Die Zäsur im positiven Massnahmenverlauf erfolgte zwar gerade mit dem Übertritt in den offenen Vollzug und damit mit einem gewichtigen Lockerungsschritt. Infolgedessen konkludierte die Vorinstanz, die in der JVA K.________ verzeichneten Therapieerfolge seien nicht nachhaltig und nicht in ein offeneres Vollzugssetting übertragbar. Diese Schlüsse lassen sich indes nicht aus dem Gutachten ziehen, sondern entstammen der vorinstanzlichen Interpretation der Berichte des C.________(Massnahmenzentrum). Interessanterweise plädierte indes selbst das C.________(Massnahmenzentrum) nicht eindeutig für die Therapieunfähigkeit des Beschwerdeführers.