Dass sie tatsächlich weiterzuführen war, war hingegen unbestritten. Entsprechend präzisierte die Beschwerdekammer auf Nachfrage des Gutachters die Gutachtensfrage dahingehend, dieser solle sich insbesondere zur vorgutachterlichen Einschätzung bezüglich der Kriminalprognose und der weiteren Behandlungserfordernisse äussern. Das Gutachten kam diesem Auftrag nach und skizzierte auf der Grundlage möglicher künftiger Szenarien Empfehlungen und Kriterien für das Gelingen der stationären therapeutischen Massnahme.