Auf die Beurteilung der KoFako hin habe er gesagt, er könne nur den Kopf schütteln und sehe keine Sinnhaftigkeit in einer erneuten stationären Massnahme (pag. 3038). Ebenso hat der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung angegeben, dass er bei sich keine Rückfallgefahr sehe und auch nicht psychisch gestört sei (pag. 3234, unterzeichnet vom Beschwerdeführer). Die aktenkundigen Aussagen stellen die Therapiewilligkeit und damit die Zweckmässigkeit der Massnahme ernsthaft in Frage, kontrastieren aber mit der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufhebung, welche eine Therapiewilligkeit bekräftigt.