Dies, nachdem nur zwei Jahre zuvor im Rahmen des nachträglichen Verfahrens aufgrund von mehrjährigen Therapiefortschritten die Frage der baldigen bedingten Entlassung, nie jedoch die Möglichkeit einer Verwahrung im Raum stand. Dies scheint vor dem Hintergrund der damaligen gutachterlichen Ausführungen und ohne eine neuerliche Facheinschätzung, so aussichtslos die Massnahme vorliegend auch erscheinen möge, überstürzt. Andererseits wurde mehrfach die Wichtigkeit der Konstanz im Therapiesetting resp. in der Beziehungsstruktur der Therapie betont, zumal bekannt war, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundete, sich in ein neues Therapiesetting einzufinden.