1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2023 aufgehoben und an die Sicherheitsdirektion zur Einholung eines ergänzenden, eventuell eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie zur anschliessenden neuerlichen Beurteilung der Frage der Aufhebung oder Weiterführung der Massnahme nach Art. 59 StGB zurückgewiesen wird. Die allfällige Rückweisung der Sache an die Bewährungs- und Vollzugsdienste liegt im Ermessen der Sicherheitsdirektion.