_ mit Honorarnote vom 20. September 2023 (pag. 879 ff.) einen Aufwand von 15.85 Stunden à CHF 250.00 und Auslagen von CHF 73.10 geltend. 12 Stunden fallen dabei auf die Erstellung der Beschwerdeschrift. Dies scheint mit Blick auf die bereits für die vorinstanzliche Beschwerdeschrift aufgewendeten 17.5 Stunden in der Summe übersetzt. Es erfolgt entsprechend eine Kürzung um 3 Stunden, womit ein angemessener Aufwand von 12.85 Stunden à CHF 250.00, ergebend CHF 3'212.50, sowie Auslagen von CHF 73.10 resultieren. Die auszurichtende Parteientschädigung beträgt damit CHF 3'538.60 (inkl. MWST).