Das Gutachten kam diesem Auftrag nach und skizzierte auf der Grundlage möglicher künftiger Szenarien Empfehlungen und Kriterien für das Gelingen der stationären therapeutischen Massnahme. Die Obergutachter prognostizierten zwar einen deutlich längeren Massnahmenverlauf als der Vorgutachter sowie diverse Schwierigkeiten während dieses Massnahmenverlaufs, doch gingen auch sie eindeutig von einer vorhandenen Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers aus und sprachen der Massnahme insofern Erfolg zu. Nach diesen einleitenden Feststellungen vermöchte das Gutachten E.________ nur dann als genügende Grundlage sowohl für die letztmalige Weiterführung der Massnahme gemäss Art.