Das Gutachten ist durch die Vorinstanz (resp. mit deren allfälliger Delegation durch die BVD) einzuholen, ansonsten dem Beschwerdeführer ein Instanzenverlust droht. Zumal sich das Gutachten E.________ bereits fundiert mit dem Beschwerdeführer befasst hat, drängt sich die Einholung eines blossen Ergänzungsgutachten auf. Dieser Entscheid wird indes der Vorinstanz (resp. bei entsprechender Delegation den BVD) überlassen.