_ nur dann als genügende Grundlage sowohl für die letztmalige Weiterführung der Massnahme gemäss Art. 59 StGB wie auch für deren Aufhebung zu genügen, wenn es die veränderten Umstände vorausgesehen und sich bereits genügend konkret mit deren Folgen befasst sowie die Erfolgsaussichten an diese Veränderungen angepasst bzw. von gewissen, nunmehr weggefallenen Bedingungen abhängig gemacht hätte.