a StGB erscheint. Diese Erfolgsprognose einer Massnahme stellt dabei eine Tatfrage dar, die von einem Sachverständigen zu beurteilen ist (Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB; Urteil BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.2.2.; HEER, a.a.O., N 19 zu Art. 62d). Die damit einhergehende, von den Vollzugsbehörden resp. dem Gericht zu beantwortende Rechtsfrage bezieht sich hingegen darauf, ob dieser gutachterlich zu erwartende Behandlungserfolg in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit.