Entgegen der gutachterlichen Empfehlung wurde der Beschwerdeführer bereits nach knapp über einem Jahr und unter Einschränkung der Ausgänge und Urlaube in den offenen Massnahmenvollzug verlegt. Am 7. April 2022, d.h. nur knapp 5.5 Monate nach dem Übertritt ins C.________(Massnahmenzentrum), wurde bereits die Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit thematisiert bzw. ins Auge gefasst. Dies, nachdem nur zwei Jahre zuvor im Rahmen des nachträglichen Verfahrens aufgrund von mehrjährigen Therapiefortschritten die Frage der baldigen bedingten Entlassung, nie jedoch die Möglichkeit einer Verwahrung im Raum stand.