- teidigerin kann B3.________ nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er die ihm mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 auferlegte teilbedingte sechsmonatige Freiheitsstrafe in Form von gemeinnützi- ger Arbeit verbüsst hat, um seine Arbeitsstelle nicht zu verlieren, und die ihm auferlegten Verfahrenskosten beglichen hat. So erfreulich dies sein mag, wird solches Verhalten gleichwohl erwartet und wirkt sich nicht strafmindernd aus. 29.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafregisterauszug vom 13. Januar 2025 sind zwei Verurteilungen verzeich- net (pag. 9624 ff.): Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.12.2019 Delikt: Sachbeschädigung Tatzeitpunkt: 11./12.05.2019 Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 28.01.2020; Busse von CHF 200.00 Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23.10.2020 Delikte: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesund- heit vieler Menschen, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehr- fach), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das 128 Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Führen eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung/Entzug/Aberkennung des Ausweises (mehrfach), Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (mehr- fach), Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern Tatzeitpunkt: 01.01.2014 bis 27.01.2019 Sanktion: teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 22 Monate bedingt, 3-jäh- rige Probezeit ab 23.10.2020; Geldstrafe von 64 Tagessätzen als Zusatzstra- fe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.12.2019; Busse von CHF 2'320.00 Seit der zu beurteilenden und bald fünf Jahre zurückliegenden Straftat hat sich B3.________ nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Straffreies Verhalten wird erwartet und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Laut seiner Verteidigerin war das dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittel- land vom 23. Oktober 2020 zugrundeliegende Strafverfahren am 11. Mai 2019 bereits eröffnet (pag. 9733). Folglich beging B3.________ den Raufhandel im Bewusstsein um ein hängiges Strafverfahren. Damit offenbarte er eine nicht un- erhebliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Das Verhalten von B3.________ im Strafverfahren ist weitgehend neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich und abgesehen von der Beschädigung des Toi Toi im Festhalteraum (pag. 1515 Z. 96 ff.), wofür er mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezem- ber 2021 mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sanktioniert wurde – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche An- zeichen von Einsicht und Reue. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus. 29.2.3 Strafempfindlichkeit Der von seiner Verteidigerin vorgebrachte drohende Verlust der Arbeitsstelle begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung (da- zu E. III.12.1.1 hiervor). Ohnehin steht es B3.________ offen, dereinst ein Ge- such um Vollzug des unbedingten Teils seiner Freiheitsstrafe, ausmachend 2 Monate (dazu E.VI. 29.5 hiernach), etwa in Form der gemeinnützigen Arbeit zu stellen, um die unvermeidbaren Konsequenzen einer mehrmonatigen Freiheits- strafe abzuwenden. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 29.2.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten straf- erhöhend aus, womit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert. 129 29.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 29.4 Zusatzstrafe B3.________ beging den Raufhandel am 11. Mai 2019 und damit bevor ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland am 23. Oktober 2020 rechtskräftig zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 64 Ta- gessätzen verurteilt hat (pag. 9625 f.). Wie unter E. III.12.1.2 hiervor ausgeführt, ist keine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe auszufällen, wenn der Täter diesfalls für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigere As- peration käme. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Das Urteil des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 betreffend die 64-tägige Geldstrafe stellt eine Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2019 dar, nicht aber bezüglich der vorliegen- den relevanten 28-monatigen Freiheitsstrafe. Hinsichtlich die der 28-monatigen Freiheitsstrafe zugrundeliegenden Straftaten kommt B3.________ mit vorlie- gendem Urteil erstmals in den Genuss einer für ihn vorteilhafteren Zusatzstrafe, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Verglichen mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen Raufhandels liegen dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020 (abstrakt) schwerere Straftaten zugrunde, weshalb von der mit diesem Urteil ausgespro- chenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Einsatzstrafe auszugehen ist. Diese ist angemessen um die für den Raufhandel ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu erhöhen. Die Kammer rechnet praxisgemäss rund 2/3, d.h. 13 Monate auf, womit eine hypothetische Gesamtstrafe von 41 Monaten resul- tiert. Von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte (20 Monate) ist die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (7 Monate) abzuziehen, was eine definitive Zusatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe er- gibt. 29.5 Konkrete Freiheitsstrafe und Vollzug Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten für angemessen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Okto- ber 2020. Diese wäre aufgrund der hypothetischen Gesamtstrafe von 41 Mona- ten Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausge- sprochenen Zusatzfreiheitsstrafe von 6.5 Monaten. B3.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Okto- ber 2020. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind von der 6.5-monatigen Freiheitsstrafe 2 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 130 4.5 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzu- setzen. 29.6 Anrechnung Haft B3.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:24 Uhr bis 12. Mai 2019 um 06:30 Uhr in Polizeihaft (pag. 1503 ff.). Dieser Hafttag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4). 29.7 Fazit B3.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Okto- ber 2020. Davon sind 2 Monate zu vollziehen, für eine Teilstrafe von 4.5 Mona- ten Freiheitsstrafe ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Polizeihaft von 1 Tag ist an die zu vollziehende Teilstrafe an- zurechnen. 30. Kosten und Entschädigung 30.1 Verfahrenskosten 30.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 sind zufolge Verurteilung von B3.________ zu tragen (dazu E. III.13.1.1 hier- vor). 30.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge Unterliegens hat B3.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'500.00 (dazu E. III.13.1.2 hier- vor). 30.2 Amtliche Entschädigung 30.2.1 In erster Instanz Fürsprecher V31.________ Mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. November 2019 bestimmte die Staatsan- waltschaft die amtliche Entschädigung von Fürsprecher V31.________, dem vormaligen amtlichen Verteidiger von B3.________, auf CHF 2'655.35 und das volle Honorar auf CHF 3'317.15 (pag. 1664 f.). B3.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher V31.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 2'655.35 zurückzuzahlen und jenem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 661.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Rechtsanwältin V3.________ 131 Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin V3.________ rechtskräftig auf CHF 30'460.45 und das volle Honorar auf CHF 37'965.80. B3.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin V3.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'460.45 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7'505.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 30.2.2 In oberer Instanz Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin V3.________ mit Honorarnote vom 28. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 7'333.55 (amtliches Ho- norar von CHF 5'974.00 + Auslagen von CHF 615.90 + Reisezuschlag von CHF 200.00 + Mehrwertsteuer von CHF 543.65; pag. 9850 f.). Die fakturierten 29.87 Stunden wie auch die übrigen Positionen erscheinen der Kammer angemessen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin V3.________ für die amtliche Ver- teidigung von B3.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'333.55; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. B3.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin V3.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 7'333.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 132 VII. B4.________ 32. Parteivorbringen 32.1 Rechtsanwalt V4.________ Rechtsanwalt V4.________ beantragte für B4.________ erst- und oberinstanz- lich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6811, pag. 9852). Im erstinstanzlichen Parteivortrag führte er aus, der Anklagegrundsatz sei ver- letzt. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wie sein Mandant seine Kollegen vor Ort physisch und psychisch unterstützt haben soll. Auch sei daraus nicht er- sichtlich, womit er sich bewaffnet, wie er sich zur Wehr gesetzt, wie er Gehilfen- schaft geleistet, wen er unterstützt und was er zu wem gesagt haben soll sowie ob sich jene dadurch angespornt fühlten. Die Redewendung «mitgegangen – mitgehangen» werde ausgedehnt zu «mitgefeiert – mitgehangen». Die Hypo- these, alle seien aus dem Clublokal gerannt, sei nachweislich falsch. Sein Man- dant habe von Anfang an ausgesagt, sich während der Auseinandersetzung auf dem WC befunden zu haben. Betreffend S.________, welcher ebenfalls auf dem WC gewesen sein wolle, sei das Strafverfahren eingestellt worden. Es ge- be keine Beweise für eine Beteiligung seines Mandanten an der Auseinander- setzung. Seine DNA könne beim Grillieren oder zu einem früheren Zeitpunkt auf die Schnur des Messers von B1.________ gelangt sein, zumal die beiden zu- sammengewohnt hätten und das IRM die zeitliche Entstehung der DNA-Spur nicht habe eingrenzen können. Weder an den mit dem Raufhandel in Verbin- dung gebrachten Gegenständen noch an Personen seien Blut- oder DNA- Spuren seines Mandanten sichergestellt worden. Er sei nicht verletzt gewesen und habe keine Blutflecken oder DNA von anderen Personen auf seiner Klei- dung gehabt. Es gebe nichts, dass auf eine Beteiligung oder Gehilfenschaft sei- nes Mandanten schliessen lasse. Weder das Tragen der Kutte noch die Teil- nahme in der WhatsApp-Gruppe begründe eine Beteiligung (pag. 6420 ff.). Der Glaube an die Schuld und das Wissen darum seien zwei Paar Schuhe. Wenn sich das Wissen um die Schuld nicht mit den Beweismitteln in Einklang bringen lasse, habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 6445 f.). Ergänzend dazu monierte Rechtsanwalt V4.________ oberinstanzlich, die Be- teiligungsform der «psychischen Unterstützung» sei nicht geeignet, Beweislü- cken zu schliessen, geschweige denn, seinen Mandanten des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären. Die Vorinstanz argumentiere zirkelschlüssig, wenn sie mit «psychischer Unterstützung» eine Anwesenheit zu belegen versuche und schlussfolgere, wer anwesend gewesen sei, habe psy- chisch unterstützt. Zu prüfen sei, ob sein Mandant auf dem Vorplatz anwesend war und gegebenenfalls, ob seine Anwesenheit eine Beteiligung im Sinne von Art. 133 StGB darstellte. Soweit die Vorinstanz erwäge, sein Mandant könne sich während der Auseinandersetzung nicht auf der Toilette aufgehalten haben, weil diese durch S.________ besetzt gewesen sei (vgl. pag. 8322), verkenne sie, dass AY.________ wider die Angaben in der Einstellungsverfügung betref- fend S.________ nicht gesagt habe, S.________ sei aus der Toilette gekom- 133 men (vgl. pag. 875.9). AY.________ habe einzig angegeben, es sei «ein Mann vom Treppenhaus her, offensichtlich aus dem Clublokal im UG» gekommen (pag. 571). Aufgrund der aktenkundigen Magenprobleme seines Mandanten sei durchaus denkbar, dass er längere Zeit auf der Toilette gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gebe es keine Hinweise, dass sein Mandant in die Chaptergründung involviert gewesen sei, geschweige denn dabei eine zentrale Figur gespielt habe (vgl. pag. 8320 und pag. 8323). Die edierten Chat- nachrichten zeigten, dass er «nur zwecks besserer Kommunikation» in die WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» aufgenommen wurde und im Chap- ter CA.________ bleiben sollte (pag. 4841, S. 38 Nr. 56 und S. 177 Nr. 58). Auf dessen Mobiltelefon seien denn auch keine fallrelevanten Daten gefunden wor- den (pag. 2066 ff.). Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass sein Mandant die Chatnachrichten überhaupt gelesen habe. Ohnehin wäre es sinnwidrig für die Chaptergründung in Belp OJ.________ (Land) Bandidos aufzubieten. Bezüglich der Aussage von N.________, wonach sein Mandant draussen gestanden habe, als er von der Ausschau beim Parkplatz des Restaurants Campagna zurück- kehrte (vgl. pag. 4823 Z. 521 ff.), sei zu beachten, dass jener gleichzeitig mein- te, sein Mandant sei eventuell bei der Auskundschaftsfahrt dabei gewesen (vgl. pag. 4803 Z. 64 f., pag. 4813 Z. 142 ff.). Offenkundig könne N.________ «die OJ.________(Landsleute)» nicht auseinanderhalten, weshalb eine Verwechs- lung denkbar sei. Ebenso denkbar sei, dass sein Mandant die Toilette aufge- sucht habe, nachdem er von N.________ gesehen wurde. Wider die vorinstanz- lichen Erwägungen (pag. 8322) müsse nicht das gesamte Clublokal durchquert werden, um zur Toilette zu gelangen, sondern sei diese auch von aussen zugänglich. Weil V.________ ihren Mandanten auf der Fotoverweisung nicht er- kannt (vgl. pag. 539, pag. 549 Z. 276 ff.) und die beiden «OJ.________(Landsleute)» als «klein und dick» beschrieben habe (pag. 517 Z. 307 und Z. 314), könne aus deren Aussage, wonach alle nach draussen ge- gangen seien, nichts zu Ungunsten seines Mandanten abgeleitet werden. Die- ser hätte V.________ aufgrund seiner Körpergrösse von knapp ________ Me- tern auffallen müssen. Betreffend den Anklagesachverhalt sei festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. pag. 8085 f.) – unklar sei, wann sich sein Mandant wo aufhielt (Clublokal, Toilette, Vorplatz) und ihm weder die angeklagte Bewaffnung noch eine aktive Beteiligung am Raufhandel nachge- wiesen werden könne. Mangels eigener Bewaffnung sei denn auch fraglich, ob er sich im Clublokal aufhielt, als sich die anderen Bandidos dort bewaffneten. Sofern man seinem Mandanten nicht glaube, dass er sich auf der Toilette auf- hielt, sei «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr der Auskundschafter draussen verblieb, d.h. von der gemeinsamen Aufrüstung nichts mitbekam und an der gemeinsamen Verschiebung nach draussen nicht beteiligt war. Indem die Vorinstanz konkludierte, sein Mandant habe durch den Verbleib auf dem Vorplatz gezeigt, dass er bereit war, die «Gruppe Steinbach- strasse» nach aussen zu repräsentieren und habe durch seine physische An- wesenheit eine zentrale psychische Unterstützung eines jeden einzelnen Kolle- gen geleistet (vgl. pag. 8324), verkenne sie, dass ein blosses «draussen Ste- henbleiben» keinen Raufhandel im Sinne einer wechselseitigen tätlichen Aus- 134 einandersetzung darstelle, zumal es kein passiveres Verhalten gebe als ein blosses Stehenbleiben. Einzig die physische Präsenz, ein «dabei Stehen» und Zuschauen bei einem von anderen aktiv ausgeführten Angriff, sei nicht tatbe- standsmässig. Erforderlich sei vielmehr eine irgendwie geartete Teilnahme, wel- che auch von aussen erkennbar sein müsse, sei es aktiv mit tätlichem Verhalten oder verbaler oder psychischer Unterstützung (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120521 vom 11.03.2013 E. 3.4.5). Mangels gemeinsamer Vorbereitung und Verschiebung an den Tatort sei das Verhalten seines Man- danten nicht mit dem vorinstanzlich angerufenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB200128 vom 24. August 2020 vergleichbar. Im Übrigen liege auch kein Motivationsbeitrag seines Mandanten vor. Keiner der einvernomme- nen Bandidos habe ausgesagt, die Anwesenheit seines Mandanten habe ihn motiviert. Ohnehin seien die sich im Clublokal bewaffnenden Bandidos bereits hinreichend entschlossen gewesen und hätten keiner weiteren psychischen Un- terstützung durch seinen Mandanten bedurft. Im Ergebnis könne seinem Man- danten weder ein physischer noch ein psychischer Tatbeitrag nachgewiesen werden. Die Vorinstanz hätte ihn analog H.________ (vgl. pag. 8085) und P.________ (vgl. pag. 8259) freisprechen müssen. Offensichtlich habe die Vor- instanz Angegriffene und Angreifer ungleich behandelt (pag. 9733). 32.2 (General-)Staatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6654, pag. 9868). Erstinstanzlich führte sie aus, es sei erstellt, dass B4.________ eine führende Rolle gespielt und eine Kutte getragen habe. Es sei eine Schutzbehauptung, dass er sich während der Auseinandersetzung auf dem WC befunden habe; das werde durch die Aussagen von AY.________ widerlegt. Es könne nur S.________ gewesen sei, der sich auf dem WC befunden habe. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6370). Oberinstanzlich machte sie geltend, B4.________ sei Mitglied des Chapters CA.________, habe verschiedenen WhatsApp-Gruppen angehört, habe in OA.________ (Ort) die Vereinskutte getragen und sei in Belp vor Ort gewesen. Die Auswertung der elektronischen Daten zeige, dass er an der Planung der Geburtstagsfeier(n) beteiligt gewesen sei und mehrere Personen aus dem Aus- land eingeladen habe. Ob er in die Chaptergründung involviert gewesen sei und dem ersten Schweizer Bandidos-Chapter beitreten wollte, sei irrelevant. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich während des Raufhandels im Clublokal aufgehalten habe, andernfalls er V.________ aufgrund seines auffälligen Er- scheinungsbilds in Erinnerung geblieben wäre. Wenngleich ihn die Polizei auf der Toilette angehalten habe, sei unglaubhaft, dass er sich bereits während des Raufhandels dort aufhielt, zumal zwischen dem Raufhandel und dem Eintreffen der Polizei doch einige Zeit verstrichen und die Toilette zeitweise von S.________ benutzt worden sei. Die verfügbaren Beweismittel und insbesonde- re die Aussagen von V.________ und N.________ liessen keinen anderen Schluss zu, als dass er die Vorgeschichte kannte, die Aufregung und Bewaff- nung mitbekam sowie als Einheit mit den anderen Bandidos oben stand resp. 135 mit diesen nach oben verschob, als die Hells Angels und Broncos eintrafen, und dort verblieb, als der Raufhandel seinen Lauf nahm. Eine Bewaffnung und/oder Gewaltausübung sei nicht erstellt (pag. 9733). 33. Sachverhalt und Beweiswürdigung 33.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der individuelle Tatbeitrag von B4.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Juli 2021 wie folgt umschrieben (pag. 875.32 f.; Hervorhebungen im Original): Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel begangen indem sich B4.________ als Mitglied des Bandidos MC, Chapter CA.________ (OJ.________ (Land)) am Samstag, 11.05.2019, um ca. 17.40 – 17.50 Uhr, in 3123 Belp im Rah- men der eingangs geschilderten Auseinandersetzung im Raum des Clublokals aufhielt, dabei sei- ne Kutte trug und auch von der «Angriffsalarmierung» mitbekam. Daraufhin bewaffneten er und die Partygäste sich im Clublokal mit Schusswaffen, Messern, Schlaginstrumenten und anderen gefährlichen Gegenständen, verbarrikadierten die Strasse vor dem Clublokal und erwarteten den Überfall, was B4.________ mitbekam und sich daran auch be- teiligte. Dies in der Absicht, sich entsprechend mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC begaben sich in der Folge teilweise unkoordiniert auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b, worauf eine wilde Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen begann, bei welcher im Rahmen von zahlreichen gewaltsamen Gerangel ge- schossen wurde, Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Gegenstände und körperliche Gewalt eingesetzt und diverse Personen aller Gruppierungen teilweise schwer verletzt wurden (vgl. einlei- tende Ausgangslage). Sämtliche Teilnehmer der Geburtstagsparty, so auch B4.________ wussten, als sie das Clublokal nach Eingang der «Angriffsmeldung» verliessen oder schon draussen waren, dass sie sich auf ei- ne gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung einliessen und wollten dies auch, resp. nah- men dies zumindest billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten und sahen, dass sich die anderen Beschuldigten ebenfalls bewaffneten. B4.________ wirkte aktiv an den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit. Evtl. unterstützte er die gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung mit seiner physischen und verbalen Präsenz ak- tiv, indem er insbesondere seine sich schlagenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen entsprechenden zahlenmässigen Präsenz psychisch unterstützte und stärkte. 33.2 Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Kammer anerkennt, dass die Anklageschrift den individuellen Tatbeitrag von B4.________ eher rudimentär umschreibt. Angesichts der unter E. III.9.2.1 hier- vor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gleichwohl keine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes auszumachen: Nebst Deliktsort, -datum und -zeit nennt die Anklageschrift auch Art und Folgen der Tatausführung. So geht aus dieser zusammengefasst hervor, dass B4.________ die Angriffsmeldung mitbekommen, sich daraufhin im Clublokal bewaffnet und mit seinen Clubkollegen nach draussen auf den Vorplatz bege- ben haben soll, wo es eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwi- 136 schen den Bandidos und Hells Angels resp. Broncos mit körperlicher Gewalt, Waffen und teils schwer verletzten Personen gab. Er soll aktiv an dieser Ausein- andersetzung mitgewirkt haben (Hauptanklage) resp. diese mit seiner körperli- chen und verbalen Präsenz aktiv unterstützt haben, indem er seine tätlich an der Auseinandersetzung mitwirkenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen zahlenmässigen Präsenz der Bandidos psychisch unterstützt und gestärkt haben soll (Eventualanklage). Damit kommt die Ankla- geschrift ihrer Informationsfunktion hinreichend nach. B4.________ wusste, welcher Handlungen er bezichtigt wird und welchen Straftatbestand er dadurch erfüllt haben soll, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten konn- te. Sein Verteidiger rügte denn auch nicht, in der Vorbereitung der Verteidigung beeinträchtigt gewesen zu sein. Ob und womit sich B4.________ bewaffnete, ob und was er zu wem sagte, ob er sich auf den Vorplatz begab und während des Raufhandels dort verblieb, ob und wie er sich tätlich am Raufhandel beteiligte resp. seine Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort psychisch unterstützte sowie ob dieses Verhalten gegebenenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 aStGB ist, sind nicht Fragen der Einhaltung des Anklagegrundsatzes, sondern solche der Beweis- würdigung und rechtlichen Würdigung. Es ist Aufgabe der Kammer, den Sach- verhalt verbindlich festzustellen sowie darüber zu befinden, ob der Anklage- sachverhalt erstellt und gegebenenfalls unter Art. 133 aStGB zu subsumieren ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter E. III.9.2.2 hiervor verwiesen. 33.3 Sachverhaltsdarstellung von B4.________ B4.________ machte geltend, nichts vom Raufhandel mitbekommen zu haben. Er will währenddessen auf der Toilette gewesen sein: An der polizeilichen Einvernahme vom 12. Mai 2019 berichtete B4.________, er sei am 11. Mai 2019 zu einer Geburtstagsfeier in Belp gefahren (pag. 2014 Z. 16 ff.). Es sei die Geburtstagsfeier von B1.________, C.________ und ihm gewesen. Wer diese organisiert habe, wisse er nicht (pag. 2015 Z. 32 ff.). Die Feier habe dort stattgefunden, wo er aus der Toilette gezogen worden sei (pag. 2014 Z. 16 ff.). Auf Frage, was es für ein Lokal gewesen sei, antwortete er: «Ich bin hier nur Gast. Es ist eine Garage eigentlich» (pag. 2015 Z. 26 f.). Dazu, woher er B1.________ und C.________ kenne, mache er keine Angaben, ohne vorgängig mit seinem Anwalt gesprochen zu haben (pag. 2915 Z. 36 ff.). Er ha- be auf gar keinen Fall das Gefühl, sich strafbar gemacht zu haben, und auch nicht Angst, ihm nahestehende Personen zu belasten. Er habe das Gefühl, sich selbst zu belasten, weil er die Schweizer Gesetze nicht kenne. Darum wolle er «das» im Beisein eines Anwalts machen (pag. 2015 Z. 39 ff.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Juli 2019 führte B4.________ aus, gegenwärtig bei B1.________ zu wohnen, mit welchem er seit rund zwei Jahren befreundet sei (pag. 2017 Z. 35 ff.). Seine Mitgliedschaft bei den Bandi- dos ergebe sich aus den Fotos. Er gehöre seit etlichen Jahren dem Chapter CA.________ an und sei dessen Vizepräsident (pag. 2018 Z. 68 ff.). Auf Frage, 137 was sich am 11. Mai 2019 zugetragen habe, antwortete er: «Wir waren auf einer Geburtstagsfeier, was soll ich Ihnen weiter erzählen? Die ist dann in die Hose gegangen. Ich bin am Ende mit einer entsicherten Waffe vor der Polizei am Bo- den gelegen, im Regen» (pag. 2019 Z. 111 ff.). Sie seien beim «Töffhändler» gewesen und dann zurück zur Geburtstagsfeier gefahren, um Spanferkel zu es- sen (pag. 2019 Z. 122 ff.). Was anschliessend passiert sei, wisse er nicht mehr resp. dazu könne er nichts sagen (pag. 2020 Z. 126 f.). Ob etwas Spezielles vorgefallen sei resp. ob es eine Auseinandersetzung gegeben habe, könne er nicht sagen (pag. 2020 Z. 140 ff.). Auf Frage, wer alles dort gewesen sei, erwi- derte er: «Puhh, die meisten habe ich nicht gekannt. Herr B1.________ und Herr C.________ habe ich gekannt und sonst habe ich keinen gekannt. Herr AB.________ kannte ich, aber der ist kurz vor dem Polizeieinsatz gekommen. Als der Vorfall war, befand ich mich auf der Toilette. Als ich von der Polizei von der Toilette rausgeholt wurde, befand sich Herr AB.________ am Boden. Ich denke, es war das erste Mal, dass ich den Herrn AB.________ da gesehen ha- be. Davor habe ich ihn vielleicht am Freitag gesehen» (pag. 2020 Z. 152 ff.). Weiter führte B4.________ aus, keine Waffe auf sich gehabt zu haben (pag. 2020 Z. 160 ff.). Das Schweizer Taschenmesser sei ein Geburtstagsge- schenk und noch eingepackt gewesen (pag. 2020 Z. 160 ff.). Das Spanferkel habe er mit einem Küchenmesser oder so geschnitten. Was es für ein Messer gewesen sei, könne er nicht mehr genau sagen (pag. 2020 Z. 168 ff.). Auf Vor- halt, seine DNA sei an jenem Messer sichergestellt worden, mit dem mutmass- lich auf O.________ eingestochen wurde, erwiderte er: «Was soll ich Ihnen da- zu sagen. Vielleicht war das Messer auf dem Spanferkel. Aber wenn es auf dem Spanferkel war, war da nur meine DNA drauf?» (pag. 2025 Z. 326 ff.). Er habe an diesem Tag nicht mit einem Messer auf jemanden eingestochen (pag. 2026 Z. 365 f.) und auch kein Messer weggeworfen (pag. 2026 Z. 368 f.). Er habe O.________ nicht verletzt (pag. 2024 Z. 296 f.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. November 2019 erklärte B4.________ auf Vorhalt, seine Beteiligung bei den Bandidos sei intensiver als bisher angegeben, er mache keine Angaben (pag. 2041 Z. 76 ff.). Betreffend den 11. Mai 2019 könne er sagen, dass man die Geburtstage von B1.________, C.________ und ihm gefeiert habe (pag. 2041 Z. 81 ff.): «Ich hatte Geburtstags- feier, dann lag ich zwei Stunden im Regen und Dreck mit einer Knarre am Kopf am Boden» (pag. 2041 Z. 89 ff.). Die Polizei habe ihn aus der Toilette geholt (pag. 2041 Z. 94 ff.). Diese habe sich oberhalb befunden, beim Hotel. Beim Clublokal gehe es die Treppe hoch, links sei die Toilette und rechts das Hotel (pag. 2042 Z. 97 ff.). Er sei allein auf der Toilette gewesen (pag. 2042 Z. 101 f.). Wie lange, könne er nicht sagen. Er habe nicht auf die Uhr geschaut. Es sei kein kurzes Geschäft gewesen (pag. 2042 Z. 104 ff.). Dazu, dass S.________ eben- falls geltend mache, während der gesamten Auseinandersetzung allein auf der Toilette gewesen zu sein, könne er nichts sagen. Es stehe im Polizeiprotokoll drin resp. müsste drinstehen, dass ihn die Polizei aus der Toilette gezogen ha- be. Er wüsste nicht, dass da noch ein zweiter drin gewesen sei (pag. 2042 Z. 112 ff.). Zuvor sei er unten beim Essen gewesen (pag. 2042 Z. 119 ff.). Um zur Toilette zu gelangen, sei er die Treppe raufgegangen (pag. 2042 Z. 125 ff.). 138 Es seien zehn oder fünfzehn Personen vor Ort gewesen (pag. 2043 Z. 161 f.). Die meisten habe er nicht gekannt (pag. 2043 Z. 164 ff.). Zum Vorhalt, dass es einen Krawall gegeben habe, und auf Frage, was er wahrgenommen habe, kön- ne er nichts sagen (pag. 2044 Z. 185 ff., pag. 2046 Z. 256 ff.). Er habe nieman- den geschlagen oder tätlich angegangen (pag. 2044 Z. 205 f.) und weder Waf- fen noch Kämpfe noch Verletzte gesehen (pag. 2044 Z. 176 ff. und Z. 199 ff.) Zu den Schilderungen von V.________, wonach es geheissen habe, die Hells An- gels kämen, man sich im Clublokal bewaffnet habe und alle bis auf sie selbst nach draussen gestürmt seien, könne er nichts sagen. «Das» habe er nicht ge- sehen (pag. 2045 Z. 215 ff.). Auch zur Aussage von N.________, wonach er mit B2.________, K.________ und eventuell L.________ sel. oben gestanden ha- be, als N.________ von der Auskundschaftsfahrt zurückgekehrt sei, könne er nichts sagen (pag. 2049 Z. 360 ff.). Er sei nicht oben auf Platz gewesen, als «es» angefangen habe (pag. 2059 Z. 382 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Juni 2022 berichtete B4.________, zum Vorwurf gemäss Anklageschrift könne er eigentlich nichts sagen. Weil er den Vorfall nicht gesehen habe, könne er auch nichts dazu sa- gen (pag. 6207 Z. 17 ff.). Er sei einige Tage vor dem 11. Mai 2019 in die Schweiz gekommen. Er habe in derselben Woche ein Vorstellungsgespräch ge- habt. Neben seinem Arbeitgeber AB.________ habe er B1.________ und C.