Akzentuiert wird diese Notwendigkeit dadurch, dass die rechtskräftige Aufhebung der Massnahme den Weg ebnet für die Prüfung der Verwahrung, der schwerwiegendsten Massnahme, die das schweizerische Sanktionenrecht kennt. Diesen nächsten Schritt hat die Vollzugsbehörde bereits in Aussicht gestellt. Nicht zuletzt deshalb ist die Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme nicht leichthin anzunehmen und bei der Aufhebung entsprechend Vorsicht geboten. 20.5. Fazit