_ führte auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 25. Januar 2023 aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin therapiewillig und motiviert, die stationäre therapeutische Massnahme ausserhalb des C.________(Massnahmenzentrum) fortzuführen und an seine über Jahre erzielten Erfolge anzuknüpfen (pag. 3117). Die Würdigung der bekundeten und vorliegend zweifelhaften Behandlungswilligkeit steht einem Sachverständigen und nicht den Vollzugsbehörden resp. dem Gericht zu (Urteil BGer 6B_1312/2016 E 3.4).