________ gekannt (pag. 6208 Z. 2 ff.). Mit der Organisation der Geburtstags- feier habe er nichts zu tun gehabt. Er sei einfach gefragt worden, ob er mitfeiern wolle (pag. 6208 Z. 19 ff.). An der Feier seien rund zwanzig Personen gewesen (pag. 6209 Z. 5 ff.). Es treffe zu, dass er E.________, L.________ sel. und K.________ eingeladen habe (pag. 6209 Z. 17 ff.). Dazu, dass das Lokal an der Steinbachstrasse als künftiges Clublokal des ersten Schweizer Chapters der Bandidos angedacht gewesen sei, mache er keine Angaben (pag. 6209 Z. 23 ff.). Auch zu seinen Verbindungen zu den Bandidos sage er nichts (pag. 6210 Z. 2 ff.). Zur angeblichen Gründung eines Schweizer Chapters könne er nichts sagen (pag. 6210 Z. 20 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, dass an der Geburtstagsfeier etwas Spezielles vorgefallen wäre (pag. 6213 Z. 16 ff.). Er habe keine Waffen gesehen, keine Schüsse gehört und keine Verletzten be- obachtet (pag. 6214 Z. 1 ff.). Die Frage, ob er sich an der Auseinandersetzung beteiligt habe, d.h. ob er geschlagen habe oder geschlagen worden sei, vernein- te B4.________: «Ich habe nix davon mitgekriegt, weshalb ich so auch schlecht Schläge ausgeteilt haben kann» (pag. 6215 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von S.________ und AY.________ sowie auf Frage, was er dazu sage, dass sich während des Vorfalls S.________ auf der einzigen Toilette befunden habe, merkte er an: «Das kann ich mir nicht vorstellen, weil ich auf dem WC war. Die Polizei hat mich definitiv aus dem WC gezogen» (pag. 6215 Z. 21 ff.). Zu den Schilderungen von AJ.________ und AX.________, wonach auf einmal alle aufgestanden und nach draussen gegangen seien resp. neben V.________ und ihnen beiden nur ein/zwei Männer im Clublokal verblieben seien, könne er nichts sagen. Er sei zu jenem Zeitpunkt schon auf dem Klo gewesen (pag. 6216 Z. 24 ff.). Auch zur Aussage von N.________, wonach er mit B2.________, K.________ und eventuell L.________ sel. oben gestanden habe, als jener vom 139 Auskundschaften zurückgekommen sei, könne er nichts sagen. Er sei mal draussen und mal drinnen gewesen (pag. 6217 Z. 14 ff.). Er verneine, am 11. Mai 2019 ein (Klapp-)Messer bei sich getragen zu haben (pag. 6217 Z. 20 ff.). Er habe ein Messer berührt, um das Spanferkel zu schneiden. Dieses habe danebengelegen oder im Spanferkel gesteckt (pag. 6127 Z. 24 ff.). Auf Vorhalt des Berichts des KTD, wonach am Bändel des Griffs eines im Wiesen- land gefundenen Klappmessers seine DNA sichergestellt wurde, antwortete er: «Das kann das einzige Messer gewesen sein, das ich an dem Tag vielleicht in den Händen hatte. Ich weiss es nicht, vielleicht war es das» (pag. 6128 Z. 1 ff.). Zur Aussage von L.________ sel., zum Spanferkelschneiden sei ein normales Küchenmesser verwendet worden, sei anzumerken, dass er nach drei Jahren nicht mehr wisse, was für ein Messer benutzt worden sei (pag. 6218 Z. 10 ff.). Wie das Messer für das Spanferkel ausgesehen habe, wisse er nicht mehr (pag. 6218 Z. 15 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft, seit wann er eine Glatze habe, erklärte er: «Hatte schon immer eine Glatze resp. also nicht immer, aber schon seit Jahren» (pag. 6219 Z. 23 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 27. Januar 2025 führte B4.________ aus, soweit er mitbekommen habe, sei er erstinstanzlich wegen Raufhandels verur- teilt worden, weil er an seiner eigenen Geburtstagsfeier anwesend gewesen sei. Das leuchte ihm nicht ganz ein (pag. 9765 Z. 15 f.). Nach der Rückkehr von der Ausstellung bei AA.________ habe man seinen Geburtstag gefeiert und etwas gegessen, mehr wisse er nicht mehr (pag. 9768 Z. 35 ff.). Auf Frage, wo er sich befunden habe, als die Auskundschafter zurückkehrten, erklärte er: «Das weiss ich jetzt nicht mehr». Die Nachfrage, ob er das nicht mehr wisse, bejahte er: «Ich weiss auch nichts von einer Auskundschaftsfahrt, also ja» (pag. 9768 Z. 43 ff.). Er wolle resp. könne nichts dazu sagen, dass ihn N.________ draus- sen auf dem Vorplatz gesehen haben will, als jener von der Auskundschaftsfahrt zurückgekehrt sei (pag. 9769 Z. 15 ff.). Auf Erkundigung, wo er sich zum Zeit- punkt der tätlichen Auseinandersetzung befunden habe, bemerkte er: «Ich habe nichts von einer Auseinandersetzung mitbekommen. Ich bin in der Toilette ver- haftet worden» (pag. 9769 Z. 4 ff.). Ob er damals körperliche Beschwerden ge- habt oder sich unwohl gefühlt habe, könne er nach sechs Jahren nicht mehr sa- gen. Er habe seit längerer Zeit Magenprobleme und sei deswegen auch operiert worden (pag. 9770 Z. 39 ff.). Bevor er auf die Toilette gegangen sei, sei er ver- mutlich unten im Clublokal in den Barräumlichkeiten gewesen (pag. 9770 Z. 18 ff.). Dort habe er weder eine Alarmierung noch eine Bewaffnung mitbe- kommen (pag. 9770 Z. 24 ff.). Damit konfrontiert, gestützt auf die aktenkundigen Chatnachrichten sei davon auszugehen, dass er zum engen/inneren Kreis der Bandidos resp. des neu zu gründenden Chapters gehörte, meinte er: «Dazu kann ich gar nichts sagen. Das stimmt so nicht» (pag. 9769 Z. 33). Er wisse auch nicht mehr, warum er Mitglied der WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» gewesen sei (pag. 9769 Z. 38 ff.). 33.4 Beweiswürdigung der Kammer B4.________ ist seit Jahren Mitglied der Bandidos. Er war und ist Vizepräsident des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________ und war besser über 140 die Angelegenheiten der (designierten) Bandidos und die Chaptergründung in- formiert sowie stärker in diese wie auch die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 involviert, als er zugestehen wollte: Wider seiner Zweitaussage kannte B4.________ mehrere der am 11. Mai 2019 in Belp anwesenden Personen, wie seine späteren Aussagen zeigen. So na- mentlich B1.________ («Secretary» des OJ.________(Land) Bandidos- Chapters CA.________ und ehemaliges Mitglied der Broncos, Chapter CB.________), C.________, B2.________ (Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________), E.________ (Mitglied des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________; pag. 1683 Z. 45), L.________ sel. (Mitglied der CH.________, einem OJ.________(Land) Suppor- terclub der Bandidos; pag. 3702 Z. 192 ff.), AB.________ (ehemaliges Mitglied der Broncos, Chapter CB.________; pag. 1747 Z. 62 ff.) und K.________. B4.________ gehörte von Beginn an und «zwecks Kommunikation» der Whats- App-Gruppe «CHRed and Gold CH» an (pag. 4841, S. 38 Nr. 56). Insofern wusste er bereits Wochen vor dem 11. Mai 2019, dass in Belp das erste Bandi- dos-Chapter der Schweiz «geschmiedet» werden sollte (pag. 4841, S. 72 Nr. 120) sowie dass die Hells Angels darüber Bescheid wussten (pag. 4841, S. 81 Nr. 133) und die Chaptergründung beobachteten (pag. 4841, S. 85 Nr. 145). Ebenso war ihm bekannt, dass man am 11. Mai 2019 in OA.________ (Ort) «mit so viel Manpower wie möglich» auftreten wollte (pag. 4841, S. 36 Nr. 51). Ferner war er Mitglied der WhatsApp-Gruppe «CHSYLBCH». In dieser kündigte er die Anwesenheiten u.a. von B2.________, E.________, L.________ sel. und K.________ an (pag. 4841, S. 26 Nr. 32). Angesichts all dessen sind seine Beteuerungen, er habe nicht zum (inneren) Kreis der in die Chaptergrün- dung involvierten Personen gehört und sei am 11. Mai 2019 lediglich Gast ge- wesen, widerlegt. Er war nicht nur Gast, sondern auch Gastgeber seiner eige- nen Geburtstagsfeier, zu der er besagte drei Mitglieder/Supporter der Bandidos einlud. Dies naheliegenderweise jedoch nicht primär zwecks Geburtstagsfeier, sondern vorderhand zwecks zusätzlichem «Manpower». Zumal das Lokal an der Steinbachstrasse 92b in Belp in den Clubfarben der Bandidos gestrichen war, war für B4.________ auch erkennbar, dass es sich dabei um das angedachte Clublokal des ersten Bandidos-Chapter in der Schweiz handelt, und nicht – wie von ihm behauptet – um eine Garage. In OA.________ (Ort) und im angedachten Clublokal verkehrte B4.________ insbesondere mit B1.________, C.________, B2.________ und G.________ (pag. 3450 ff., pag. 3454). Es liegt auf der Hand, dass ihn diese Personen – die allesamt und teilweise massgeblich in die Chaptergründung involviert waren – am 11. Mai 2019 und bereits zuvor über die geplante Chaptergründung und da- mit verbunden auch über die Dynamik und die aktuellen Gegebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene informierten. Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass B4.________ – getreu dem Slogan «sup- port your local bandidos» – als Unterstützer der lokalen Bandidos fungierte. Kommt hinzu, dass er der Vizepräsident eines ausländischen Bandidos- Chapters war und die Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz 141 auf die Einwilligung aus dem Ausland angewiesen war (siehe den oberinstanzli- chen Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. V6.________ unter E. IX.44.1 hier- nach). Bezeichnend für die nicht bloss untergeordnete Rolle von B4.________ hinsicht- lich der Chaptergründung und Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 ist auch sein Nachtatverhalten. Er gehörte der am 17. Mai 2019 gegründeten WhatsApp- Gruppe «El mejicano» an, in der intensiv über die Ermittlungen der Polizei und die Medienberichterstattung geschrieben wurde (dazu E. III.10.3.1.c hiervor). Zudem tauschte er sich bilateral mit B1.________ über das Vorgefallene aus. Er leitete diesem am 26. Mai 2019 folgende Anweisung weiter: «HELLO BRO- THERS, IT IS STRICTLY FORBIDDEN TO RIDE OR MOVE ON SWIZERLAND DURING THE NEXT 13 DAYS. ANYONE WHO CONTRAVENES THIS DECISION WOULD FACE SERIOUS PENALTIES» (pag. 3467). Darauf antwor- tete B1.________: «Ich finde das richtig scheisse all das! Du kämpfst machst was richtig und wirst nur gefickt» (pag. 3467). Bezeichnend ist sodann, dass ihn B1.________ am 28. Mai 2019 informierte: «AS.________ [Anmerkung der Kammer: S.________] ist raus er will nicht mehr» (pag. 3469) und er (mit- )zuständig war, über die Konsequenzen für A.________ zu befinden, der als de- signierter Sicherheitschef des zu gründenden Bandidos-Chapters vorgesehen war (pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.) und wider den clubinternen Regeln am 12. Juni 2019 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausführlich aussagte (vgl. pag. 3548, Teil 2, S. 53 f.). Beides zeigt, dass er massgeblich in die Chap- tergründung involviert war und etwas zu sagen hatte. Augenfällig ist auch, dass er dem zu diesem Zeitpunkt untergetauchten A.________ am 18. Mai 2019 ein Foto des am 11. Mai 2019 grillierten Spanferkels schickte und schrieb: «Schöne Feier. Ich komm wieder keine Frage. Die sind es wert die Brothers» (pag. 4191 f.). Diese Nachricht illustriert, dass er die Vorkommnisse vom 11. Mai 2019 – an denen B6.________ lebensbedrohlich verletzt wurde – nicht bedauerte und die lokalen «Brothers» nach wie vor unterstützte. Aufgrund der erwähnten Nachrichten und seiner Mitgliedschaften in mehreren WhatsApp- Gruppen kann B4.________ – wider des Vorbringens seines Verteidigers – nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass auf seinem Mobiltelefon keine fallrelevanten Daten gefunden wurden (pag. 1994, pag. 2066). Wie die Polizei schlüssig rapportierte (siehe pag. 2066 f.), ist aufgrund der beträchtlichen Da- tenmenge vor und nach der Zeit vom 10. bis 13. Mai 2019 ein Nichtgebrauch des Mobiltelefons unwahrscheinlich. Mutmasslich löschte B4.________ ein- schlägige Daten zwecks Beseitigung belastender Beweismittel. Es kann als notorisch gelten, dass B4.________ als Vizepräsident des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________ mit den Wertvorstellun- gen und Verhaltensmustern sowie der Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs (dazu E. III.10.6 hiervor) vertraut war. Aufgrund seiner Position in einem ausländischen Bandidos-Chapter, der in Deutschland und Griechenland beste- henden Probleme zwischen den Bandidos und Hells Angels (siehe zur Situation in Griechenland die Aussagen von N.________ auf pag. 4800 Z. 111 f. und die WhatsApp-Nachricht von C.________ auf pag. 4841, S. 91 Nr. 156 sowie zur Si- tuation in Deutschland die Aussagen von H.________ auf pag. 2281 Z. 71 ff.) 142 und der in der WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» ausgetauschten Nachrichten wusste er um das angespannte Verhältnis zwischen den Bandidos und Hells Angels. Gleichermassen war ihm bekannt, dass die Hells Angels und Broncos die geplante Chaptergründung nicht goutieren und erforderlichenfalls gewaltsam bekämpfen. Ebenso war ihm bewusst, dass die Hells Angels und Broncos den Auftritt ausländischer Bandidos in OA.________ (Ort) und die Eröffnung eines Clublokals in Belp als Provokation auffassen. Gleichwohl fuhr er mit nach OA.________ (Ort) und hielt sich im angedachten Clublokal in Belp auf, wo er eine Kutte mit der Aufschrift «Bandidos OJ.________ (Land)» und dem Patch «BFFB» (der Abkürzung für «Bandidos Forever, Forever Bandidos») und zeitweise eine Mütze mit dem Schriftzug «Bandidos» trug (pag. 3448 f., pag. 3451 ff., pag. 3454). Durch das Tragen dieser Clubkleidung drückte er sei- ne Zugehörigkeit zu den Bandidos aus und bekundete nach aussen hin sichtbar, dass die Chaptergründung Unterstützung aus dem Ausland geniesst. Aufgrund der zentralen Bedeutung der Kutte für ihren Träger steht für die Kammer ausser Frage, dass B4.________ diese durchgehend trug, d.h. auch unmittelbar vor und während des Raufhandels. Insofern trat er nach aussen hin sichtbar als Teil der aus Mitgliedern, Supportern und Interessenten/Sympathisanten der Bandi- dos bestehenden Gruppe auf. Was die Rolle von B4.________ am Raufhandel anbelangt, erachtet die Kam- mer seine Sachverhaltsdarstellung, er habe nichts vom Raufhandel mitbekom- men, weil er währenddessen und bis zur Anhaltung durch die Polizei auf der Toilette gewesen sei, als Schutzbehauptung, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebie- ten (dazu E. III.10.6 hiervor). Es finden sich in seinen diesbezüglichen Aussagen keine Realkennzeichen, dafür diverse Lügensignale. Obgleich es keiner intellek- tuellen und sprachlichen Fähigkeiten erfordert hätte, den Grund eines mehr- minütigen Toilletenaufenthalts realitätsnah zu schildern, machte B4.________ diesbezüglich nur vage Angaben. Er gab weder an, weshalb er die Toilette auf- gesucht haben will (Urinieren oder Stuhlgang) noch weshalb er derart lange auf der Toilette gewesen sein will. Weder während den tatnahen Abklärungen be- treffend die vorläufige Festnahme vom 11. Mai 2019 um 21:00 Uhr noch an der Einvernahme vom 12. Mai 2019 ab 18:00 Uhr erwähnte er Magenprobleme oder sonstige gesundheitliche Beschwerden (pag. 1990, pag. 2014 ff.), die einen dermassen langen Toilletenaufenthalt erklärten. Oberinstanzlich berichtete er, sich nicht daran erinnern zu können, damals körperliche Beschwerden gehabt oder sich unwohl gefühlt zu haben. Weil der strittige Toilletenaufenthalt ange- sichts seiner Länge kaum alltäglich war, ist anzunehmen, dass sich B4.________ an den Grund auch rund fünfeinhalb Jahre später noch erinnert hätte. Augenfällig ist auch, dass er oft mit «dazu kann ich nichts sagen» antwor- tete und Unwissenheit geltend machte, wenn er mit Vorhalten konfrontiert wur- de, die seiner Sachverhaltsdarstellung widersprachen. Ferner ist unrealistisch, dass er auf der Toilette nichts vom Raufhandel mitbekommen und insbesondere keine Schüsse gehört hätte. Die Toilette befand sich auf gleicher Höhe wie der Vorplatz und war rund vierzig Meter davon entfernt (pag. 286, pag. 289 f.) und 143 laut V.________ waren die Schüsse selbst unten im Clublokal zu hören (pag. 525 Z. 80, pag. 547 Z. 216 f., pag. 516 Z. 237 ff.). Nichts zu seinen Guns- ten ableiten kann B4.________ schliesslich aus dem Umstand, dass ihn die Po- lizei auf der Toilette aufgegriffen haben soll. Der Raufhandel war vor 18:20 Uhr beendet (siehe E. III.10.7 hiervor), weshalb er mindestens zehn Minuten Zeit gehabt hätte, um vom Vorplatz auf die Toilette zu verschieben, bevor er um 18:30 Uhr (pag. 1989) dort angehalten worden sein will. Daher kann offenblei- ben, ob er tatsächlich von der Polizei auf der Toilette angehalten wurde. Im Ergebnis kann auf die Beteuerung von B4.________, er sei während des Raufhandels auf der Toilette gewesen und habe nichts davon mitbekommen, nicht abgestellt werden. Für die Sachverhaltsfeststellung essenziell sind daher neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) insbeson- dere die Aussagen von N.________. N.________, Anwärter des geplanten Bandidos-Chapters (pag. 4800 Z. 73 ff.), sagte überzeugt und ohne Zweifel zu äussern aus, B4.________ habe «auf je- den Fall» mit B2.________ und K.________ oben auf dem Vorplatz gestanden, als er von der Auskundschaftsfahrt beim Parkplatz des Restaurants Campagna zurückgekehrt sei. Bezüglich der Anwesenheit anderer Personen auf dem Vor- platz war er indes unsicher, was er auch kommunizierte. So meinte er, L.________ sel. habe «eventuell auch» oben gestanden (pag. 4823 Z. 521 ff., pag. 4826 Z. 620 ff.). Dass N.________ an derselben Einvernahme zuvor irri- gerweise angab, «AI.________» [Anmerkung der Kammer: B4.________] sei «eventuell» bei der Auskundschaftsfahrt dabei gewesen (pag. 4803 Z. 64 f.), schadet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers kann daraus nicht gefolgert werden, dass er «die OJ.________(Landsleute)» nicht auseinanderhalten konnte und möglicherweise verwechselt hat. Während er irrtümlicher-/fälschlicherweise angab, B4.________ sei «eventuell» einer der Auskundschafter gewesen, war er sich «auf jeden Fall» sicher, dass dieser oben auf dem Vorplatz stand. Er wies Unsicherheiten mithin explizit als solche aus, wie er dies auch bezüglich der Anwesenheit von L.________ sel. auf dem Vorplatz tat. Kommt hinzu, dass er auch an anderer Stelle angab, «die OJ.________(Landsleute)» hätten alle draussen gestanden (pag. 4823 Z. 521 ff.), zu denen er namentlich B4.________ zählte (pag. 492 Z. 509). Untermauert werden die bereits für sich glaubhaften Aussagen von N.________ durch die Schilderungen von A.________. Dieser berichtete: «Ich parkierte mein Auto wieder etwas quer, damit man nicht direkt in unsere Einfahrt fahren kann. Ich stieg aus und einige Leute haben sich schon mit Engländern, Schraubenziehern und so bewaffnet […]. Ich ging dann auch ins Clubhaus […]. Als ich unten angekommen bin, habe ich gesehen, wie 5-6 von uns oben stan- den» (pag. 4045 Z. 85 ff.). Der Kammer erscheint naheliegend, dass B4.________ gemeinsam mit einzelnen Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, oben auf dem Vorplatz stand, als die Auskund- schafter vom Parkplatz des Restaurants Campagna zurückkehrten. Es ist plau- sibel, dass er mit seinen Bekannten B2.________, L.________ sel. und K.________ auf den Vorplatz verschob, nachdem er die von F.________ in die WhatsApp-Gruppe «CHRed and Gold CH» verschickte Nachricht «Einfahrt belp 144 steht ein prospect der CD.________ (Chapter) broncos» erhielt (pag. 4841, S. 71 Nr. 115) und sich die Auskundschafter aufmachten resp. nachdem N.________ noch während der Rückfahrt über die Versammlung von Hells An- gels und Broncos beim Restaurant Campagna informierte (pag. 4812 Z. 104). Kommt hinzu, dass S.________ angab, es seien fünf/sechs «Auswärtige» oben auf dem Vorplatz gestanden, als er von der Toilette zurückkam (pag. 2783 Z. 179 ff.). Dafür, dass B4.________ während des Raufhandels auf dem Vor- platz stand und nicht im Clublokal verblieb resp. auf der Toilette war, sprechen überdies die Aussagen von V.________, wonach sie allein im Clublokal verblieb (pag. 513 Z. 98 ff., pag. 514 Z. 167 ff.). Zufolge seiner Anwesenheit auf dem Vorplatz, als die Auskundschafter zurückkehrten, muss B4.________ auch ge- sehen haben, dass A.________ seinen Wagen quer parkierte, so dass die Ein- fahrt zum Clublokal etwas versperrt war, ins Clublokal rannte und mit einer Pis- tole SIG auf den Vorplatz zurückkehrte (dazu die Aussagen von A.________ un- ter E. III.10.3.2.d hiervor). Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt muss ihm be- wusst gewesen sein, dass eine Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos unmittelbar bevorsteht. Nicht zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen vermögen die Aussagen von AY.________ resp. die rechtskräftige Einstellungsverfügung betreffend S.________ vom 29. Juni 2021 (pag. 8751.1 ff., insbesondere pag. 875.9). Ent- gegen den erstinstanzlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann aus den Aussagen von AY.________ nicht abgeleitet werden, dass sich S.________ während des Raufhandels auf der Toilette befand, resp. gefolgert werden, dass B4.________ nicht auf der Toilette gewesen sein kann. AY.________ gab zu Protokoll: «Kurz nach den Schüssen kam ein Mann, vom Treppenhaus her, of- fensichtlich aus dem Clubraum im UG, lief seelenruhig an mir vorbei und lief dann, nachdem er mich gegrüsst hatte, in Richtung des Tumults. Ich kann den Mann als ca. Mitte ________-jährigen Rocker bezeichnen. Er hatte ________ Haare, trug ein Rockergillet» (pag. 571). Wenngleich diese Personenbeschrei- bung auf S.________ zutrifft, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Toilette zum Tatzeitpunkt durch diesen besetzt war und folglich B4.________ nicht auf der Toilette gewesen sein kann. Denn AY.________ sah S.________ aus dem Untergeschoss kommen und nicht aus der Toilette, die sich im Erdge- schoss neben der Treppe zum Untergeschoss befand (pag. 290; siehe zu den Lokalitäten die Aussagen von S.________ auf pag. 2774 Z. 54 ff. und die Foto- dokumentation auf pag. 290 f.). Aus den Aussagen von S.________ kann B4.________ auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass B4.________ auf dem Vorplatz stand, als die Auskundschafter vom Parkplatz des Restaurants Campagna zurückkehrten. Sie hat keine Zweifel, dass er in der Folge und während des Raufhandels auf dem Vorplatz verblieb und nicht auf die Toilette ging. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass sich B4.________ – wohlgemerkt der Vizepräsident eines ausländischen Bandidos-Chapter, der zwecks Unter- stützung der (designierten) lokalen Bandidos in die Schweiz gereist ist – auf die Toilette zurückzieht, während seine Gruppenmitglieder – darunter namentlich die ebenfalls dem Chapter CA.________ angehörenden und ihm hierarchisch 145 unterstellten B1.________ und B2.________ – am Ort des Geschehens verblei- ben (siehe zu den Rollen von B1.________ und B2.________ E. IV.15.1, E. IV.17.1 und E. V.21.3 hiervor). Es wäre mit den motorradclubinternen Wert- vorstellungen und Verhaltensmustern nicht vereinbar und einem Vizepräsiden- ten nicht würdig, sich beim Eintreffen rivalisierender Motorradclubs zurückzuzie- hen und die Gruppenmitglieder quasi im Stich zu lassen. Indes kann B4.________ nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel beteiligt zu haben. Es muss offenbleiben, wann und wie seine DNA auf den Bändel des Klappmessers (Ass.-Nr. 068) gelangte, das von der Polizei unterhalb des Clublokals im Gras gefunden wurde und mit dem mutmasslich O.________ angegriffen wurde (pag. 196, pag. 201, pag. 210 Nr. 068 ff., pag. 307 f., pag. 2032 f.). Daher und weil keine (anderweitigen) Hinweise dafür bestehen, dass er das Klappmesser zwecks Bewaffnung behändigt und gegen eine andere Person eingesetzt hätte, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er unbewaffnet war. Gleichwohl ist seine auf dem Klappmesser sicherge- stellte DNA ein weiteres Indiz dafür, dass er in den Raufhandel involviert war, selbst wenn er das Klappmesser erst im Nachgang an den Raufhandel am Bän- del ergriffen und zwecks Beseitigung des Tatwerkzeugs eines Gruppenmitglieds ins Gras geworfen haben sollte. Summa summarum unterstützte B4.________ seine Gruppe, indem er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. N.________ gemeinsam mit mehreren Gruppenmitgliedern auf den – wohlgemerkt einige Meter vom Clublokal entfern- ten und über eine etwa zwanzig Meter lange Rampe zu erreichenden – Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort verblieb. Er agierte im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder und die gruppeninterne Ge- waltbereitschaft, im Bewusstsein um eine unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Hells Angels und Broncos sowie in der Absicht der gewaltsamen Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedach- ten Clublokals («Revierverteidigung»). Mit seiner Anwesenheit vor Ort und das Tragen seiner Kutte erhöhte er die zahlenmässige Präsenz der Bandidos und trug so zu deren Mannesstärke bei. Allein mit seiner physischen Präsenz bestärkte er seine sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder in ihrem Handeln und stärkte ihnen den Rücken, mithin feuerte er sie nonverbal an und unterstützte sie psychisch (dazu auch E. III.11.3 hiervor). Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen un- ter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen. 33.5 Beweisergebnis Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Kursivschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt; sie verneint eine Bewaffnung und ein tät- liches Mitwirken am Raufhandel seitens B4.________. 146 34. Rechtliche Würdigung B4.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er infolge der Alarmierung durch F.________ resp. N.________ gemeinsam mit einzelnen Gruppenmitgliedern, deren einige mit Gegenständen bewaffnet waren, auf den Vorplatz verschob, sowie dort verblieb, als weitere teilweise bewaffnete Gruppenmitglieder dazustiessen und die erwar- teten Hells Angels und Broncos eintrafen, und auch während des Raufhandels dort stand. Er trug die Absichten seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligenden Gruppenmitglieder aktiv in dem Sinne mit, als er auf den einige Meter vom Club- lokal entfernten Vorplatz verschob und während des Raufhandels als Teil seiner Gruppe dort verblieb. Damit stand er für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er das Handeln seiner sich tätlich am Raufhandel beteiligen- den Gruppenmitgliedern unterstützt. Es kann als notorisch gelten, dass er als Vizepräsident des OJ.________(Land) Bandidos-Chapters CA.________ allein mit seiner physischen Präsenz seine Gruppenmitglieder – und insbesondere die ihm hierarchisch untergeordneten Angehörigen des Chapters CA.________ und Anwärter des designierten Bandidos-Chapters – in deren Ansinnen bestärkte, die Chaptergründung, das angedachte Clublokal und das Ansehen der Bandi- dos mit Gewalt zu verteidigen. Dadurch förderte er deren Tatbereitschaft, womit eine aktive psychische Unterstützung vorliegt (nonverbales Anfeuern/Bestär- ken). Seine Kutte mit der Aufschrift «Bandidos» tragend, trug er sichtbar zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe bei. Damit erhöhte er die wahrgenom- mene Bedrohungslage der Hells Angels und Broncos und begünstigte deren Gewaltbereitschaft/Streitfreudigkeit. Auch insofern trug er zur Eskalation der Si- tuation bei. Daran ändert nichts, dass er unbewaffnet war und nicht tätlich wur- de. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort und der damit verbundenen psychi- schen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. Nach dem soeben Ausgeführten leistete B4.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht. Entsprechend und entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist das ihm zur Last gelegte Ver- halten nicht mit jenem eines (wohl straflosen) unbeteiligten Zuschauers ver- gleichbar, der zufällig an einen Raufhandel gelangt, gleichgültig stehenbleibt und zuschaut. B4.________ handelte direktvorsätzlich. Er stand – im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder, die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und die grundsätzliche Streitfreudigkeit der Gegenseite – mit seinen Gruppen- mitgliedern auf dem Vorplatz, um den Hells Angels und Broncos geschlossen entgegenzutreten. Wer so handelt, nimmt eine wechselseitig tätliche Auseinan- dersetzung nicht bloss in Kauf. Die gewaltsame Verteidigung der geplanten Chaptergründung war das eigentliche Ziel seiner Gruppe, was B4.________ wusste und wollte. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind er- füllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten. 147 Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. B4.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu er- klären. 35. Strafzumessung 35.1 Tatkomponenten 35.1.1 Objektive Tatschwere B4.________ beteiligte sich dahingehend aktiv am Raufhandel, als er infolge der Alarmierung zum Vorplatz verschob und während des Raufhandels dort ver- blieb, womit er die Bandidos mit seiner körperlichen Präsenz psychisch unter- stützte und zahlenmässig stärkte. Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Han- delns jenem der «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor. 35.1.2 Subjektive Tatschwere B4.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VII.34 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Er beteiligte sich am Raufhandel, weil er den lokalen (designierten) Bandidos bei der Verteidigung der geplanten Chaptergründung und des angedachten Clublokals beistehen wollte. Damit setzte er die sich zu eigen gemachten Wert- vorstellungen und Verhaltensmuster der Outlaw Motorcycle Clubs bewusst über die geltende Rechtsordnung. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äus- sere Umstände, die es B4.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet. 35.1.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheits- strafe von 18 Monaten für verschuldensangemessen. 35.2 Täterkomponenten 35.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse B4.________ ist vorbestraft. Das OI.________ vom 16. März 2020 verzeichnet vier Verurteilungen und zwei anderweitige Entscheide (pag. 2073 ff.): Entscheid des OD.________ vom 05.10.2005 Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung Tatzeitpunkt: 16.01.2005 Sanktion: Bedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Bewährungszeit bis 04.10.2007 148 Entscheid des OF.________ vom 30.01.2007 Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen untersagt Entscheid des OG.________ vom 30.05.2007 Tatbezeichnung: Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis Tatzeitpunkt: 06.10.2006 Sanktion: Geldstrafe von 40 Tagessätzen Entscheid des OD.