21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer im Sinne der Kostenregelung als obsiegend zu gelten. In Anwendung von Art. 108 Abs. 1 und 2 VR- PG sowie Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]) gehen die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz (CHF 400.00) und vor Obergericht (bestimmt auf CHF 2'000.00) zu Lasten des Kantons Bern.