Gestützt darauf hielt auch die Beschwerdekammer fest, dass der bisherige Massnahmenverlauf eindrücklich aufzeige, dass von einer langandauernden Therapiebedürftigkeit auszugehen sei. Erneute Misserfolge seien im weiteren Massnahmenvollzug nicht ausgeschlossen. Um die bedingte Entlassung gut vorbereiten und allfällige Rückschläge abfedern zu können, brauche es genügend Zeit. Entgegen der gutachterlichen Empfehlung wurde der Beschwerdeführer bereits nach knapp über einem Jahr und unter Einschränkung der Ausgänge und Urlaube in den offenen Massnahmenvollzug verlegt.