Unter diesen Umständen wird schliesslich auch die von den Gutachtern aufgeworfene, nicht jedoch hinlänglich beantwortete Frage der Therapieunfähigkeit im Falle fehlender Kooperationsbereitschaft relativiert. So bleibt heute ungewiss, ob diese erneute Verweigerungshaltung – wie die Vorinstanz annimmt – unvermeidbare Folge des Störungsbildes und damit diagnostisch und prognostisch bedeutsam ist, ergo im weiteren Verlauf der Massnahme (etwa unter zunehmend realistischen Alltagsbedingungen) unweigerlich eingetreten wäre und künftig wieder eintreten würde, oder ob sie dem gutachterlich nicht empfohlenen und damit nicht als zweck-