dem Gericht zu (Urteil BGer 6B_1312/2016 E 3.4). Im Ergebnis lässt sich nach dem aktuellen Stand der Dinge nichts Abschliessendes in Bezug auf eine allenfalls nach wie vor bestehende Verbesserungsmöglichkeit der Legalprognose im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sagen. Im Lichte der gesamten Umstände sind neue Abklärungen unabdingbar. Akzentuiert wird diese Notwendigkeit dadurch, dass die rechtskräftige Aufhebung der Massnahme den Weg ebnet für die Prüfung der Verwahrung, der schwerwiegendsten Massnahme, die das schweizerische Sanktionenrecht kennt.