________ vom 27.09.2007 Tatbezeichnung: Fahrlässige Körperverletzung in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen Tatzeitpunkt: 22.02.2007 Sanktion: Geldstrafe von 30 Tagessätzen Entscheid des OG.________ vom 04.02.2008 Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe von 55 Tagessätzen betreffend die Ent- scheide vom 30.05.2007 und 27.09.2007 Entscheid des OD.________ vom 08.02.2010 Tatbezeichnung: Fahrlässige Körperverletzung Tatzeitpunkt: 28.05.2009 Sanktion: Geldstrafe von 40 Tagessätzen, 1-monatiges Fahrverbot Entscheid des OH.________ vom 04.12.2015 Tatbezeichnung: Acht tatmehrheitliche Fälle des unerlaubten Handelstreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, in sieben Fällen in Tateinheit mit vor- sätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit Anstiftung zu unerlaubter Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge Tatzeitpunkt: 18.12.2015 Sanktion: Freiheitsstrafe von 5 Jahren 8 Monaten Diese vier, teilweise einschlägigen Vorstrafen illustrieren, dass B4.________ seit Jahren Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Kommt hinzu, dass er per 1. Dezember 2017 bedingt aus dem Freiheitsentzug entlassen wurde, mit Be- währung bis am 8. Dezember 2022 (pag. 2077), und den Raufhandel somit während laufender Bewährungszeit beging. Er delinquierte in der Schweiz un- verbesserlich weiter, nachdem er eineinhalb Jahre zuvor in OI.________ (Land) bedingt aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe entlassen wurde. Das wirkt sich straferhöhend aus. Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B4.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 9332). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass er seit dem Jahr 2020 beim gleichen Arbeitnehmer tätig ist und ein monat- liches Nettoeinkommen von CHF 4’800.00 inkl. 13. Monatslohn erzielt. Er hat Kreditschulden über CHF 50'000.00 und zahlt monatlich CHF 150.00 an seinen in OI.________ (Land) studierenden Sohn aus einer früheren Beziehung (pag. 9765 Z. 43 ff.). Laut Leumundsbericht vom 17. Dezember 2024 hatte er im 149 vergangenen Jahr eine Magenoperation zwecks Einbaus einer Magenklappe. Dabei wurden Metastasen entdeckt, was zu einer grossen Operation und dem Verlust eines Grossteils des Magens führte. Es stehen jährliche Nachkontrollen an. Ferner leidet er an hohem Blutdruck und Gicht (pag. 9596 ff., pag. 9765 Z. 8 ff.). Insofern erscheinen die persönlichen Verhältnisse resp. der Gesund- heitszustand von B4.________ nicht wirklich gut, dieser wirkt sich aber nicht strafmindernd aus. Auf seine Zukunftspläne angesprochen, erwiderte B4.________ an der Berufungsverhandlung, er wolle kirchlich heiraten und bis zur Pension arbeiten (pag. 9767 Z. 1 ff.). 35.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren B4.________ ist während des laufenden Verfahrens erneut straffällig geworden. Der schweizerische Strafregisterauszug vom 13. Januar 2025 weist folgende Verurteilung aus (pag. 9632): Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16.06.2021 Delikt: Fälschung von Ausweisen Tatzeitpunkt: 23.03.2021 Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit; Busse von CHF 400.00 Wie die Vorstrafen zeugt auch diese Verurteilung von einer beachtlichen Unbe- lehrbarkeit, Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die erneute Straffälligkeit wirkt sich – zusammen mit den Vorstrafen – im Um- fang von 4 Monaten straferhöhend aus. Das Verhalten von B4.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und teilwei- se von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Un- gunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. 35.2.3 Strafempfindlichkeit Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Recht- sprechung begründeten (dazu E. III.12.1.1 hiervor), wurden von B4.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zwar ist er infolge der entdeckten Metastasen resp. teilweisen Magenentfernung gesundheitlich ange- schlagen (pag. 9596 ff., pag. 9765 Z. 8 ff.), die erforderlichen jährlichen Nach- kontrollen können auch aus der Haft heraus sichergestellt werden. Ohnehin wird ihm für die 12-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. VII.35.4 und E. VII.35.5 hiernach). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 35.2.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 4 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert. 150 35.3 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 35.4 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten für angemessen und hätte diese teilbedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten. B4.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. 35.5 Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein vollständiger Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer höchstens vierjährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Probezeit von vier Jahren für an- gezeigt, zumal B4.________ mehrfach und teilweise erheblich vorbestraft ist sowie während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. 35.6 Anrechnung Haft B4.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 18:30 Uhr bis 12. Mai 2019 um 03:30 Uhr in Polizeihaft (pag. 1989 ff.). Dieser eine Hafttag ist an die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berechnung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4). 35.7 Fazit B4.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. Die Po- lizeihaft von 1 Tag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. 36. Kosten und Entschädigung 36.1 Verfahrenskosten 36.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 sind zufolge Verurteilung von B4.________ zu tragen (dazu E. III.13.1.1 hier- vor). 36.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge Unterliegens hat B4.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'500.00 (dazu E. III.13.1.2 hier- vor). 151 36.2 Amtliche Entschädigung 36.2.1 In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt V4.________ rechtskräftig auf CHF 31'890.80. Jener verzichtete auf die Gel- tendmachung des vollen Honorars. B4.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V4.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 31'890.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 36.2.2 In oberer Instanz Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt V4.________ mit Honorarnote vom 28. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 6'267.35 (amtliches Ho- norar von CHF 5’633.20 + Auslagenpauschale von CHF 169.00 + Mehrwert- steuer von CHF 465.15; pag. 9853 ff.). Die fakturierten 28.67 Stunden (davon 1 Stunde MLaw) wie auch die übrigen Positionen erscheinen der Kammer angemessen und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. In den fakturierten Stunden nicht enthalten sind die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (10.17 Stunden) und der Urteilseröffnung (2 Stun- den) sowie eine Nachbesprechung mit dem Mandanten (annahmeweise 1 Stun- de). Diese 13.17 Stunden sind ebenfalls zu vergüten. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V4.________ für die amtliche Ver- teidigung von B4.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'198.63; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. B4.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt V4.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 9'198.63 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 152 VIII. B5.________ 38. Parteivorbringen 38.1 Rechtsanwalt V5.________ Rechtsanwalt V5.________ beantragte für B5.________ erst- und oberinstanz- lich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6771, pag. 9857 f.). Im erstinstanzlichen Parteivortrag führte er aus, als Mitglied der Hells Angels sei sein Mandant nicht in den WhatsApp-Chats der Broncos gewesen. Es sei un- klar, mit welchen Informationen die Hells Angels vorgängig bedient worden sei- en. Es sei davon auszugehen, dass die Hells Angels darüber informiert worden seien, für ein Gespräch nach Belp zu fahren. Hätten sie mit einer Auseinander- setzung gerechnet, wären sie kaum mit lediglich ein paar wenigen Leuten in der Region aufgekreuzt. Das von seinem Mandanten geltend gemachte Blackout sei aufgrund der erlittenen Verletzungen nachvollziehbar. Beweismässig sei ge- stützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass sein Mandant mit dem schwa- rzen FA.________ (Fahrzeug) an die Steinbachstrasse gefahren und diejenige Person sei, die von A.________ mehrfach Schläge gegen den Kopf erhalten habe. Als sein Mandant in das Fahrzeug gestiegen und losgefahren sei, habe er nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch später auf Platz habe er Vorsatz betreffend eine aktive Beteili- gung an einer tätlichen Auseinandersetzung gehabt. Aufgrund der sofortigen At- tacke durch die Bandidos sei ihm dies auch gar nicht möglich gewesen. Er sei unmittelbar und unfreiwillig aus dem Fahrzeug in die Auseinandersetzung ge- zerrt worden. Bezüglich den angeblichen Tatbeitrag seines Mandanten sei zu beachten, dass es ihm aufgrund der äusserst engen Platzverhältnisse gar nicht möglich gewesen wäre, mit dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) auf die Bandidos zuzurasen. Dass er mit einem Stock bewaffnet aus dem Fahrzeug ge- stiegen sein soll, stütze sich einzig auf die unglaubhafte und widersprüchliche Aussage von A.________, mit der jener sein eigenes Verhalten rechtfertigen wolle. Sein Mandant habe sich zu keinem Zeitpunkt aktiv an der Auseinander- setzung beteiligt. Nicht einmal A.________ habe eine Handlung geltend ge- macht, die als aktive Beteiligung seines Mandanten zu werten sei. Die Anklage- schrift umschreibe keine Handlung, die über eine allenfalls straflose Abwehr- handlung hinausgehe. Dass sein Mandant danach in eine gewaltsame Ausein- andersetzung geraten sei, sei weder angeklagt noch aktenkundig. Mit den Schüssen sei die Auseinandersetzung beendet gewesen. Das Gerangel beim schwarzen FA.________ (Fahrzeug) sei Beginn und Ende der Auseinanderset- zung gewesen (pag. 6412 ff.). Oberinstanzlich rügte Rechtsanwalt V5.________, dem vorinstanzlichen Schuldspruch lägen komplett falsche Annahmen betreffend die Gegebenheiten in der Rockerszene vor dem 11. Mai 2019 zugrunde, wie die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. V6.________ zeigten. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach damals jeder habe wissen müssen, dass ein Zusammentreffen zwischen Mit- gliedern verschiedener Motorradclubs zwangsläufig in einer gewalttätigen Aus- 153 einandersetzung ende (Stichwort: «Rockerkrieg»), sei falsch. Sein Mandant ha- be nicht mit einem (derart) massiven und bewaffneten Hinterhalt rechnen müs- sen, wie er ihn an der Steinbachstrasse angetroffen habe. Auch greife es zu kurz, die Beschuldigten den zwei Gruppen «Steinbachstrasse» (Bandidos) und «Campagna» (Hells Angels und Broncos) zuzuordnen, weil zwischen den Hells Angels und den Broncos trotz des freundschaftlichen Umgangs zu differenzieren sei. Während das Verhältnis zwischen den Bandidos und den Broncos vorbelas- tet gewesen sei, seien die Hells Angels zur falschen Zeit am falschen Ort gewe- sen resp. zufällig in den bestehenden Streit verwickelt worden. Sie hätten im Vorfeld denn auch über komplett andere Informationen verfügt als die Broncos. Weder sein Mandant noch ein anderer Hells Angels habe den WhatsApp- Gruppen der Broncos angehört. Von wem, wie und worüber sein Mandant in- formiert gewesen sei, sei unklar. Aktenkundig seien einzig ein/zwei Telefonate zwischen Q.________, dem Präsidenten der Broncos, Chapter CD.________, und einem namentlich nicht bekannten Hells Angels. Zugunsten seines Mandan- ten sei davon auszugehen, dass nicht er die Telefonate geführt habe und die Hells Angels von den Broncos nur sehr zurückhaltend informiert worden seien, mithin dass sein Mandant keine Kenntnis von der Alarmsituation und der bei den Broncos herrschenden Aufregung gehabt habe. Sachverhaltsmässig sei davon auszugehen, dass sein Mandant nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet habe und auch nicht rechnen musste, sondern von einer Aussprache ausgegangen sei, wie es in der Rockerszene üblich sei. Andernfalls hätten die Hells Angels anders mobilisiert und hätte sich sein Mandant nicht unbewaffnet – resp. wie von der Vorinstanz angenommen, mit einem Holzstock bewaffnet – zum Clublokal begeben. Zu prüfen bleibe, ob sich sein Mandant im weiteren Verlauf zu einer Teilnahme am Raufhandel entschlossen habe. Wie die Vorin- stanz zutreffend erwogen habe, bestünden keine Hinweise für eine aktive Tatbe- teiligung seines Mandanten und begründe dessen angebliches zügiges/zackiges Vorfahren vor dem Clublokal kein tatbestandsmässiges Handeln. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 8515 ff.), treffe es nicht zu, dass sein Mandant einen Stock mitgeführt habe. Diese Annahme stütze sich auf die un- glaubhafte Aussage von A.________, der damit sein eigenes Verhalten rechtfer- tigen wolle. Die einzige aktive Handlung seines Mandanten habe darin bestan- den, an die Steinbachstrasse zu fahren und aus dem Fahrzeug auszusteigen. Unterstützende Elemente, wie Anfeuern, Erteilen von Ratschlägen oder Zu- stecken von Kampfmitteln, lägen nicht vor. Die Vorinstanz erachte eine Betei- ligung seines Mandanten denn auch darin, dass er in der «Front Row» auf Platz gewesen sei und mit seiner physischen Anwesenheit eine psychische Unter- stützung für jedes einzelne Gruppenmitglied geleistet habe (vgl. pag. 8518). Ein solches Verhalten sei nicht tatbestandsmässig, sondern straflos im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB. Sein Mandant könne nur bestraft werden, wenn ei- ne bloss physische Anwesenheit als psychische Mitwirkung betrachtet werde, was jedoch falsch wäre. Andere Broncos, die sich an die Steinbachstrasse begaben, habe die Vorinstanz denn auch freigesprochen (pag. 9733). 154 38.2 (General-)Staatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6658, pag. 9868 f.). Erstinstanzlich führte sie aus, B5.________ sei aktiv am Raufhandel beteiligt gewesen. Er habe sich in einem aggressiven Gerangel mit A.________ befun- den und sich zu diesem Zweck mit einem Stock bewaffnet, bevor er aus dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) gestiegen sei. Der Tatbestand des Rauf- handels sei erfüllt (pag. 6374 ff.). Der Verteidiger habe nicht dargetan, weshalb die Aussagen von A.________ unglaubhaft sein sollten. Allfällige Beschöni- gungstendenzen seitens A.________ änderten nichts daran, dass B5.________ einen Stock in der Hand gehalten habe (pag. 6441 f.). Oberinstanzlich machte sie geltend, B5.________ sei bewusst mit dem später bei der Tankstelle Ruedi Rüssel abgestellten FA.________ (Fahrzeug) von OB.________ (Ort) nach Belp gefahren. Er sei zum Parkplatz des Restaurants Campagna und von dort weiter an die Steinbachstrasse gefahren, wo er als ei- ner der ersten angekommen und relativ bald verletzt worden sei. Entgegen den Ausführungen seines Verteidigers sei davon auszugehen, dass auch die Hells Angels in etwa wussten, worum es ging, andernfalls B5.________ kaum nach Belp gereist wäre. Dass er davon ausgegangen sein soll, es sei eine Ausspra- che zwischen Broncos und Bandidos vorgesehen, überzeuge nicht, zumal dafür wohl ein Präsident geschickt worden wäre, und er sich vor der Verschiebung an die Steinbachstrasse mit den beim Parkplatz des Restaurants Campagna anwe- senden Broncos ausgetauscht haben dürfte. Spätestens dort müsse er Kenntnis vom Inhalt des «Alarms» erhalten haben. Wenngleich er vom Ausmass der Ge- waltbereitschaft der Bandidos überrascht worden sein dürfte, habe er gewusst, dass Gewaltbereitschaft bestehe. Es gebe keinen Grund, an den Aussagen von A.________ zu zweifeln, wonach der Fahrer des FA.________ (Fahrzeug) ag- gressiv vorgefahren sei und er die Insassen als Gefahr wahrgenommen habe, weshalb er dem Fahrer mehrmals mit der Waffe auf den Kopf geschlagen habe. A.________ habe spontan, und ohne B5.________ unnötig zu belasten, er- wähnt, dieser habe eine Stange in der Hand gehalten (vgl. pag. 4046 Z. 95 ff.). Aufgrund des dynamischen Geschehens erstaune nicht, dass die Stange von niemandem sonst erwähnt worden sei (pag. 9733). 39. Sachverhalt und Beweiswürdigung 39.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der individuelle Tatbeitrag von B5.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Juli 2021 wie folgt umschrieben (pag. 875.40 f.; Hervorhebungen im Original): Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel begangen indem B5.________ sich als Member der Hells Angels am Samstag, 11.05.2019, um ca. 16.00 – 17.30 Uhr, in 3123 Belp zusammen mit anderen Mitgliedern des Hells Angels MC und des Broncos MC auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelte. Dies, um ansch- liessend einen unangekündigten Einschüchterungsbesuch beim designierten Clublokal des sich in der Gründung befindlichen Bandidos MC an der Steinbachstrasse 92b in 3123 Belp zu vollziehen. 155 Er beteiligte sich dann im Rahmen der eingangs geschilderten Auseinandersetzung an den ge- waltsamen Gerangel. Konkret versammelten sich auf dem Parkplatz Campagna in Belp um die 20 bis 30 Angehörige des Broncos MC und des Hells Angels MC. Um ca. 17.40 Uhr fuhr A.________ mit seinem schwa- rzen FB.________ (Fahrzeug) auf den besagten Parkplatz, um die Situation auszukundschaften. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC erkannten sofort, dass ihre Ansamm- lung nun aufgeflogen war. Sie gerieten in Aufregung nachdem sie entdeckt wurden und verfolgten sodann etwas unkoordiniert den schwarzen Pick-up der Auskundschafter. B5.________ fuhr mit dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) (________), mit P.________ auf dem Beifahrersitz (und wohl auch weiteren Personen im Fahrzeug) auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b, gefolgt von weiteren Fahrzeugen. Daraufhin entstand eine wilde Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen, bei welcher geschossen wurde, Messer, Schlaginstrumente, gefährliche Ge- genstände und körperliche Gewalt eingesetzt und diverse Personen aller Gruppierungen teilweise schwer verletzt wurden. Als B5.________ sein Fahrzeug auf der Fahrerseite mit einem Stock bewaffnet verliess, geriet er unmittelbar in eine gewaltsame Auseinandersetzung mit A.________. Während dieser Auseinan- dersetzung schlug ihm A.________ die Unterseite der geladenen Pistole SIG auf den Kopf. B5.________ setzte sich ebenfalls körperlich aktiv zur Wehr und geriet anschliessend in weitere gewaltsame Auseinandersetzungen. Anlässlich dieser gewaltsamen Gerangel erlitt B5.________ eine Rissquetschwunde am Hinter- kopf (mutmasslich durch die Schläge mit der Pistole von A.________), eine tiefe Schnittwunde an der rechten Hand sowie eine tiefe Schnittwunde an seiner rechten Flanke (unterer Rücken). Er musste gleichentags im Spital OM.________ notoperiert werden. Den Mitgliedern des Broncos MC und des Hells Angels MC, die um den Inhalt des Aufgebotes wussten, war bewusst, dass sie sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung zum Zwecke der Einschüchterung des Bandidos MC Chapters einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies und zumindest die Auslösung einer gewalttätigen wechselseitigen Auseinandersetzung billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten, bewusst in grosser Anzahl vor Ort erschienen und auch mit ihrer physischen Präsenz aktiv die gewaltsame Auseinandersetzung beeinflussen und unterstützen wollten. Dies um die Interessen und den Standpunkt ihres Motorradclubs ge- meinsam zu vertreten. B5.________ wirkte aktiv an den gewaltsamen Auseinandersetzungen mit, insbesondere mit A.________. Evtl. unterstützte er die gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung mit seiner physischen und verbalen Präsenz aktiv, indem er insbesondere seine sich schlagenden Clubkol- legen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen entsprechenden zahlenmässi- gen Präsenz psychisch unterstützte und stärkte. 39.2 Sachverhaltsdarstellung von B5.________ B5.________ verweigerte weitgehend die Aussage resp. machte Nichtwissen geltend: Laut Bericht des Kantonsspitals OM.________ vom 21. Mai 2019 stellte sich B5.________ am 11. Mai 2019 selbständig auf der Notfallstation vor, weil er bei einer Messerstecherei an der rechten Flanke und der rechten Hand verletzt worden sei, und verweigerte er hinsichtlich der konkreten Geschehnisse die Aussage (pag. 4654; ferner pag. 4618). 156 Zufolge Berichtsrapport vom 13. Mai 2019 sprachen am besagten Tag zwei Po- lizeiangehörige bei B5.________ im Kantonsspital OM.________ vor. Auf Fra- ge, wie er am 11. Mai 2019 nach OM.________ gekommen sei, wo er gewesen sei, was er gemacht habe, etc., erklärte B5.________, sich nicht zu äussern. Nach rund fünfzehn Minuten brachen die Polizeiangehörigen das Gespräch ab (pag. 94). Auch an der delegierten Einvernahme vom 17. Juni 2019 berief sich B5.________ weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 4532 Z. 11 ff.) resp. machte Unwissenheit geltend. Er könne sich nicht daran erinnern, am 11. Mai 2019 um ca. 18:53 Uhr von drei Personen zum Notfall des Kantons- spitals OM.________ gebracht worden zu sein und dieses anschliessend allein betreten zu haben (pag. 4583 Z. 33 ff.). Er wisse nicht, von wem und weshalb er ins Spital gebracht worden sei und woher seine Verletzungen stammten (pag. 4583 Z. 39 ff. und Z. 62 ff.). Mit dem Verdacht konfrontiert, dass er am 11. Mai 2019 an einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Motorrad- clubs in Belp beteiligt war, sagte er: «Kann mich nicht erinnern» (pag. 4583 Z. 66 ff.). Er fahre ab und zu einen auf seine Freundin eingelösten FA.________ (Fahrzeug), könne sich aber nicht daran erinnern, wie dieser nach Belp gelangt sei (pag. 4583 Z. 76 ff.). Er bestätigte, Mitglied der Hells Angels zu sein (pag. 4584 Z. 92 ff.), und erklärte, sich nicht zum Verdacht zu äussern, dass es am 11. Mai 2019 eine Auseinandersetzung zwischen den Bandidos, Hells An- gels und Broncos gab (pag. 4581 Z. 96 ff.). Er könne sich nicht äussern, weil er sich nicht erinnere (pag. 4584 Z. 102 ff.). Schliesslich behauptete er, keinen der Männer auf der ihm vorgehaltenen Fotoverweisung gemäss pag. 4588 zu ken- nen (pag. 4584 Z. 125 ff.). An der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. November 2019 bestätigte B5.________ seine Mitgliedschaft bei den Hells Angels (pag. 4599 Z. 56 ff.). Die ihm gestellten Fragen beantwortete er weitgehend mit «keine Ahnung» (pag. 4598 Z. 65 ff.). Davon, dass er Q.________ an einer Raststätte getroffen und jenem gesagt haben soll, seine Hand sei aufgrund von Belp kaputt, wisse er nichts (pag. 4599 Z. 88 ff.). Er habe Q.________ vielleicht bei der Raststätte ge- sehen, aber mit diesem nicht darüber gesprochen (pag. 4600 Z. 92 ff.). Der an der Steinbachstrasse sichergestellte FA.________ (Fahrzeug) gehöre seiner Freundin. Er habe keine Ahnung, ob er diesen dorthin gefahren habe (pag. 4600 Z. 100 ff.). Damit konfrontiert, dass ab Griff und Abzug einer unter der Terrasse des Clublokals versteckten Faustfeuerwaffe SIG seine DNA sichergestellt wur- de, erwiderte er: «Keine Ahnung» (pag. 4600 Z. 110 ff.). Er habe diese nicht an- gefasst. Er wüsste nicht wieso (pag. 4600 Z. 115 f.). Auch auf Vorhalt, dass ab seiner Lederjacke im Schulterbereich Schmauch festgestellt wurde, antwortete er mit einem knappen «Keine Ahnung» (pag. 4600 Z. 121 ff.). Er habe nicht ge- schossen und in seiner Nähe sei auch nicht geschossen worden (pag. 4600 Z. 125 ff.). Er habe keine Ahnung, ob er jemanden geschlagen oder sonst wie angegangen habe (pag. 4605 Z. 282 ff.). Zu den Vorhalten betreffend die Situa- tion beim Parkplatz des Restaurants Campagna könne er nichts sagen (pag. 4601 Z. 139 ff.). «Keine Ahnung», ob er dort gewesen sei (pag. 4601 Z. 157 f.). Auch zu den Vorhalten bezüglich der Situation an der Steinbachstras- 157 se könne er nichts sagen (pag. 4602 Z. 177 ff.). Zu den Schilderungen von A.________, wonach ein schwarzer Pickup auf Platz gefahren sei, dessen Fah- rer sie fast überfahren habe und mit einer Stange bewaffnet gewesen sei und A.________ diesem die Pistole auf den Kopf geschlagen habe, meinte er: «Kei- ne Ahnung» (pag. 4602 Z. 189 ff.). Betreffend seine Verletzungen verweise er auf den Spitalbericht. Er habe Verletzungen an Hand, Kopf und Rücken gehabt (pag. 4604 Z. 250 ff.) und keine Ahnung, wie diese entstanden seien. Im Spital- bericht stehe etwas von einer Messerstecherei (pag. 4604 Z. 255 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 machte B5.________ keine Aussagen (pag. 6167 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung vom 28. Januar 2025 berief sich B5.________ weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 9778 ff.). Zur Sache führte er einzig aus, nicht zu wissen, wo Belp sei (pag. 9779 Z. 5), und in seiner rechten Hand noch immer eingeschränkt zu sein (pag. 9775 Z. 40 ff.). 39.3 Beweiswürdigung der Kammer B5.________ ist seit dem Jahr 2015 Mitglied der Hells Angels (pag. 9588) und trägt auf der ________ ein Tattoo mit dem Schriftzug «Hells Angels» (pag. 4709). Er gehört dem Charter CC.________ an (pag. 5116 Z. 287 f.), ei- nem der grössten Charter Europas mit Sitz im Kanton OC.________ (siehe den oberinstanzlichen Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. V6.________ unter E. IX.44.1 hiernach). Er war besser über die geplante Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz informiert sowie stärker in dessen Verhinderung wie auch die Vor- kommnisse vom 11. Mai 2019 involviert, als er zugestehen wollte: Entgegen seiner Aussage, keinen der Männer auf der ihm vorgehaltenen Foto- verweisung gemäss pag. 4588 zu kennen, muss B5.________ darauf mindes- tens B6.________ und P.________ erkannt haben, die ebenfalls den Hells An- gels, Charter CC.________, angehörten (pag. 5114 Z. 200 ff., pag. 5211). Es kann als notorisch gelten, dass B5.________ als jahrelanges Mitglied der Hells Angels mit den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern sowie der Terri- torialität der Outlaw Motorcycles Clubs (dazu E. III.10.6 hiervor) vertraut war so- wie um das rivalisierende Verhältnis zwischen den Bandidos und Hells Angels resp. Broncos wusste. Ebenso evident ist, dass er am 11. Mai 2019 nicht zur falschen Zeit am falschen Ort war und nicht zufällig in eine Streitigkeit zwischen Broncos und ausländischen/designierten lokalen Bandidos geraten ist, wie dies von seinem Verteidiger geltend gemacht wurde. Er hielt sich infolge der Alarmie- rung und Mobilmachung durch Q.________, Präsident der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 5440 Z. 181), bewusst in Belp auf, um die Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz zu verhindern. So zeigt die unter E. III.10.3.1 hiervor wiedergegebene elektronische Korrespondenz seitens der Bandidos, dass die Hells Angels von der geplanten Chaptergründung wussten und diese beobachteten. Es wurden Mitglieder der Hells Angels aus Österreich und Deutschland in die Schweiz beordert resp. «rächt höchi» Mitglieder der 158 Hells Angels nach Bern abkommandiert und war etwas in Gang (pag. 4841, S. 84 Nr. 144 und S. 85 Nr. 145). Am 11. Mai 2019 um 11:35 Uhr beorderte Q.________ seine Leute nach OA.________ (Ort). Um 16:14 Uhr teilte er mit, «die Schou» habe sich verlagert und zitierte «aui CD.________» zur Autobahn- ausfahrt Rubigen (pag. 5476), d.h. zum Parkplatz des Restaurants Campagna. Auf Frage, wieso die Hells Angels vor Ort gewesen seien, erklärte Q.________: «Ich habe an diesem Tag mit einem der Hells Angels telefoniert. Ich sagte ihm, dass Alarm sei, ob er nichts wisse. Er sagte, dass er nichts wisse. Ich habe ihm mitgeteilt, dass wir was erhalten haben. Ich habe die Hells Angels informiert. Wir haben ein weiteres Mal telefoniert, als wir auf dem Weg Richtung CE.________ waren. Wieso diese schliesslich auch nach Belp kamen, weiss ich nicht. Wir pflegen eine freundschaftliche Beziehung» (pag. 5472 Z. 914 ff.). Auf Erkundi- gung, warum er am Tatort gewesen sei, berichtete Q.________: «Eigentlich wollten wir zu diesem neu gegründeten Club. Wir wollten ihnen sagen, dass wir sie lieber nicht hier hätten. Wir wollten ihnen dies friedlich sagen und eine friedli- che Lösung finden. Ich sage "so friedlich wie möglich"» (pag. 5437 Z. 15 ff.). Wie unter E. III.10.4.2.a hiervor erwähnt, präzisierte Q.________ an einer späteren Einvernahme auf Nachfrage, was er mit «so friedlich wie möglich» gemeint ha- be: «Ich sage einfach ohne grössere Sache. Einfach sicherlich ohne Schusswaf- fen. Dass es zu einer Rangelei kommen könnte, ist klar und hat es schon gege- ben» (pag. 5456 Z. 155 ff.). Er habe damit gerechnet, «dass es eine Auseinan- dersetzung mit einer Schlägerei geben könnte», sei jedoch davon ausgegangen, dass, wenn sie mit einer Übermacht erschienen, es «ohne grosse Auseinander- setzung» ablaufe (pag. 5440 Z. 172 ff.). Angesichts der damals aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorradclubszene liegt es auf der Hand, dass Q.________ mit einer Schlägerei rechnete. Dass Q.________ nicht wissen will, warum die Hells Angels vor Ort waren, ist eine Schutzbehauptung, um diese vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Offenkundig begaben sich die Hells Angels aufgrund seiner Alarmierung nach Belp, um den freundschaftlich verbundenen Broncos bei ih- rem Vorhaben («Revierverteidigung» und «Einschüchterungsbesuch) beizuste- hen. So meinte auch O.________, Mitglied der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 4922 Z. 84 f.), auf Frage, wer alles zu erscheinen aufgerufen worden sei: «Ich kann es nicht genau sagen. […] Broncos und Hells, diverse Chapter» (pag. 4940 Z. 270 ff.). Bezeichnend ist sodann, dass O.________ auf Frage, wessen Auseinandersetzung es gewesen sei, angab, die Hells Angels und Broncos seien «gemeinsam» zu den Bandidos gegangen (pag. 4948 Z. 627 ff.). Mit wem Q.________ telefoniert hat, ist ungewiss. Gewiss ist jedoch, dass sein Aufruf bezüglich Besammlung auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna zum Charter CC.________ und zu B5.________ gelangt sein muss. Anders lässt sich nicht erklären, dass dieser vor Ort war – notabene gemeinsam mit mindestens zwei anderen Hells Angels des Charters CC.