Interessanterweise plädierte indes selbst das C.________(Massnahmenzentrum) nicht eindeutig für die Therapieunfähigkeit des Beschwerdeführers. Den Berichten ist lediglich zu entnehmen, dass «aus foren- sisch-therapeutischer Sicht im jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten [sei], dass innert nützlicher Frist, d.h. vor Ablauf der Massnahme am 5. März 2023, aus dem C.________(Massnahmenzentrum) ein erfolgreicher Therapieverlauf gemeldet werden [könne].» Abgesehen davon, dass Berichte der Therapeuten für die Frage der Aussichtslosigkeit ohnehin nicht genügen (BGE 134 IV 246 E 4.3), lässt sich daraus nicht eine gemeingültige Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme ableiten.