22 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Fragen der Therapierbarkeit des Beschwerdeführers respektive der Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen Massnahme im Gutachten E.________ nicht genügend konkret behandelt wurden und das Gutachten weder die Aufhebung der Massnahme hinreichend konkret indiziert noch genügend aktuell ist. Es liegt damit keine sachverständige Begutachtung vor, welche sich mit diesen Fragen hinlänglich konkret befasst hat und auf deren Grundlage die Vollzugsbehörden resp.