Die aktenkundigen Aussagen stellen die Therapiewilligkeit und damit die Zweckmässigkeit der Massnahme ernsthaft in Frage, kontrastieren aber mit der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufhebung, welche eine Therapiewilligkeit bekräftigt. Rechtsanwältin B.________ führte auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 25. Januar 2023 aus, der Beschwerdeführer sei weiterhin therapiewillig und motiviert, die stationäre therapeutische Massnahme ausserhalb des C.________(Massnahmenzentrum) fortzuführen und an seine über Jahre erzielten Erfolge anzuknüpfen (pag.