22. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Verfahren vor Obergericht eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zulasten des Kantons Bern, Sicherheitsdirektion, auszurichten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; für die Bemessung Art. 41