Nach Ansicht der Kammer erscheint die vorgängige gutachterliche Abklärung der Therapiefähigkeit und der Erfolgsaussichten der Massnahme angesichts dessen, dass diese klärungsbedürftig und seit Beginn des negativen Verlaufs nunmehr zwei Jahre vergangen sind, verhältnismässiger und zielführender als die von der KoFako empfohlene vorbehaltlose Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Dies umso mehr, als – wie die BVD und die Vorinstanz zu Recht hervorhoben – das Verhalten und die dokumentierten Aussagen des Beschwerdeführers Fragen