Das Fundament ihrer Argumentation, wonach der Beschwerdeführer in der JVA K.________ therapeutisch alles erreicht habe, wozu er fähig sei, findet entsprechend keine Stütze im Gutachten. Wenn die Vorinstanz in der Folge auch einem alternativen Behandlungskonzept den Erfolg abspricht, die Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor als ganz erheblich einschätzt und überdies «aufgrund der jüngsten Entwicklung» von der gutachterlichen (kurzfristigen) Rückfallprognose abweicht, stützt sie sich sodann wiederum auf ihre eigene Interpretation des Verhaltens des Beschwerdeführers und nicht auf eine gutachterliche,