___ anknüpfte. Insofern ist mit Blick auf die vorliegende Thematik festzustellen, dass sich die Sachlage im Aufhebungszeitpunkt wesentlich anders präsentierte als noch im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung. Daran ändert nichts, dass viele Ausführungen im Gutachten E.________, so etwa zur Diagnose und Rückfallgefahr, weiterhin Bestand haben oder sich zumindest seither nicht zum Besseren gewendet haben dürften. Denn vorliegend geht es einzig um die Frage, ob die Erfolgsaussichten der stationären therapeutischen Massnahme so gering sind, dass deren Fortführung aussichtslos i.S.v. Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erscheint.