________ sowie seine Kutte tragend (dazu sogleich). Wider des Vorbringens seines Verteidigers kann B5.________ nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Hells Angels «mit lediglich ein paar wenigen Leuten» aufgekreuzt sein sollen. Einerseits ist 159 denkbar, dass neben den drei Fullmembers B5.________, B6.________ und P.________ weitere Hells Angels vor Ort waren, deren Anwesenheit jedoch nicht aktenkundig ist. So versammelten sich zufolge Q.________ rund fünfund- zwanzig Personen beim Parkplatz des Restaurants Campagna, wovon ein Drit- tel Hells Angels gewesen sein sollen (pag. 5461 Z. 395; ferner pag. 5439 Z. 152 ff., wonach es «vielleicht 6 Hells Angels» waren), und gab D.________, Mitglied der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 1293 Z. 41 ff.), an, er sei «überrascht, dass so viele Leute dort waren. Vor allem Hells Angels, es waren relativ viele dort» (pag. 1293 Z. 51 ff.). Kommt hinzu, dass ursprünglich mit ei- nem Zusammentreffen in OA.________ (Ort) am Murtensee gerechnet wurde (dazu E. III.10.4 hiervor) und man auf dem Parkplatz des Restaurants Campa- gna vorzeitig von den Bandidos entdeckt wurde, so dass keine Zeit blieb, das Eintreffen allfälliger weiterer mobilisierter Hells Angels abzuwarten. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Broncos – deren Territorium es zu verteidigen galt – mit zahlreichen Mitgliedern anrückten. Was die Rolle von B5.________ am Raufhandel anbelangt, so tragen seine Aussagen nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei, weil er weitgehend Nichtwissen geltend machte oder sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Seine angebliche Unwissenheit erachtet die Kammer als Schutzbehauptung, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Anders lässt sich nicht erklären, dass er bereits bei seiner Vorstellung auf der Notfallstation des Kan- tonspitals OM.________, und damit noch bevor ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde, keine Angaben zur Ursache seiner Verletzungen machen wollte. Kommt hinzu, dass es für das angebliche Nichtwissen keine plausible Erklärung gibt. Für das von seinem Verteidiger vorgebrachte verletzungsbedingte «Black- out» finden sich in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen keine Hinwei- se. Ein solches wurde von B5.________ selbst auch nie erwähnt. Keine Stütze in den Aussagen von B5.________ findet sodann die Behauptung seines Ver- teidigers, er sei für ein Gespräch resp. eine Aussprache nach Belp gefahren. Dahingehendes wurde von ihm selbst nie behauptet. Ohnehin würde ein solches Gespräch wohl zwischen den involvierten (designierten) Präsidenten geführt, die für die Klärung von Grundsatzfragen zuständig sind (siehe den oberinstanzli- chen Parteivortrag von Rechtsanwalt Dr. V6.________ unter E. IX.44.1 hier- nach) und das Chapter/Charter nach aussen vertreten (pag. 5455 Z. 82 ff.) resp. auf höherer/europäischer Ebene stattfinden (siehe die Ausführungen von Q.________ wonach das künftige Vorgehen «auf einer anderen Ebene» gere- gelt und gemunkelt werde, dass die Hells Angels «auf europäischer Ebene» Gespräche suchen; pag. 5472 Z. 944 und pag. 5473 Z. 980 ff.). Ohnehin muss für B5.________ spätestens als er beim Parkplatz des Restaurants Campagna die zahlreichen und teilweise bewaffneten Broncos sah (siehe zur Bewaffnung beim Parkplatz des Restaurants Campagna die Aussagen von A.________ auf pag. 4045 Z. 77 ff., wonach eine «riesen Horde Typen» mit Stöcken und Kne- beln auf sie zurannte) resp. als er auf den Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos fuhr, wo seine Gruppe bereits von den bewaffneten Bandidos er- 160 wartet wurden (siehe dazu die Aussagen von Q.________ auf pag. 5437 Z. 21 ff. sowie O.________ auf pag. 4911 Z. 458 ff. und pag. 4985 Z. 328 ff.) augenscheinlich gewesen sein, dass keine Gespräche geführt werden, sondern eine tätliche Auseinandersetzung unmittelbar bevorsteht. Weil die Aussagen von B5.________ nicht sachdienlich sind, sind beweiswürdi- gend neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) ins- besondere die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen von Q.________ und A.________ essenziell. Die Dashcam-Aufnahmen der Polizei zeigen, dass am 11. Mai 2019 gegen 18:15 Uhr ein auf die Freundin von B5.________ zugelassener schwarzer FA.________ (Fahrzeug) auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos stand (pag. 181, Video 2019_0511_181306_090A.mov; pag. 199, pag. 4583 Z. 72 ff.). Dieser wurde später auf Aufforderung von B1.________ hin durch N.________ vom Tatort weggefahren (pag. 4804 Z. 87 ff.) und von der Polizei auf dem Vorplatz einer rund 250 Meter entfernten Tankstelle sicherge- stellt (pag. 188). Der FA.________ (Fahrzeug) wies an der Frontscheibe, den hinteren Seitenscheiben, der Heckscheibe, dem fahrerseitigen Seitenspiegel und der hinteren Beleuchtung massive Beschädigungen auf. Die Abdeckplane und die hinteren Fahrzeugsitze waren zerschnitten. Die Karosserie war mit meh- reren eingeritzten Schriftzügen «BFFB» (der Abkürzung für «Bandidos Forever, Forever Bandidos») zerkratzt (pag. 330 ff.; siehe zur Demolierung des FA.________ (Fahrzeug) etwa die Aussagen von AW.________ auf pag. 603 Z. 100 ff.). An Front und Heck fanden sich Schmauchspuren (pag. 202, pag. 259 Nr. 922, pag. 260 Nr. 928, pag. 260 Nr. 935, pag. 261 Nr. 940). Am Lenkrad wurden DNA-Spuren von B5.________ und N.________ sichergestellt (pag. 199). Es liegt auf der Hand, dass B5.________, der den auf seine Freun- din zugelassenen FA.________ (Fahrzeug) gemäss eigenen Angaben regel- mässig benutzte, am 11. Mai 2019 lenkte, d.h. damit zunächst zum Parkplatz des Restaurants Campagna und von dort weiter zum angedachten Clublokal der Bandidos fuhr. Am hinteren Türgriff des FA.________ (Fahrzeug) wurden DNA- Spuren von P.________ sichergestellt (pag. 241 Nr. 607). Naheliegenderweise war P.________, der wie B5.________ im Kanton OB.________ (Ort) wohnte und den Hells Angels, Charter CC.________, angehörte, am 11. Mai 2019 mit diesem unterwegs. Ohne die Beweiswürdigung hinsichtlich B6.________ unter E. IX.45.4 hiernach vorwegnehmen zu wollen, sei angemerkt, dass die Kammer beweismässig davon ausgeht, dass auch B6.________, «Sergeant» des Char- ters CC.________ (pag. 220 Z. 310, pag. 344), im FA.________ (Fahrzeug) sass, d.h. gemeinsam mit B5.________ zum Parkplatz des Restaurants Cam- pagna fuhr und von dort aus den auskundschaftenden Bandidos zu deren ange- dachten Clublokal folgte. Q.________ sagte, er sei als Lenker des FD.________ (Fahrzeug) von O.________ gemeinsam mit diesem und zwei weiteren Personen, die er nicht namentlich nennen wollte, als erster vom Parkplatz des Restaurants Campagna losgefahren und den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal gefolgt (pag. 5437 Z. 20 ff.). Dabei sei er der Überzeugung gewesen, 161 dass es «Chläpfe» geben könnte. Damit habe er gerechnet (pag. 5462 Z. 454 ff.). Angekommen beim angedachten Clublokal der Bandidos habe er ge- sehen, dass diese «mit Werkzeugschlüsseln und mit allem möglichem» bewaff- net seien. Ihm sei sofort klar gewesen, dass eine friedliche Lösung vermutlich nicht zustande kommen könne (pag. 5437 Z. 20 ff.). Der Pickup der Hells Angels [Anmerkung der Kammer: der von B5.________ gelenkte FA.________ (Fahr- zeug)] sei links an ihm vorbei, «weit in den Platz hinein» gefahren, habe gewen- det und vor der Gegenseite angehalten (pag. 5463 Z. 460 ff. und Z. 470 f.). Sei- ner Ansicht nach sei das «die Initialzündung gewesen». Von dort aus sei es di- rekt zur Sache gegangen (pag. 5464 Z. 512 ff.; ferner pag. 5464 Z. 506 ff.). Zu- erst sei mit dem Rollgabelschlüssel «gepost» worden, danach sei der FA.________ (Fahrzeug) vorgefahren und es sei geschossen worden (pag. 5466 Z. 624 ff.). Rund dreissig Sekunden, nachdem er ausgestiegen sei, sei geschossen worden (pag. 5437 Z. 24 ff., pag. 5463 Z. 496 ff.). Diese Sach- verhaltsdarstellung von Q.________ steht in Einklang mit den Dashcam- Aufnahmen und den am FA.________ (Fahrzeug) festgestellten Sachbeschädi- gungen und Schmauchspuren (dazu hiervor) sowie den Aussagen von A.________, der als designierter Sicherheitschef des zu gründenden Bandidos- Chapters vorgesehen war (pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.; dazu sogleich), die ebenfalls indizieren, dass der FA.________ (Fahrzeug) inmitten des Vorplatzes – und damit des Tatgeschehens – sowie in unmittelbarer Nähe der Schussab- gabe stand. Die Aussagen von Q.________ zeugen zudem davon, dass B5.________ nicht ein Mitläufer war. Hätte er beim «Einschüchterungsbesuch» eine bloss untergeordnete Rolle gespielt, wäre er nicht als einer der ersten sei- ner Gruppe auf dem Vorplatz vorgefahren – wohlgemerkt relativ unmittelbar nach Q.________, der als Präsident eines Broncos-Chapter einer der höchsten, wenn nicht gar der höchsten, Hierarchiestufe innerhalb der Gruppe angehörte. Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Aussagen von Q.________, wo- nach der Lenker des Pickups der Hells Angels [Anmerkung der Kammer: B5.________] aus dem Fahrzeug herausgezogen worden sei. Diesbezüglich gab Q.________ zunächst detailarm an, die Bandidos hätten «den Fahrer raus- gezogen» (pag. 5462 Z. 431 ff.). Auf Nachfrage, was die Bandidos mit dem Fah- rer anschliessend gemacht hätten, ergänzte er ausweichend, vage und spekula- tiv: «Ich kann es nicht genau sagen. Ich würde sagen, dass sie die Scheibe der Fahrertüre zerschlagen und ihn aus dem Fahrzeug, durch die Fensteröffnung, gezogen haben» (pag. 5462 Z. 442 ff.). Aggravierend dazu sprach er an einer späteren Einvernahme von hinrichtungsähnlichen Zuständen: «So wie sie mit diesem Fahrer umgegangen sind, glich es einer Hinrichtung» (pag. 5467 Z. 677 ff.). Weil die fahrerseitige Seitenscheibe des FA.________ (Fahrzeug) nicht beschädigt war (pag. 330 f.), kann B5.________ nachweislich nicht durch die besagte Fensteröffnung gezogen worden sein. Er kann auch nicht aus einer der zerschlagenen hinteren Seitenscheiben oder der zerschlagenen Heckschei- be gezogen worden sein, weil diese Fensteröffnungen dafür zu klein gewesen wären (pag. 334). Kommt hinzu, dass das angebliche/vermutete «aus dem Fahrzeugziehen» der glaubhaften Sachverhaltsdarstellung von A.________ wi- derspricht, wonach B5.________ selbst aus dem Fahrzeug stieg und dabei eine 162 Stange in der Hand hielt (dazu sogleich). Folglich stellt die Behauptung des Ver- teidigers, B5.________ sei unfreiwillig aus dem Fahrzeug in die Auseinander- setzung gezerrt worden, eine widerlegte Schutzbehauptung dar. Obgleich die Bandidos die Hells Angels und Broncos sichtbar bewaffnet erwarteten, fuhr B5.________ inmitten auf den Vorplatz und hielt unmittelbar vor den Bandidos an. Dadurch trug er massgeblich zur Eskalation der Situation bei und geriet kei- neswegs unbeabsichtigt in den Raufhandel. A.________ gab an, er habe gesehen, «wie ein schwarzer Pickup Vollgas auf uns zugerast ist. Wir konnten uns noch in Sicherheit begeben, aber ob er die Leitplanke erwischte, weiss ich nicht. Überall kamen Leute, Autos auf der Stras- se, Geschrei, Leute mit Stangen, Baseballschlägern usw. Ich stand auf der Höhe des Pickups und der Fahrer dieses Wagens stieg aus, hatte auch eine Stange in der Hand, und aus Reaktion habe ich meine Waffe gezückt und ihm diese zwei, drei Mal über den Kopf gezogen. Ich war überrascht, wie aggressiv das Verhalten, oder ja... Die haben in Kauf genommen, uns zu überfahren. Klar, in dieser Situation wäre man am liebsten weggerannt, das habe ich aber nicht gemacht. Dann habe ich dem eben die Waffe zwei, drei Mal über den Kopf ge- zogen und nach dem dritten Schlag ist mir ein Schuss ab ins Auto» (pag. 4045 Z. 92 ff.; ferner pag. 4079 Z. 190 ff., pag. 4080 Z. 216 ff. und pag. 4082 Z. 300 ff.). Bei dem von A.________ erwähnten Pickup handelt es sich offen- kundig um den von B5.________ gelenkten FA.________ (Fahrzeug). Insofern – sowie aufgrund der von B5.________ erlittenen Rissquetschwunde am Hinter- kopf (dazu sogleich) – erachtet die Kammer als erstellt, dass B5.________ die Person war, die von A.________ mit der Waffe geschlagen wurde. Ebenso ist für die Kammer gestützt auf die entsprechende Aussage von A.________ er- stellt, dass B5.________ mit einer Stange bewaffnet war, als er aus dem FA.________ (Fahrzeug) stieg. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers ist diese Schilderung von A.________ weder widersprüchlich noch als Versuch ab- zutun, das eigene Verhalten rechtfertigen zu wollen. A.________ erwähnte die Stange spontan und ohne B5.________ dabei unnötig zu belasten. Weder be- hauptete er, der Fahrer sei mit der Stange auf ihn losgegangen, noch machte er nähere Angaben zu dessen Person. So antwortete er auf Frage, ob er die aus dem FA.________ (Fahrzeug) ausgestiegenen Personen – deren Anzahl er zu- vor auf vier bis fünf bezifferte (pag. 4080Z. 216 ff.) – beschreiben könne: «Dazu sage ich nichts» (pag. 4080 Z. 221 f.) und meinte auf Erkundigung, was der Fahrer des FA.________ (Fahrzeug) nach der Schussabgabe gemacht habe: «Eben, das weiss ich nicht mehr» (pag. 4085 Z. 418 ff.; ferner pag. 4088 Z. 503 ff.). Der Glaubhaftigkeit der Schilderungen von A.________ schadet auch nicht, dass er an einer späteren Einvernahme auf Frage, ob der Fahrer bewaff- net gewesen sei, antwortete: «Das kann ich nicht mehr sagen. Ich erinnere mich nicht mehr, ob er etwas in der Hand hatte» (pag. 4083 Z. 327). Diese Antwort entsprach der damaligen Devise von A.________, nur auf Fragen zu seiner Person zu antworten (pag. 4076 Z. 58), und sich auf sein Aussageverweige- rungsrecht resp. Erinnerungslücken zu berufen, wenn er mit seinen Antworten sich selbst oder andere hätte belasten können (siehe auch die bereits erwähnte schriftliche Erklärung von A.________ vom 31. Mai 2019 auf pag. 4059, lautend: 163 «Ich, A.________, bin bereit, zu meinem Tathergang Auskunft zu geben. Da ich aber mit möglichen Repressalien rechnen müsste, werde ich nur über meinen persönlichen Tathergang Auskünfte machen und keine Namen nennen»). Hätte A.________ die Bewaffnung von B5.________ erfunden, um seine Schläge mit der Waffe auf dessen Kopf zu rechtfertigen, hätte er an dieser Sachverhaltsdar- stellung naheliegenderweise an den späteren Einvernahmen festgehalten und nicht behauptet, sich nicht mehr erinnern zu können. Es liegt auf der Hand, dass B5.________ nicht waffenlos zum angedachten Clublokal der Bandidos fuhr und nicht unbewaffnet aus dem FA.________ (Fahrzeug) stieg, als er sich den be- waffneten Bandidos gegenübersah. Die Hells Angels und Broncos rechneten mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung. Anders lässt sich nicht erklären, dass deren mehrere mit Stöcken und Knebeln bewaffnet auf die auskundschaftenden Bandidos zurannten (siehe zur Bewaffnung beim Parkplatz des Restaurants Campagna die Aussagen von A.________ auf pag. 4045 Z. 77 ff.) und sich in der Folge bewaffnet zum angedachten Clublokal der Bandidos begaben (siehe dazu die Aussagen diverser unbeteiligter Personen, etwa auf pag. 102 und pag. 122 ff.). Die gruppeninterne Bewaffnung und Gewaltbereitschaft auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna muss auch B5.________ mitbekommen haben, womit die Aussage seines Verteidigers, er habe nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen, widerlegt ist. Bezüglich die Verletzungsfolgen von B5.________ folgt aus den Unterlagen des Kantonsspitals OM.________, dass er sich am 11. Mai 2019 gegen 19:00 Uhr selbständig einwies (pag. 4617). Bei Eintritt in die Notfallstation präsentierte sich ein kreislaufstabiler Patient in schmerzbedingt reduziertem Allgemeinzustand. In der klinischen Untersuchung imponierten eine bis auf den Knochen freigelegte und stark blutende, rund 10 bis 12 cm lange Schnittverletzung vom dorsalen Un- terarm bis zum Handrücken reichend (pag. 4675), eine rund 3 cm lange Schnitt- verletzung im Bereich der rechten Flanke mit lokaler Druckdolenz (pag. 4675 f., pag. 4707 f.) und eine rund 1 cm grosse Rissquetschwunde am Hinterkopf (pag. 4675, pag. 4704). In der CT-Traumaspirale bestätigte sich der Verdacht auf eine tiefe Schnittverletzung in der rechten Flanke mit Verletzung des Muscu- lus latissimus dorsi ohne anderweitige Organverletzung. An der tiefen Schnitt- verletzung der rechten Hand wurden multiple Sehnendurchtrennungen erkannt, weshalb die Indikation einer operativen Versorgung gestellt wurde (pag. 4654, pag. 4671). Die Diagnose lautete auf «dorsal kombinierte Wunde durch Messer- stecherei ulnare Mittelhand und Handgelenk rechts mit Defektläsion EDC 5 und EDQ Zone 6/7, 50 % EDC IV Läsion Zone 7, 100 % Läsion dorsales Radioulnar- ligament im Sinne einer TFCC-Läsion Typ I D nach Palmer und Teilläsion dorsa- les LT-Band» (pag. 4617). B5.________ wurde am 11. Mai 2019 operiert und am 14. Mai 2019 aus dem Spital entlassen (pag. 4617 ff.). Das rechtsmedizini- sche Gutachten vom 12. Mai 2019 zu seiner körperlichen Untersuchung äusser- te sich nicht zur Entstehungsgeschichte der festgestellten Befunde (pag. 182 ff.). Die Rissquetschwunde am Hinterkopf von B5.________ ist den Schlägen von A.________ mit der Waffe zuzurechnen (siehe dazu auch die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die rechtskräftige Verurteilung von A.________ wegen 164 Raufhandels auf pag. 8052). Die Schnittwunden an Arm und Rücken können nicht von A.________ stammen, weil dieser (soweit bekannt) nicht mit einem Messer oder ähnlichem bewaffnet war. Q.________ (pag. 5468 Z. 721 ff.) und der Kammer sagte B5.________, die Beeinträchtigungen an seiner rechten Hand stammten vom Vorfall vom 11. Mai 2019. Daher und weil keine Hinweise dafür bestehen, dass er zwischen dem Raufhandel in Belp und seinem Eintref- fen im Kantonsspital OM.________ in eine weitere Auseinandersetzung geraten wäre, muss er im Anschluss an die Auseinandersetzung mit A.________ in eine weitere Auseinandersetzung mit einer Person aus der Gruppe der Bandidos ge- raten sein, während der er an Arm und Rücken verletzt wurde. Von wem die Schnittverletzungen stammen und ob B5.________ während dieser Auseinan- dersetzung mit der unbekannten Person selbst tätlich wurde, ist nicht bekannt. Zufolge den Überwachungskameras des Kantonsspitals OM.________ trug B5.________ bei Eintritt in die Notfallstation eine Lederjacke mit dem Schriftzug «Hells» und ein weisses T-Shirt (pag. 90, Video «20190511BarierreNotfall. avi»). Dabei handelte es sich um eine Kutte mit der Aufschrift «Hells Angels CC.________ (Chapter)» und ein T-Shirt mit dem Aufdruck «Hells Angels Eu- rorun» (pag. 231 Nr. 450 und Nr. 451). Aufgrund der zentralen Bedeutung der Kutte für ihren Träger und weil die von B5.________ getragene Kutte auf der Rückseite Gewebedefekte aufwies (pag. 231 Nr. 450) und unwahrscheinlich ist, dass er seine Kutte über seinen verletzten/blutenden Arm streifte, ist davon auszugehen, dass er diese durchgehend trug, d.h. auch auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna, als er auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos aus dem FA.________ (Fahrzeug) stieg und während des Rauf- handels. Durch das Tragen seiner Clubkleidung drückte er seine Zugehörigkeit zu den Hells Angels aus und trat er nach aussen hin sichtbar als Teil der aus Hells Angels und Broncos bestehenden Gruppe auf. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass sich B5.________ infolge der Alarmierung durch die Broncos gemeinsam mit B6.________, P.________, möglicherweise weiteren Hells Angels und zahlreichen Broncos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelte, um den Bandidos klarzumachen, dass die geplante Chaptergründung nicht geduldet wird. Die Kammer hat keine Zweifel, dass auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna die Ausgangslage und das weitere Vorgehen besprochen wurden, so dass B5.________ wusste, um was es im Detail geht. Mindestens rudimentäre Kenntnisse bezüglich des geplanten «Einschüchterungsbesuchs» muss er je- doch bereits zuvor gehabt haben. Es ist undenkbar, dass er – wohlgemerkt ein Fullmember eines Charters mit Sitz im Kanton OC.________ und den «Ser- geant» seines Charters chauffierend – ahnungslos nach Belp fährt. Nachdem seine Gruppe von den auskundschaftenden Bandidos entdeckt wurde und eini- ge Mitglieder seiner Gruppe diesen bewaffnet entgegenrannten, folgte er den Auskundschaftern in seinem FA.________ (Fahrzeug) zum angedachten Club- lokal. Er fuhr als einer der vordersten seiner Gruppe los und entsprechend als einer der ersten seiner Gruppe auf dem Vorplatz vor, wobei er den FA.________ (Fahrzeug) inmitten auf dem Vorplatz und unmittelbar vor den teilweise bewaffneten Bandidos abstellte. Eine Stange in den Händen haltend 165 stieg er aus dem FA.________ (Fahrzeug) aus. Unmittelbar danach erhielt er von A.________ mehrere Schläge mit einer Waffe auf den Kopf, wodurch er ei- ne Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt. Im Anschluss war er in mindestens eine weitere Auseinandersetzung mit einer unbekannt gebliebenen Person aus der Gruppe der Bandidos involviert, während der ihm Schnittverletzungen an Arm und Rücken zugefügt wurden. B5.________ kann nicht nachgewiesen wer- den, die behändigte Stange eingesetzt oder sich sonst wie tätlich am Raufhan- del beteiligt zu haben, wenngleich dies seine Absicht gewesen sein dürfte. Summa summarum geriet B5.________ nicht zufällig in den Raufhandel und war er auch nicht ein blosser Mitläufer. Vielmehr unterstützte er die Anliegen seiner Gruppe bewusst, indem er gemeinsam mit B6.________ und P.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr, um sich zu versammeln und den Bandidos klarzumachen, dass sie in der Schweiz nicht geduldet werden. Selbst mit einer Stange bewaffnet sowie im Wissen um die teilweise gruppenin- terne Bewaffnung, im Bewusstsein um eine unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Bandidos sowie in der Absicht der «Revierverteidi- gung» und des «Einschüchterungsbesuchs» folgte er den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal. Dabei chauffierte er B6.________ (und eventuell weitere Unterstützer seiner Gruppe) zum späteren Tatort. Er stell- te den FA.________ (Fahrzeug) inmitten des Vorplatzes und unmittelbar vor den teilweise bewaffneten Bandidos ab und stieg mit einer Stange bewaffnet aus. Mit seiner Anwesenheit vor Ort, durch das Tragen seiner Kutte und das Chauffieren von B6.________ zum Tatort (eingehend dazu E. IX.45.4 hiernach) erhöhte B5.________ die zahlenmässige Präsenz seiner Gruppe, trug so zu de- ren Mannesstärke bei, bestärkte diese in ihrem Handeln und unterstützte diese insofern psychisch. Damit wie auch durch seine Bewaffnung und das provozie- rende Abstellen des FA.________ (Fahrzeug) inmitten des Vorplatzes trug er massgeblich zur Eskalation der Situation bei (dazu auch E. III.11.3 hiervor). Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen un- ter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen. 39.4 Beweisergebnis Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Normalschrift verfassten Pas- sus in den relevanten Punkten als erstellt, wobei sie eine Bewaffnung mit einem Stock/einer Stange bejaht und ein weiteres tätliches Mitwirken am Raufhandel seitens B5.________ verneint. 40. Rechtliche Würdigung Allein indem B5.________ im Bewusstsein um die unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Bandidos mit seinem Mitstreiter B6.________ vom Versammlungsort zum späteren Tatort fuhr, handelte er ob- jektiv und subjektiv tatbestandsmässig nach Art. 133 Abs. 1 aStGB im Sinne der unter E. III.11.2.1 hiervor wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. Mit seiner Chauffeurtätigkeit leistete er eine tatsächliche Hilfeleistung 166 und aktive Beteiligung am Raufhandel, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinausgeht. B5.________ handelte auch insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er seinen FA.________ (Fahrzeug) inmitten auf dem Vorplatz und direkt vor den Bandidos abstellte und einen Stock/eine Stange in den Händen haltend aus dem Fahrzeug stieg. Damit stand er an vorderster Front für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er deren Handeln unterstützt. Es kann als notorisch gelten, dass er allein mit seiner phy- sischen Präsenz vor Ort und seiner Bewaffnung seine Gruppenmitglieder und besonders die den Hells Angels untergeordneten Broncos in deren Ansinnen bestärkte, die nicht goutierte Chaptergründung mit Gewalt zu verhindern sowie das Territorium der Broncos zu verteidigen. Damit förderte er deren Tatbereit- schaft, womit eine aktive psychische Unterstützung vorliegt (nonverbales Anfeu- ern/Bestärken). Mit seiner Kutte (Aufschrift «Hells Angels») trug er sichtbar zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe bei. Dadurch und erkennbar bewaffnet erhöhte er die wahrgenommene Bedrohungslage der Bandidos und begünstigte deren Gewaltbereitschaft/Streitfreudigkeit. Auch insofern trug er zur Eskalation der Situation bei. Zufolge Q.________ und A.________ war er gar der «Initia- tor» der Tätlichkeiten/Schussabgabe von A.________. Kommt hinzu, dass er in Auseinandersetzungen mit A.________ und mindestens einer weiteren Person aus der Gruppe der Bandidos involviert und insofern inmitten des Tatgesche- hens war. Damit und mit seiner Bewaffnung erhöhte er die einem Raufhandel innewohnenden Risiken aktiv. Daran ändert nichts, dass er den Stock/die Stan- ge nicht eingesetzt hat und auch nicht anderweitig tätlich wurde. Mit seiner phy- sischen Präsenz an vorderster Front und der damit verbundenen psychischen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. Nach dem soeben Ausgeführten leistete B5.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag. B5.________ handelte direktvorsätzlich. Er versammelte sich zwecks «Ein- schüchterungsbesuchs» und «Revierverteidigung» mit mehreren Hells Angels und Broncos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna und folgte – selbst bewaffnet sowie im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglie- der, die gruppeninterne Gewaltbereitschaft und die grundsätzliche Streitfreudig- keit der Gegenseite – den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal. Dort stellte er den FA.________ (Fahrzeug) inmitten auf dem Vorplatz und unmittelbar vor den teilweise bewaffneten Bandidos ab und stieg – im Be- wusstsein um die teilweise Bewaffnung der Bandidos – aus dem Fahrzeug. Wer so handelt, geht nicht von einer friedlichen Aussprache aus, gerät auch nicht zu- fällig in einen Raufhandel und nimmt eine wechselseitig tätliche Auseinander- setzung nicht bloss in Kauf. Die gewaltsame Verhinderung der nicht geduldeten Chaptergründung war das eigentliche Ziel des «Einschüchterungsbesuchs», was B5.________ wusste und wollte. Aus diesem Grund reiste er denn auch nach Belp. Die Behauptung seines Verteidigers, er habe nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen, ist aktenwidrig. Es mag sein, dass er vom Ausmass der Gewaltbereitschaft der Bandidos und der Bewaffnung von A.________ mit einer Schusswaffe überrascht war, gleichwohl wusste er, dass 167 die Bandidos ihr Clublokal gewaltsam verteidigen und vehement für die geplante Chaptergründung einstehen werden. Aufgrund des Gesagten kann sich B5.________, wider die Ausführungen seines Verteidigers, nicht auf Art. 133 Abs. 2 aStGB berufen. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind er- füllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten. Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. B5.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu er- klären. 41. Strafzumessung 41.1 Tatkomponenten 41.1.1 Objektive Tatschwere Ausgehend von einer «Grundstrafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe (dazu E. III.12.2.2 hiervor) fällt bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns zu Unguns- ten von B5.________ ins Gewicht, dass er mit einem Stock/einer Stange be- waffnet inmitten des Tatgeschehens war. Damit schürte er – im Vergleich zu den unbewaffneten Teilnehmern des Raufhandels – das Gefährdungspotenzial des Raufhandels zusätzlich und legte er im Vergleich zu diesen eine erhöhte krimi- nelle Energie an den Tag (zur straferhöhend zu berücksichtigenden individuellen Bewaffnung siehe E. III.12.2.2 hiervor). Die Bewaffnung wirkt sich im Umfang von 2 Monaten verschuldenserhöhend aus, womit für die objektive Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten re- sultiert. 41.1.2 Subjektive Tatschwere B5.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VII.40 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Er beteiligte sich am Raufhandel, um die Gründung des ersten Bandidos- Chapters in der Schweiz gewaltsam zu verhindern, die Vorherrschaft der Hells Angels in der schweizerischen Motorradclubszene zu demonstrieren sowie das Territorium der Broncos zu verteidigen. Er wollte den Bandidos klarmachen, dass sie in der Schweiz nicht geduldet werden. Damit setzte er die sich zu eigen gemachten Wertvorstellungen und Verhaltensmustern der Outlaw Motorcycle Clubs bewusst über die geltende Rechtsordnung. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äus- sere Umstände, die es B5.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet. 168 41.1.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheits- strafe von 20 Monaten für verschuldensangemessen. 41.2 Täterkomponenten 41.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse B5.________ ist bis zur beurteilenden Tat nicht strafrechtlich in Erscheinung ge- treten (pag. 9679 f.). Vorstrafenlosigkeit darf erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Sie ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B5.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8524 f.). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass er mit seiner Konkubinatspartnerin und deren Schwester wohnt und seit dem Jahr 2019 als Temporärangestellter auf seinem erlernten Beruf tätig ist. Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von über CHF 2'000.00 und wird von sei- ner Konkubinatspartnerin und seiner Mutter finanziell unterstützt (pag. 9583 ff.). Im Betreibungsregisterauszug vom 4. Dezember 2024 sind Verlustscheine über CHF 153'954.56 verzeichnet, darunter namentlich Krankenkassen- und Steuer- forderungen (pag. 9589 ff.). An der Berufungsverhandlung wollte B5.