des Gerichts (Urteil BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3). Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob eine gutachterliche Erfolgsprognose vorliegt, welche die Aussichtslosigkeit der Massnahme indiziert und damit die Aufhebung derselben durch die Vollzugsbehörde rechtfertigt. Prof. Dr. med. E.________ erstellte sein Gutachten, nachdem der Vorgutachter F.________ im Rahmen der letztmaligen Massnahmenverlängerung bereits die bedingte Entlassung und die Umwandlung in eine ambulante Massnahme in Aussicht gestellt hatte, worauf die stationäre Massnahme erstinstanzlich lediglich um 2.5 Jahre verlängert wurde.