18 Abgesehen von einer künftig wieder wegfallenden Kooperationsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers äusserten die Gutachter keine konkreten Vorbehalte gegenüber der Weiterführung der Massnahme. Bezeichnenderweise führten sie aus, weitere Vollzugsöffnungen würden als dringend angezeigt erachtet, um therapeutische Fortschritte realistisch einzuschätzen und prognostisch zu verwerten.