________ keine Auskunft darüber geben, weshalb er diese Schulden nicht bezahlt (pag. 9778 Z. 1 ff.). Auf Erkundigung, warum er sich trotz seiner prekären finan- ziellen Situation keine Festanstellung suche, erwiderte er, er sei zufrieden, so wie es sei (pag. 9777 Z. 33 ff.). Aufgrund der während des Raufhandels erlitte- nen Verletzungen ist B5.________ an der rechten Hand beim alltäglichen Ge- brauch leicht eingeschränkt (pag. 9775 Z. 40 ff.; eingehend dazu E. VIII.41.3 hiernach). Zu seinen Zukunftsplänen wollte er an der Berufungsverhandlung nichts sagen (pag. 9777 Z. 39 f.). 41.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren B5.________ ist während des laufenden Verfahrens wiederholt straffällig ge- worden. Der Strafregisterauszug vom 21. Januar 2025 weist zwei Verurteilungen aus (pag. 9679 f.): Urteil der Staatsanwaltschaft OK.________ vom 29.11.2021 Delikt: Vergehen gegen das Waffengesetz Tatzeitpunkt: 23.04.2021 Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 20.12.2021; Busse von CHF 300.00 Urteil der Staatsanwaltschaft OL.________ vom 04.06.2024 Delikte: Nichtabgabe von ungültigen/entzogenen Ausweisen/Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes; Vergehen gegen das Waffengesetz Tatzeitpunkt: 08.06.2022; 07.01.2024 Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 09.12.2024; Busse von CHF 300.00 169 Mit der mehrfachen Straffälligkeit während des hängigen Verfahrens offenbarte B5.________ eine nicht unerhebliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit ge- genüber der Rechtsordnung. Daran ändert nichts, dass er betreffend den Straf- befehl vom 29. November 2021 an der Berufungsverhandlung geltend machte, er sei beim Onlinebestellvorgang irrigerweise davon ausgegangen, es handle sich um eine Taschenlampe und nicht um eine Schlagwaffe mit integrierter Ta- schenlampe (pag. 9777 Z. 18 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft OK.________ im entsprechenden Strafbefehl zutreffend erwog, hätte B5.________ bei der ihm zumutbaren und gerade bei solchen Bestellungen zwingend vorausgesetzten Sorgfalt seinen angeblichen Irrtum bemerken müssen, so dass der Verstoss ge- gen das Waffengesetz ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre (siehe pag. 9670). Die erneute Straffälligkeit wirkt sich im Umfang von 1 Monat strafer- höhend aus. Das Verhalten von B5.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und weit- gehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. 41.2.3 Strafempfindlichkeit Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Recht- sprechung begründeten (dazu E. III.12.1.1 hiervor), wurden von B5.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ohnehin wird ihm für die 11.5-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. VIII.41.5 und E. VIII.41.6 hiernach). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 41.2.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 1 Monat straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten resultiert. 41.3 Keine Strafminderung zufolge Betroffenheit durch die Tat 41.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, B5.________ habe sich beim Raufhandel derart erhebli- che Stich-/Schnittverletzungen zugezogen, dass er gleichentags notoperiert werden musste und später weiterer Operationen bedurfte. Verglichen mit den anderen Beschuldigten sei er besonders schwer betroffen. Weil er selbst dazu beigetragen habe, dass es zum Raufhandel gekommen sei, sei er nicht vollum- fänglich von einer Strafe zu befreien, sondern sei die Freiheitsstrafe um 15 Ta- gessätze zu reduzieren (siehe pag. 8525 f.). 41.3.2 Parteivorbringen Rechtsanwalt V5.________ monierte, der vorinstanzlichen Erwägung, wonach nicht von einer Strafe abzusehen sei, weil sein Mandant selbst dazu beigetragen 170 habe, dass es zum Raufhandel gekommen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Anwendung von Art. 54 StGB setze bestimmungsgemäss voraus, dass die be- troffene Person strafrechtlichen Verhaltens schuldig erklärt werde. Art. 54 StGB finde denn auch regelmässig Anwendung auf Täter, die an den körperlichen Be- einträchtigungen eines selbstverschuldeten Autounfalls litten. Die schwere Be- troffenheit solcher Täter sei die unmittelbare Folge einer Handlung, die mehrere Straftatbestände erfülle (vgl. BGE 137 IV 105). Sein Mandant habe während des Raufhandels eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine tiefe Schnittwunde an der rechten Hand und eine tiefe Schnittwunde am unteren Rücken rechts erlitten und gleichentags notoperiert werden müssen. In der Folge sei eine weitere Ope- ration erforderlich gewesen. Wie sein Mandant an der Berufungsverhandlung berichtet habe, bestünden die Probleme an der rechten Hand bis heute fort. De- ren Funktionsfähigkeit sei eingeschränkt und sein Mandant habe bei gewissen Bewegungen Schmerzen, was ihn bei der Verrichtung alltäglicher Dinge ein- schränke und bei der Ausübung seines Berufs massiv beeinträchtige. Im Nach- gang an die oberinstanzliche Einvernahme habe ihm sein Mandant berichtet, dass dies mit ein Grund sei, dass er nicht voll arbeite und Mühe habe, eine Fest- anstellung zu finden. Aufgrund der seit bald fünf Jahren andauernden Beein- trächtigungen sei eine schwere Betroffenheit seines Mandanten im Sinne von Art. 54 StGB zu bejahen. Er sei durch die dauerhafte körperliche Beeinträchti- gung bereits genug bestraft, weshalb vollumfänglich von einer Bestrafung abzu- sehen sei (pag. 9733). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an und stellte klar, die Anwendung von Art. 54 StGB sei nicht zufolge der Straf- barkeit von B5.________ per se ausgeschlossen. Jedoch sei die Initiierung/ Mitverursachung eines Raufhandels vorwerfbarer als ein schuldhafter Selbstun- fall mit einem Auto und nicht mit einem solchen vergleichbar. Die von B5.________ erlittenen Verletzungen begründeten eine gewisse Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB, der mit einer leichten Strafreduktion Rechnung zu tragen sei (pag. 9733). 41.3.3 Erwägungen der Kammer Die Kammer erkennt bei B5.________ keine derartige Betroffenheit, dass die nach Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten für angemessen erach- tete Freiheitsstrafe von 21 Monaten unangemessen erschiene. Zwar erlitt er während des Raufhandels die von seinem Verteidiger erwähnten Verletzungen und bedurfte er medizinischer Behandlung (dazu E. VIII.39.3 hiervor), jedoch berichtete er selbst nie von schwerwiegenden Tatfolgen. Vielmehr gab er erst- und oberinstanzlich an, es gehe ihm «tipptopp» resp. «gut» (pag. 6167 Z. 9 ff., pag. 9775 Z. 31 ff.) Auch bei der Erstellung des Leumundsberichts vom 9. De- zember 2024 führte er aus, er sei «physisch in sehr gutem Zustand» und habe keine Therapie. Auf Frage, ob er noch etwas von den am 11. Mai 2019 erlitte- nen Verletzungen spüre, antwortete er an der Berufungsverhandlung: «Etwas eingeschränkt mit der Hand» (pag. 9775 Z. 40). Auf Nachfrage, inwiefern er ein- geschränkt sei, ob im Beruf oder sonst wie, meinte er vage: «Allgemein beim täglichen Gebrauch» (pag. 9776 Z. 9 f.). Die Kammer glaubt B5.________, dass 171 er zufolge der erlittenen Schnittverletzung an der rechten Hand und insbesonde- re den multiplen Sehnendurchtrennungen «etwas eingeschränkt» ist, zumal er dies auch bei der Erstellung des Leumundsberichts angab. In diesem ist in der Rubrik «Gesundheit: Unfälle» folgendes vermerkt: «Bewegungseinschränkung Handverletzung rechts im 2019» (pag. 9587). Allerdings schenkt die Kammer den Ausführungen seines Verteidigers, er sei zufolge Bewegungseinschränkun- gen und Schmerzen bei der Ausübung seines angestammten Berufs massiv eingeschränkt und habe deswegen Mühe, eine Festanstellung zu finden, keinen Glauben. Dahingehendes wurde von B5.________ nie erwähnt. Im Gegenteil: Dieser gab an, er sei zufrieden als ________ (Beruf) und die Arbeit mache ihm Spass. Er wolle in Zukunft wieder eine Festanstellung, momentan sei er jedoch zufrieden, so wie es sei (pag. 9588, pag. 9777 Z. 33 ff.). Abschliessend sei an- gemerkt, dass die vorliegende Konstellation nicht annähernd mit den vom Ver- teidiger angerufenen Anwendungsfällen von Art. 54 aStGB vergleichbar ist. Im Unterschied zu einem Täter, der an den körperlichen Beeinträchtigungen eines selbstverschuldeten Autounfalls leidet, nahm B5.________ die seinerseits erlit- tenen, raufhandeltypischen Verletzungen bewusst in Kauf. Wenngleich Art. 54 aStGB auch auf Vorsatzdelikte anwendbar ist, ist dieser Strafminde- rungsgrund insbesondere auf Fahrlässigkeitsdelikte zugeschnitten, wie fahrläs- sige Tötungen und Körperverletzungen. 41.3.4 Fazit B5.________ ist durch die beim Raufhandel erlittenen Verletzungen und deren Folgen nicht derart schwer betroffen, dass in Anwendung von Art. 54 aStGB (dazu E. III.12.1.3 hiervor) eine Strafreduktion angezeigt oder eine Bestrafung gar unangemessen wäre. 41.4 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 41.5 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten für angemessen und hätte diese bedingt ausgesprochen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten. B5.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten zu verurteilen. 41.6 Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer höchs- tens dreijährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine minimale Probezeit von zwei Jah- ren für zu kurz, zumal B5.________ während des hängigen Strafverfahrens er- neut straffällig wurde. 172 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 41.7 Fazit B5.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- zusetzen. 42. Kosten und Entschädigung 42.1 Verfahrenskosten 42.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 sind zufolge Verurteilung von B5.________ zu tragen (dazu E. III.13.1.1 hier- vor). 42.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge Unterliegens hat B5.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'500.00 (dazu E. III.13.1.2 hier- vor). 42.2 Amtliche Entschädigung 42.2.1 In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt V5.________ rechtskräftig auf CHF 22'087.45 und das volle Honorar auf CHF 30'212.35. B5.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V5.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'087.45 zurückzuzahlen und jenem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 8'124.90 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 42.2.2 In oberer Instanz Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt V5.________ mit undatierter Honorar- note eine amtliche Entschädigung von CHF 15'882.16 (amtliches Honorar von CHF 13'512.50 + Auslagen von 279.60 + Reisezuschlag von CHF 900.00 + Mehrwertsteuer von CHF 1'190.06; pag. 9859 f.). In den fakturierten 54.05 Stunden nicht enthalten sind die Teilnahme am zweiten Verhandlungstag (5.58 Stunden), am dritten Verhandlungstag (1.58 Stunden) und an der Urteilseröffnung (2 Stunden) sowie eine Nachbesprechung mit dem Mandanten (annahmeweise 1 Stunde). Diese 10.16 Stunden sind ebenfalls zu vergüten. Hingegen enthält die Kostenaufstellung 8.40 Stunden, die nicht entschädigungs- würdig sind: 173  27.06.2022: Die für «Durchsicht Verfügungen Gericht und Eingabe STA zu Kostennoten» fakturierten 0.25 Stunden betreffen nicht das Beru- fungsverfahren, das erst seit Juli 2023 rechtshängig ist. Sie werden nicht entschädigt.  14.07.2022: Die für «Beschuldigte betreffend Berufung» fakturierten 0.50 Stunden sind nicht nachvollziehbar. Sie werden nicht entschädigt.  27.01.2025: Die für «Verhandlung samt Nachbearbeitung» fakturierten 2.5 Stunden werden um 1 Stunde gekürzt, weil Rechtsanwalt V5.________ am ersten Verhandlungstag nur 1.33 Stunden anwesend war (08:30 Uhr bis 09:50 Uhr; pag. 9748).  u.a. 27.06.2023, 18.07.2023, 19.07.2023, 28.07.2023, 06.01.2025, 07.01.2025, 10.01.2025, 20.01.2025, 22.01.2025, 23.01.2025, 24.01.2025, 27.01.2025: Für Aktenstudium inkl. Lektüre der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, Vorbereitung der Berufungsverhandlung, Rechtsabklärungen, Redaktion Plädoyer, u. Ä. erachtet die Kammer höchstens 25 Stunden für angemessen (dazu E. III.13.2.3 hiervor). Der fakturierte Aufwand von über 31.65 Stunden wird um 6.65 Stunden gekürzt, davon entfallen anteilsmässig 2 Stunden auf das Jahr 2023 und 4.65 Stunden auf das Jahr 2025. Nach dem Gesagten werden Rechtsanwalt V5.________ 55.81 Stunden ver- gütet. Dies zum ortsüblichen Stundenansatz von CHF 200.00 (und nicht dem ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.00). Die Auslagen und der Reisezuschlag geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die eingereichte Honorarnote lässt unberücksichtigt, dass die vor dem 1. Janu- ar 2024 gemachten Aufwände einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % unterstan- den und nicht von 8.1 %. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V5.________ für die amtliche Ver- teidigung von B5.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'329.40; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. B5.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt V5.________ ausge- richtete amtliche Entschädigung von CHF 13'329.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 43. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 174 IX. B6.________ 44. Parteivorbringen 44.1 Rechtsanwalt Dr. V6.________ Rechtsanwalt Dr. V6.________ beantragte für B6.________ erst- und oberin- stanzlich einen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels, ev. Gehilfenschaft dazu (pag. 6756, pag. 9861). Im erstinstanzlichen Parteivortrag machte er geltend, die Anklage stütze sich auf allgemeine Behauptungen. Es sei jedoch die Handlung jedes Einzelnen zu beur- teilen. Die Biker-Szene treffe sich in der Schweiz seit Jahrzenten regelmässig. Bis am 11. Mai 2019 sei nicht mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rech- nen gewesen. Man habe den anderen Motorradclub zwar nicht unbedingt gut gefunden, mit Worten habe sich aber immer alles klären lassen. Am 11. Mai 2019 hätten ausländische Motorradclubmitglieder einen hinterhältigen Angriff auf die schweizerische Biker-Szene verübt. Es treffe nicht zu, dass sich die Hells Angels und Broncos damals bewusst auf eine Auseinandersetzung eingelassen hätten. Es seien nur sehr wenige Mitglieder der Hells Angels vor Ort gewesen und keines habe eine Waffe dabeigehabt, weshalb von einem Aufge- bot nicht die Rede sein könne. Kein Mitglied der Hells Angels sei von einer ge- waltsamen Auseinandersetzung ausgegangen, als sie sich auf den Weg nach Belp machten; man habe auch keine Einschüchterung bezweckt. Anders prä- sentiere sich die Ausgangslage bei den Bandidos. Diese hätten ein Waffenarse- nal dabeigehabt, Mitglieder aus ganz Europa beigezogen, sich eingefunden, um die Konfrontation zu suchen resp. einen Hinterhalt vorzubereiten, und einen An- griff auf die lokale Szene (insbesondere die Broncos) vorbereitet. Die Hells An- gels und Broncos hätten die Situation falsch eingeschätzt. Mutmasslich habe auch A.________ die Situation falsch beurteilt und sich aus Angst zur Tat hin- reissen lassen. Wenn A.________ schon früher Kontakt zur Motorradclubszene gehabt hätte, wäre ihm klar gewesen, dass er bei einem Aufeinandertreffen nichts zu befürchten hat. Wer einen neuen Ableger eines internationalen Motor- radclubs gründen wolle, sei auf die Einwilligung der Anführer aus dem Ausland angewiesen. Am Angriff vom 11. Mai 2019 seien vor allem ausländische Bandi- dos beteiligt gewesen, welche die Situation falsch eingeschätzt hätten. Die Hells Angels und Broncos seien nicht gekommen, um zu kämpfen. Sie hätten nichts von den neuen Vorgaben der Bandidos gewusst, mit ausländischen Mitgliedern die inländischen Motorradclubs anzugreifen. Als Mitglied der Hells Angels könne seinem Mandanten das Wissen und Wollen der Broncos nicht zugerechnet wer- den. Aufgrund der damaligen Praxis in der schweizerischen Biker-Szene habe er nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung rechnen müssen. Die Bandidos hätten am 11. Mai 2019 ein Tabu gebrochen, als sie sich bewaffneten und die Ankömmlinge (sofort) angriffen. Wie V.________ berichtet habe, habe jeder in Belp anwesende Bandidos gewusst, wie er zu reagieren habe, wenn die Hells Angels und Broncos eintreffen, nämlich: Sich bewaffnen, nach draussen gehen und kämpfen. Wie O.________ und Q.________ sagten, sei man mit maximaler Gewalt angegriffen worden, bevor man aus dem Fahrzeug habe steigen kön- 175 nen. Der Angriff habe seinem Mandanten fast das Leben gekostet. Es sei nicht bekannt, wie sein Mandant nach Belp gelangt sei und wo er sich in Belp aufge- halten habe. Es sei spekulativ, dass er mit B5.________ und P.________ im schwarzen FA.________ (Fahrzeug) gesessen habe. Wenn dem so gewesen wäre, hätte man Belp auch gemeinsam verlassen. Ohnehin umschreibe die An- klageschrift nicht, dass sein Mandant vor Ort, d.h. auf dem Vorplatz, gewesen sei. Er könne auch im angrenzenden Wald, unterhalb der Strasse, gewesen sein. Laut D.________ sei er in dessen FC.________ (Fahrzeug) gestiegen, der zwischen dem Clublokal und dem Kreisel gestanden habe. Mithin sei sein Man- dant rund 60 bis 100 m vom Ort der Auseinandersetzung entfernt in das Fahr- zeug gestiegen. Laut seinen Ärzten hätte er nicht überlebt, wenn er mit seinen Verletzungen mehr als einige Schritte gegangen wäre. Folglich müsse er in der Nähe des FC.________ (Fahrzeug) angeschossen worden sein und könne nichts mit der Auseinandersetzung zu tun gehabt haben. Ohnehin sei von einem Schuss aus einer gewissen Entfernung auszugehen und sei es nicht möglich, dass zufällig einer von mehreren Schüssen eine gerade Flugbahn habe, ohne dass der Schütze gezielt geschossen hätte. Sein Mandant sei von einer 9 mm- Kugel in den Rücken getroffen worden, wobei der Schütze aus den Reihen der Bandidos gar nicht vor Ort gewesen sei. Sein Mandant sei unbewaffnet gewe- sen, das mitgeführte Klappmesser sei als Waffe ungeeignet. Er sei auch nicht mit jemandem zusammen gewesen, der eine Waffe getragen habe. Trotz um- fangreicher Ermittlungen fehle jeglicher Hinweis dafür, dass sein Mandant am Ort der eigentlichen Auseinandersetzung eingetroffen sei. Für seine Verletzun- gen an der Hand und an den Unterarmen gebe es viele Erklärungen, so etwa: Sturz zu Boden, grobe Behandlung durch die Notfallsanitäter oder Stoss gegen das Fahrzeug beim Versuch, schwerverletzt einzusteigen. Es gebe keine Hin- weise für eine Anwesenheit vor Ort oder ein strafbares Verhalten seines Man- danten. Auch die in der Anklageschrift erwähnte physische und psychische Un- terstützung sei frei erfunden. Überdies fehlten in der Anklageschrift Ausführun- gen betreffend die angebliche psychische Unterstützung. Schliesslich hätten die Bandidos gewaltsam angegriffen, weshalb kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vorliege, sondern ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Ohne- hin liege Straflosigkeit im Sinne von Art. 133 Abs. 2 StGB vor, wenn angenom- men werde, sein Mandant sei vor Ort gewesen und aus dem Fahrzeug gestie- gen. Er sei unbewaffnet gewesen und habe keinen Raufhandel austragen wol- len, weshalb abzuwehren das einzig Logische gewesen sei. Das ergebe sich auch aus den Aussagen von Q.________ und O.________. Sein Mandant habe mit dem angeblich rasant auf A.________ zufahrenden FA.________ (Fahr- zeug) nichts zu tun gehabt, er sei nie in dessen Nähe gewesen. Im Ergebnis gebe es keine Beweise für ein strafbares Verhalten seines Mandanten. Das Ver- fahren gegen ihn hätte – analog AF.________ und Y.________ – eingestellt werden müssen (pag. 6404 ff.). Oberinstanzlich führte Rechtsanwalt Dr. V6.________ weitgehend dasselbe aus. Ergänzend erwähnte er, sein Mandant sei Mitglied des Charter CC.________ mit Sitz in OE.________, OC.________ (Kanton). Dieses gebe es seit über 25 Jahren und sei eines der grössten Charter der Hells Angels in Eur- 176 opa. Die Erwägung der Vorinstanz, man habe sich als Gruppe, teilweise bewaff- net, versammelt und gemeinsam an die Steinbachstrasse verschoben, wo es zu einer massiven körperlichen Auseinandersetzung mit dem Gegner gekommen sei, mit der man habe rechnen müssen (vgl. pag. 8024), sei hinsichtlich der be- schuldigten Hells Angels falsch. Beweismässig habe nicht geklärt werden kön- nen, was jene betreffend das Aufeinandertreffen vom 11. Mai 2019 wussten und erwarteten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass sie von der Alarmierung durch Q.________ erfahren sowie gewusst haben, dass es um die Gründung eines neuen Motorradclubs geht. Möglicherweise seien die Hells Angels auf dem Weg an die von D.________ und H.________ erwähnte Party in Murten gewesen und dabei zufällig zwischen die sich mittlerweile verhärteten Fronten von Bandi- dos und Broncos geraten. Zwischen Broncos und Bandidos habe ein Zwist be- standen, das Verhältnis zwischen den Hells Angels und Bandidos hingegen sei unbescholten gewesen. Wie Q.________ berichtet habe, sei es kein Konflikt der Hells Angels gewesen (vgl. pag. 5468 Z. 725 ff.). Die Art und Weise des Auftre- tens der Hells Angels zeige, dass jene nichts von einer drohenden Auseinan- dersetzung wussten, sondern eine gewaltfreie Interaktion erwarteten. Hätten die Hells Angels Macht demonstrieren wollen, wären sie nicht bloss mit drei Full- member erschienen, sondern mit einem für die Klärung von Grundsatzfragen zuständigen Präsidenten sowie mehreren Prospects, Hangarounds und Suppor- tern. Es sei weder erstellt, dass sein Mandant beim Parkplatz des Restaurants Campagna gewesen sei, als sich die Broncos dort versammelten, noch dass er im FA.________ (Fahrzeug) auf den Vorplatz der Steinbachstrasse gelangt sei. Q.________, der seinen Mandanten kenne, habe angegeben, diesen beim Parkplatz des Restaurants Campagna nicht gesehen zu haben (vgl. pag. 5467 Z. 704 ff.) und nicht zu wissen, wie die Hells Angels vom Treffpunkt beim Cam- pagna erfuhren (vgl. pag. 5442 Z. 225, pag. 5467 Z. 697 ff.). Entgegen der Kon- klusion der Vorinstanz sei sein Mandant vom massiven und aktiven Entgegen- halten der Gegenseite nicht bloss überrascht worden (vgl. pag. 8020), son- dern habe überhaupt nicht mit einem Angriff gerechnet und sei völlig unvor- bereitet schwer verletzt worden. Hätte sein Mandant gewusst, dass eine tätli- che Auseinandersetzung mit Motorradclubs bevorsteht, wäre er nicht derart leicht bekleidet gewesen (T-Shirt, Pullover, sportliche Hose, Turnschuhe) und hätte seine Herrenhandtasche zu Hause gelassen, in der sich ein als Brieföffner dienendes Klappmesser befand. Die Erwägung der Vorinstanz, sein Mandant sei im FA.________ (Fahrzeug) an die Steinbachstrasse gefahren und von A.________ angeschossen worden, als er aus dem Fahrzeug gestiegen sei und sich abgedreht habe (vgl. pag. 8057), sei falsch und widerspreche dem Grundsatz «in dubio pro reo». Im und am FA.________ (Fahrzeug) sei keine DNA seines Mandanten gefunden worden und das Fahrzeug weise keine Schussspuren auf. Ohnehin müsse sich sein Mandant relativ weit weg von A.________ aufgehalten haben, weil er «nur» von einem der abgegebenen neun Schüsse getroffen worden sei und zwar waagrecht auf Höhe der Milz. Hätte er beim FA.________ (Fahrzeug) gestanden und hätten sich die Schüsse gelöst, als A.________ mit der Waffe auf den Kopf von B5.________ schlug, hätten ihn mehrere Kugeln treffen müssen und zwar 177 oberhalb der Brust. Naheliegenderweise habe sich sein Mandant in der Nähe des rund 80 Meter vom Geschehen entfernten Fahrzeugs von D.________ aufgehalten. Aufgrund seiner Verletzung habe er nicht weit gehen können. Auch sei unwahrscheinlich, dass er schwerverletzt an mehreren Mitfahrgele- genheiten vorbei bis zum letzten Fahrzeug gelaufen sei. Analog P.________ (vgl. pag. 8498) hätte die Vorinstanz zu Gunsten seines Mandanten davon ausgehen müssen, dass er nicht mit dem FA.________ (Fahrzeug) an die Steinbachstrasse gefahren und entsprechend nicht auf dem Vorplatz gewe- sen sei, als die Auseinandersetzung stattfand. Selbst wenn er sich auf dem Vorplatz befunden hätte, wäre die Anwesenheit seines – notabene eine Her- renhandtasche und Turnschuhe tragenden – Mandanten nicht geeignet ge- wesen, die Auseinandersetzung zu fördern. Die Vorinstanz habe denn auch keine Handlung oder Äusserung seines Mandanten konkretisiert, die als Be- teiligung im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB zu qualifizieren wäre. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt: Sein Mandant habe keine Kenntnis vom Inhalt des Aufgebots gehabt, nicht gewusst, dass man sich auf eine ge- waltsame Auseinandersetzung einlasse, und keinen gemeinsamen Ent- schluss mitgetragen. Die Erwägung der Vorinstanz, sein Mandant habe durch seine Präsenz vor Ort die anderen Gruppenmitglieder derart psychisch un- terstützt, dass sein Tatbeitrag als nicht unerheblich einzustufen sei (vgl. pag. 8232), gehe an der Sach- und Rechtslage vorbei. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass es wider die vorinstanzlichen Erwägungen keine psy- chische Unterstützung durch physische Anwesenheit gebe. Was die Vor- instanz erwäge, sei Landfriedensbruch und nicht Raufhandel. Ohnehin verlet- ze der erstinstanzliche Schuldspruch den Anklagegrundsatz, weil sich die An- klageschrift nicht dazu äussere, wo sich sein Mandant aufgehalten und inwie- fern er am Raufhandel mitgewirkt haben soll (pag. 9733). 44.2 (General-)Staatsanwaltschaft Die (General-)Staatsanwaltschaft beantragte erst- und oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Raufhandels (pag. 6660, pag. 9869). Erstinstanzlich führte sie aus, die Anwesenheit von B6.________ auf Platz er- gebe sich aus den Aussagen von A.________ und der im FA.________ (Fahr- zeug) sichergestellten DNA. Das Wissen der Hells Angels sei den Broncos zu- zurechnen. So habe Q.________ ausgesagt, die Hells Angels angerufen und gefragt zu haben, ob sie wissen, dass Alarm herrsche. Der Tatbestand des Raufhandels sei erfüllt (pag. 6375, pag. 6441). Oberinstanzlich machte sie geltend, die relativ geringe Anzahl von Hells Angels vor Ort sei kein Indiz dafür, dass nicht mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet wurde. Möglicherweise seien die Hells Angels ohne Prospects und weitere Fullmember angereist, weil die Angelegenheit für sie nicht derart wichtig gewesen sei. Naheliegenderweise sei B6.________ mit B5.________ und P.________ vom Parkplatz des Restaurants Campagna an die Steinbachstras- se gefahren, um die befreundeten Broncos zu unterstützen. Alternativ müsste er mit einem der Broncos gefahren sein und könnte ihm deren Wissen erst recht angerechnet werden. Dass er die Örtlichkeit nicht im FA.________ (Fahrzeug) 178 verlassen habe, lasse sich damit erklären, dass dieser ganz vorne auf dem Vor- platz gestanden habe und entsprechend zugeparkt gewesen sein dürfte. Entge- gen den Ausführungen seines Verteidigers sei der angeschossene B6.________ durchaus in der Lage gewesen, sich vom Clublokal fortzubewegen und in das Auto von D.________ zu steigen. Er habe den Notfall des Spitals ON.________ selbständig betreten können, obgleich er während der vorange- gangenen Autofahrt zusätzlich Blut verloren haben dürfte (pag. 9733). 45. Sachverhalt und Beweiswürdigung 45.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Der individuelle Tatbeitrag von B6.________ wird in der Anklageschrift vom 8. Juli 2021 wie folgt umschrieben (pag. 875.44 f.; Hervorhebungen im Original): Raufhandel, evtl. Gehilfenschaft zu Raufhandel begangen indem B6.________ sich als Member der Hells Angels am Samstag, 11.05.2019, um ca. 16.00 – 17.30 Uhr, in 3123 Belp zusammen mit anderen Mitgliedern des Hells Angels MC und des Broncos MC auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelte. Dies, um ansch- liessend einen unangekündigten Einschüchterungsbesuch beim designierten Clublokal des sich in der Gründung befindlichen Bandidos MC an der Steinbachstrasse 92b in 3123 Belp zu vollziehen. Er beteiligte sich dann im Rahmen der eingangs geschilderten Auseinandersetzung an den ge- waltsamen Gerangel. Konkret versammelten sich auf dem Parkplatz Campagna in Belp um die 20 bis 30 Angehörige des Broncos MC und des Hells Angels MC. Um ca. 17.40. Uhr fuhr A.________ mit seinem schwarzen FB.________ (Fahrzeug) auf den besagten Parkplatz, um die Situation auszukund- schaften. Die Angehörigen des Broncos MC und des Hells Angels MC erkannten sofort, dass ihre Ansammlung nun aufgeflogen war. Sie gerieten in Aufregung nachdem sie entdeckt wurden und verfolgten sodann etwas unkoordiniert den schwarzen Pick-up der Auskundschafter. B5.________ fuhr mit dem schwarzen FA.________ (Fahrzeug) (________), mit P.________ auf dem Beifah- rersitz (und wohl auch weiteren Personen im Fahrzeug), auf den Vorplatz der Steinbachstrasse 92b, gefolgt von weiteren Fahrzeugen. Daraufhin entstand eine wilde Auseinandersetzung zwi- schen den Gruppierungen, bei welcher geschossen wurde, Messer, Schlaginstrumente, gefährli- che Gegenstände und körperliche Gewalt eingesetzt und diverse Personen aller Gruppierungen teilweise schwer verletzt wurden. Im Rahmen der unkontrollierten Schussabgaben durch A.________ traf er das Mitglied der Hells Angels B6.________. B6.________ erlitt dabei einen Durchschuss von vorne in der Bauchregion. Seine Milz wurde der- art beschädigt, dass diese anlässlich einer Notoperation entfernt werden musste. Er befand sich dabei in akuter Lebensgefahr. Zusätzlich wurde seine elfte linke Rippe hinten durch diesen Vorfall zertrümmert. Er hatte weiter als Folge der Gerangel Hautabschürfungen an der rechten Hand- fläche und am linken Unterarm. Nach der Auseinandersetzung stieg B6.________ verletzt hinten links in den FC.________ (Fahr- zeug) (________) von D.________, welcher ihn zusammen mit AF.________ ins Spital ON.________ fuhr. Den Mitgliedern des Broncos MC und des Hells Angels MC, die um den Inhalt des Aufgebotes wussten, war bewusst, dass sie sich auf eine gewaltsame Auseinandersetzung zum Zwecke der Einschüchterung des Bandidos MC Chapters einliessen und wollten dies auch, resp. nahmen dies 179 und zumindest die Auslösung einer gewalttätigen wechselseitigen Auseinandersetzung billigend in Kauf, indem sie sich entsprechend bewaffneten, bewusst in grosser Anzahl vor Ort erschienen und auch mit ihrer physischen Präsenz aktiv die gewaltsame Auseinandersetzung beeinflussen und unterstützen wollten. Dies um die Interessen und den Standpunkt ihres Motorradclubs ge- meinsam zu vertreten. So hatte B6.