Der Therapieversuch kann damit auch nicht bedingungslos im Sinne der gutachterlichen Prognose als gescheitert bezeichnet werden, zumal dieser Therapieverlauf nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Damit verliert auch die gutachterliche Feststellung, wonach sich vor dem Hintergrund des bisherigen zum Teil stagnierenden Therapieverlaufs die Frage nach weiteren Therapieoptionen stelle, stark an Gewicht. Unter diesen Umständen wird schliesslich auch die von den Gutachtern aufgeworfene, nicht jedoch hinlänglich beantwortete Frage der Therapieunfähigkeit im Falle fehlender Kooperationsbereitschaft relativiert.