________ auch ein schwarzes Klappmesser dabei. B6.________ wirkte aktiv an den gewaltsamen wechselseitigen Auseinandersetzungen mit. Evtl. unterstützte er die gewaltsame wechselseitige Auseinandersetzung mit seiner physischen und verbalen Präsenz aktiv, indem er insbesondere seine sich schlagenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen entsprechenden zahlenmässigen Überlegenheit psychisch unterstützte und stärkte. 45.2 Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Kammer anerkennt, dass die Anklageschrift den individuellen Tatbeitrag von B6.________ eher pauschal und standardisiert umschreibt. Angesichts der unter E. III.9.2.1 hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gleich- wohl keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen: Nebst Deliktsort, -datum und -zeit nennt die Anklageschrift auch Art und Folgen der Tatausführung. Wider der Behauptung des Verteidigers geht aus der Ankla- geschrift (zumindest implizit) hervor, dass sich B6.________ auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos und damit am Tatort befunden haben soll. Sie hält fest, dass sich die auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelnden Hells Angels zum Vorplatz verschoben und sich B6.________ am dortigen Raufhandel beteiligt haben soll. Was seine Tathandlung anbelangt, so geht aus der Anklageschrift zusammengefasst hervor, dass er sich mit ande- ren Hells Angels und Broncos beim Parkplatz des Restaurants Campagna ge- troffen und anschliessend den auskundschaftenden Bandidos bewaffnet zum angedachten Clublokal der Bandidos gefolgt sein soll, wo es eine Auseinander- setzung zwischen den Bandidos und Hells Angels resp. Broncos mit körperlicher Gewalt, Waffen und teils schwer verletzten Personen gab. Er soll aktiv an dieser Auseinandersetzung mitgewirkt haben (Hauptanklage) resp. diese mit seiner körperlichen und verbalen Präsenz aktiv unterstützt haben, indem er seine tät- lich am Raufhandel mitwirkenden Clubkollegen mit seiner Anwesenheit vor Ort und der damit verbundenen zahlenmässigen Präsenz der Hells Angels und Broncos psychisch unterstützt und gestärkt haben soll (Eventualanklage). Damit kommt die Anklageschrift ihrer Informationsfunktion hinreichend nach. B6.________ wusste, welcher Handlungen er bezichtigt wird und welchen Straf- tatbestand er dadurch erfüllt haben soll, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten konnte. Sein Verteidiger rügte denn auch nicht, in der Vorbe- reitung der Verteidigung beeinträchtigt gewesen zu sein. Ob sich B6.________ beim Parkplatz des Restaurants Campagna und später auf dem Vorplatz (dem eigentlichen Tatort) befand, ob und wie er sich am Rauf- handel beteiligte resp. die anderen anwesenden Hells Angels und Broncos mit seiner Anwesenheit vor Ort psychisch unterstützte und den Raufhandel förderte sowie ob dieses Verhalten gegebenenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 aStGB ist, sind nicht Fragen der Einhaltung des Anklagegrundsatzes, sondern solche der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung. Es ist Aufga- 180 be der Kammer, den Sachverhalt verbindlich festzustellen sowie darüber zu be- finden, ob der Anklagesachverhalt erstellt und gegebenenfalls unter Art. 133 aStGB zu subsumieren ist. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter E. III.9.2.2 hiervor verwiesen. 45.3 Sachverhaltsdarstellung von B6.________ B6.________ will sich nicht an das Ereignis vom 11. Mai 2019 erinnern können und machte einen Filmriss geltend: An der informellen polizeilichen Befragung vom 12. Mai 2019 im OP.________ (Spital) Bern erklärte B6.________, mit der Polizei kooperieren und Aussagen machen zu wollen. Allerdings könne er sich nur noch daran erinnern, irgend- wann am Boden gelegen zu haben sowie anschliessend mit einer Bahre zum Helikopter transportiert und ins Spital geflogen worden zu sein. Was davor ge- schehen sei, wisse er nicht. Er habe einen Filmriss. Er wisse nicht, weshalb, mit wem und auf welche Art und Weise er dorthin gelangt sei, wo er letztendlich am Boden gelegen habe. Er wisse einfach noch, dass er am Freitag den ganzen Tag zu Hause verbracht habe, weil er Magenbrennen und Muskelkater gehabt habe. Ob im Vorfeld etwas betreffend Samstag abgemacht resp. geplant worden sei, wisse er nicht mehr. Was nach dem Frühstück vom Morgen des 11. Mai 2019 passiert sei, wisse er nicht. Er sei Mitglied der Hells Angels, weite- re Details wolle er nicht bekanntgeben (pag. 91 f.). An der delegierten Einvernahme vom 14. Mai 2019 berichtete B6.________, sich bezüglich seiner Verletzung an nichts zu erinnern (pag. 5100 Z. 87 ff.). Sei- ne letzte Erinnerung stamme vom Freitagabend, als er zu Hause mit seiner Frau einen Film geschaut und dabei eingeschlafen sei (pag. 5104 Z. 98 ff.). Er habe absolut keine Vermutung, wie und wo die Schussverletzung entstanden sei (pag. 5104 Z. 111 f. und Z. 119). Auf Frage, ob er seine Verletzungen mit den Meldungen betreffend eine Auseinandersetzung zwischen Motorradclubs in Belp in Verbindung bringe, antwortete er, keinen Bezug zu Belp zu haben. Er sei Mit- glied der Hells Angels, bringe die Auseinandersetzung aber nicht mit seiner Per- son in Verbindung (pag. 5104 Z. 127 ff.). Er habe keine Erinnerung an eine Schussabgabe oder einen Knall (pag. 5105 Z. 150 ff.). Er fahre einen FF.________ (Fahrzeug) mit OB.________ (Ort) Kennzeichen. Dieser sei bei ihm zu Hause und werde vor allem von seiner Frau benutzt. Er fahre hauptsäch- lich mit seinem Motorrad und dem Fahrzeug seiner Mutter (pag. 5105 Z. 141 ff.). Auf die ihm angeblich fehlenden Effekte angesprochen, führte B6.________ aus, häufig hohe Bargeldbeträge (rund CHF 2'000.00) in seinem Portemonnaie zu haben. Er gehe in der Regel am Wochenende für seine Geschäfte einkaufen (pag. 5105 Z. 175 ff.). Kurz darauf brach B6.________ die Einvernahme ab. Er führte aus, es gehe ihm gesundheitlich nicht mehr gut, weshalb er die Einver- nahme sofort beenden möchte. Weitere Fragen wollte er weder hören noch be- antworten (pag. 5105 Z. 184 ff.). An der delegierten Einvernahme vom 27. Juni 2019 antwortete B6.________ auf Frage, ob er von sich aus etwas zum Sachverhalt hinsichtlich seiner Verletzun- gen ergänzen oder mitteilen wolle: «Nüt» (pag. 5112 Z. 100 ff.). Zum Vorhalt, er 181 sei am Raufhandel vom 11. Mai 2019 in Belp beteiligt gewesen, habe er nichts mitzuteilen: «Chani nüt drzue säge, cha mi a nüt erinnere» (pag. 5112 Z. 111 ff.; ferner pag. 5118 Z. 394 ff.). Seine Erinnerungslücke dauere vom Freitagabend, als er mit seiner Frau einen Film geschaut habe, bis zu einer kurzen Sequenz im Helikopter (pag. 5112 Z. 111 ff.). Auf Erkundigung nach seiner letzten Erinne- rung antwortete er: «Das ist so lange her… Nichts Konkretes, an was ich mich erinnern kann. Ich kann mich nicht mal an letzten Freitag erinnern» (pag. 5112 Z. 119). Laut seinem Arzt könne die Erinnerungslücke mit der langen Operation zusammenhängen. Vielleicht sei es auch ein Schutzmechanismus seines Kör- pers, wie bei Vergewaltigungsopfern (pag. 5113 Z. 130 ff.). Auf Frage, warum die Erinnerungslücke schon am Freitag anfange, wenn sich der Vorfall doch erst am Samstagabend ereignet habe, empörte sich B6.________: «Keine Ahnung, fragen Sie einen Facharzt» (pag. 5113 Z. 134 ff.). Bis jetzt habe er nicht ver- sucht, seine Erinnerungslücken zu füllen. Er sei noch nicht fit genug gewesen, um sich zu informieren oder zu recherchieren (pag. 5113 Z. 139 ff.). Auf Vorhalt, es sei nun schon eine Weile her, erklärte er: «Ich hatte auch nicht den Wunsch dazu. Einfach ein bisschen das, was ich in der Zeitung gelesen habe» (pag. 5113 Z. 144 ff.). Momentan wolle er keine weiteren Details dazu wissen, wer geschossen habe sowie ob es zufällig oder vorsätzlich gewesen sei. Er ha- be derzeit andere Sachen im Leben und probiere, sich nicht mit negativen Din- gen zu befassen (pag. 5114 Z. 171 ff.). Er sei Fullmember der Hells Angels, Charter CC.________ (pag. 5114 Z. 200 ff.). Zu Clubangelegenheiten, wie Mit- gliedschaftsdauer, Funktion und allfälligem Verbindungsauftrag zu einem im Kanton Bern ansässigen Motorradclub, mache er keine Angaben (pag. 5114 Z. 213 ff.). Er habe keine Ahnung, wer in der schweizerischen Motorradclubsze- ne darüber entscheide, ob die Bandidos in Belp ein Chapter gründen dürfen (pag. 5117 Z. 334 ff.). Er wisse nicht, ob er einer der Hells Angels gewesen sei, die am 11. Mai 2019 mit Broncos den Bandidos gegenüberstanden (pag. 5115 Z. 231 ff.). Er stünde dazu, wenn er anwesend gewesen wäre (pag. 5115 Z. 237 ff.). Er wisse nicht, wie er ins Spital ON.________ gelangt sei (pag. 515 Z. 262 ff.). Er kenne B5.________, mache aber keine weiteren Angaben zu die- sem, weil dieser ein Clubmitglied sei (pag. 5116 Z. 282 ff.). Es könne sein, dass er sich jemals im Fahrzeug von B5.________ aufgehalten habe (pag. 5116 Z. 293 f.). Er mache keine Angaben dazu, ob er bei B5.________ einsteigen würde, um sich an einen unbekannten Ort fahren zu lassen, um dort einer Aus- einandersetzung eines örtlichen Motorradclubs beizuwohnen (pag. 5117 Z. 320 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, von Mitgliedern/Prospects der Broncos aufgeladen und ins Spital ON.________ gefahren worden zu sein (pag. 5117 Z. 345 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 antwortete B6.________ auf die ihm gestellten Fragen weitgehend mit «Keine Aussage» (pag. 6192 ff.). Ferner gab er an, sich weiterhin an nichts erinnern zu können und deshalb keine Aussagen zu machen (pag. 6193 Z. 2 ff.). Er wisse nicht, ob am Vorfall vom 11. Mai 2019 Personen geschlagen und/oder Waffen eingesetzt worden seien (pag. 6198 Z. 31 ff.) und wie er ins Spital ON.________ gelangt sei (pag. 6199 Z. 23 ff.). Bezüglich seiner Verletzungen verweise er auf die 182 Krankenakten (pag. 6201 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, dass er als Privatkläger grundsätzlich beweispflichtig sei, und auf Frage, wer ihn angeschossen habe, sagte er: «Ich kann mich nach wie vor nicht erinnern und deshalb auch hier kei- ne Aussagen machen» (pag. 6210 Z. 26 ff.). Zum Verhältnis zwischen den Ban- didos und den Hells Angels im Allgemeinen könne er sagen, dass die Hells An- gels der grösste weltweit vertretene Motorradclub seien und er die Bandidos nicht kenne (pag. 6200 Z. 23 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2025 erklärte B6.________ ein- gangs, von sich aus nichts zum Anklagesachverhalt sagen zu wollen, jedoch die Fragen der Vorsitzenden zu beantworten. Er habe Berufung gegen den erstin- stanzlichen Schuldspruch wegen Raufhandels erhoben, weil er sich nicht schul- dig fühle und sich nicht vorstellen könne, an diesem Tag etwas Schlechtes ge- macht zu haben. In seiner Szene sei es «eigentlich nicht normal, Sachen mit Gewalt zu regeln» (pag. 9782 Z. 7 ff.). Auf Nachfrage, wie Sachen in seiner Szene denn geregelt würden, präzisierte er, in der schweizerischen Motorrad- clubszene sei man einig miteinander. Es gebe keinen Streit und bestehe keine Rivalität zu den Bandidos, die in gewissen Ländern «Supporter» der Hells An- gels seien (pag. 9782 Z. 12 ff.). In der Schweiz sei es nicht üblich, «solche Sa- chen» mit Gewalt zu bekämpfen. Wenn es Probleme gebe, sitze man zusam- men an einen Tisch (pag. 9787 Z. 8 ff.). Wie es vorliegend gewesen sei, wisse er nicht resp. er könne sich nicht daran erinnern (pag. 9787 Z. 16 ff.). Er habe in der Schweiz noch nie einen Bandidos gesehen und nur in den Zeitungen gele- sen, dass es diese gebe (pag. 9786 Z. 28 ff., pag. 9787 Z. 33 ff.). Er sei noch immer ein Mitglied der Hells Angels. Er fahre gerne Töff und es sei ein weltwei- ter Club, etwas Einzigartiges. Das gefalle ihm (pag. 9784 Z. 19 ff.). Auf Frage, ob ihn die am 11. Mai 2019 bestandene akute Lebensgefahr nicht veranlasst habe, seine Mitgliedschaft zu überdenken, erwiderte er: «Ich kann mich nicht an diesen Tag erinnern resp. an das, was vorgefallen ist. Und es ist für mich… Für uns in der Schweiz ist es ein Einzelfall. Zuvor habe ich nichts Derartiges erlebt. Ich finde, es hat nichts mit uns, mit den Hells Angels, zu tun» (pag. 9784 Z. 26 ff.). Er machte geltend, sich nicht mehr daran zu erinnern, wie und mit wem er von OB.________ (Ort) nach Belp gelangt sei und was sich dort zuge- tragen habe (pag. 9784 Z. 26 ff., pag. 9785 Z. 37 ff.). Er könne sich nur noch daran erinnern, am Abend des 10. Mai 2019 mit seiner Frau einen Film ge- schaut zu haben und am 12. Mai 2019 im Spital erwacht zu sein (pag. 9784 Z. 33 ff.). Für seine Erinnerungslücke habe er keine Erklärung, laut seinem Arzt könne das passieren (pag. 9784 Z. 43 f.). Er verneinte, sich im Nachhinein Ge- danken über das Vorgefallene gemacht zu haben: «Ehrlich gesagt, ich versu- che, solche negativen Sachen zu verdrängen. Ich versuche, mit positiven Ge- danken in den Alltag zu gehen und Negatives hinter mir zu lassen. Ich versuche, nicht an negative Sachen zu denken» (pag. 9785 Z. 19 ff.). Er habe mit seinem Umfeld nicht grossartig über das Vorgefallene gesprochen. Er versuche dieses zu verdrängen und hinter sich zu lassen (pag. 9787 Z. 4 ff.). Damit konfrontiert, angesichts seiner Schussverletzung habe er sich relativ nahe am Geschehen aufhalten müssen, entgegnete er: «Ich weiss nicht, wie weit ein Schuss fliegen kann. Ich kann nicht sagen, wo ich stand, wo ich war. Ich weiss es nicht» 183 (pag. 9785 Z. 28 ff.). Auf Frage, ob er sagen könne, dass er vor Ort gewesen sein, meinte er: «Ich glaube nicht, dass ich von einem Jäger im Wald ange- schossen wurde» (pag. 9785 Z. 34 ff.). 45.4 Beweiswürdigung der Kammer B6.________ war und ist Mitglied der Hells Angels. Er gehört dem Charter CC.________ an. Dabei handelt es sich laut seinem Verteidiger um eines der grössten Charter Europas mit Sitz im Kanton OC.________. Er war besser über die geplante Gründung des ersten Bandidos Chapters in der Schweiz informiert sowie stärker in dessen Verhinderung wie auch die Vor- kommnisse vom 11. Mai 2019 involviert, als er zugestehen wollte: Am 11. Mai 2019 trug B6.________ eine Kutte mit der Aufschrift «Hells Angels Switzerland» und den Patchs «Sergeant» und «CC.________», einen Faserpelz mit dem Schriftzug «Hells Angels CC.________ (Chapter)» und ein T-Shirt mit dem Aufdruck «Hells Angels O13.________ (Ort)», wie seine im OP.________(Spital) sichergestellte Kleidung zeigt (Ass.-Nr. 310, Ass.-Nr. 311, Ass.-Nr. 312). Damit drückte er seine Zugehörigkeit zu den Hells Angels aus. Die an seinen Kleidungsstücken gefundenen blutverdächtigen Anhaftungen, Gewebedefekte und Schmauchspuren (pag. 220 Nr. 310, pag. 221 Nr. 311, pag. 222 Nr. 312) lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er seine Club- kleider trug, als er von A.________ auf dem Vorplatz des angedachten Clublo- kals der Bandidos angeschossen wurde (dazu sogleich). Folglich kann auf die gegenteilige Aussage von AF.________, Prospect der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 3121 Z. 73 ff.), wonach B6.________ einen grauen Pullover resp. keine Kutte getragen habe, als er nach der Auseinandersetzung verletzt in den FC.________ (Fahrzeug) gestiegen sei (pag. 3104 Z. 86 f., pag. 3108 Z. 55 ff.), nicht abgestellt werden. Widerlegt ist damit auch die Behauptung des Verteidigers, B6.________ sei «leicht» bekleidet gewesen resp. habe keine Clubkleidung getragen. Im Portemonnaie von B6.________ befanden sich mehrere Dokumente, die mit den Hells Angels in Zusammenhang stehen (pag. 5060). Darunter eine Liste mit dem Titel «HAMC OQ.________», auf der Name, Mobilenummer, «Anniversa- ry» und «Birthday» von sechsundzwanzig Personen notiert waren, wobei hinter einem Namen «Prosp» und hinter zwei Namen «Hangaround» vermerkt war (pag. 5064). Auf Frage, warum er diese Liste mit sich geführt habe, antwortete B6.________ zurückhaltend: «Vielleicht wegen einer Prospecteinteilung… Ich habe eine Liste der gesamten Hells Angels in der Schweiz, Europa» (pag. 5114 Z. 204 ff.). Der Besitz besagter Liste mit den Angaben von Hells Angels, die an- gebliche Zuständigkeit für die Prospecteinteilung und die Funktion als «Ser- geant» (der für die Einhaltung der Clubdisziplin und die Sicherheit zuständig ist) zeugen davon, dass B6.________ innerhalb der Organisationsstruktur der Hells Angels einer höheren Hierarchiestufe angehörte. Dieser Umstand ist ein gewich- tiges Indiz dafür, dass ihm bezüglich des geplanten «Einschüchterungsbe- suchs» vom 11. Mai 2019 eine nicht unbedeutende Rolle zukam. 184 Es kann als notorisch gelten, dass B6.________ als Mitglied der Hells Angels und aufgrund seiner Funktion als «Sergeant» mit den Wertvorstellungen und Verhaltensmustern sowie der Territorialität der Outlaw Motorcycles Clubs (dazu E. III.10.6 hiervor) vertraut war sowie um das angespannte Verhältnis zwischen den Hells Angels resp. Broncos und Bandidos wusste. Seine Behauptung, in der schweizerischen Motorradclubszene sei man einig miteinander und gebe es weder Streit noch Rivalitäten zu den Bandidos, wie auch der Einwand seines Verteidigers, man habe keine Einschüchterung der Bandidos bezweckt, ist eine widerlegte Schutzbehauptung (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor). Gleiches gilt für das Vorbringen, das Verhältnis zwischen den Hells Angels und Bandidos sei bis zum 11. Mai 2019 unbescholten gewesen. Wäre dem so, hätten die Hells Angels die geplante Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz nicht beobachtet und hätte Q.________, Präsident der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 5440 Z. 181), diese am 11. Mai 2019 nicht alarmiert. Eben- so wenig wären B6.________, B5.________ und P.________, allesamt Full- members eines Charters mit Sitz im Kanton OC.________ und Wohnort in OB.________ (Ort), am 11. Mai 2019 nach Belp gefahren (eingehend dazu so- gleich). Evidentermassen begab sich B6.________ am 11. Mai 2019 infolge der Alar- mierung durch Q.________ nach Belp und wusste er, dass es die geplante Gründung des ersten Bandidos-Chapters in der Schweiz zu verhindern galt. Wie aus der unter E. III.10.3.1.a hiervor wiedergegebenen elektronischen Korre- spondenz hervorgeht, wussten die Hells Angels von der geplanten Chapter- gründung und beobachteten diese. So wurden offenbar Mitglieder der Hells An- gels aus Österreich und Deutschland in die Schweiz beordert resp. «rächt höchi» Mitglieder der Hells Angels nach Bern abkommandiert und war etwas in Gang (pag. 4841, S. 84 Nr. 144 und S. 85 Nr. 145). Sodann erklärte Q.________ auf Frage, wieso die Hells Angels vor Ort gewesen seien: «Ich ha- be an diesem Tag mit einem der Hells Angels telefoniert. Ich sagte ihm, dass Alarm sei, ob er nichts wisse. Er sagte, dass er nichts wisse. Ich habe ihm mit- geteilt, dass wir was erhalten haben. Ich habe die Hells Angels informiert. Wir haben ein weiteres Mal telefoniert, als wir auf dem Weg Richtung CE.________ waren. Wieso diese schliesslich auch nach Belp kamen, weiss ich nicht. Wir pflegen eine freundschaftliche Beziehung» (pag. 5472 Z. 914 ff.). Dass Q.________ nicht wissen will, warum die Hells Angels vor Ort waren, ist eine Schutzbehauptung, um diese vor der Strafverfolgung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). Wenngleich nicht bekannt ist, mit wem Q.________ telefo- niert hat, steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass sein Aufruf bezüglich Be- sammlung auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna zum Charter CC.________ und zu B6.________ gelangt sein muss. Anders lässt sich nicht erklären, dass dieser vor Ort war – notabene gemeinsam mit B5.________ und P.________, die ebenfalls den Hells Angels, Charter CC.________, angehörten (pag. 5116 Z. 287 f., pag. 5211). O.________, Mitglied der Broncos, Chapter CD.________ (pag. 4922 Z. 84 f.), gab auf Frage, wer alles zu erscheinen auf- gerufen worden sei, denn auch an: «Ich kann es nicht genau sagen. […] Bron- 185 cos und Hells, diverse Chapter» (pag. 4940 Z. 270 ff.). Bezeichnend ist sodann, dass O.________ auf Frage, wessen Auseinandersetzung es gewesen sei, an- gab, die Hells Angels und Broncos seien «gemeinsam» zu den Bandidos ge- gangen (pag. 4948 Z. 627 ff.). Kommt hinzu, dass – wie bereits erwähnt – die Behauptung des Verteidigers, B6.________ sei «leicht» bekleidet gewesen, ei- ne widerlegte Schutzbehauptung ist. Wie soeben ausgeführt, trug B6.________ seine Clubkleidung. Das zeigt, dass er in Clubangelegenheiten unterwegs war. Aktenwidrig ist auch die Behauptung seines Verteidigers, Q.________ habe auf pag. 5468 Z. 704 ff. angegeben, B6.________ nicht auf dem Parkplatz des Re- staurants Campagna gesehen zu haben. Besagter Aktenstelle ist einzig zu ent- nehmen, dass Q.________ angab, er denke nicht, dass B6.________ der Fah- rer des schwarzen Pickups gewesen sei; was sich mit dem Beweisergebnis der Kammer deckt, wonach B5.________ der Fahrer des besagten FA.________ (Fahrzeug) war (dazu E. VIII.39.3 hiervor). O.________ gab ausdrücklich an, B6.________ «beim Sammelplatz» gesehen zu haben (pag. 4948 Z. 642 ff.). In Anbetracht all dessen hat die Kammer keine Zweifel, dass sich B6.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna begab, um den Broncos beizuste- hen. Daran vermag auch der Einwand seines Verteidigers nichts zu ändern, wo- nach er seine Herrenhandtasche zu Hause gelassen hätte, wenn er mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet hätte. Das in besagter Herrenhandta- sche sichergestellte Klappmesser (Ass.-Nr. 314; pag. 223 Nr. 314) lässt gerade- zu Gegenteiliges vermuten, zumal unglaubhaft ist, dass dieses B6.________ als Brieföffner gedient haben soll. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, warum er ein von ihm angeblich als Brieföffner verwendetes Klappmesser in seiner Herren- handtasche verstauen und im Alltag mit sich tragen sollte. Entgegen dem Vor- bringen seines Verteidigers kann B6.________ auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Hells Angels nur mit sehr wenigen Mitgliedern resp. ohne Präsident, Prospects, Hangarounds und Supportern erschienen sein sol- len. Einerseits ist denkbar, dass neben den drei Fullmembers B5.________, B6.________ und P.________ weitere Hells Angels vor Ort waren, deren Anwe- senheit aber nicht aktenkundig ist. So besammelten sich zufolge Q.________ rund fünfundzwanzig Personen beim Parkplatz des Restaurants Campagna, wovon ein Drittel Hells Angels gewesen sein sollen (pag. 5461 Z. 395; ferner pag. 5439 Z. 152 ff., wonach es «vielleicht 6 Hells Angels» waren), und berichte- te D.________, Mitglied der Broncos, Chapter CE.________ (pag. 1293 Z. 41 ff.), er sei «überrascht, dass so viele Leute dort waren. Vor allem Hells Angels, es waren relativ viele dort» (pag. 1293 Z. 51 ff.). Zudem rechnete man ursprünglich mit einem Zusammentreffen in OA.________ (Ort) am Murtensee (dazu E. III.10.4 hiervor) und wurde man auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna vorzeitig von den Bandidos entdeckt, so dass keine Zeit blieb, das Eintreffen allfälliger weiterer mobilisierter Hells Angels abzuwarten. Andererseits ist zu beachten, dass die Broncos – deren Territorium es zu verteidigen galt – mit zahlreichen Mitgliedern anrückten. Im Zusammenhang mit dem ursprünglich geplanten Zusammentreffen in OA.________ (Ort) am Murtensee ist anzumerken, dass B6.________ aus der Mutmassung seines Verteidigers, möglicherweise hätten sich die Hells Angels 186 auf dem Weg an die von D.________ und H.________ erwähnte Party in Mur- ten befunden und seien dabei zufällig zwischen die Fronten von Bandidos und Broncos geraten, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wer mit dem Auto in Richtung Murten im Kanton Fribourg fährt, landet nicht zufällig in Belp im Kanton Bern und erst recht nicht ohne eigenes Zutun in einem Raufhandel auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals eines sich in Gründung befindlichen kon- kurrenzierenden Motorradclubs. Die vom Verteidiger ins Spiel gebrachte beab- sichtigte Fahrt nach Murten passt zum Beweisergebnis der Kammer (E. III.10.8 hiervor), wonach die Hells Angels und Broncos ursprünglich an die Motorra- dausstellung in OA.________ (Ort) – am Murtensee – fahren wollten, um den Bandidos dort klarzumachen, dass sie deren öffentlichen Auftritt wie auch die geplante Chapter-Gründung nicht goutieren, und als neuen Treffpunkt den Parkplatz des Restaurants Campagna in Belp wählten, nachdem bekannt wur- de, dass die Bandidos die Motorradausstellung verlassen (hatten). Angesichts der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer ver- nünftigerweise erwartet werden dürfen, dass B6.________ eine Alternativer- klärung für seine Anwesenheiten beim Parkplatz des Restaurants Campagna und am späteren Tatort nennt, anstatt von seinem Verteidiger substanzlos vor- bringen zu lassen, es sei unklar, weshalb und warum er nach Belp gelangt sei. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Ge- wichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass er infolge der Alarmierung durch die Broncos mit seinen Clubkollegen B5.________ und P.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr, um sich zu versammeln und den Bandidos einen «Einschüchterungsbesuch» abzustatten (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht die un- ter E. III.10.1 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Kammer hat keine Zweifel, dass auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna die Aus- gangslage und das weitere Vorgehen besprochen wurden, so dass B6.________ spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste, um was es im Detail geht. Mindestens rudimentäre Kenntnis bezüglich des geplanten «Einschüchterungs- besuchs» muss er jedoch bereits zuvor gehabt haben. Es ist undenkbar, dass er – wohlgemerkt der «Sergeant» eines Charters mit Sitz im Kanton OC.________ – ahnungslos nach Belp fuhr. Was die Rolle von B6.________ am Raufhandel anbelangt, so tragen seine Aussagen nicht zur Sachverhaltsaufklärung bei, weil er für den interessierenden Zeitraum eine Erinnerungslücke geltend machte und sich bezüglich Clubangele- genheiten weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Den behaup- teten Filmriss erachtet die Kammer als Schutzbehauptung, um seine eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und seine Gruppenmitglieder vor der Strafverfol- gung zu schützen, wie es die motorradclubinternen Wertvorstellungen und Ver- haltensmuster gebieten (dazu E. III.10.6 hiervor). In den aktenkundigen Unterla- gen finden sich keine Hinweise, die einen Filmriss erklärten. Weder erlitt B6.________ Kopfverletzungen (pag. 5070 ff.) noch wurden in seinem Urin Al- kohol oder Drogen nachgewiesen. Der immunologische Vortest der Urinprobe auf Drogen und gängige Medikamente verlief einzig auf Benzodiazepine positiv 187 (pag. 5079). B6.________ legte auch keine medizinischen Unterlagen ins Recht, die belegten, dass er – wie behauptet – mit seinen Ärzten über seine an- gebliche Erinnerungslücke gesprochen und ihm diese erläutert hätten, diese könne auf die Operation (Milzentfernung; dazu sogleich) zurückzuführen sein. Würde B6.________ wahrhaftig an einer operativ bedingten Amnesie leiden, so hätte vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass er entsprechende Arztbe- richte oder sonstige Beweismittel beibringt. Dass er dies unterlassen hat, ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass sein Filmriss vorgetäuscht ist. Aufhorchen lässt zudem, dass er sich bis zur Berufungsverhandlung – und damit während rund fünfeinhalb Jahren – keine Gedanken über das Vorgefallene gemacht und mit seinem Umfeld nicht gross darüber gesprochen haben will. Es erscheint le- bensfremd und unüblich – mithin unglaubhaft – dass er bis dato nicht das Be- dürfnis verspürt haben will, seine Erinnerungslücken zu füllen, und weder mit seiner Familie noch seinen Clubkollegen über den 11. Mai 2019 gesprochen haben will, der sowohl sein Privatleben (infolge Milzentfernung und hängigem Strafverfahren) als auch die schweizerische Motorradclubszene nachhaltig ge- prägt haben dürfte und von grossem medialem Interesse war. Bezeichnend für die Strategie von B6.________, kategorisch jegliche Verbindung zum Vorfall vom 11. Mai 2019 abzustreiten, ist denn auch seine Behauptung an der Beru- fungsverhandlung, er habe in der Schweiz noch nie einen Bandidos gesehen und nur in den Zeitungen von diesen gelesen. Weil die Aussagen von B6.________ nicht sachdienlich sind, sind beweiswürdi- gend neben den Gesamtumständen (dazu E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor) ins- besondere die objektiven Beweismittel und die Aussagen von Q.________, O.________, A.________ und D.________ essenziell. Wie hinsichtlich B5.________ unter E. VIII.39.3 hiervor ausgeführt, steht für die Kammer beweismässig fest, dass B5.________ mit dem FA.________ (Fahr- zeug) seiner Freundin zunächst zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr und von dort den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublo- kal folgte. B5.________ fuhr als einer der ersten seiner Gruppe auf Platz und stellte den FA.________ (Fahrzeug) inmitten auf dem Vorplatz und unmittelbar vor den Bandidos ab, woraufhin er mit einer Stange bewaffnet aus dem FA.________ (Fahrzeug) stieg. Es liegt auf der Hand, dass B6.________ mit B5.________ im Fahrzeug sass: Beide wohnten im Kanton OB.________ (Ort) und gehörten den Hells Angels, Charter CC.________, an. Daran ändert nichts, dass im/am FA.________ (Fahrzeug) keine DNA von B6.________ sicherge- stellt wurde. Es ist notorisch, dass aus fehlenden aktenkundigen DNA-Spuren keine Schlussfolgerungen gezogen werden können. Das gilt vorliegend umso mehr, als die ab den innen- und aussenseitigen Türgriffen des FA.________ (Fahrzeug) genommenen DNA-Abriebe teilweise nicht interpretierbar waren oder gar nicht erst ausgewertet wurden (pag. 256 Nr. 900 f.). Einer gemeinsa- men Anreise nach Belp und eines gemeinsamen Verschiebens zum späteren Tatort steht – wider die Ausführungen des Verteidigers – auch nicht entgegen, dass B6.________ den Tatort nicht mit B5.________ verliess. Das lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sich B6.________, nachdem er von A.________ auf dem Vorplatz angeschossen wurde (dazu sogleich), vom Tatort 188 entfernte und damit verbunden von B5.________ wie auch vom FA.________ (Fahrzeug) wegbewegte, die sich inmitten des Tatgeschehens befanden. Kommt hinzu, dass der FA.________ (Fahrzeug) zwischenzeitlich zugeparkt und daher als Fluchtauto ungeeignet war (siehe zu der sich bildenden Kolonne auf der Steinbachstrasse resp. Einfahrt zum Clublokal etwa die Videoaufnahme auf pag. 102). Die Kammer hat keine Zweifel, dass B6.________ im FA.________ (Fahrzeug) zum Parkplatz des Restaurants Campagna und von dort auf den Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos gelangte. Ent- sprechend wusste er um die Bewaffnung von B5.________ mit einer Stange und war er als einer der ersten seiner Gruppe vor Ort, wie es sich für einen «Sergeant» gehört. Wie ebenfalls bereits unter E. VIII.39.3 hiervor ausgeführt, erklärte Q.________ auf Frage, warum er am Tatort gewesen sei: «Eigentlich wollten wir zu diesem neu gegründeten Club. Wir wollten ihnen sagen, dass wir sie lieber nicht hier hätten. Wir wollten ihnen dies friedlich sagen und eine friedliche Lösung finden. Ich sage "so friedlich wie möglich"» (pag. 5437 Z. 15 ff.). Auf Erkundigung, was er mit «so friedlich wie möglich» gemeint habe, erläuterte er an einer späteren Einvernahme: «Ich sage einfach ohne grössere Sache. Einfach sicherlich ohne Schusswaffen. Dass es zu einer Rangelei kommen könnte, ist klar und hat es schon gegeben» (pag. 5456 Z. 155 ff.). Er habe damit gerechnet, «dass es eine Auseinandersetzung mit einer Schlägerei geben könnte», sei jedoch davon aus- gegangen, dass wenn sie mit einer Übermacht erschienen, es «ohne grosse Auseinandersetzung» ablaufe (pag. 5440 Z. 172 ff.). Angesichts der damals aufgeheizten Stimmung in der (schweizerischen und ausländischen) Motorrad- clubszene liegt es auf der Hand, dass Q.________ mit einer Schlägerei rechne- te. Weiter berichtete Q.________, er sei als Lenker des FD.________ (Fahr- zeug) von O.________ gemeinsam mit diesem und zwei weiteren Personen, die er nicht namentlich nennen wolle, als erster vom Parkplatz des Restaurants Campagna losgefahren und den auskundschaftenden Bandidos gefolgt (pag. 5437 Z. 20 ff.). Dabei sei er der Überzeugung gewesen, dass es «Chläp- fe» geben könnte. Damit habe er gerechnet (pag. 5462 Z. 454 ff.). Angekommen beim angedachten Clublokal der Bandidos habe er gesehen, dass diese «mit Werkzeugschlüsseln und mit allem möglichem» bewaffnet seien. Ihm sei sofort klar gewesen, dass eine friedliche Lösung vermutlich nicht zustande kommen könne (pag. 5437 Z. 20 ff.). Der Pickup der Hells Angels [Anmerkung der Kam- mer: der von B5.________ gelenkte FA.________ (Fahrzeug), in dem auch B6.________ sass] sei links an ihm vorbei, «weit in den Platz hinein» gefahren, habe gewendet und vor der Gegenseite angehalten (pag. 5463 Z. 460 ff. und Z. 470 f.). Seiner Ansicht nach sei das «die Initialzündung gewesen». Von dort aus sei es direkt zur Sache gegangen (pag. 5464 Z. 512 ff.; ferner pag. 5464 Z. 506 ff.). Wie unter E. VIII.39.3 hiervor ausgeführt, sind diese Darstellungen von Q.________ glaubhaft. Sie strafen die Behauptung des Verteidigers, bis anhin habe sich immer alles mit Worten klären lassen und seitens der Hells An- gels und Broncos habe man keine Einschüchterung bezweckt und sei man nicht von einer gewaltsamen Interaktion ausgegangen, als man sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna getroffen habe resp. zum angedachten Clublokal 189 der Bandidos gefahren sei, als unzutreffend. Wie für Q.________ muss auch für B6.________ klar gewesen sein, dass der «Einschüchterungsbesuch» in einer Schlägerei endet. Spätestens als er beim Parkplatz des Restaurants Campagna die zahlreichen und teilweise bewaffneten Broncos sah (siehe zur Bewaffnung beim Parkplatz des Restaurants Campagna die Aussagen von A.________ auf pag. 4045 Z. 77 ff., wonach eine «riesen Horde Typen» mit Stöcken und Kne- beln auf sie zurannte) resp. als er auf den Vorplatz des angedachten Clublokals fuhr, wo sie bereits von den bewaffneten Bandidos erwartet wurden (siehe dazu die Aussagen von Q.________ auf pag. 5437 Z. 21 ff. sowie O.________ auf pag. 4911 Z. 458 ff. und pag. 4985 Z. 328 ff.), muss für ihn augenscheinlich ge- wesen sein, dass eine tätliche Auseinandersetzung unmittelbar bevorsteht. Die Behauptung von B6.________ und seinem Verteidiger, es sei nicht mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung zu rechnen gewesen, ist eine widerlegte Schutzbehauptung (dazu auch E. III.10.4 hiervor). Wie ebenfalls bereits unter E. VIII.39.3 hiervor erwähnt, schilderte O.________ das Eintreffen am Tatort ähnlich wie Q.________: «Wir parkierten auf dem Parkplatz dort und ich stieg aus. Es waren mehrere Personen dort, die hatten Gegenstände in der Hand. Ich habe sofort gesehen, dass sie sich verbarrika- diert haben. Es war ein Geschrei und es gab viel Lärm. Die Leute waren auf Ag- gressivität eingestellt» (pag. 4939 Z. 199 ff.). Es seien Barrikaden aus Kisten und Europaletten gewesen (pag. 4943 Z. 418 ff.). Die Bandidos hätten Werk- zeuge und Gegenstände geschwungen (pag. 4944 Z. 458 ff.) und seien mit Ge- genständen, Messern und Schusswaffen ausgerüstet gewesen (pag. 4985 Z. 349 ff.). Insofern und unter Berücksichtigung der Aussagen von Q.________ erachtet die Kammer als erstellt, dass die Bandidos sichtbar bewaffnet waren und den Zugang zum angedachten Clublokal verbarrikadiert hatten, als die Hells Angels und Broncos eintrafen (dazu auch E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor). Weil die Hells Angels und Broncos die auskundschaftenden Bandidos verfolgten und bereits beim Eintreffen auf dem Vorplatz erkannten, dass diese bewaffnet wa- ren, kann von einem hinterhältigen Angriff ausländischer Bandidos auf die lokale Motorradclubszene nicht die Rede sein. Diese aktenwidrige These des Verteidi- gers diente offenkundig der Stimmungsmache. Wie ebenfalls bereits unter E. VIII.39.3 hiervor ausgeführt, schilderte A.________, der als designierter Sicherheitschef des zu gründenden Bandidos- Chapters vorgesehen war (pag. 4055 Z. 433 ff. und Z. 455 f.), er habe gesehen, «wie ein schwarzer Pickup Vollgas auf uns zugerast ist. Wir konnten uns noch in Sicherheit begeben, aber ob er die Leitplanke erwischte, weiss ich nicht. Überall kamen Leute, Autos auf der Strasse, Geschrei, Leute mit Stangen, Baseball- schlägern usw. Ich stand auf der Höhe des Pickups und der Fahrer dieses Wa- gens stieg aus, hatte auch eine Stange in der Hand, und aus Reaktion habe ich meine Waffe gezückt und ihm diese zwei, drei Mal über den Kopf gezogen. Ich war überrascht, wie aggressiv das Verhalten, oder ja... Die haben in Kauf ge- nommen, uns zu überfahren. Klar, in dieser Situation wäre man am liebsten weggerannt, das habe ich aber nicht gemacht. Dann habe ich dem eben die Waffe zwei, drei Mal über den Kopf gezogen und nach dem dritten Schlag ist mir ein Schuss ab ins Auto. Ich erschrak, denn es war nicht in meinem Interesse, zu 190 schiessen. Ich machte einige Schritte rückwärts, aber es gab keine Reaktion und Nichts auf diesen Schuss. Ich habe mich dann entschieden, drei, vier Mal in die Luft zu schiessen. Es half nichts, es kamen immer mehr Leute der Gegen- partei auf uns zu. Auf einmal kam ein silbriger FD.________ (Fahrzeug) in ho- hem Tempo daher und hat fast einen unserer Jungs an- oder überfahren. Er konnte noch wegspringen, das habe ich noch gesehen. Dann habe ich zu mei- nem schwarzen Pickup geschaut, da überall Knebel und Eisenstangen geflogen sind. Auf einmal habe ich den silbrigen Kombi gesehen und gedacht „Scheisse, es kommen immer mehr". Da habe ich einfach auf den silbrigen Wagen gezielt, abgedrückt und gehofft, dass ich niemanden treffe. Es war nie meine Absicht, jemanden zu erschiessen oder anzuschiessen» (pag. 4045 Z. 92 ff.; ferner pag. 4047 Z. 148 ff., pag. 4079 Z. 190 ff., pag. 4080 Z. 216 ff., pag. 4082 Z. 300 ff., pag. 4083 Z. 349 ff. und pag. 4084 Z. 364 ff.). Auf Nachfrage, ob er eine Person getroffen habe, meinte er: «Nicht, dass ich wüsste. Ich frage mich auch, wo ich die Person getroffen habe, die ich eben getroffen habe. Ich kann es mir nicht erklären» (pag. 4047 Z. 151 ff.). D.________ erzählte, er sei der Aufforderung gefolgt, sich beim Parkplatz des Restaurants Campagna zu treffen, weil «Bandidos ume sigä» (pag. 1293 Z. 35 ff.). Von dort aus sei er – als einer der letzten im Konvoi resp. als zweitletz- ter (pag. 1293 Z. 56 f., pag. 1317 Z. 106) – in seinem FC.________ (Fahrzeug) zum angedachten Clublokal der Bandidos gefahren. Dort «war schon eine gros- se Auseinandersetzung am Laufen. Fahrzeuge waren rechts am Fahrbahnrand parkiert, weitere auf dem Parkplatz» (pag. 1293 Z. 55 ff.). Kaum sei er aus sei- nem FC.________ (Fahrzeug) gestiegen, seien Schüsse gefallen (pag. 1293 Z. 60 f.). Auf einmal seien «alle Personen» davongerannt. Er sei in den FC.________ (Fahrzeug) gestiegen. Als er diesen gewendet und zurückgesetzt habe, um vorwärts wegzufahren, sei AF.________ hinten bei ihm eingestiegen. Fast gleichzeitig habe sich ein ihm nicht bekannter Hells Angels auf die andere Seite der Rückbank gesetzt (pag. 1294 Z. 99 ff.). Dieser habe sich als «B6.________» vorgestellt (pag. 1295 Z. 114 ff.) und gesagt: «Oh scheisse, ich bin getroffen, bringt mich ins Spital» (pag. 105 Z. 104). Daraufhin habe er AF.________ und B6.________ ins Spital ON.________ gefahren (pag. 1294 Z. 105 ff., pag. 1295 Z. 114 ff., pag. 1317 Z. 93 ff.). Unterwegs habe ihm B6.________ die Telefonnummer eines Kollegen gegeben, den er über den Vor- fall orientieren sollte. Er wisse nicht mehr, wer dieser Kollege gewesen sei, der Stimme nach ein Ausländer (pag. 1295 Z. 121 ff., pag. 1326 Z. 469 ff.). Er habe AF.________ und B6.________ beim Eingang des Spitals ON.________ aussteigen lassen und sei nach Hause gefahren (pag. 1295 Z. 146 ff.). Gemäss AF.________ brach B6.________ «an der Anmeldung» zusammen (pag. 3103 Z. 32, pag. 3109 Z. 93 f.). Gemäss Gutachten des IRM wurde B6.________ am 11. Mai 2019 mit einer Schusswunde am thorakoabdominalen Übergang (Übergang von Brustkorb zu Bauch) auf dem Notfall des Spitals ON.________ vorstellig und von dort mit dem Helikopter in das OP.________(Spital) Bern verlegt, wo ihm notfallmässig die Milz operativ entfernt wurde. Bei gemäss Unterlagen des OP.________ (Spi- tal) vorliegendem blutverlustbedingtem Schock und Transfusionsbedarf sei von 191 einer akuten Lebensgefahr auszugehen, die nur durch eine medizinische Inter- vention abgewendet werden konnte. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Un- tersuchung fanden sich mit einer Schusswunde vereinbare Hautdefekte an der linken seitlichen Brustkorbseite und an der linken Rückseite. Rein anhand der Wundmorphologie liess sich nicht sicher bestimmen, bei welchem Hautdefekt es sich um den Einschuss und bei welchem es sich um den Ausschuss handelte. Der eher rundliche Gewebsdefekt an der Rumpfvorderseite und der eher schlitz- förmige Defekt am Rücken lassen sich besser mit einem Schusskanal von vorne nach hinten erklären als umgekehrt. Nahschusszeichen fanden sich keine. Die elfte linke Rippe war zertrümmert. Zudem wurden an der rechten Handfläche und am linken Unterarm Hautabschürfungen sowie am linken Oberschenkel Hautunterblutungen festgestellt, hervorgerufen durch dumpfe Gewalteinwirkung und zeitlich mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der rechts- medizinischen Untersuchung vereinbar, die im Rahmen einer körperlichen Aus- einandersetzung entstanden sein dürften (pag. 5070 ff.). Laut KTD ist gestützt auf die Untersuchung der Kleidung von B6.________ von einem Durchschuss von vorne nach hinten aus einer gewissen Entfer- nung auszugehen (siehe pag. 5071). Die Schmauchvorproben der ab der Vorderseite der von B6.________ getragenen Oberbekleidung genommenen Schmauchasservate fielen positiv aus, nicht aber die ab der Rückseite von Kutte und Faserpelz genommenen Schmauchasservate (pag. 220 Nr. 310.1 und Nr. 310.2, pag. 221 Nr. 331.1 und Nr. 311.2). Ab dem von der Vorderseite des Faserpelzes beim Gewebedefekt genommenen Schmauchasservat wurden cha- rakteristische Schmauchpartikel nachgewiesen (pag. 221 Nr. 311.3). Gestützt auf diese Feststellungen des IRM und des KTD geht die Kammer be- weismässig davon aus, dass B6.________ einen Durchschuss von vorne (Brustbereich links; pag. 340) nach hinten (Rücken links; pag. 342) erlitt. Bezüg- lich die Schussentfernung erhellt aus den verfügbaren Unterlagen, dass es ein Schuss «aus einer gewissen Entfernung» war. Damit kann ein Nahschuss mit auf den Bauch von B6.________ aufgesetzter Waffenmündung ausgeschlos- sen werden. Dies sagt aber noch nichts über den Standort von B6.________ aus. Die Vorinstanz verurteilte A.________ rechtskräftig wegen versuchter eventual- vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B6.________ und Raufhandels. Wie sie zutreffend erwog, bestehen keine Hinweise, die auf einen anderen Schützen als A.________ hindeuteten (siehe pag. 8055 f.). Die Täterschaft von A.________ ist denn auch nicht strittig. Der Verteidiger anerkannte erstinstanzlich explizit, dass B6.________ durch einen Schuss von A.________ getroffen wurde (pag. 6411), und B6.________ machte diesbezüglich Schadenersatz- und Ge- nugtuungsansprüche gegenüber A.________ geltend (pag. 5642 ff., pag. 6411). Von welchem der mehreren von A.________ abgegebenen Schüsse B6.________ getroffen wurde und wo sich B6.________ derzeit aufhielt, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt werden. Wie die Vorinstanz ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig darlegte, muss er jedenfalls in unmittelbarer Nähe des FA.________ (Fahrzeug) getroffen worden sein (siehe pag. 8056 f.): 192 Mit welchem der abgegebenen Schüsse A.________ B6.________ traf, ist nun noch nicht beant- wortet; das Gleiche gilt auch für die Frage, wo sich B6.________ zu genau diesem Zeitpunkt auf- hielt. Dass er sich die Schusswunde durch die Schüsse in die Luft zugezogen hat, dürfte wohl kaum der Fall sein und kann logisch ausgeschlossen werden. Ebenso kommt der silberne FD.________ (Fahrzeug), auf den A.________ genauso feuerte, nicht in Frage. Denn hier spricht, wie schon ausgeführt, der Umstand dagegen, dass B6.________ links unterhalb der Brust getrof- fen wurde. Dieser Körperbereich ist aber – sitzt man im Fahrzeug – von der gesamten Armatur abgedeckt. Selbst einem ausgebildeten Präzisionsschützen wäre es kaum möglich, einen solchen Treffer zu landen. Dies war A.________ aber nun eindeutig nicht. A.________ zielte zudem auf den FD.________ (Fahrzeug) und traf diesen auch. Er schoss also nicht wahl- und ziellos durch die Gegend und traf dadurch einen entfernten Dritten. Abschliessend spricht auch der Umstand, dass B6.________ sich zu Fuss vom Tatort entfernte und dann ins Fahrzeug von D.________ einstieg, gegen die Theorie, dass sich B6.________ im silbernen FD.________ (Fahrzeug) aufge- halten haben soll, als ihn der Schuss traf. Denn dieser fuhr gemäss A.________ nach den Schüs- sen sofort vom Platz. Da macht es schlichtweg keinen Sinn, dass man den schwerverletzten B6.________, notabene ein Kollege, auf der Strecke von knapp 200 Metern «aus dem Auto wirft» und wegfährt, so dass dieser sich selbst um weitere Hilfe bemühen muss. Damit bleibt einzig und allein noch der FA.________ (Fahrzeug) übrig. Dass er sich in dessen Nähe aufgehalten haben muss, dafür sprechen einerseits die an diesem Fahrzeug positiven Schmauchspuren, andererseits auch der Umstand, dass sowohl die Kleider von B5.________ als auch jene von B6.________ ebenfalls positiv auf Schmauchrückstände getestet wurden. Wie ge- nau die Schussbahn verlief, kann zwar auch nicht abschliessend bestimmt werden. Die einzig lo- gische Möglichkeit ist, dass es geschah, als B6.________ ausstieg, deswegen die Fahrzeugtüre offen war und er sich abdrehte. Dafür spricht wiederum der Umstand, dass er auf der linken Seite getroffen wurde, es ein Durchschuss von vorne nach hinten war und es im resp. am FA.________ (Fahrzeug) keine Einschusslöcher gab. Auch wenn hier somit noch einige Elemente offengelassen werden müssen, ist abschliessend doch festzuhalten, dass B6.________ sich also in unmittelbarer Nähe des FA.________ (Fahrzeug) aufgehalten haben muss, als er getroffen wurde. Daraus fol- gernd muss es der erste Schuss gewesen sein, der die Verletzungen von B6.________ verur- sachte. Der Argumentation der Verteidigung von B6.________, dass sich dieser zur Tatzeit überhaupt nicht in der Nähe des FA.________ (Fahrzeug) befunden habe und sinngemäss er die Verletzung erlitten habe, als er auf dem Weg gewesen sei, sich vom Tatort zu entfernen, kann dementspre- chend und mit nochmaligem Hinweis darauf, dass der Durchschuss von vorne nach hinten und nicht umgekehrt, wie dies bei einem sich Entfernen wohl eher Fall gewesen wäre, nicht gefolgt werden. Die oberinstanzliche Kritik an diesem Beweisergebnis durch den Verteidiger ist unberechtigt und gründet augenscheinlich in deren Verteidigungsstrategie, die Anwesenheit von B6.________ am Tatort abzustreiten. Wie soeben ausgeführt, hat die Kammer keine Zweifel, dass B6.________ im von B5.________ gelenk- ten FA.________ (Fahrzeug) auf dem Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos vorfuhr, sich mithin am Tatort aufhielt. Der Einwand des Verteidigers, B6.________ könne sich nicht auf dem Vorplatz aufgehalten haben resp. müsse in der Nähe des FC.________ (Fahrzeug) von D.________ angeschossen wor- den sein, weil er mit seiner Schussverletzung nur noch wenige Schritte habe 193 gehen können, überzeugt nicht. So findet die Behauptung, laut seinen Ärzten hätte B6.________ nicht überlebt, wenn er mit seinen Verletzungen mehr als ei- nige Schritte gegangen wäre, in den Akten keine Stütze. Hätten die Ärzte B6.________ wahrhaftig dahingehendes gesagt, so hätte vernünftigerweise er- wartet werden dürfen, dass er entsprechende Arztberichte oder sonstige Be- weismittel beibringt. Dass er dies unterlassen hat, ist als Indiz dafür zu werten, dass die Mobilitätseinschränkung nur vorgeschoben ist. Kommt hinzu, dass B6.________ den Notfall des Spitals ON.________ selbständig betreten konnte und «erst» beim Empfang zusammenbrach. Mithin war er trotz des während der rund fünfminütigen Autofahrt fortgeschrittenen Blutverlusts körperlich in der La- ge, aus dem FC.________ (Fahrzeug) zu steigen und selbständig zum Empfang des Notfalls zu laufen. Das zeigt, dass er in deutlich besserer körperlicher Ver- fassung war, als sein Verteidiger glaubhaft machen wollte. Zudem war er geis- tesgegenwärtig genug, D.________ zu bitten, einen Kollegen (vermutlich einen Hells Angels) über das Vorgefallene zu informieren. Geradezu abwegig ist schliesslich der Einwand des Verteidigers, B6.________ könnte im angrenzen- den Wald angeschossen worden sein. Es wäre mit den motorradclubinternen Wertvorstellungen und Verhaltensmustern nicht vereinbar und einem «Ser- geant» auch nicht würdig, sich in den angrenzenden Wald zurückzuziehen, während die übrigen Mitglieder seiner Gruppe gegen die nicht geduldete Chap- tergründung vorgehen. Bezeichnenderweise sagte B6.________ an der Beru- fungsverhandlung denn auch auf Vorhalt, er müsse zum Zeitpunkt der Schuss- abgabe relativ nahe am Geschehen gewesen sein: «Ich weiss nicht, wie weit ein Schuss fliegen kann. Ich kann nicht sagen, wo ich stand, wo ich war. Ich weiss es nicht». Und antwortete auf darauffolgende Frage, ob er zumindest sagen könne, dass er dort gewesen sei: «Ich glaube nicht, dass ich von einem Jäger im Wald angeschossen wurde» (pag. 9785 Z. 28 ff.). Ebenso ist – wie die hier- vor wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zeigen – auf- grund der Gesamtumstände (Schmauchspuren am FA.________ (Fahrzeug); Schusswunde am thorakoabdominalen Übergang, d.h. im unteren Bauchbereich von B6.________ [pag. 337 ff.]; Schusskanal von vorne nach hinten; Einsteigen in den FC.________ (Fahrzeug); etc.) ausgeschlossen, dass B6.________ im FD.________ (Fahrzeug) sass, als er angeschossen wurde, oder angeschossen wurde, als er sich vom Tatort entfernte. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erstellt, dass sich B6.________ infolge der Alarmierung durch die Broncos gemeinsam mit B5.________, P.________, höchstwahrscheinlich weiteren Hells Angels und zahlreichen Bron- cos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna versammelte, um den Ban- didos klarzumachen, dass die geplante Chaptergründung nicht geduldet wird («Einschüchterungsbesuch»). Nachdem seine Gruppe von den auskundschaf- tenden Bandidos entdeckt wurde und einige Mitglieder seiner Gruppe diesen bewaffnet entgegenrannten, folgte er den Auskundschaftern zum angedachten Clublokal. Im von B5.________ gelenkten FA.________ (Fahrzeug) sitzend, fuhr er als einer der ersten seiner Gruppe auf dem Vorplatz vor, wo seine Grup- pe von den teilweise bewaffneten Bandidos bereits erwartet wurde. Seine Club- kleidung tragend, trat er nach aussen hin als Teil der aus Hells Angels und 194 Broncos bestehenden Gruppe auf. Nachdem er von A.________ in unmittelba- rer Nähe des FA.________ (Fahrzeug) angeschossen wurde, verliess er den Vorplatz selbständig zu Fuss und liess sich von D.________ ins Spital fahren. B6.________ kann nicht nachgewiesen werden, sich bewaffnet und/oder tätlich am Raufhandel beteiligt zu haben. Weil er bereits kurze Zeit nach seinem Ein- treffen auf dem Vorplatz angeschossen wurde, hatte er kaum Zeit, sich körper- lich am Raufhandel zu beteiligen, wenngleich dies seine Absicht gewesen sein dürfte. Ob er das in seiner Herrenhandtasche mitgeführte Klappmesser zwecks Bewaffnung auf sich trug oder zufällig mit sich führte, kann offenbleiben. Summa summarum ist B6.________ nicht einem hinterhältigen Angriff ausländi- scher Motorradclubmitglieder zum Opfer gefallen. Ebenso wenig geriet er zufäl- lig in den Raufhandel. Vielmehr unterstützte er die Anliegen seiner Gruppe be- wusst, indem er gemeinsam mit B5.________ und P.________ zum Parkplatz des Restaurants Campagna fuhr, um sich zu versammeln und den Bandidos klarzumachen, dass sie in der Schweiz nicht geduldet werden. Im Wissen um die teilweise gruppeninterne Bewaffnung, im Bewusstsein um eine unmittelbar bevorstehende tätliche Auseinandersetzung mit den Bandidos sowie in der Ab- sicht der «Revierverteidigung» und des «Einschüchterungsbesuchs» folgte er den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal, wo er mit B5.________ als einer der ersten seiner Gruppe eintraf. Mit seiner Anwesenheit vor Ort und durch das Tragen seiner Clubkleidung erhöhte B6.________ die zahlenmässige Präsenz seiner Gruppe, trug so zu deren Mannesstärke bei, bestärkte diese in ihrem Handeln und unterstützte diese insofern psychisch (da- zu auch E. III.11.3 hiervor). Im Übrigen wird für die Beweiswürdigung auf die allgemeinen Ausführungen un- ter E. III.10.3 bis E. III.10.8 hiervor verwiesen. 45.5 Beweisergebnis Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erachtet die Kammer neben dem von ihr als erstellt erachteten Grundsachverhalt (E. III.10.8 hiervor) auch den individuellen Anklagesachverhalt mit dem in Kursivschrift verfassten Passus in den relevanten Punkten als erstellt; sie verneint eine Bewaffnung und ein tät- liches Mitwirken am Raufhandel seitens B6.________. 46. Rechtliche Würdigung B6.________ handelte insofern objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 aStGB, als er gemeinsam mit B5.________ als einer der ersten seiner Gruppe den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Club- lokal folgte und als einer der ersten seiner Gruppe am späteren Tatort eintraf, wo er inmitten auf dem Vorplatz und direkt vor den Bandidos aus dem Fahrzeug stieg. Damit stand er an vorderster Front für die Anliegen seiner Gruppe ein/hin und signalisierte, dass er deren Handeln unterstützt. Es kann als notorisch gel- ten, dass er als «Sergeant» allein mit seiner physischen Präsenz vor Ort seine Gruppenmitglieder und besonders die den Hells Angels untergeordneten Bron- cos in deren Ansinnen bestärkte, die nicht goutierte Chaptergründung mit Ge- walt zu verhindern sowie das Territorium der Broncos zu verteidigen. Dadurch 195 förderte er deren Tatbereitschaft, womit eine aktive psychische Unterstützung vorliegt (nonverbales Anfeuern/Bestärken). Seine Kutte mit der Aufschrift «Hells Angels», seinen Faserpelz mit dem Schriftzug «Hells Angels CC.________ (Chapter)» und ein T-Shirt mit dem Aufdruck «Hells Angels O13.________ (Ort)» tragend, trug er sichtbar zur zahlenmässigen Präsenz seiner Gruppe bei. Damit erhöhte er die wahrgenommene Bedrohungslage der Bandidos und be- günstigte deren Gewaltbereitschaft/Streitfreudigkeit. Auch insofern trug er zur Eskalation der Situation bei. Daran ändert nichts, dass er weder bewaffnet war noch tätlich wurde und bereits kurze Zeit nach seinem Eintreffen am Tatort von A.________ angeschossen wurde. Mit seiner physischen Präsenz vor Ort und der damit verbundenen psychischen Unterstützung seiner Gruppe und deren einzelner Mitglieder förderte er den Raufhandel massgeblich. Nach dem soeben Ausgeführten leistete B6.________ einen zentralen wesentlichen Tatbeitrag, d.h. eine Hilfeleistung, die über eine Gehilfenschaft nach Art. 25 aStGB hinaus- geht. B6.________ handelte direktvorsätzlich. Er versammelte sich zwecks «Ein- schüchterungsbesuchs» und «Revierverteidigung» mit mehreren Hells Angels und Broncos auf dem Parkplatz des Restaurants Campagna und folgte – im Wissen um die teilweise Bewaffnung seiner Gruppenmitglieder, die gruppenin- terne Gewaltbereitschaft und die grundsätzliche Streitfreudigkeit der Gegenseite – den auskundschaftenden Bandidos zu deren angedachten Clublokal. Dort stieg er – im Bewusstsein um die teilweise Bewaffnung der Bandidos – aus dem Fahrzeug aus. Wer so handelt, geht nicht von einer friedlichen Aussprache aus und nimmt eine wechselseitig tätliche Auseinandersetzung auch nicht bloss in Kauf. Die gewaltsame Verhinderung der nicht geduldeten Chaptergründung war das eigentliche Ziel des «Einschüchterungsbesuchs», was B6.________ wusste und wollte. Aus diesem Grund reiste er denn auch nach Belp. Die Behauptung seines Verteidigers, er habe aufgrund der damaligen Gegebenheiten in der schweizerischen Motorradclubszene nicht mit einer tätlichen Auseinanderset- zung rechnen müssen, nichts vom Inhalt des Aufgebots gewusst und keinen gemeinsamen Entschluss mitgetragen, ist aktenwidrig. Es mag sein, dass er vom Ausmass der Gewaltbereitschaft der Bandidos und der Bewaffnung von A.________ mit einer Schusswaffe überrascht war, gleichwohl wusste er, dass die Bandidos ihr Clublokal gewaltsam verteidigen und vehement für die geplante Chaptergründung einstehen werden. Aufgrund des Gesagten kann sich B6.________, wider den Ausführungen sei- nes Verteidigers, nicht auf Art. 133 Abs. 2 aStGB berufen. Der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 133 Abs. 1 aStGB sind er- füllt und die objektive Strafbarkeitsbedingung ist eingetreten. Im Übrigen wird für die rechtliche Würdigung auf die allgemeinen Ausführungen unter E. III.11.3 hiervor verwiesen. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. B6.________ ist des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 aStGB schuldig zu er- klären. 196 47. Strafzumessung 47.1 Tatkomponenten 47.1.1 Objektive Tatschwere B6.________ beteiligte sich dahingehend aktiv am Raufhandel, als er infolge der Entdeckung durch die auskundschaftenden Bandidos im Fahrzeug von B5.________ auf den Vorplatz des angedachten Clublokals der Bandidos fuhr, wo er als einer der ersten seiner Gruppe ankam, womit er die Hells Angels und Broncos mit seiner körperlichen Präsenz psychisch unterstützte und zahlenmäs- sig stärkte. Daher und weil er sich weder bewaffnet noch tätlich am Raufhandel beteiligt hat, entspricht die Verwerflichkeit seines Handelns jenem der «Grunds- trafe» von 18 Monaten Freiheitsstrafe gemäss E. III.12.2.2 hiervor. 47.1.2 Subjektive Tatschwere B6.________ handelte direktvorsätzlich (E. III.11.3 und E. VII.46 hiervor). Das ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten. Er beteiligte sich am Raufhandel, um die Gründung des ersten Bandidos- Chapters in der Schweiz gewaltsam zu verhindern, die Vorherrschaft der Hells Angels in der schweizerischen Motorradclubszene zu demonstrieren sowie das Territorium der Broncos zu verteidigen. Er wollte den Bandidos klarmachen, dass sie in der Schweiz nicht geduldet werden. Damit setzte er die sich zu eigen gemachten Wertvorstellungen und Verhaltensmuster der Outlaw Motorcycle Clubs bewusst über die geltende Rechtsordnung. Die Tat wäre denn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äus- sere Umstände, die es B6.________ verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden wird insgesamt neutral gewichtet. 47.1.3 Gesamtverschulden Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Raufhandels eine Freiheits- strafe von 18 Monaten für verschuldensangemessen. 47.2 Täterkomponenten 47.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Im Strafregisterauszug vom 13. Januar 2025 sind zwei Vorstrafen verzeichnet (pag. 9628 ff.): Urteil der Staatsanwaltschaft OB.________ (Ort) vom 10.01.2014 Delikt: Nichtabgabe von ungültigen/entzogenen Ausweisen/Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes Tatzeitpunkt: 10.-20.12.2013 Sanktion: Geldstrafe von 7 Tagessätzen Urteil der Staatsanwaltschaft OB.________(Ort) vom 13.02.2014 Delikt: Vergehen gegen das Waffengesetz 197 Tatzeitpunkt: 21.01.2014 Sanktion: Geldstrafe von 30 Tagessätzen Beide Vorstrafen illustrieren, dass B6.________ Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Wenngleich sie rund fünf Jahre vor der zu beurteilenden Straftat datieren und damit schon etwas länger zurückliegen, wirken sie sich strafer- höhend aus. Für die sich neutral auf die Strafhöhe auswirkenden persönlichen Verhältnisse von B6.________ wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe pag. 8233 ff.). Ergänzend und aktualisierend ist festzuhalten, dass B6.________ verheiratet ist und drei kleine Kinder hat. Er arbeitet als selbständig Erwerbender in der ________ und unterrichtet dreimal wöchentlich in einer ________ (Sportclub). Unter Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau steht der Familie ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'000.00 inkl. 13. Monatslohn zur Verfügung. Er hat keine Schulden, aber eine Betreibung des Strassenverkehrsamts über CHF 93.85 (pag. 9601 ff.). Aufgrund der während des Raufhandels erlittenen Verletzungen hat er noch immer Schmer- zen (pag. 9781 Z. 32 ff.; eingehend dazu E. IX.47.3 hiernach). An der Beru- fungsverhandlung auf seine Zukunftspläne angesprochen, erwiderte B6.________, er habe drei wunderbare Kinder, die er grossziehen und denen er ein guter Vater sein wolle (pag. 9783 Z. 38 ff.). 47.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Weiter sind im Strafregisterauszug vom 13. Januar 2025 folgende Verurteilun- gen verzeichnet (pag. 9628 ff.): Urteil der Staatsanwaltschaft OB.________ (Ort) vom 21.07.2023 Delikt: Nichtabgabe von ungültigen/entzogenen Ausweisen/Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes Tatzeitpunkt: 19.05.2023 Sanktion: Bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen, 2-jährige Probezeit ab 02.08.2023; Busse von CHF 100.00 Urteil des Strafgerichts O11.________ vom 26.10.2023 Delikt: mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Tatzeitpunkte: 01.05.2017, 13.12.2018, 15.02.2019 Sanktion: Bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, 3-jährige Probezeit ab 26.10.2023 Wie das Urteil der Staatsanwaltschaft OB.________ (Ort) vom 21. Juli 2023 zeigt, wurde B6.________ während des laufenden Verfahrens erneut straffällig. Ob das dem Urteil des Strafgerichts O11.________ vom 26. Oktober 2023 zu- grundeliegende Strafverfahren am 11. Mai 2019 bereits eröffnet war und B6.________ den Raufhandel im Bewusstsein um ein hängiges Strafverfahren beging, ist nicht bekannt. Das alles zeugt – wie die Vorstrafen – von einer be- achtlichen Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung. Die erneute Straffälligkeit wirkt sich – zusammen mit den Vorstrafen – im Um- fang von 2 Monaten straferhöhend aus. 198 Das Verhalten von B6.________ im Strafverfahren ist neutral zu gewichten. Er hat sich – soweit aus den Akten ersichtlich – korrekt verhalten. Daran ändert nichts, dass er sich gegen den erhobenen Vorwurf zur Wehr gesetzt und weit- gehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Das ist sein strafprozessuales Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Indes fehlen auch jegliche Anzeichen von Einsicht und Reue. 47.2.3 Strafempfindlichkeit Besondere Umstände, die eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne der Recht- sprechung begründeten (dazu E. III.12.1.1 hiervor), wurden von B6.________ nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Ohnehin wird ihm für die 7.5-monatige Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt (dazu E. IX.47.6 und E. IX.47.7 hiernach). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 47.2.4 Fazit Insgesamt sind die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten resultiert. 47.3 Strafminderung zufolge Betroffenheit durch die Tat 47.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, weil B6.________ selbst dazu beigetragen habe, dass es zum Raufhandel und der Schussabgabe gekommen sei, seien die Vorausset- zungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 aStGB nicht erfüllt. Im Umfang von ¼ (entsprechend 2 Monaten) sei jedoch strafmindernd zu berücksichtigen, dass er derart schwer verletzt wurde, dass er in Lebensgefahr schwebte, einer Not- operation bedurfte und nun ohne Milz lebt (siehe pag. 8236). 47.3.2 Parteivorbringen Rechtsanwalt Dr. V6.________ äusserte sich zufolge beantragten Freispruchs nicht zu Art. 54 aStGB (pag. 9733). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich den Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 9733). 47.3.3 Erwägungen der Kammer B6.________ wurde während des Raufhandels von A.________ lebensgefähr- lich angeschossen. Während einer Notoperation musste ihm die Milz entfernt werden (dazu E.IX.45.3 hiervor). Auf Erkundigung nach seinem Gesundheitszu- stand gab er an der Berufungsverhandlung zu Protokoll: «Den Umständen ent- sprechend. Ich spüre natürlich jede Wetterveränderung. Im Alltag merke ich es, aber nicht immer, heute nicht. Aber Wetterveränderungen spüre ich immer» (pag. 9781 Z. 32 ff.). Er habe regelmässig Schmerzen an der Brust, dort wo die Milz gewesen sei. Er merke es fast täglich (pag. 9781 Z. 36 ff.). Er bedürfe je- doch keiner ärztlichen Behandlung mehr und schaue, dass er keine Medikamen- te nehmen müsse (pag. 9782 Z. 3 f.). Auch bei der Erstellung des Leumundsbe- 199 richts vom 19. Dezember 2024 gab B6.________ an, die Wunde bei Wetterver- änderungen zu spüren (pag. 9603). Es ist notorisch, dass die Milz kein primär lebensnotwendiges Organ ist. Perso- nen, denen die Milz entfernt wurde, sind jedoch anfälliger für bestimmte Infektio- nen. Insofern und weil B6.________ die erlittene Verletzung und deren Folgen auch fünf Jahre nach dem Vorfall noch spürt und lebenslang anfälliger für ge- wisse Infektionen sein wird, ist von einer gewissen Betroffenheit im Sinne von Art. 54 aStGB auszugehen. Diese wiegt jedoch nicht allzu schwer, machte B6.________ doch weder starke Schmerzen noch irgendwelche Einschränkun- gen geltend. Er kann sich denn auch um seine Kinder kümmern, dreimal wöchentlich an einer ________(Sportclub) unterrichten und selbständig eine ________ betreiben (dazu E. IX.47.2.1 hiervor). Sodann ist vor Augen zu halten, dass sich B6.________ am 11. Mai 2019 bewusst zum angedachten Clublokal der Bandidos begab und mindestens im Umfang der von seinen Gruppenmit- gliedern mitgeführten Waffen und gefährlichen Gegenständen (namentlich des von B5.________ bei der Fahrt zum Vorplatz mitgeführten Stocks/Stange) Ver- letzungen in Kauf nahm. Angesichts dessen und aufgrund seines nicht unerheb- lichen Tatverschuldens (dazu E. IX.47.1 hiervor) erscheint es nicht angezeigt, vollständig von einer Bestrafung abzusehen. Der im Vergleich zu den anderen am Raufhandel beteiligten Personen erhöhten Betroffenheit von B6.________ ist jedoch in Anwendung von Art. 54 aStGB (dazu E. III.12.1.3 hiervor) im Um- fang von 1/5, entsprechend 4 Monaten, strafmindernd Rechnung zu tragen. 47.3.4 Fazit Die Betroffenheit von B6.________ durch die Tat ist im Umfang von 4 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, womit eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten resultiert. 47.4 Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (E. IX.44.1 hiervor) liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, die strafmindernd zu berücksichti- gen wäre (dazu E. III.12.1.4 hiervor). 47.5 Keine Zusatzstrafe Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte grundsätzlich zu Recht, es sei eine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts O11.________ vom 26. Oktober 2023 zu bilden (pag. 9733). Aufgrund des unter E. II.8 hiervor Ausgeführte ist von der Bildung einer Zusatzstrafe abzusehen. 47.6 Konkrete Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es jedoch bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten. B6.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten zu verurteilen. 200 47.7 Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt von vornherein nur ein Aufschub der Freiheitsstrafe unter Festsetzung einer höchs- tens dreijährigen Probezeit und Verzicht auf eine Verbindungsbusse in Betracht. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine minimale Probezeit von zwei Jah- ren für zu kurz, zumal B6.________ vorbestraft ist und während des hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 47.8 Anrechnung Haft B6.________ befand sich vom 11. Mai 2019 um 19:15 Uhr bis 12. Mai 2019 um 10:15 Uhr in Polizeihaft im OP.________(Spital) (pag. 5057 ff.). Dieser eine Hafttag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB; siehe zur Berech- nung der Anzahl Hafttage BGE 150 IV 377 E. 2.4). 47.9 Fazit B6.________ ist zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten zu verurteilen. Die Po- lizeihaft von 1 Tag ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 48. Kosten und Entschädigung 48.1 Verfahrenskosten 48.1.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55 sind zufolge Verurteilung von B6.________ zu tragen (dazu E. III.13.1.1 hier- vor). 48.1.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Zufolge Unterliegens hat B6.________ die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, bestimmt auf CHF 2'500.00 (dazu E. III.13.1.2 hier- vor). 48.2 Amtliche Entschädigung 48.2.1 In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. V6.________ rechtskräftig auf CHF 33'008.95 und das volle Honorar auf CHF 44'190.40. B6.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Dr. V6.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 33'008.95 zurückzuzahlen und jenem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 11'181.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 201 48.2.2 In oberer Instanz Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt Dr. V6.________ mit Honorarnote vom 29. Januar 2025 eine amtliche Entschädigung von CHF 26'873.41 (amtliches Honorar von CHF 23'645.83 + Auslagen von 334.40 + Reisepauschale von CHF 900.00 + Mehrwertsteuer von CHF 1’993.18; pag. 9862 ff.). Das beantragte amtliche Honorar schöpft den gesetzlichen Tarifrahmen (dazu E. III.13.2.1 hiervor) beinahe vollständig aus. Das ist unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses deutlich überhöht. Kommt hinzu, dass die fakturier- ten 94.58 Stunden in keinem Verhältnis zu den von den übrigen Verteidigungen geltend gemachten Stunden stehen. Die fakturierten Stunden enthalten mindestens 29.17 Stunden, die nicht ent- schädigungswürdig sind. Eine substantiierte und positionsbezogene Kürzung des geltend gemachten Aufwands ist der Kammer nicht möglich, weil die einzel- nen Positionen (wie Klientenkontakt, Studium Verfügungen Obergericht inkl. Beilagen, Redaktion Eingaben, Aktenstudium, Vorbereitung Plädoyer, Teilnah- me an Berufungsverhandlung) in der Honorarnote nicht separat ausgewiesen sind, sondern zu Sammelpositionen zusammengefasst wurden. Folgende Posi- tionen werden gekürzt resp. gestrichen:  19.07.2023, 23.08.2023, 08.11.2023, 13.11.2023, 08.02.2024, 13.02.2024, 14.02.2024, 07.01.2025, 25.01.2025, 27.01.2025: Die tele- fonischen und schriftlichen Kontakte mit Dritten sind nicht spezifiziert. Weil nicht ausgewiesen ist, mit wem kommuniziert wurde, kann nicht überprüft werden, ob diese Positionen zur Interessenwahrung im Straf- verfahren notwendig waren. Der fakturierte Aufwand von rund 4.75 Stun- den wird nicht entschädigt, davon entfallen anteilsmässig 2 Stunden auf das Jahr 2023 und 2.75 Stunden auf die Jahre 2024/25.  u.a. 13.07.2023, 20.07.2023, 17.08.2023, 18.09.2023, 08.11.2023, 04.12.2023, 13.12.2.2023, 08.02.2024, 12.02.2024, 13.02.2024, 14.02.2024, 03.05.2024, 06.05.2024, 09.09.2024, 06.11.2024, 02.12.2024, 14.01.2024, 16.01.2025, 25.01.2025, 27.01.2025: Es sind sehr viele persönliche, telefonische und schriftliche Klientenkontakte fak- turiert; insgesamt deutlich mehr als die von der Kammer dafür für ange- messen erachteten 3 Stunden (dazu E. III.13.2.3 hiervor). Entschädi- gungswürdig sind nur notwendige Kontakte, weshalb eine pauschale Kürzung um 3 Stunden erfolgt. Davon entfallen anteilsmässig 0.60 Stun- den auf das Jahr 2023 und 2.40 Stunden auf die Jahre 2024/25.  u.a. 07.07.2023, 13.07.2023, 20.07.2023, 08.11.2023, 04.12.2023, 12.02.2024, 11.11.2024, 15.01.2025, 16.01.2025, 17.01.2025, 22.01.2025, 23.01.2025, 24.01.2025, 27.01.2025: Es sind sehr vie- le Stunden für Aktenstudium inkl. Lektüre der erstinstanzlichen Urteils- begründung, Vorbereitung der Berufungsverhandlung, Rechtsabklärun- gen, Redaktion Plädoyer, Notizen, u. Ä. fakturiert; insgesamt deutlich mehr als die von der Kammer dafür für angemessen erachteten 25 Stun- 202 den (dazu E. III.13.2.3 hiervor). Allein zwischen dem 15. und 24. Janu- ar 2025 wurden für «Aktenstudium und Entwurf Redaktion Parteivortrag» 37.92 Stunden fakturiert. Es erfolgt eine pauschale Kürzung um 20 Stun- den, davon entfallen anteilsmässig 4 Stunden auf das Jahr 2023 und 16 Stunden auf die Jahre 2024/25.  29.01.2025: Der fakturierte Aufwand von 2 Stunden wird um 0.42 Stun- den gekürzt, weil der dritte Verhandlungstag nur 1.58 Stunden (08:30 Uhr bis 10:05 Uhr) dauerte.  13.02.2025: Der fakturierte Aufwand von annahmeweise 3 Stunden für «Teilnahme Urteilseröffnung» wird um 1 Stunde gekürzt, weil die Urteils- eröffnung knapp 2 Stunden dauerte. Nach dem Gesagten werden Rechtsanwalt Dr. V6.________ 65.41 Stunden vergütet. Dies zum ortsüblichen Stundenansatz von CHF 200.00 (und nicht dem ausgewiesenen Stundenansatz von CHF 250.00). Die für 90 Fotokopien fakturierten Auslagen von CHF 90.00 werden um CHF 54.00 auf CHF 36.00 gekürzt, weil pro Fotokopie nur 40 Rappen entschä- digt werden und nicht die geltend gemachten CHF 1.00 (Ziff. 3.4 lit. b Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21.01.2022) Im Übrigen gibt die eingereichte Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. V6.________ für die amtliche Verteidigung von B6.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'405.30; für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. B6.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt Dr. V6.________ aus- gerichtete amtliche Entschädigung von CHF 15'405.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 49. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 203 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. B1.________ I. Es wird festgestellt, dass Bst. B des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. B1.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der versuchten vor- sätzlichen Tötung, ev. schweren Körperverletzung, ev. versuchten schweren Kör- perverletzung, ev. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, an- geblich begangen am 11. Mai 2019 in Belp Z. N. O.________, ohne Ausrichtung einer persönlichen Entschädigung, unter Ausrichtung einer amtlichen Entschädigung an Rechtsanwalt V1.________ von CHF 22'839.30 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. 2. B1.________ schuldig erklärt wurde des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp. 3. im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass die Zivilklage von O.________ abgewiesen wird und für den Zivilpunkt keine Verfahrens- und Parteikosten ausgeschieden werden. 4. die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B1.________ durch Rechtsanwalt V1.________ auf CHF 22'839.30 und das volle Honorar auf CHF 33'472.10 bestimmt wurden. II. B1.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 hier- vor und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 2, 51, 133 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. Januar 2021. 204 Die Polizei- und Untersuchungshaft von 10 Tagen wird an die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.65. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. Der Kanton Bern trägt die auf den erstinstanzlich gefällten Freispruch gemäss Ziff. I.1 hiervor entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 13'223.65. IV. 1. B1.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V1.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung betreffend Schuldspruch von CHF 22'839.30 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt V1.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar von CHF 10'632.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B1.________, Rechtsanwalt V1.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 20.95 200.00 CHF 4’190.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 125.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’315.70 CHF 332.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’648.00 Leistungen ab 01.01.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 35.13 200.00 CHF 7’026.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 3.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’029.00 CHF 569.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’598.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V1.________ für die amtliche Vertei- digung von B1.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'246.35. 205 B1.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 12'246.35 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Das von B1.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. b StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 2. Mündlich eröffnet und begründet: ̶ B1.________, a.v.d. Rechtsanwalt V1.________, substituiert durch Rechts- anwältin V11.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: ̶ B1.________, a.v.d. Rechtsanwalt V1.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: ̶ der Vorinstanz ̶ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) ̶ den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv, vorab zur Information; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ̶ der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) 206 B. B2.________ I. Es wird festgestellt, dass Bst. E des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B2.________ durch Rechtsanwalt V2.________ auf CHF 22'989.65 bestimmt und festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt V2.________ auf das volle Honorar verzichtet hat. II. B2.________ wird schuldig erklärt des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp, und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 133 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. B2.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V2.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'989.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B2.________, Rechtsanwalt V2.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 207 Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.67 200.00 CHF 934.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 32.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 966.50 CHF 74.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’040.90 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 28.25 200.00 CHF 5’650.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 46.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’846.80 CHF 473.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’320.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V2.________ für die amtliche Vertei- digung von B2.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7’361.30. B2.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 7’361.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das von B2.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 3. Mündlich eröffnet und begründet: ̶ Rechtsanwalt V2.________, substituiert durch MLaw V22.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: ̶ B2.________, a.v.d. Rechtsanwalt V2.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: ̶ der Vorinstanz ̶ der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) 208 C. B3.________ I. Es wird festgestellt, dass Bst. F des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B3.________ durch Rechtsanwältin V3.________ auf CHF 30'460.45 und das volle Honorar auf CHF 37'965.80 bestimmt wurden. 2. beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Klappmesser (Ass-Nr. 1405) nach Rechtskraft des Urteils aus der Beschlagnahme entlassen und zwecks weiterer Prüfung an das Waffenbüro der Kantonspolizei Bern übergeben wird. 3. festgestellt wurde, dass folgende Gegenstände gemäss Material- und Spurenver- zeichnis der Kantonspolizei Bern am 2. September 2019 an B3.________ her- ausgegeben wurden: - 1 Bomberjacke «Alpha Industries» (Ass.-Nr. 1404) - 1 Kapuzenpullover (Ass.-Nr. 1406) - 1 Jeanshose mit schwarzem Ledergurt (Ass.-Nr. 1407) - 1 Paar Freizeitschuhe (Ass.-Nr. 1408) - 1 T-Shirt (Ass.-Nr. 1409) II. B3.________ wird schuldig erklärt des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp, und in Anwendung der Artikel 40, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 51, 133 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Monaten; dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2020. Davon sind 2 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 4.5 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55. 209 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. B3.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin V3.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'460.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin V3.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 7'505.35 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. B3.________ hat dem Kanton Bern die durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland an Fürsprecher V31.________ ausgerichtete amtliche Entschädi- gung von CHF 2'655.35 zurückzuzahlen sowie Fürsprecher V31.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 661.80 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B3.________, Rechtsanwältin V3.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 584.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’584.90 CHF 122.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’706.95 Leistungen ab 01.01.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 24.87 200.00 CHF 4’974.00 Reisezuschlag CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 31.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’205.00 CHF 421.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’626.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin V3.________ für die amtliche Ver- teidigung von B3.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'333.55. B3.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 7'333.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 210 IV. Weiter wird verfügt: 1. Das von B3.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 3 und Abs. 7 DNA-Profil-Gesetz). 2. Mündlich eröffnet und begründet: ̶ B3.________, a.v.d. Rechtsanwältin V3.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: ̶ B3.________, a.v.d. Rechtsanwältin V3.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft ̶ Fürsprecher V31.________ (betreffend Ziff. III.2 hiervor) Mitzuteilen: ̶ der Vorinstanz ̶ den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv, vorab zur Information; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) ̶ der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) ̶ dem Waffenbüro des Kantons Bern (Dispositiv betreffend Ziff. I.2 hiervor) 211 D. B4.________ I. Es wird festgestellt, dass Bst. I des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B4.________ durch Rechtsanwalt V4.________ auf CHF 31'890.80 bestimmt und festgestellt wurde, dass Rechtsanwalt V4.________ auf das volle Honorar verzichtet hat. II. B4.________ wird schuldig erklärt des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp, und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 133 Abs. 1 aStGB 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jah- re festgesetzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. B4.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V4.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 31'890.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B4.________, Rechtsanwalt V4.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 212 Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.08 200.00 CHF 1’216.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 36.48 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’252.48 CHF 96.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’348.93 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 35.25 200.00 CHF 7’050.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 211.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’261.50 CHF 588.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’849.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V4.________ für die amtliche Vertei- digung von B4.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'198.63. B4.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 9'198.63 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das von B4.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 2. Mündlich eröffnet und begründet: ̶ B4.________, a.v.d. Rechtsanwalt V4.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: ̶ B4.________, a.v.d. Rechtsanwalt V4.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: ̶ der Vorinstanz ̶ dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv, vorab zur Information; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) 213 ̶ der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) 214 E. B5.________ I. Es wird festgestellt, dass Bst. Q des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B5.________ durch Rechtsanwalt V5.________ auf CHF 22'087.45 und das volle Honorar auf CHF 30'212.35 bestimmt wurden. 2. beschlossen wurde, dass folgende Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils aus der Beschlagnahme entlassen und B5.________ herausgegeben werden: - 1 Lederjacke (Ass.-Nr. 450) - 1 T-Shirt (Ass.-Nr. 451) - 1 T-Shirt (Ass.-Nr. 452) - 1 Jeanshose mit Ledergurt braun (Ass.-Nr. 453) - 1 Unterhose (Ass.-Nr. 454) - 1 Paar Freizeitschuhe (Ass.-Nr. 455) - 1 Paar Socken (Ass.-Nr. 456) II. B5.________ wird schuldig erklärt des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp, und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 133 Abs. 1 aStGB, 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jah- re festgesetzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 215 III. 1. B5.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt V5.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'087.45 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt V5.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 8'124.90 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B5.________, Rechtsanwalt V5.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 14.75 200.00 CHF 2’950.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 20.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’970.60 CHF 228.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’199.35 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 41.06 200.00 CHF 8’212.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 259.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 9’371.00 CHF 759.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’130.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt V5.________ für die amtliche Vertei- digung von B5.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'329.40. B5.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 13'329.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das von B5.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 2. Mündlich eröffnet und begründet: ̶ B5.________, a.v.d. Rechtsanwalt V5.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft 216 Zu eröffnen: ̶ B5.________, a.v.d. Rechtsanwalt V5.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: ̶ der Vorinstanz ̶ der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) 217 F. B6.________ I. Es wird festgestellt, dass Bst. T des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B6.________ durch Rechtsanwalt Dr. V6.________ auf CHF 33'008.95 und das volle Honorar auf CHF 44'190.40 bestimmt wurden. 2. beschlossen wurde, dass folgende Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils aus der Beschlagnahme entlassen und B6.________ herausgegeben werden: - 1 Gilet (Ass.-Nr. 310) - 1 Faserpelz (Ass.-Nr. 311) - 1 T-Shirt (Ass.-Nr. 312) - 1 Paar Turnschuhe (Ass.-Nr. 313) 3. beschlossen wurde, dass das beschlagnahmte Klappmesser (Ass.-Nr. 314) nach Rechtskraft des Urteils aus der Beschlagnahme entlassen und zwecks weiterer Prüfung an das Waffenbüro der Kantonspolizei Bern übergeben wird. II. B6.________ wird schuldig erklärt des Raufhandels, begangen am 11. Mai 2019 in Belp, und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51, 133 Abs. 1 aStGB, 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jah- re festgesetzt. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'223.55. 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. 218 1. III. 2. B6.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt Dr. V6.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 33'008.95 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt Dr. V6.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 11'181.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B6.________, Rechtsanwalt Dr. V6.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 15.23 200.00 CHF 3’046.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 41.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’087.80 CHF 237.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’325.55 Leistungen ab 01.01.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.18 200.00 CHF 10’036.00 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 238.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 11’174.60 CHF 905.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’079.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. V6.________ für die amtliche Ver- teidigung von B6.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'405.30. B6.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von CHF 15'405.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das von B6.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). 2. Mündlich eröffnet und begründet: ̶ B6.________, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. V6.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft 219 Zu eröffnen: ̶ B6.________, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. V6.________ ̶ der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: ̶ der Vorinstanz ̶ dem Amt für Migration des Kantons OB.________ (Ort) (nur Dispositiv) ̶ der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) ̶ dem Waffenbüro des Kantons Bern (Dispositiv betreffend Ziff. I.3 hiervor) 220 Bern, 13. Februar 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 15. Dezember 2025) Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Imboden Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 221